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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.08.2018 LY180022

22. August 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,563 Wörter·~1h 8min·5

Zusammenfassung

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY180022-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber Dr. S. Zogg Urteil vom 22. August 2018

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

sowie

1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

- 2 betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 20. März 2018; Proz. FE170146

Vorsorgliches Massnahmebegehren des Beklagten vom 25. Oktober 2017: (act. 8/24 S. 4 f., act. 8/32 S. 1 f.) " 1. Es sei die Obhut für die Kinder C._____, geboren tt.mm.2008, und D._____, geboren tt.mm.2011, für die Dauer des Scheidungsverfahrens beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Es sei festzustellen, dass die Kinder ihren Wohnsitz bei der Mutter haben. 2. Es sei die elterliche Betreuung wie folgt festzulegen: Die Eltern übernehmen die Betreuung der Kinder je zur Hälfte. Die Kinder werden in den geraden Kalenderwochen vom Vater betreut und in den ungeraden Kalenderwochen von der Mutter. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils am Montagmittag statt. 3. Eventualiter zu Antrag Ziff. 2 sei die elterliche Betreuung wie folgt zu festzulegen: a. Der Vater betreut die Kinder jede zweite Woche von Donnerstagmittag bis Dienstagmorgen. b. Die Mutter betreut die Kinder in der übrigen Zeit. 4. Es seien die Feiertage paritätisch auf die Eltern zu verteilen, wobei der Vater die Kinder in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Mittwochabend bis Ostermontag) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend bis Pfingstmontag) sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl am 24. Dezember und in Jahren mit ungerader Jahreszahl am 25. Dezember betreut. 5. Es seien die Schulferien der Kinder hälftig unter den Eltern aufzuteilen, wobei die Eltern zu verpflichten seien, die Aufteilung der Ferien und die übrigen Modalitäten rechtzeitig im Voraus abzusprechen. 6. Eventualiter zu Antrag Ziff. 5 sei den Eltern abwechselnd die erste oder zweite Hälfte aller Schulferien zuzuteilen. Demgemäss sei der Vater berechtigt zu erklären, in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Hälfte aller Schulferien (Sport-, Frühlings-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Hälfte aller Schulferien mit den Kindern zu verbringen.

- 3 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Klägerin."

Modifiziertes vorsorgliches Massnahmebegehren des Beklagten vom 15. März 2018: (act. 8/74 S. 1 f.) " 1. Der Beklagte hält an seinen Anträgen vom 8. November 2017 fest. 2. Es sei Antrag Ziff. 2 der Klägerin betreffend Bewilligung des Wechsels des Aufenthaltsortes der Kinder C._____ (geboren tt.mm.2008) und D._____ (geboren tt.mm.2011) ins Ausland zur Abklärung und Beurteilung ins Hauptverfahren zu verweisen. 3. Es seien Antrag Ziff. 3.2. der Klägerin (Betreuung der Kinder nach Wegzug) und Antrag Ziff. 5.3. der Klägerin (Kinderunterhalt nach Wegzug) zur Abklärung und Beurteilung ins Hauptverfahren zu verweisen. 4. Es sei der Klägerin mit sofortiger Wirkung zu verbieten, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ ins Ausland zu wechseln und es seien die vom Gericht für geeignet erscheinenden Sicherungsmassnahmen zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes anzuordnen. 5. Eventualiter zu Antrag Ziff. 2 vorstehend sei die Bewilligung zum Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder nach E._____ (Deutschland) zu verweigern. 6. Der Beklagte stellt mit Bezug auf Antrag Ziff. 5 vorstehend die folgenden Beweisanträge: a) Es sei ein Gutachten über die Erziehungseignung von Vater und Mutter einzuholen. b) Es sei ein kinderpsychologisches Gutachten zur Frage einzuholen, ob das Wohl der Kinder C._____ (geboren tt.mm.2008) und D._____ (geboren tt.mm.2011) besser gewahrt ist, wenn die Kinder mit der auswanderungswilligen Mutter wegziehen oder wenn die Kinder sich beim zurückbleibenden Vater aufhalten. 7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin angemessene monatliche Beiträge an die Kinderkosten von C._____ und D._____ (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen. 8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich zu bezahlen. 9. Es seien die weiteren Anträge der Klägerin abzuweisen.

- 4 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Klägerin."

Weiter modifiziertes vorsorgliches Massnahmebegehren des Beklagten vom 15. März 2018: (Protokoll Vorinstanz S. 72 ff., sinngemäss) Die modifizierten Anträge Ziffern 2 und 3 der Klägerin (act. 8/77 S. 1) seien abzuweisen. Eventualiter sei der Beklagte bis auf Weiteres zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C._____ und D._____ jede zweite Woche von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu betreuen. Zusätzlich sei der Beklagte eventualiter zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C._____ und D._____ bis im Juli 2018 während den Ferien und Feiertagen wie folgt zu betreuen: - 29. März 2018, 15.30 Uhr, bis 3. April 2018, 08.00 Uhr, - 22. April 2018 bis 29. April 2018, - 9. Mai 2018, 18.00 Uhr, bis 14. Mai 2018, 08.00 Uhr, - 22. Mai 2018, 08.00 Uhr, bis 28. Mai 2018, 08.00 Uhr, - 3. Juli 2018, 18.00 Uhr, bis 5. Juli 2018, 08.00 Uhr, - 13. Juli 2018, 17.00 Uhr, bis 2. August 2018, 17.00 Uhr. Eventualiter sei der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C._____ und D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: - jede zweite Woche von Mittwoch nach Schulschluss bis Montagmorgen, Schulbeginn; - jährlich zusätzlich während sechs Wochen Ferien.

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Vorsorgliches Massnahmebegehren der Klägerin vom 8. November 2017: (act. 8/34 S. 1 ff.) " 1. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2011, seien unter der alleinigen elterlichen Obhut der Klägerin zu belassen, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Kinder ihren Wohnsitz am Wohnort der Klägerin haben. 2. Es sei den Kindern C._____ und D._____ zu bewilligen, ihren Aufenthaltsort per Juli/August 2018 nach E._____ (Deutschland) zu verlegen. 3. Es sei der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C._____ und D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: 3.1. Bis 31. Juli 2018 bzw. bis zum Umzug der Klägerin und der Kinder nach E._____ (Deutschland): - an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn; - monatlich an bis zu zwei zusätzlichen Tagen ab Schulschluss am Nachmittag oder ab Abend bis am darauffolgenden Morgen, wenn der Beklagte die entsprechenden Tage und die genauen Abhol- und Rückbringzeiten mindestens fünf Tage im Voraus der Klägerin verbindlich mitteilt; - an Pfingsten von Freitagabend vor Pfingsten bis Dienstagmorgen nach Pfingstmontag; - vom 25. Dezember 2017, 12.00 Uhr, bis 1. Januar 2018, 17.00 Uhr, wobei anzuordnen sei, dass die Klägerin die Kinder am 25. Dezember 2017 auf 12.00 Uhr zu den Grosseltern des Beklagten nach F._____ (Deutschland) bringt und der Beklagte die Kinder am 1. Januar 2018 auf 17.00 Uhr nach G._____ (Österreich) bringt; - jährlich zusätzlich während drei Wochen Ferien. 3.2. Ab 1. August 2018 bzw. nach dem Umzug der Klägerin und der Kinder nach E._____ (Deutschland): - monatlich an einem Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend; - in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Donnerstagabend vor Ostern bis Ostermontagabend) und während der zweiten Hälfte der Weihnachtsschulferien inkl. Silvester/ Neujahr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten bis Pfingstmontagabend) und während der ersten Hälfte der Weihnachtsschulferien inkl. Weihnachtsfeiertagen; - jährlich zusätzlich während vier Wochen Ferien, wobei der Beklagte zu verpflichten sei, die Feriendaten mindestens neun Monate im

- 6 - Voraus mit der Klägerin abzusprechen, ansonsten die Ferienwünsche der Klägerin Vorrang haben. 3.3. Es sei anzuordnen, dass die Feiertagsregelung den übrigen Betreuungsregelungen und die Ferienregelung der regulären Betreuungsregelung vorgeht. 3.4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien ein abweichendes oder weitergehendes Betreuungs- bzw. Ferienrecht unter altersgemässer Mitsprache der Kinder von Mal zu Mal unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Wohls aller Beteiligten gegenseitig vereinbaren können. 4. Dem Beklagten seien folgende Weisungen zu erteilen: a) keine Betreuungszeiten direkt mit den Kindern abzusprechen; b) sich an die mit der Klägerin getroffenen Abmachungen in Bezug auf die Kinder zu halten; c) in Anwesenheit der Kinder gegenüber der Klägerin keine abfälligen und aggressiven Bemerkungen zu machen. 5. Unterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ 5.1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Kinder C._____ und D._____ monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'000.00 je Kind, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglich geschuldeter Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar ab 1. Dezember 2017 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. 5.2. Zusätzlich sei der Beklagte zu verpflichten, ausserordentliche Kosten von C._____ und D._____ (schulische Fördermassnahmen, zahnmedizinische Behandlungen, usw.) je hälftig nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen. 5.3. Es sei anzuordnen, dass sich die Höhe der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5.1. bei Wohnsitz der Kinder in Deutschland um 40% reduziert. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für sie persönlich monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000.00 zu bezahlen, zahlbar ab 1. Dezember 2017 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. 7. Materiell-rechtliche Auskunftsbegehren 7.1. Es sei der Beklagte gestützt auf Art 170 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, innert einer kurzen, vom Gericht anzuberaumenden Frist, folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren:

- 7 a) sämtliche Lohnausweise 2016 mit allen Beiblättern, insbesondere betreffend sein Arbeitsverhältnis mit der H._____ (Schweiz) AG; b) sämtliche vertraglichen Abreden mit allen aktuellen Arbeitgebern (Arbeits- und Mandatsverträge), insbesondere mit der H._____ (Schweiz) AG, samt allen Nebenabreden wie Spesen-, Dienst-, Bonus- und Mitarbeiterbeteiligungs-Reglemente; c) vollständige, unterzeichnete und nachweislich eingereichte Steuererklärung 2016 samt allen Beiblättern und Beilagen; d) belegte Auskunft über den Bestand seiner Mitarbeiteraktien sowie der ihm zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen (Optionen etc.), insbesondere von der H._____ (Schweiz) AG und der H._____ SE in Deutschland, per 12. Juli 2017; e) Auszüge von folgenden auf den Beklagten alleine lautenden Konten mit dem Saldo per 12. Juli 2017: - Zürcher Kantonalbank, Privatkonto, Nr. 1; - Zürcher Kantonalbank, EUR-Konto, Nr. 2; - UBS, Mietkautionskonto, Nr. 3. 7.2. Im Säumnisfall seien gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB die H._____ (Schweiz) AG, … [Adresse] (betr. Anträge Ziff. 7.1. lit. a, b und d), das Gemeindesteueramt I._____, … [Adresse] (betr. Antrag Ziff. 7.1. lit. c), die Zürcher Kantonalbank, … [Adresse] (betr. Antrag Ziff. 7.1. lit. e) und die UBS Switzerland AG, … [Adresse] (betr. Antrag Ziff. 7.1. lit. e) zur Edition der in Antrag Ziff. 7.1. erwähnten Urkunden zu verpflichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten."

Modifiziertes vorsorgliches Massnahmebegehren der Klägerin vom 5. März 2018: (act. 8/69 S. 3) " 7.1. Es sei der Beklagte gestützt auf Art 170 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, innert einer kurzen, vom Gericht anzuberaumenden Frist, folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren: a) sämtliche Lohnausweise 2016 und 2017 mit allen Beiblättern, insbesondere betreffend sein Arbeitsverhältnis mit der H._____ (Schweiz) AG; c) vollständige, unterzeichnete und nachweislich eingereichte Steuererklärung 2016 und 2017 samt allen Beiblättern und Beilagen (für das Jahr 2017 sobald vorhanden);"

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Weiter modifiziertes vorsorgliches Massnahmebegehren der Klägerin vom 15. März 2018: (act. 8/77 S. 1) " 2. Es sei den Kindern C._____ und D._____ zu bewilligen, ihren Aufenthaltsort ab Juli 2018 nach E._____ (Deutschland) zu verlegen. 3. Es sei der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C._____ und D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: 3.1. Bis 31. Juli 2018 bzw. bis zum Umzug der Klägerin und der Kinder nach E._____ (Deutschland): - jede zweite Woche von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn; - an Ostern von Donnerstagabend vor Ostern bis Dienstagmorgen nach Ostermontag; - jährlich zusätzlich während drei Wochen Ferien. […] Eventualiter [für den Fall, dass die Verlegung des Aufenthaltsorts der Kinder nach E._____ nicht bewilligt wird und die Klägerin deshalb nicht nach E._____ umzieht] sei der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C._____ und D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: - jede zweite Woche von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn; - in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern (Donnerstagabend vor Ostern bis Dienstagmorgen nach Ostermontag) und während der zweiten Hälfte der Weihnachtsschulferien inkl. Silvester/Neujahr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten bis Dienstagmorgen nach Pfingstmontag) und während der ersten Hälfte der Weihnachtsschulferien inkl. Weihnachtsfeiertagen; - jährlich zusätzlich während vier Wochen Ferien, wobei der Beklagte zu verpflichten sei, die Feriendaten mindestens neun Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen, ansonsten die Ferienwünsche der Klägerin Vorrang haben."

- 9 - Anträge des Vertreters der Kinder vom 15. März 2018: (act. 76 S. 4 ff., sinngemäss) 1. Es sei den Kindern C._____ und D._____ zu bewilligen, ihren Aufenthaltsort nach E._____ (Deutschland) zu verlegen. 2. Die Kinder C._____ und D._____ seien unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. 3. Es sei der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und dem Beklagten zu regeln, wobei darauf zu achten sei, dass nicht nur Besuche des Beklagten bei den Kindern, sondern auch Besuche der Kinder beim Beklagten vorgesehen werden. Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018: (act. 3) " 1. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2011, werden für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige elterliche Obhut der Klägerin gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz am Wohnort der Klägerin. 2. Der Klägerin wird bewilligt, den Aufenthaltsort der Kinder C._____ und D._____ ab Juli 2018 für die Dauer des Scheidungsverfahrens nach E._____ (Deutschland) zu verlegen. 3. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die Kinder C._____ und D._____ während der Dauer des Scheidungsverfahrens auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: a) Bis zum Umzug der Klägerin und der Kinder nach E._____ (Deutschland): − jede zweite Woche von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn; sowie − zusätzlich während folgenden Zeiten: − 29. März 2018, 15.30 Uhr, bis 3. April 2018, 08.00 Uhr, − 22. April 2018 bis 29. April 2018,

- 10 - − 9. Mai 2018, 18.00 Uhr, bis 14. Mai 2018, 08.00 Uhr, − 22. Mai 2018, 08.00 Uhr, bis 28. Mai 2018, 08.00 Uhr, − 3. Juli 2018, 18.00 Uhr, bis 5. Juli 2018, 08.00 Uhr, − 13. Juli 2018, 17.00 Uhr, bis 2. August 2018, 17.00 Uhr. b) Nach dem Umzug der Klägerin und der Kinder nach E._____ (Deutschland): − Jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend, davon abwechslungsweise ein Wochenende in der Schweiz und ein Wochenende in E._____ oder F._____, Deutschland. Die Klägerin wird verpflichtet, für die Hin- und Rückreise der Kinder bis zum Flughafen Zürich sowie ab dem Flughafen Zürich besorgt zu sein und die Kosten hierfür zu tragen. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kinder an den Wochenenden, an welchen er sie in Deutschland betreut, an ihrem Wohnort in E._____ abzuholen und sie wieder dorthin zurückzubringen. − In Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Donnerstagabend vor Ostern bis Ostermontagabend) und während der zweiten Hälfte der Weihnachtsschulferien inkl. Silvester/Neujahr sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten bis Pfingstmontagabend) und während der ersten Hälfte der Weihnachtsschulferien inkl. Weihnachtsfeiertage (24. und 25. Dezember). − Während der Hälfte der Schulferien der Kinder, wobei die Parteien verpflichtet werden, die Aufteilung der Ferien und die übrigen Modalitäten drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, der Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl.

- 11 c) Die Parteien sind berechtigt, ein abweichendes oder weitergehendes Betreuungs- bzw. Ferienrecht unter altersgemässer Mitsprache der Kinder von Mal zu Mal unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Wohls aller Beteiligten gegenseitig zu vereinbaren. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen: − Fr. 1'980.– zuzüglich gesetzliche oder vertraglich geschuldete Kinderund/oder Ausbildungszulagen, rückwirkend ab 1. Dezember 2017 bis zum Ende desjenigen Monats, in welchem die Klägerin mit den Kindern nach E._____ (Deutschland) umzieht; hernach − Fr. 1'200.–, zuzüglich gesetzliche oder vertraglich geschuldete Kinderund/oder Ausbildungszulagen, bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen: − Fr. 1'950.– zuzüglich gesetzliche oder vertraglich geschuldete Kinderund/oder Ausbildungszulagen, rückwirkend ab 1. Dezember 2017 bis zum Ende desjenigen Monats, in welchem die Klägerin mit den Kindern nach E._____ (Deutschland) umzieht; hernach − Fr. 1'200.–, zuzüglich gesetzliche oder vertraglich geschuldete Kinderund/oder Ausbildungszulagen, bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats. 6. Zusätzlich wird der Beklagte verpflichtet, während der Dauer des Scheidungsverfahrens ausserordentliche Kosten von C._____ und D._____ (schulische Fördermassnahmen, usw.) nach Vorlage der entsprechenden

- 12 - Rechnungen hälftig zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen, und sofern sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, hat die Klägerin die entsprechenden Ausgaben einstweilen alleine zu tragen; vorbehalten bleibt die gerichtliche Geltendmachung der Kosten. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Dezember 2017 für die Dauer des Scheidungsverfahrens bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils für sie persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 8. Der Beklagte ist berechtigt, die für Dezember 2017 bis und mit Februar 2018 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 9'924.– mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 7 in Verrechnung zu bringen. 9. Der Beklagte wird gestützt auf Art 170 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verpflichtet, dem Gericht innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides bzw. sofern eine Begründung verlangt wird, innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides, folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren, sofern dies nicht bereits erfolgt ist: a) sämtliche Lohnausweise 2016 und 2017 mit allen Beiblättern, insbesondere betreffend sein Arbeitsverhältnis mit der H._____ (Schweiz) AG; b) sämtliche vertraglichen Abreden mit allen aktuellen Arbeitgebern (Arbeits- und Mandatsverträge), insbesondere mit der H._____ (Schweiz) AG, samt allen Nebenabreden wie Spesen-, Dienst-, Bonus- und Mitarbeiterbeteiligungs-Reglemente;

- 13 c) vollständige, unterzeichnete und nachweislich eingereichte Steuererklärungen 2016 und 2017 samt allen Beiblättern und Beilagen (für das Jahr 2017 sobald vorhanden); d) belegte Auskunft über den Bestand seiner Mitarbeiteraktien sowie der ihm zugeteilten Mitarbeiterbeteiligungen (Optionen etc.), insbesondere von der H._____ (Schweiz) AG und der H._____ SE in Deutschland, per 12. Juli 2017; e) Auszüge von folgenden auf den Beklagten alleine lautenden Konten mit dem Saldo per 12. Juli 2017: − Zürcher Kantonalbank, Privatkonto, Nr. 1; − Zürcher Kantonalbank, EUR-Konto, Nr. 2; − UBS, Mietkautionskonto, Nr. 3. 10. Alle weiteren oder darüber hinausgehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. 11. Der Entscheid über die Festsetzung und die Verlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt mit dem Hauptentscheid in der Sache. 12. [Mitteilung] 13. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2 S. 2 ff.): " 1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 aufzuheben und es sei die Obhut für die Kinder C._____ (geb. tt.mm.2008) und D._____ (geb. tt.mm.2011) für die Dauer des Scheidungsverfahrens beiden Parteien gemeinsam zu belassen. 2. Es sei Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 aufzuheben und es sei der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Wechsels des Aufenthaltsortes der Kinder C._____ und D._____ nach

- 14 - E._____ (Deutschland) zur Abklärung und Beurteilung ins Hauptverfahren zu verweisen. 3. Eventualiter zu Antrag Ziff. 2 sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Wechsels des Aufenthaltsortes der Kinder C._____ und D._____ nach E._____ (Deutschland) abzuweisen. 4. Subeventualiter zu Antrag Ziff. 2 sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Wechsels des Aufenthaltsortes der Kinder C._____ und D._____ nach E._____ (Deutschland) zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. In Ergänzung zu Dispositiv-Ziff. 3.a) des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 sei die elterliche Betreuung der Kinder C._____ und D._____ ab August 2018 wie folgt festzulegen: Die Eltern übernehmen die Betreuung der Kinder je zur Hälfte. Die Kinder werden in den geraden Kalenderwochen vom Vater betreut und in den ungeraden Kalenderwochen von der Mutter. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils am Montagmittag statt. 6. Es sei Dispositiv-Ziff. 3.b) des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 aufzuheben und es sei die Regelung der elterlichen Betreuung der Kinder C._____ und D._____ für die Zeit nach einem allfälligen Wegzug nach E._____ (Deutschland) zur Abklärung und Beurteilung ins Hauptverfahren zu verweisen. 7. Eventualiter zu Antrag Ziff. 6 sei Dispositiv-Ziff. 3.b) des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 aufzuheben und es seien die Parteien zu verpflichten, eine Mediation durchzuführen, um die Kinderbelange, insbesondere die elterliche Betreuung der Kinder C._____ und D._____ für die Zeit nach einem allfälligen Wegzug nach E._____ (Deutschland) einvernehmlich zu regeln. 8. Es sei Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 abzuändern und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) für C._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens wie folgt zu bezahlen: 542 EUR vom Zeitpunkt eines allfälligen Wegzugs der Klägerin mit den Kindern nach E._____ (Deutschland). 9. Es sei Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 abzuändern und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) für D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens wie folgt zu bezahlen: 542 EUR vom Zeitpunkt eines allfälligen Wegzugs der Klägerin mit den Kindern nach E._____ (Deutschland).

- 15 - 10. Es sei Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 abzuändern und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge für sich persönlich von Fr. 1'000.– für die Dauer des Scheidungsverfahrens, maximal bis zu einem allfälligen Wegzug der Klägerin nach E._____ (Deutschland) zu bezahlen. 11. Es sei Dispositiv-Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 aufzuheben und es sei die Verpflichtung des Beklagten, gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 20. März 2018 die in lit. a bis lit. e der erwähnten Dispositiv-Ziff. 9 aufgeführten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, ersatzlos aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. [prozessuale Anträge]"

der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 16 S. 2): " 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist, unter vollumfänglicher Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Berufungsklägers."

des Vertreters der Kinder (act. 18 S. 1): " 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Prozessual sei beantragt, dass über die Berufung bis 31. Juli 2018 entschieden wird."

Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2006 miteinander verheiratet und haben zwei Kinder, C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2011. Seit Oktober 2012 leben die Parteien getrennt (act. 3 S. 10). Am 12. Juli 2017 (act. 8/1) reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) die Scheidungsklage

- 16 beim Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) ein. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 stellte der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagte) seine Anträge zur Scheidung und machte ein (kurz begründetes) Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den eingangs erwähnten Anträgen anhängig (act. 8/24). Anlässlich der Verhandlung vom 8. November 2017, an welcher die Vorinstanz zudem das Vorliegen des Scheidungsgrundes abklärte, begründete der Beklagte sein Massnahmebegehren weiter (act. 8/32), woraufhin die Klägerin Stellung nahm und ihrerseits die eingangs erwähnten Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen – insbesondere um Bewilligung des Wegzugs der Kinder C._____ und D._____ nach E._____ (Deutschland) – stellte (act. 8/34). Auf Antrag des Beklagten wurde die Verhandlung in der Folge unterbrochen (Protokoll der Vorinstanz [fortan Prot. Vi.], S. 11 ff.). Am 13. Dezember 2017 hörte die Vorinstanz die Kinder C._____ und D._____ gemeinsam an (Prot. Vi., S. 17, act. 8/47). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (act. 8/55) ernannte die Vorinstanz für die Kinder einen Vertreter. Mit Eingabe vom 5. März 2018 erweiterte die Klägerin ihr vorsorgliches Massnahmebegehren betreffend Edition (act. 69 S. 3). Am 15. März 2018 wurde die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen fortgesetzt, anlässlich welcher beide Parteien sowie der Vertreter der Kinder mehrfach Stellung nahmen (Prot. Vi., S. 20 ff.). Hierbei modifizierte der Beklagte sein Massnahmebegehren zweimal (act. 8/74 S. 1 f., Prot. Vi., S. 72 ff.), die Klägerin einmal (act. 8/77 S. 1); der Vertreter der Kinder stellte seinerseits Anträge (act. 76 S. 4 ff.). Mit (unbegründetem) Urteil vom 20. März 2018 entschied die Vorinstanz über die beantragten vorsorglichen Massnahmen gemäss dem einleitend wiedergegebenen Dispositiv; auf Verlangen des Beklagten stellte sie den Parteien in der Folge die begründete Fassung zu (act. 3). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. Mai 2018 (act. 2) rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen. Den mit Verfügung vom 25. Mai 2018 (act. 5) eingeforderten Kostenvorschuss von CHF 4'500.– leistete er rechtzeitig (act. 7). Ebenfalls mit Verfügung vom 25. Mai 2018 wurde die Prozessleitung delegiert und das Gesuch des Beklagten um Erlass eines superprovisorischen Verbots an die Klägerin, den Aufenthaltsort der Kinder nach Deutschland zu verlegen, abgewiesen. Auf Antrag des Beklagten

- 17 - (act. 2 S. 4 ff.) und nach Anhörung der Klägerin (act. 11) sowie des Vertreters der Kinder (act. 10) wurde der Berufung mit Beschluss vom 18. Juni 2018 (act. 14) teilweise – in Bezug auf Dispositivziffern 2 (Wegzugsbewilligung) und 9 (Edition) des angefochtenen Urteils – die aufschiebende Wirkung erteilt. Ferner wurde für den Fall, dass die Klägerin ihren Wohnsitz ins Ausland oder innerhalb der Schweiz an einen Ort verlegt, von dem aus ein Besuch der bisherigen Schule durch die Kinder C._____ und D._____ nicht mehr gewährleistet ist, der Berufung auch in Bezug auf Dispositivziffern 1 (Obhut) und 3 (Betreuung bzw. persönlicher Verkehr) die aufschiebende Wirkung erteilt. Darüber hinaus wurden die Kinder C._____ und D._____ für diesen Fall und auf diesen Zeitpunkt hin für die Dauer des Berufungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Beklagten gestellt und der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und der Klägerin geregelt. Im übrigen Umfang – insbesondere hinsichtlich des beantragten vorsorglichen Verbots an die Klägerin, den Aufenthaltsort der Kinder nach Deutschland zu verlegen – wurden die prozessualen Anträge des Beklagten abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Klägerin und dem Vertreter der Kinder Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt, welche sie mit Eingaben jeweils vom 2. Juli 2018 (act. 16 und 18) rechtzeitig und mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen einreichten. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 (act. 19) wurde dem Beklagten Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt; eine solche reichte er mit Eingabe vom 13. Juli 2018 (act. 22) rechtzeitig ein. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 (act. 24) wurde der Klägerin sowie dem Kindesvertreter ebenfalls Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt, woraufhin diese eine solche mit Eingaben vom 20. Juli 2018 (act. 26) bzw. vom 23. Juli 2018 (act. 27) einreichten. Die Stellungnahme des Kindesvertreters (act. 26) wurde der Klägerin und die Stellungnahme der Klägerin (act. 27, 28/1-5) dem Kindesvertreter zugestellt (vgl. act. 29 und 30). Die Klägerin erklärte in der Folge Verzicht auf eine weitere Stellungnahme (act. 31). Dem Beklagten sind diese Eingaben mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-91). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 18 - 2. Prozessuales 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist – unter anderem – die Frage, ob ein Wegzug der Kinder C._____ und D._____ nach E._____ (Deutschland) vorsorglich zu bewilligen ist sowie die Regelung der Obhut, der Betreuung und des persönlichen Verkehrs. Damit liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 2.2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. Beim Begründungserfordernis handelt es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung; fehlt sie, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Der Berufungskläger hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Berufungsschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.3; 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1). Diese Begründungsanforderungen gelten grundsätzlich auch, soweit Kinderbelange betroffen sind, in welchen der strenge Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) gelten (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013, E. 4.3; 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2.1). 2.3. Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung wie auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO); soweit Ermessensausübung in Frage steht, kann auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. BGer, 5D_113/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2; OGer ZH, LY150026 vom 4. März 2016). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungs-

- 19 instanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Umgekehrt kann aber auch die berufungsbeklagte Partei – um die Abweisung der Berufung zu erwirken und ohne Anschlussberufung zu erheben – in ihrer Berufungsantwort (weitere) Beanstandungen vortragen und hierdurch das von der Rechtsmittelinstanz vorzunehmende Prüfprogramm auf Gesichtspunkte des angefochtenen Entscheids erweitern, welche der Berufungskläger nicht in Frage gestellt hat. Hierfür gelten auch für die Berufungsantwort im Wesentlichen dieselben Begründungsanforderungen wie für die Berufungsschrift (vgl. BGer, 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4; OGer ZH, LB150044 vom 13. Dezember 2016, E. II.3). In einem weiteren Schriftenwechsel bzw. einer darauffolgenden, unaufgeforderten Stellungnahme können indes keine neuen Beanstandungen mehr vorgebracht werden, dienen solche Äusserungsmöglichkeiten doch bloss der Wahrung des rechtlichen Gehörs, und nicht dazu, Beanstandungen nachzuholen, die bereits während der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist hätten vorgebracht werden können und müssen (BGer, 5A_737/2012 vom 23. Januar 2013, E. 4.2.3; 4A_666/2015 vom 26. April 2016, E. 3.1). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Berufungsinstanz freilich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). 2.4. In Kinderbelangen gilt wie im erstinstanzlichen Verfahren auch im Rechtsmittelverfahren die strenge Untersuchungsmaxime, d.h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (sog. Freibeweis; Art. 296 Abs. 1 ZPO). Soweit es nicht um Kinderbelange geht – so namentlich in Bezug auf die

- 20 - Ehegattenunterhaltsbeiträge und die Editionsbegehren –, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Die Untersuchungsmaxime wird indes durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstandungen in ihrem sachlichen Umfang beschränkt (vgl. BGer, 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.4; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.1). Sie führt ferner nicht dazu, dass die Parteien von der Mitwirkung gänzlich entbunden wären. In aller Regel sind sie über die massgebenden Verhältnisse selber am besten informiert und dokumentiert. Wo sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung nicht oder nur ungenügend nachkommen und wo die so erstellten Grundlagen eines Entscheids nicht offenkundig unrichtig sind, darf das Gericht zulasten der nachlässigen Partei darauf abstellen und auf weitere eigene Abklärungen verzichten (OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2). 2.5. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime; eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz bei Geltung der Untersuchungsmaxime Noven bis zum Beginn der Urteilsberatung voraussetzungslos zugelassen werden, fällt für das obergerichtliche Verfahren grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGE 138 III 625, E. 2.2; 142 III 413, E. 2.2.2). Zu beachten bleibt freilich, dass das Gericht – im Rahmen der Beanstandungen auch die Berufungsinstanz – in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und daher auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus Untersuchungen anstellen kann bzw. muss (vgl. BGer, 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, mit Verweis auf BGE 138 III 625). Nach der Praxis der Kammer führt dies dazu, dass in Kinderbelangen in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO Noven auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen sind (OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY150026 vom 4. März 2016, E. II.4; LY160035 vom 14. Dezember 2016, E. 2.3; LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2). Der Auffassung der Klägerin, verschiedene vom

- 21 - Beklagten vorgebrachte Noven seien unzulässig und deshalb nicht zu beachten (act. 16 Rz. 4), kann somit von vornherein nicht gefolgt werden, soweit Kinderbelange betroffen sind. 2.6. Die Berufungsschrift muss Rechtsmittelanträge enthalten. Diese müssen grundsätzlich so bestimmt bzw. beziffert sein, dass sie im Falle einer Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können; in der Regel ist zudem ein reformatorischer Antrag in der Sache erforderlich (vgl. BGer, 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2.1). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime, namentlich in Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Ob nämlich ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht in der Disposition der Parteien, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht verfügen können oder nicht; die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt deshalb auch in Kinderbelangen voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet. Die formelle Prozessvoraussetzung eines genügenden Rechtsmittelantrags betrifft jedoch nur die (gültige) Einleitung des Berufungsverfahrens, während in der Folge – sofern genügende Anträge gestellt wurden – in Kinderbelangen keine Bindung an die Parteianträge besteht und auch das Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen kommt (Offizialmaxime; Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 137 III 617, E. 4; 5A_807/2012 vom 6. Februar 2013, E. 4.2.2). 2.7. Der Beklagte stellte hinreichende – insbesondere bezifferte – Berufungsanträge. Die Klägerin moniert jedoch, der Berufungsantrag Ziffer 7 (eventualiter beantragte Mediation, um die Kinderbelange nach einem allfälligen Wegzug der Klägerin mit den Kindern zu regeln; act. 2 S. 3) sei neu und der Berufungsantrag Ziffer 10 (Ehegattenunterhalt) habe der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren beziffert bzw. in zeitlicher Hinsicht beschränkt; dies stelle eine unzulässige Klageänderung dar, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 16 Rz. 90, 92, 94). Berufungsantrag Ziffer 7 sowie auch die Berufungsanträge Ziffern 8 und 9, welche der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren beziffert hat, betreffen Kinderbelange. Diesbezüglich sind zwar wie gesagt konkrete (bezifferte) Rechtsmittelanträge erforderlich, andernfalls auf die Berufung nicht einzutreten ist. Ist diese Prozessvo-

- 22 raussetzung indes erfüllt, besteht keine Bindung an die Parteianträge. Folglich sind im Geltungsbereich der Offizialmaxime in Abweichung von Art. 317 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch neue (konkrete bzw. bezifferte) Rechtsmittelanträge zulässig, da die Berufungsinstanz auch von sich aus mehr oder etwas anderes zusprechen könnte, als im Rechtsmittelverfahren bzw. vor Vorinstanz beantragt wurde. Soweit der klägerische Einwand Kinderbelange betrifft, ist er damit von vornherein unbegründet. Soweit er sich auf den Ehegattenunterhalt bezieht, welcher – abgesehen von einem Genehmigungserfordernis einer einvernehmlichen Regelung (vgl. BGer, 5A_842/2015 vom 26. Mai 2016, E. 2.5) – der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und im Rechtsmittelverfahren zudem dem Verschlechterungsverbot untersteht (vgl. BGer, 5A_386/2014 und 5A_434/2014 vom 1. Dezember 2014, E. 6), ist Folgendes zu erwägen: Diesbezüglich ist bereits vor erster Instanz eine Bezifferung erforderlich (vgl. BGer, 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014, E. 3.3); eine Änderung – d.h. Erweiterung – des Rechtsbegehrens ist im Berufungsverfahren alsbald nur noch unter den engen Voraussetzungen einer Klage- bzw. Gesuchsänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. BGer, 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014, E. 7). Jedoch muss der Beklagte, der sich einer beantragten Unterhaltszahlung widersetzt, vor erster Instanz seinen Antrag auf Klage- bzw. Gesuchsabweisung nicht beziffern; er kann vielmehr auch bloss "Abweisung" oder die Zusprechung "angemessener Unterhaltsbeiträge" verlangen oder überhaupt kein (explizites) Begehren stellen, in welchen Fällen grundsätzlich nicht von einer (teilweisen bzw. bezifferten) Klage- bzw. Gesuchsanerkennung auszugehen ist. Unterliegt der Beklagte indes vor erster Instanz, so hat er im Berufungsverfahren – erstmals – bezifferte Anträge zu stellen, wobei er auch bloss "Abweisung" (d.h. Zahlung überhaupt keiner Unterhaltsbeiträge) verlangen kann. Insofern kann er auch erstmals beantragen, es seien Unterhaltsbeiträge nur für eine bestimmte Zeit, d.h. befristet, zuzusprechen, zumal es sich hierbei gegenüber einem Abweisungsbegehren bloss um eine Einschränkung handelt (vgl. BGer, 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.2). Die Berufungsanträge des Beklagten erweisen sich damit als zulässig.

- 23 - 3. Verletzung von Verfahrensgarantien 3.1. In prozessualer Hinsicht rügt der Beklagte, er – und auch der Kindesvertreter – habe im Rahmen des zweiten Teils der vorinstanzlichen Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 15. März 2018 (vgl. Prot. Vi., S. 20 ff.) nicht genügend Zeit gehabt, um sich mit den neuen Ausführungen und Unterlagen der Klägerin und des Kindesvertreters auseinanderzusetzen. Das Gericht habe um 16.00 Uhr einen Abbruch der seit 08.30 Uhr laufenden Verhandlung abgelehnt; der Beklagte sei stattdessen dazu gezwungen worden, eine Stellungnahme noch an dieser Verhandlung abzugeben. Es sei ihm zwar eine Verhandlungspause von 80 Minuten zur Vorbereitung eingeräumt worden, dies habe jedoch nicht gereicht. Er habe sodann gegen Ende der Verhandlung angekündigt, später noch weitere Unterlagen einzureichen; dies habe die Vorinstanz mit dem kurz auf die Verhandlung folgenden Urteil jedoch verunmöglicht (act. 2 S. 10, 13, act. 22 S. 2). Damit rügt der Beklagte eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Zudem macht er eine Verletzung des Rechts auf Beweis sowie der Untersuchungsmaxime geltend; darauf wird später zurückzukommen sein (s. unten, E. 5). 3.2. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, es sei das rechtliche Gehör des Kindesvertreters verletzt worden, ist seine Rüge mangels Legitimation bzw. Beschwer von vornherein unbegründet, da sich eine Partei nur auf die Verletzung des eigenen Gehörsanspruchs berufen kann, nicht aber auf die Verletzung des Gehörs einer anderen Partei bzw. des Kindesvertreters (vgl. BGer, 1C_320/2011 vom 30. Mai 2012, E. 4.3.1; 5A_322/2017 vom 12. Juni 2017, E. 3). Hinzukommt, dass der Kindesvertreter ausgeführt hat, er hätte genügend Zeit für die Vorbereitung einer Stellungnahme gehabt (act. 26 S. 1). 3.3. Gemäss Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kennt-

- 24 nis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Dieses Replikrecht besteht zudem unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet oder eine Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (BGer, 1C_142/2012 vom 18. Dezember 2012, E. 2; 4A_557/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.1). Gesuche um vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens werden im summarischen Verfahren behandelt (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ZPO), das grundsätzlich vom Bemühen um Prozessbeschleunigung geprägt ist. In der Regel ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Art. 273 Abs. 1 ZPO). Diese hat einerseits den Zweck, eine Einigung herbeizuführen (Art. 273 Abs. 3 ZPO), sowie andererseits, den Sachverhalt insbesondere durch Parteibefragung zu ermitteln (Art. 272 ZPO). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass sich der Massnahmegegner grundsätzlich – vorbehalten besonderer Dringlichkeit (Art. 265 ZPO) – vor dem Massnahmeentscheid zum Gesuch äussern kann; ob dies schriftlich oder mündlich an der Verhandlung zu erfolgen hat, ist eine Frage der Prozessleitung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) und steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Art. 253 ZPO). Ob sich die Parteien anschliessend – zur Wahrung des Replikrechts – schriftlich oder mündlich zum jeweiligen Vorbringen der Gegenpartei äussern können, steht ebenfalls im Ermessen der Prozessleitung (Art. 124 ZPO); ein zweiter Schriftenwechsel ist grundsätzlich nicht vorgesehen und angesichts der Natur des Summarverfahrens nur zurückhaltend anzuordnen (BGE 138 III 252, E. 2.1; BGer, 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015, E. 4.1; 4A_557/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.1). Aus dem Gehörsanspruch folgt jedoch, dass den Parteien ein effektives Replikrecht zu gewähren ist (BGer, 1C_142/2012 vom 18. Dezember 2012, E. 2.3-2.4; 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 3.2.2), wozu namentlich auch gehört, dass ihnen eine angemessene Bedenk- und Vorbereitungszeit eingeräumt wird; andernfalls würde das Replikrecht inhaltlich seiner Substanz beraubt. 3.4. Dass dem Beklagten die effektive Ausübung seines Repilkrechts verunmöglicht worden sein soll, trifft nicht zu. Die Verhandlung vom 8. November 2017 wurde abgebrochen, nachdem die Klägerin in ihrer mündlichen Stellungnahme zum beklagtischen Massnahmegesuch ihrerseits – überraschend – den Antrag

- 25 gestellt und ausführlich begründet hatte, es sei den Kindern vorsorglich der Wegzug zu bewilligen (Prot. Vi., S. 8 ff., 11 ff.). Anschliessend hatte der Beklagte über vier Monate Zeit, sich mit dem dann weitgehend bekannten Prozessstoff auseinanderzusetzen. Die Verhandlung wurde am 15. März 2018 fortgesetzt, wobei zunächst der Beklagte und dann der Kindesvertreter Stellung nehmen konnten und anschliessend die Parteien persönlich befragt wurden (Prot. Vi., S. 20 ff.). Daraufhin replizierte die Klägerin mündlich (Prot. Vi., S. 59 ff.). Inwiefern es dem anwaltlich vertretenen Beklagten nicht möglich gewesen sein sollte, sich innerhalb der hierfür von 16.00 bis 17.20 Uhr eingeräumten Verhandlungspause mit den anlässlich der Verhandlung gemachten Ausführungen der Klägerin und des Kindesvertreters sowie den neu eingereichten Unterlagen auseinanderzusetzen und eine Stellungnahme vorzubereiten, ist nicht ersichtlich. Die Plädoyernotizen des Kindesvertreters umfassen sechs Seiten (act. 8/76), jene der Klägerin neun Seiten (act. 8/77), was angesichts des Umfangs der übrigen Rechtsschriften doch überschaubar ist; auch die Zahl der von der Klägerin neu eingereichten Unterlagen (act. 8/78/90-103) hielt sich in Grenzen (während der Beklagte seinerseits wesentlich mehr Unterlagen einreichte [act. 8/75/1-45], mit welchen sich die Klägerin ebenfalls anlässlich der Verhandlung auseinandersetzen musste). Der Prozessstoff war zudem den wesentlichen Grundzügen nach bekannt; Noven wurden nicht in einem Umfang eingebracht, der eine zusätzliche Vorbereitungszeit erforderlich gemacht hätte. Dass zu den anlässlich der persönlichen Befragung der Parteien gemachten Ausführungen sogleich mündlich Stellung zu nehmen ist, entspricht im Übrigen der Praxis und dem summarischen Charakter des Massnahmeverfahrens. 3.5. Dass der Beklagte während der Verhandlung angekündigt haben soll, er werde nach der Verhandlung noch weitere Unterlagen einreichen, ist nicht belegt und wurde von der Vorinstanz auch nicht protokolliert (vgl. insb. Prot. Vi., S. 82). Ob er damit den Beginn der Urteilsberatung, der grundsätzlich mit dem Abschluss der Hauptverhandlung eintritt (vgl. BGE 138 III 788, E. 4.2; BGer, 5A_445/2014 vom 28. August 2014, E. 2.1), hätte hinausschieben – und damit das Einbringen weiterer Noven ermöglichen – können (Art. 229 Abs. 3 ZPO), kann deshalb offen bleiben.

- 26 - 3.6. An der Prozessführung der Vorinstanz ist nichts auszusetzen; die Verfahrensgarantien des Beklagten wurden nicht verletzt. Zudem wäre eine allfällige Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ohnehin im Rechtsmittelverfahren geheilt worden, da sich der Beklagte (mehrfach) äussern konnte, eine mögliche Verletzung nicht schwer wiegen würde und die Berufungsinstanz über volle Kognition verfügt (vgl. hierzu etwa BGE 137 I 195, E. 2.3.2). 4. Wegzugsbewilligung als vorsorgliche Massnahme 4.1. Nach neuem, am 1. Juli 2014 in Kraft getretenem Recht stehen minderjährige Kinder im Regelfall unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB); eine Zuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil allein erfolgt nur in ausgewiesenen Ausnahmefällen (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB). Das Recht, den Aufenthaltsort eines Kindes zu bestimmen, ist neuerdings Teil des Sorgerechts und nicht mehr der Obhut (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder ersatzweise des Gerichts bzw. der Kindesschutzbehörde, sofern der neue Aufenthaltsort entweder im Ausland liegt oder der Aufenthaltsortswechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge, das bisherige Betreuungsmodell oder den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB; vgl. hierzu BGE 142 III 502, E. 2.3 und 2.4). Keiner Zustimmung bedarf hingegen ein blosser Wechsel des Aufenthaltsortes durch einen Elternteil allein (ohne die unter gemeinsamer Sorge stehenden Kinder), da der Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Eltern insofern Vorrang zukommt (BGE 142 III 481, E. 2; BGer, 5A_641/2015 vom 3. März 2016, E. 4.1). 4.2. Die Klägerin beabsichtigt, zusammen mit den Kindern C._____ und D._____ noch im August 2018 nach E._____ (Deutschland) zu ziehen. Da sich der Beklagte diesem Vorhaben widersetzt, ist hierfür nach dem Gesagten eine behördliche Zustimmung erforderlich (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Zu prüfen ist zunächst, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Wegzugsbewilligung wie von der Klägerin beantragt auch bereits als vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines Scheidungsverfahrens (Art. 276 Abs. 1 ZPO) erteilt werden kann.

- 27 - 4.3. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass ohne Hängigkeit eines Scheidungsverfahrens der Eheschutzrichter im summarischen Verfahren zur Erteilung der Wegzugsbewilligung zuständig wäre und dass deshalb eine solche grundsätzlich auch in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren erteilt werden könne. Nach der Rechtsprechung sei es zwar grundsätzlich vorzuziehen, darüber erst mit der Hauptsache und nicht bereits vorsorglich zu entscheiden, da dies eine umfassende Abklärung der Verhältnisse erlaube und ein solcher Entscheid zudem erhebliche Auswirkungen auf den persönlichen Verkehr mit dem zurückbleibenden Elternteil habe. Ferner komme einer Erteilung der Umzugsbewilligung im Massnahmeverfahren präjudizielle Wirkung zu, sei doch nach erfolgtem Umzug eine abweichende Beurteilung im Endentscheid normalerweise kaum mehr zu erwarten, zumal dies eine einschneidende Veränderung für die Kinder darstelle. Im summarischen Massnahmeverfahren könne die Wegzugsfrage jedoch dann beurteilt werden, wenn ein zeitnaher Entscheid notwendig sei. Insbesondere können, so die Vorinstanz, die für einen Umzugsentscheid notwendigen Sachverhaltsabklärungen auch im Massnahmeverfahren erfolgen; in Kinderbelangen könne und müsse das Gericht nämlich auch im summarischen Verfahren sämtliche Beweise erheben, die zur Sachverhaltsermittlung erforderlich seien. Im Vergleich zum ordentlichen (Scheidungs-)Verfahren sei somit bloss das Beweismass herabgesetzt. Eine Notwendigkeit, über den geplanten Wegzug bereits mit vorsorglicher Massnahme zu entscheiden, sah die Vorinstanz unter anderem darin begründet, dass einerseits ein Urteil im Hauptverfahren bis zum geplanten Umzug nicht gefällt werden könne, und dass andererseits von der Hypothese auszugehen sei, dass die Klägerin tatsächlich per Juli bzw. August 2018 nach E._____ ziehe. Bei einem Wegzug der Klägerin müsse schlicht geregelt werden, ob die Kinder mit ihr mitgehen oder beim Beklagten zurückbleiben sollen. Ferner sei ein Umzug im Sommer 2018 für C._____ am wenigsten belastend, da er dann in Deutschland in eine neue, noch nicht bestehende Klasse eintreten könne; zudem spreche überhaupt die von den Kindern als Belastung empfundene Ungewissheit für einen schnellen Entscheid. Nur (aber immerhin) von untergeordneter Bedeutung sei indes der von der Klägerin ins Feld geführte Aspekt, dass sie aufgrund ihres Alters nur bei einem Umzug im Sommer 2018 noch die Möglichkeit habe, in Deutsch-

- 28 land "verbeamtet" zu werden. Damit sei es im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich, über die Wegzugsfrage bereits im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu entscheiden (act. 3 S. 16 ff.). 4.4. Hiergegen wendet der Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung ein, über die Frage einer Wegzugsbewilligung könne grundsätzlich nur im Hauptverfahren und nicht vorsorglich entschieden werden. Letzteres sei zwar nicht ausgeschlossen, müsse aber klar die Ausnahme bleiben; namentlich sei dies nur unter grösster Zurückhaltung und nur dann zulässig, wenn ein vorsorglicher Entscheid "notwendig" sei. Aufgrund der einschneidenden Veränderungen, welche ein Umzug mit sich bringe, habe ein vorsorglicher Massnahmeentscheid erhebliche präjudizielle Wirkungen; ein Zurückkommen auf den Wegzugsentscheid sei nach bereits erfolgtem Umzug normalerweise kaum zu erwarten. Nur eine Beurteilung im Hauptverfahren ermögliche eine vollständige Sachverhaltsabklärung, während dies im summarischen Verfahren – trotz Geltung der strengen Untersuchungsmaxime – nicht gewährleistet sei; namentlich lehne es ein Massnahmegericht tendenziell ab, umfangreiche Beweismittel abzunehmen. So habe die Vorinstanz denn auch den Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt und verschiedene, vom Beklagten offerierte Beweismittel nicht abgenommen. Ferner sei im Massnahmeverfahren auch das Beweismass herabgesetzt; aufgrund der präjudiziellen Wirkung und der Bedeutung des Entscheids erscheine aber nur das Regelbeweismass als sachgerecht. Der von der Vorinstanz angestellte Vergleich zwischen dem vorsorglichen Massnahme- und dem Eheschutzverfahren hinke, da Letzteres ein eigenständiges Verfahren sei und grundsätzlich definitiven Charakter habe (act. 2 S. 8 ff., 12 f.). Schliesslich, so der Beklagte, liege die von der Rechtsprechung geforderte Notwendigkeit für einen Massnahmeentscheid nicht vor. Diesbezüglich habe die Vorinstanz zu Unrecht auf zeitliche und nicht auf sachliche Aspekte abgestellt. Namentlich dürfe der von der Klägerin einseitig festgelegte Wegzugszeitpunkt nicht relevant sein. In sachlicher Hinsicht treffe zwar zu, dass ein Umzug im Sommer 2018 für C._____ günstig sei; "günstig" heisse aber nicht "notwendig" und genüge deshalb nicht. Zudem sei der Zeitpunkt für D._____ ungünstig, da er nach nur einem Jahr die Klasse schon wieder wechseln müsste. Die von der Vorinstanz sodann angeführte Ungewissheit bestehe

- 29 immer, wenn gerichtlich über einen Umzug zu entscheiden sei, weshalb dies kein sachliches Kriterium sein könne. Schliesslich müsse auch der Aspekt der "Verbeamtung" unmassgeblich sein, da dies nur die Höhe des zukünftigen Einkommens der Klägerin betreffe (act. 2 S. 11 ff.). 4.5. Die Klägerin schliesst sich im Wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz an. Ferner macht sie geltend, dass aufgrund der vorliegend anwendbaren Untersuchungsmaxime auch im summarischen Verfahren sämtliche Beweismittel abgenommen werden könnten (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO) und dass deshalb der (bestrittene) Vorwurf, es seien gewisse Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen worden, nicht die Frage beeinflusse, ob über den Wegzug bereits vorsorglich entschieden werden könne, sondern nur die Richtigkeit des vorsorglichen Entscheids als solchen betreffe. Der von der Vorinstanz gezogene Vergleich mit dem Eheschutzverfahren sei zutreffend, da auch Letzterem nur provisorischer Charakter zukäme; namentlich sei eine Abänderung vereinfacht möglich und ein Eheschutzentscheid falle ebenfalls mit einem Scheidungsurteil dahin. Es sei nicht gerechtfertigt, bei nicht hängiger Scheidung über einen Wegzug sofort in einem Eheschutzverfahren zu entscheiden, während eine wegzugswillige Partei bei hängiger Scheidung unter Umständen mehrere Jahre auf einen Entscheid warten müsse; dies gelte umso mehr, als vorliegend in der Hauptsache von einer mehrjährigen Verfahrensdauer auszugehen sei und der Beklagte dieses Verfahren immer wieder verzögere. Eine Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit für einen Massnahmeentscheid sieht die Klägerin ferner im Umstand, dass sie ihre Arbeitsstelle sowie ihre Wohnung in der Schweiz gekündigt und in Deutschland per 6. August 2018 eine neue Stelle angenommen habe; zudem finde der erste Schultag für C._____ und D._____ in E._____ am 9. bzw. 10. August 2018 statt. Schliesslich würde ein Verbleib der Kinder beim Beklagten das Kindeswohl gefährden, da dieser aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sei, diese zu betreuen; auch deshalb sei ein vorsorglicher Massnahmeentscheid notwendig (act. 16 Rz. 5 ff.). 4.6. Sind die Eltern eines minderjährigen Kindes (noch) miteinander verheiratet und ist ein Scheidungsverfahren (noch) nicht rechtshängig, ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. 3 S. 16) – das Eheschutzgericht im sum-

- 30 marischen Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung der Wegzugsbewilligung (Art. 301a Abs. 2 ZGB) zuständig (Art. 176 Abs. 3 ZGB); dies haben die Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt. In einem solchen Fall kann das Eheschutzgericht grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen – wie etwa eine besondere Dringlichkeit – über die Frage eines Wegzugs entscheiden. Dies gilt selbst dann, wenn im Zeitpunkt des eheschutzrichterlichen Wegzugsentscheids das Scheidungsverfahren mittlerweile eingeleitet wurde, in welchem Fall die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts nicht entfällt. Diese Konstellation lag dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2017, 5A_444/2017, zugrunde. Das Bundesgericht wandte in diesem Entscheid die materiellen Voraussetzungen von Art. 301a ZGB an, ohne Einschränkungen dahingehend zu machen, dass ein entsprechender Wegzugsentscheid in einem Eheschutzverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen ergehen könne (BGer, a.a.O., E. 5.3). 4.7. Ist im Zeitpunkt, in welchem das Begehren um Bewilligung des Aufenthaltsortswechsels der Kinder gestellt wird, bereits ein Scheidungsverfahren zwischen den sorgeberechtigten Eltern anhängig, so entfällt eine eheschutzrichterliche Zuständigkeit. Der Vorinstanz und der Klägerin ist indes darin beizupflichten, dass ein Wegzugsentscheid im Rahmen des Scheidungsverfahrens grundsätzlich nicht nur mit dem Endentscheid in der Hauptsache, d.h. als Scheidungsnebenfolge im Scheidungsurteil (Art. 133 Abs. 1 ZGB), getroffen werden kann, sondern auch bereits vorab in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB). Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb in einem Massnahmeverfahren grundlegend andere Voraussetzungen gelten sollten, als in einem dem Scheidungsverfahren zeitlich vorangehenden Eheschutzverfahren. Ob ein Gesuch um vorsorglichen Rechtsschutz in einem Eheschutz- oder in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren zu behandeln ist, hängt nicht selten von zeitlichen Zufälligkeiten ab; daran weitreichende Rechtsfolgen zu knüpfen, wäre nicht sachgerecht. Dies muss umso eher gelten, als ein einmal eingeleitetes Eheschutzverfahren auch dann als solches zu Ende zu führen ist, wenn vor dessen Abschluss das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde (vgl. BGE 138 III 646, E. 3.3.2; 129 III 60, E. 3; BGer, 5A_933/2012 vom 17. Mai 2013, E. 5).

- 31 - 4.8. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren stellen das funktionale Äquivalent zu Eheschutzmassnahmen dar. Art. 276 Abs. 1 ZPO verweist auf die Bestimmungen über den Eheschutz und erklärt diese im vorsorglichen Massnahmeverfahren für sinngemäss anwendbar. Zwar besteht in Letzterem – anders als im Eheschutzverfahren – kein numerus clausus möglicher Massnahmen; abgesehen davon gelten jedoch dieselben materiellen und prozessualen Regeln. Namentlich ist dieselbe Verfahrensart anwendbar, es gilt dasselbe Beweismass und es sind dieselben Beweismittel zulässig. Ferner weisen Eheschutz- und vorsorgliche Massnahmeurteile hinsichtlich ihrer Rechtskraft und Beständigkeit denselben, provisorischen Charakter auf: Einerseits kommt solchen Entscheiden nur eine beschränkte materielle Rechtskraft zu, weshalb sie unter erleichterten Voraussetzungen abänderbar sind (vgl. BGE 141 III 376, E. 3.3.1 und 3.3.4). Andererseits ist deren Geltungsdauer ex lege beschränkt; ihre Wirksamkeit fällt ex nunc dahin, sobald die Ehegatten das Zusammenleben wiederaufnehmen (Art. 179 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO) oder ein Scheidungsurteil ergeht (vgl. BGE 138 III 583, E. 5.1). Insofern trifft die Auffassung des Beklagten, nur vorsorgliche Massnahme-, nicht aber Eheschutzentscheide hätten provisorischen Charakter (act. 2 S. 11), nicht zu. Zwar ist korrekt, dass sich an ein Eheschutzverfahren nicht zwingend ein Scheidungsverfahren anschliessen muss. Jedoch ist es auch bei einem laufenden (oder abgeschlossenen) vorsorglichen Massnahmeverfahren ohne Weiteres möglich, dass das Scheidungsbegehren, nicht aber das Massnahmegesuch, zurückgezogen wird; in einem solchen Fall fällt auch das Massnahmeverfahren (bzw. -urteil) nicht dahin (vgl. ZOGG, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra 2018, S. 59 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Voraussetzungen, unter welchen über einen geplanten Wegzug vorsorglich entschieden werden kann, nicht grundlegend danach unterscheiden, ob ein solcher Entscheid in einem Eheschutz- oder in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren zu treffen ist. 4.9. Nach Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Scheidungsgericht die "nötigen vorsorglichen Massnahmen". Diese zielen darauf ab, die Verhältnisse innerhalb der Familie während der Dauer des Scheidungsverfahrens zu regeln; es handelt sich dabei um sog. Regelungsmassnahmen. Nicht bzw. nur eingeschränkt anwendbar sind

- 32 insofern die allgemeinen Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO. So ist, wovon die Vorinstanz zutreffend ausging (act. 3 S. 12), im Rahmen vorsorglicher Regelungsmassnahmen im Scheidungsprozess – gleichermassen wie im Eheschutzverfahren – grundsätzlich weder ein Verfügungsgrund (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) noch besondere Dringlichkeit erforderlich. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht (OGer ZH, LY160046 vom 5. Dezember 2017, E. III.1.2; LY150004 vom 19. Juni 2015, E. II.6.1; LY140014 vom 10. Juni 2014, E. 3.2.2; BK ZPO-SPYCHER, Art. 276 N 13). 4.10. Es trifft zu, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen im Rahmen eines Abänderungsverfahrens (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 ZPO) zum Ausdruck gebracht hat, dass solche angesichts der Rechtskraft des bestehenden Scheidungsurteils nur ausnahmsweise anzuordnen seien, nämlich wenn besondere Umstände vorlägen und Dringlichkeit bestehe. Zudem würden bereits im Massnahmeverfahren dieselben strengen Voraussetzungen gelten wie im Abänderungsverfahren selbst; namentlich sei eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse erforderlich. In Bezug auf die Erteilung einer Wegzugsbewilligung erscheine es angesichts der damit verbunden Auswirkungen in der Regel angebracht, darüber erst mit der Hauptsache zu entscheiden, da dies eine vollständige Sachverhaltsabklärung erfordere (BGer, 5A_641/2015 vom 3. März 2016, E. 4; 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 4). Diese Erwägungen übertrug die I. Zivilkammer des Obergerichts Zürich auf den Fall vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens und führte aus, es dürfe nur dann vorsorglich über die Erteilung einer Wegzugsbewilligung entschieden werden, wenn dies "notwendig" sei. Es gelte, Veränderungen im Leben der Kinder vor einem Endentscheid in der Hauptsache zu vermeiden, da dies präjudizierend wirken könne und es nicht zu einem schädlichen Hin und Her kommen solle. Würde die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes vorsorglich erteilt, wäre ein späteres Zurückkommen auf den Entscheid normalerweise kaum zu erwarten. Ein solch folgenschwerer Entscheid erfordere weitreichende Sachverhaltsabklärungen, weshalb er im Rahmen des ordentlichen Scheidungsverfahrens und nicht – sofern nicht notwendig – im summarischen

- 33 - Massnahmeverfahren gefällt werden solle (OGer ZH, LY160046 vom 5. Dezember 2017, E. III.1.6.1). 4.11. Aus diesen Erwägungen will der Beklagte darauf schliessen, dass es an der Klägerin sei, im Einzelnen aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen ein Umzug – und damit ein vorsorglicher Entscheid über eine entsprechende Wegzugsbewilligung – bereits während des laufenden Scheidungsverfahrens sachlich notwendig sei. Der von der Klägerin einseitig festgelegte Wegzugszeitpunkt dürfe als solcher nicht ausschlaggebend sein (act. 2 S. 11 f.). Dies trifft nicht zu. Entgegen der von der I. Zivilkammer im oberwähnten Entscheid geäusserten Auffassung, wonach sich die wegzugswillige Partei im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit eines vorsorglichen Wegzugsentscheids nicht darauf beschränken könne, ihr Recht auf persönliche Freiheit und Freizügigkeit anzurufen, sondern sie darzulegen habe, weshalb ihr ein Zuwarten mit dem Umzug bis zum Scheidungsurteil nicht zugemutet werden könne (OGer ZH, LY160046 vom 5. Dezember 2017, E. III.1.6.2), muss der vom Bundesgericht anerkannte (BGE 142 III 481, E. 2.4-2.6), auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zurückgehende Vorrang der Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern bei genauer Betrachtung auch bereits im vorsorglichen Massnahmeverfahren Geltung haben. Das Bundesgericht führte im erwähnten Leitentscheid aus, die Schweiz dürfe nicht aufgrund einer "faktischen Residenzpflicht" zu einem "Müttergefängnis" werden, weshalb die Motive des wegziehenden Elternteils – vorbehalten Rechtsmissbrauch – nicht zur Debatte stehen dürfen und von der Hypothese auszugehen sei, dass der wegzugswillige Elternteil auch tatsächlich wegziehe (BGer, a.a.O., E. 2.5). Aus dieser – zu akzeptierenden – gesetzgeberischen Wertung muss konsequenterweise folgen, dass auch eine zwar bloss vorübergehende, aber unter Umständen doch mehrere Jahre dauernde "faktische Residenzpflicht" nicht gewollt war, und dass eine Abwägung, ob dem wegzugswilligen Elternteil ein vorübergehender, aber doch länger währender Verbleib in der Schweiz zugemutet werden könne, dem grundsätzlichen Vorrang der verfassungsmässigen Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zuwiderliefe. Insofern ist auch bereits im Massnahmeverfahren von der Hypothese auszugehen, dass der wegzugswilli-

- 34 ge Elternteil wie geplant und auf den angekündigten Zeitpunkt hin wegzieht. Hiervon ging die Vorinstanz zu Recht aus (act. 3 S. 18 f.). 4.12. Sofern die Klägerin tatsächlich wie geplant im Sommer 2018 nach E._____ zieht, wovon wie gesagt auszugehen ist, so ist eine Entscheidung darüber, ob die Kinder mit ihr mitgehen oder – bei Umteilung der Obhut – beim Beklagten bleiben sollen, unerlässlich. Bei einem Wegzug kann nicht unentschieden bleiben, was mit den Kindern während der verbleibenden Dauer des Scheidungsverfahrens geschehen soll. Der Umstand, dass die Klägerin – wie sie selbst ausführt (act. 16 Rz. 86) – in Wahrheit gar nicht wegziehen würde, falls eine Wegzugsbewilligung für die Kinder verweigert würde, darf hier nicht berücksichtigt werden; als Folge des höchstrichterlich anerkannten Vorrangs der Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern ist diese Tatsache schlechterdings zu ignorieren. 4.13. Damit besteht in Fällen, in welchen in der Anfangsphase eines Scheidungsverfahrens ein Wegzugsbegehren gestellt wird – ebenso wie wenn vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens ein entsprechendes Eheschutzbegehren gestellt wird –, regelmässig eine Notwendigkeit, darüber vorsorglich zu entscheiden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn im Zeitpunkt des Massnahmeentscheids das Scheidungsurteil unmittelbar bevorsteht bzw. dieses auf den geplanten Wegzugszeitpunkt hin – oder kurze Zeit später – zu erwarten ist und eine "faktische Residenzpflicht" damit von vornherein entfiele bzw. sich auf eine relativ kurze Dauer beschränken würde. In einem solchen Fall erwiese sich ein vorsorglicher Entscheid über den geplanten Wegzug in der Tat als "nicht notwendig". Dies ist vorliegend freilich nicht der Fall. Das Scheidungsverfahren steht erst am Anfang und ein Entscheid in der Hauptsache ist in näherer Zukunft nicht zu erwarten. Hinzu kommt der Umstand, dass ein Teilentscheid über die Wegzugsfrage in der Hauptsache wegen des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils (bzw. der Scheidungsnebenfolgen; Art. 283 Abs. 1 ZPO) nicht möglich ist. Die Klägerin auf den Hauptsacheentscheid im Scheidungsurteil zu verweisen und einen Wegzugsentscheid damit während des unter Umständen noch mehrere Jahre dauernden Scheidungsverfahrens zu verweigern, wäre weder zumutbar noch mit der vorrangigen Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Klägerin zu vereinbaren.

- 35 - Damit erweist sich ein vorsorglicher Entscheid über die Wegzugsbewilligung als notwendig. 4.14. Dem Einwand, eine vorsorgliche Bewilligung eines Aufenthaltsortswechsels der Kinder habe präjudizierende Wirkung und nehme den Endentscheid im Scheidungsurteil weitgehend vorweg, ist Folgendes zu entgegnen: Erstens trifft es zwar zu, dass eine vorsorgliche Bewilligung eines Aufenthaltsortswechsels ins Ausland den Hauptentscheid in nicht unerheblicher Weise präjudizieren kann, jedoch darf umgekehrt nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch eine Verweigerung der Wegzugsbewilligung oder eine Verweigerung eines vorsorglichen Entscheids überhaupt eine in ähnlichem Masse präjudizierende Wirkung haben mag. Macht die wegzugswillige und bisher hauptsächlich betreuende Partei von ihrer Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit Gebrauch und zieht – aufgrund der nicht vorliegenden Bewilligung eines Aufenthaltsortswechsels der Kinder – alleine weg, geht damit zwangsläufig eine (vorläufige, wenigstens faktische) Obhutsumteilung einher; eine solche kann für den späteren Hauptsacheentscheid in ähnlichem Masse präjudizierend wirken, wie ein vorläufiger Wegzug der Kinder ins Ausland. Aber selbst wenn die wegzugswillige Partei aufgrund der nicht erhältlichen vorläufigen Bewilligung eines Aufenthaltsortswechsels der Kinder einstweilen auf einen Wegzug verzichten und die Kinder bis zum Vorliegen des Scheidungsurteils weiterhin in der Schweiz betreuen würde, hätte dies – wenigstens bei Kindern im Primarschulalter oder bei noch älteren Kindern – unter Umständen ebenfalls eine nicht unerhebliche präjudizierende Wirkung zur Folge. Je länger die Kinder nämlich in der Schweiz verbleiben, hier zur Schule gehen, sich einen Freundeskreis aufbauen und sich mit der hiesigen Umgebung verwurzeln, desto unwahrscheinlicher wird eine spätere Bewilligung eines Wegzugs. Bei einem sich über mehrere Jahre hinziehenden Scheidungsverfahren könnte dies durchaus entscheidend sein, würde über einen Wegzug nicht bereits vorsorglich entschieden, zumal die nicht wegzugswillige Partei dann ein Interesse daran haben könnte, die Scheidung hinauszögern. 4.15. Zweitens gilt für die Frage, ob ein Wegzug der Kinder zu bewilligen ist, die strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), weshalb trotz Anwendbar-

- 36 keit des summarischen Verfahrens keine Beweismittelbeschränkung zum Tragen kommt (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der Einwand des Beklagten, es wirke trotz Geltung der Untersuchungsmaxime weiterhin "der Charakter des vorsorglichen Massnahmeverfahrens als summarische[s] Verfahren[…]" und ein Gericht lehne im Massnahmeverfahren "tendenziell mit Rücksicht auf das Ziel einer schnellen und nur vorläufigen Regelung umfangreichere Beweismassnahmen eher ab als im Hauptverfahren" (act. 2 S. 9; vgl. auch OGer ZH, LY160046 vom 5. Dezember 2017, E. III.1.6.2 und III.2.1), erweist sich damit als unbegründet. Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO ist ernst zu nehmen und grundsätzlich – vorbehalten bleiben besonders dringliche Fälle – nicht etwa mit Blick auf den bloss provisorischen Charakter des Massnahmeentscheids zu relativieren. Es können und müssen sämtliche Beweismittel, die zur Feststellung des relevanten Sachverhalts erforderlich sind, abgenommen werden; dazu zählen – soweit notwendig – auch Gutachten und Zeugenaussagen. In diesem Sinne darf ein vorsorglicher Wegzugsentscheid nur und erst dann ergehen, wenn der massgebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde (vgl. OGer ZH, LY150042 vom 14. August 2015, E. 2.9.1). Auch hiervon ist die Vorinstanz zu Recht ausgegangen (act. 3 S. 17 ff.). Wenn der Beklagte ihr vorwirft, sie habe den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig abgeklärt und relevante Beweismittel nicht abgenommen (act. 2 S. 9 f., 12 f.), so betrifft dies – wie die Klägerin zutreffend bemerkt (act. 16 Rz. 6, 16 f.) – nicht die Frage, ob über einen Wegzug überhaupt im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens entschieden werden kann, sondern die Frage, ob ein entsprechender Massnahmeentscheid inhaltlich fehlerfrei ist. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. unten, E. 5). 4.16. Schliesslich wendet der Beklagte ein, das Massnahmeverfahren sei für einen so folgenschweren Entscheid wie jenen über die Bewilligung eines Aufenthaltsortswechsels der Kinder ungeeignet, weil damit ein abgesenktes Beweismass einhergehe und die relevanten Tatsachen nur glaubhaft zu machen statt wie im ordentlichen Scheidungsverfahren strikte zu beweisen seien. Dies sei insbesondere deshalb problematisch, weil dies die Möglichkeit eröffne, eine antizipierte Beweiswürdigung auf Stufe "Glaubhaftmachen" vorzunehmen und die Abnahme von Beweismitteln mit der Begründung abzulehnen, eine bestimmte Tatsache

- 37 - (oder ihr Gegenteil) sei bereits glaubhaft gemacht worden (act. 2 S. 10 f.). Dieser Einwand ist nicht ganz unberechtigt. Das Problem eines abgesenkten Beweismasses, das sich mit der präjudizierenden Wirkung eines vorsorglichen Wegzugsentscheids und dessen faktischer Tragweite in der Tat nicht ohne Weiteres verträgt, besteht indes gleichermassen, wenn über einen Wegzug im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zu entscheiden ist (was zweifelsohne möglich ist). Bei richtiger Betrachtung ist diesem Problem denn auch nicht damit zu begegnen, dass ein Wegzugsentscheid im vorsorglichen Massnahmeverfahren schlechterdings zu verweigern und ins Hauptverfahren zu verweisen wäre, sondern damit, dass im Rahmen eines solchen Entscheides von einer antizipierten Beweiswürdigung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Angesichts der Folgenschwere und der präjudizierenden Wirkung eines vorsorglichen Wegzugsentscheides kann es nicht angehen, die Abnahme eines möglicherweise relevanten Beweismittels mit der Begründung abzulehnen, gestützt auf die bisher abgenommenen Beweise sei das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache bereits glaubhaft gemacht (aber nicht strikte bewiesen). Anders als bei anderen Massnahmeentscheiden wäre es hier nämlich nicht sachgerecht, mit dem abgesenkten Beweismass bloss eine erleichterte Abänderbarkeit bzw. eine beschränkte materielle Rechtskraft einhergehen zu lassen und auf den Wegzugsentscheid bei Vorliegen eines verbesserten Beweisergebnisses zu einem späteren Zeitpunkt (aber vor Abschluss des Scheidungsverfahrens) ohne Weiteres zurückzukommen; ein für die Kinder schädliches Hin und Her gilt es mit Blick auf das Kindeswohl gerade zu vermeiden. 4.17. Zusammenfassend ist ein Entscheid über die Wegzugsfrage im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens zu fällen. Zu beachten ist jedoch, dass trotz des summarischen Charakters des Verfahrens keine Beweismittelbeschränkung gilt, dass der Sachverhalt umfassend abzuklären ist und dass eine antizipierte Beweiswürdigung jedenfalls nicht mit der Begründung erfolgen darf, das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache sei bereits glaubhaft gemacht.

- 38 - 5. Bewilligung des Aufenthaltsortswechsels der Kinder 5.1. Grundlagen 5.1.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswechsel der Kinder nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren und selbst dem Kindeswohl voran zu stellen. Es ist mithin – vorbehalten Rechtsmissbrauch – nicht nach den Motiven für den elterlichen Wegzug zu forschen, sondern von dieser Prämisse auszugehen. Dementsprechend lautet die vom Gericht zu beantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden. Die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was regelmässig eine Obhutsumteilung impliziert. Die Antwort auf diese Frage hat sich nicht an der Interventionsschwelle der Kindeswohlgefährdung, sondern an der Maxime des Kindeswohls auszurichten; zudem ist sie auch unter Berücksichtigung der gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gegebenenfalls anzupassenden Kinderbelange (Obhut, Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) zu beantworten. Insofern besteht zwischen der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, und der allenfalls darauffolgenden Anpassung der Kinderbelange – d.h. insbesondere den zur Debatte stehenden zukünftigen Betreuungsmodellen – eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481, E. 2.3-2.6; 142 III 502, E. 2.5-2.6; BGer, 5A_945/2015 vom 7. Juli 2016, E. 4.2-4.3 [nicht publ. in BGE 142 III 498]). Ein tragfähiger Entscheid darüber, ob ausgehend vom Wegzug eines Elternteils ein Mitgehen oder ein Verbleiben des Kindes beim anderen Elternteil zu seinem besseren Wohl ist, kann nämlich nicht einfach im luftleeren Raum gefällt werden, sondern es bedarf hierzu einer konkreten Entscheidbasis, d.h. einer konkreten Vorstellung darüber, in welche Umgebung der Umzug erfolgen soll und wie das zukünftige Betreuungs- bzw. Besuchskonzept einerseits bei einem Mitgehen des Kindes und andererseits bei einem

- 39 - Verbleib beim anderen Elternteil aussehen würde (BGE 142 III 502, E. 2.6; 142 III 481, E. 2.8). 5.1.2. Die Frage, ob es – unter Geltung des dafür jeweils vorgesehenen Betreuungs- bzw. Besuchskonzepts – für das Wohl des Kindes besser ist, mit dem wegzugswilligen Elternteil mitzugehen oder beim anderen Elternteil zurückzubleiben, ist im Wesentlichen anhand derjenigen Kriterien zu beurteilen, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- bzw. Scheidungsfall entwickelt hat. Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten. Abzustellen ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und Bindungstoleranz, auf ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse (BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 498, E. 4.4; BGer, 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6; 5A_444/2017 vom 30. August 2017, E. 5.3.2). 5.1.3. Ist nur (aber immerhin) ein Elternteil willens und in der Lage, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für das Wohl der Kinder zu sorgen, so ist der Entscheid, wo sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder befinden soll, imperativ präjudiziert; eine nähere Diskussion des Kindeswohls läuft bei einer solchen Ausgangslage von vornherein ins Leere (BGE 142 III 481, E. 2.7, 2.9). Die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit sowie der Wille und die Fähigkeit, im Rahmen eines tauglichen Konzepts für eine angemessene, im Wohle der Kinder stehende Betreuung zu sorgen, bilden somit gewissermassen die Grundvoraussetzungen dafür, dass die Wegzugsfrage überhaupt einer näheren Prüfung bedarf. Ob dies vorliegend aufseiten beider Parteien gegeben ist, wird in erster Linie zu prüfen sein. 5.1.4. Sind diese Grundvoraussetzungen bei beiden Elternteilen erfüllt und ist ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gewährleistet, so kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, gilt es doch unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder

- 40 soweit möglich zu vermeiden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jener Lösung den Vorzug zu geben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am besten geeignet ist, den Kindern – gemessen an den bisher tatsächlich gelebten Verhältnissen – die notwendige Stabilität zu bieten und die mit einem Wegzug eines Elternteils zwangsläufig einhergehenden Veränderungen möglichst gering zu halten (BGer, 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6; 5A_444/2017 vom 30. August 2017, E. 5.3.2). 5.1.5. Hierbei bildet das bisher gelebte Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen. Sind die Kinder bislang von beiden Elternteilen in ähnlichem Umfang betreut worden (geteilte bzw. alternierende Obhut), so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. Es ist dann anhand weiterer Kriterien – namentlich der besseren Gewährleistung der Stabilität der Verhältnisse, des zu erwartenden sozialen, wirtschaftlichen und sprachlichen Umfelds, der in Aussicht stehenden Beschulung, der Erfüllung gesundheitlicher Bedürfnisse der Kinder sowie (bei älteren Kindern) deren Meinungsäusserung – zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse der Kinder liegt (BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 502, E. 2.5). 5.1.6. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsmodell), wird es tendenziell eher im Wohl der Kinder sein, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen. Massgeblich sind jedoch auch in solchen Konstellationen stets die Umstände des Einzelfalles, wozu namentlich auch das Alter des Kindes gehört. Die für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz notwendige Umteilung der Obhut (bzw. der überwiegenden Betreuungsanteile) an den anderen Elternteil – welche wie gesagt a priori voraussetzt, dass dieser überhaupt fähig und bereit ist, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu sorgen – bedarf jedenfalls der sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Dabei kommt es wiederum auf die Umstände des Einzelfalles an. Sind die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungsund Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen werden bei äl-

- 41 teren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig; hier kann der Verbleib in der Schweiz dem Kindeswohl unter Umständen besser dienen (BGE 142 III 481, E. 2.7; 142 III 502, E. 2.5). 5.1.7. Zu beachten sind aber auch alle weiteren Facetten der konkreten Situation. Beispielsweise ist es für ein Kind nicht einerlei, ob es bereits bislang zweisprachig aufgewachsen ist oder ob es neu in einer ihm fremden Sprache beschult würde, und es ist mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse auch nicht dasselbe, ob beispielsweise der auswanderungswillige Elternteil in sein Heimatland bzw. in den angestammten Familienkreis zurückkehrt bzw. zu einem neuen Partner in ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld zieht oder ob es beispielsweise um Gewinnung von Abstand bzw. um Abenteuerlust und eine Lebensführung mit weitgehend offener Perspektive geht. Schliesslich wird bei älteren Kindern massgeblich auch auf die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche und Vorstellungen abzustellen sein, soweit sich diese mit den konkreten Begebenheiten vereinbaren lassen (BGE 142 III 481, E. 2.7). 5.2. Erziehungsfähigkeit 5.2.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es bestünden insgesamt keine Hinweise für eine mangelnde Erziehungsfähigkeit einer der Parteien. Aufgrund des Umgangs beider Elternteile mit den Kindern sowie angesichts deren äusserst engagierten Einsatzes in sämtlichen Kinderbelangen sei davon auszugehen, dass beide Parteien C._____ und D._____ ein liebevolles, vorsorgliches und förderndes Umfeld bieten würden. Die von den Parteien gegenseitig erhobenen Vorwürfe – nämlich dass der Beklagte den bestehenden Loyalitätskonflikt der Kinder verstärken würde, dass die Klägerin die Kinder vom Beklagten entfremden wolle und nicht bindungstolerant sei und dass beide Parteien jeweils nicht kooperations- und kommunikationsfähig seien – seien allesamt unbegründet bzw. würden diese nicht auf eine allgemeine Erziehungsunfähigkeit einer der Parteien schliessen lassen. Es sei somit nicht notwendig, ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Parteien einzuholen (act. 3 S. 22 ff.). Zum selben Schluss kommt auch der Kindesvertreter (act. 18 S. 4 ff.).

- 42 - 5.2.2. In seiner Berufungsschrift macht der Beklagte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen nur noch geltend, die Klägerin beabsichtige, die Kinder von ihm zu entfremden. So habe sie sich vehement dagegen gewehrt, dass der Beklagte bei offiziellen Fussballspielen der Kinder auf dem Fussballplatz anwesend sein dürfe, wenn diese in die Betreuungszeiten der Klägerin fallen würden. Sodann wolle bzw. akzeptiere sie zumindest, dass D._____ ihren neuen Partner, J._____, "Papi" nenne; zudem habe sie den Beklagten verschiedentlich schon als "biologischen Vater" bezeichnet. Dies begründe den Verdacht, dass die Klägerin mit dem geplanten Wegzug beabsichtige, die Kinder von ihm zu entfremden (act. 2 S. 17 f.). Diese Ausführungen überzeugen nicht. Der Klägerin ist darin beizupflichten (vgl. act. 34 Rz. 26, act. 16 Rz. 30), dass sich der Beklagte in Zeiten, in welchen das Recht und die Pflicht zur Kinderbetreuung nach Absprache der Parteien bzw. (nunmehr) nach gerichtlicher Anordnung der Klägerin zukommt, grundsätzlich aus dieser herauszuhalten hat. Es ist gewiss nicht förderlich, wenn er sich in die dann von der Klägerin auszuübende Kinderbetreuung einmischt. Nichts einzuwenden ist demgegenüber gegen eine blosse, passive Anwesenheit des jeweils nicht betreuenden Elternteils an offiziellen Fussballspielen, die insofern mit Schuloder Musikaufführungen oder dergleichen vergleichbar sind. Gegen eine entsprechende passive "Zuschauerrolle" wehrt sich die Klägerin denn auch gar nicht (vgl. act. 34 Rz. 26). Die (bestrittene) Behauptung, dass die Klägerin von D._____ (aktiv) verlange, dass dieser "Papi" zu J._____ sage, ist durch nichts belegt. Gegen den (unstrittigen) Umstand, dass sie dies bloss (passiv) toleriere, ist dagegen nichts einzuwenden. Die Klägerin hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit den Kindern anhand eines Kinderbuches besprochen habe, dass es unterschiedliche Familientypen und daher auch unterschiedliche Möglichkeiten gebe, wie Menschen bezeichnet werden könnten, und dass den Kindern niemand vorschreiben solle, wen sie wie zu nennen hätten; nur in diesem Kontext habe sie den Beklagten als "biologischen Vater" bezeichnet (act. 16 Rz. 30 ff.). Mit der Vorinstanz (act. 3 S. 22 ff.) und dem Kindesvertreter (act. 18 S. 4 ff.) ist davon auszugehen, dass diese Umstände in keiner Weise geeignet sind, die Bindungstoleranz bzw. die Erziehungsfähigkeit der Klägerin in Frage zu stellen. Vielmehr sind sie Ausdruck einer (legitimen) liberalen Haltung in Bezug auf mögliche Familien-

- 43 strukturen, was als solches im Rahmen einer auf Eigenverantwortung gerichteten Erziehung durchaus auch mit den Kindern besprochen werden kann. Von einer Absicht, die Kinder vom Beklagten entfremden zu wollen, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. 5.2.3. Wenn der Beklagte der Vorinstanz schliesslich vorwirft, die für die Umzugsmotive der Klägerin relevanten Tatsachen unrichtig festgestellt zu haben (act. 2 S. 18), so verkennt er, dass diese – abgesehen von Fällen des Rechtsmissbrauchs – schlicht unerheblich sind (BGE 142 III 481, E. 2.7). Dass die Klägerin offensichtlich nur deshalb nach E._____ ziehe, um die Kinder vom Beklagten zu entfremden, sonst aber überhaupt keine plausiblen – wenn allenfalls auch nur für sie, nicht aber für die Kinder unmittelbar relevanten – Gründe dafür habe, macht auch der Beklagte nicht geltend. Von einer Entfremdungsabsicht bzw. einem rechtsmissbräuchlichen Umzug kann damit keine Rede sein. 5.2.4. Die Klägerin bestreitet die Erziehungsfähigkeit des Beklagten (sinngemäss) auch in ihrer Berufungsantwort und lässt ausführen, sie habe vor Vorinstanz sachlich dargelegt, inwiefern der Beklagte die Loyalitätskonflikte der Kinder verstärke und inwiefern seine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit unzureichend seien. Die von ihr erwähnten Vorfälle habe die Vorinstanz zu Unrecht bagatellisiert und nicht berücksichtigt (act. 16 Rz. 29). Mit diesen Ausführungen wiederholt die Klägerin im Wesentlichen bloss ihr Vorbringen vor Vorinstanz bzw. verweist sie auf dieses. Damit genügt sie den Anforderungen an eine hinreichende Begründung der in der Berufungsantwort neu erhobenen Beanstandungen nicht (vgl. dazu oben, E. 2.2-2.3). Auf diese Einwände ist folglich nicht weiter einzugehen. 5.2.5. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beide Parteien in gleichem Masse erziehungsfähig sind. Ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Parteien einzuholen, erübrigt sich damit. 5.3. Tauglichkeit und Angemessenheit der zukünftigen Betreuungskonzepte 5.3.1. Damit sich die Frage, ob es zum besseren Wohl der Kinder ist, mit der Klägerin wegzuziehen oder beim Beklagten in der Schweiz zu bleiben, überhaupt

- 44 stellt, ist wie gesagt erforderlich, dass beide Elternteile willens und in der Lage sind, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für die Kinder zu sorgen (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.7, 2.9). Aus der zwischen der Wegzugsfrage und den gegebenenfalls neu zu regelnden Kinderbelangen bestehenden Interdependenz (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB) ergibt sich ferner, dass über den Wegzug nur bei Kenntnis der konkreten – bis zum Wegzugsentscheid freilich hypothetischen – Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs für die zwei zur Debatte stehenden Szenarien entschieden werden kann. Es muss insofern eine gewisse Vorstellung darüber bestehen, in welche Umgebung der Wegzug erfolgen soll und wie das zukünftige Betreuungs- bzw. Besuchskonzept im Falle eines Mitgehens der Kinder einerseits und im Falle eines Verbleibs in der Schweiz andererseits aussehen würde. Vom wegzugswilligen Elternteil können indes nicht Details wie die genaue Wohn- oder Schuladresse verlangt werden, weil dieser für die Umsetzung der Pläne oft gerade auf den Wegzugsentscheid angewiesen ist; wenigstens die Konturen des Wegzugs und des neuen Betreuungskonzepts müssen jedoch feststehen (BGE 142 III 481, E. 2.8; 142 III 502, E. 2.6). Es sind somit die von den Parteien aufgestellten Konzepte, die sie für den Fall eines Wegzugs der Kinder nach E._____ bzw. bei einem Verbleib in der Schweiz jeweils vorsähen, näher zu betrachten. 5.3.2. Betreuungskonzept der Klägerin 5.3.2.1. Bereits vor Vorinstanz hat die Klägerin das von ihr für den Fall eines Wegzugs nach E._____ vorgesehene Betreuungskonzept den Konturen nach hinreichend deutlich umrissen. Die Vorinstanz erachtete dieses zu Recht als tauglich und mit dem Kindeswohl ohne Weiteres vereinbar (act. 3 S. 29 f.). Mit ihrer Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung (act. 11) und ihrer Berufungsantwort (act. 16) brachte die Klägerin alsdann verschiedene Noven ein, womit die mögliche Betreuungssituation der Kinder weiter konkretisiert wurde: Ihr Partner, J._____, habe nun in E._____ (… [Adresse]) ein Einfamilienhaus gekauft, in welches sie mit ihm und den Kindern einziehen wolle (act. 11 Rz. 13, act. 16 Rz. 40, act. 12/2). C._____ sei am K._____-Gymnasium in E._____ aufgenommen wor-

- 45 den; der erste Schultag finde am 10. August 2018 statt. D._____ würde die L._____-Schule in E._____ besuchen und dort gleich in die dritte Klasse eintreten; der erste Schultag sei am 9. August 2018 (act. 11 Rz. 14 f., act. 16 Rz. 10, act. 12/3, 12/5, 17/1). Ferner sei die Klägerin für eine Teilzeitstelle von 14 Wochenstunden (ca. 50 %) in der Förderschule an der … in E._____ ausgewählt worden, welche sie per 6. August 2018 angenommen habe (act. 11 Rz. 18, act. 16 Rz. 10, 40, act. 12/8). Die Fahrzeit vom vorgesehenen Wohnort betrage mit dem Auto ca. fünf Minuten, mit dem Fahrrad ca. acht Minuten. Den Stundenplan habe die Schule noch nicht erstellt. Aufgrund des Blockunterrichts in Deutschland, wonach grundsätzlich (ausser bei älteren Kindern) nur vormittags bis 13.00 bzw. 13.30 Uhr unterrichtet werde, sei es aber unwahrscheinlich, dass die Klägerin nachmittags werde arbeiten müssen; gegebenenfalls würde dies höchstens einen Nachmittag betreffen. Vorbereitungen für die Schule würde die Klägerin – wie bisher – abends erledigen, wenn die Kinder im Bett seien. Folglich wäre die Klägerin an gewissen Tagen in Randzeiten – etwa eine halbe Stunde morgens und u.U. nach dem Unterricht über den Mittag – sowie allenfalls an einem Nachmittag pro Woche auf Fremdbetreuung angewiesen. Dies sei jedoch kein Problem, da die Schulen jeweils ganztägige Betreuungsprogramme anbieten würden. D._____ würde an maximal zwei Tagen pro Woche im Hort Mittag essen; C._____ würde im Gymnasium jeweils in der Mensa mit Schulkameraden essen (act. 16 Rz. 40, Prot. Vi., S. 31, 35 f.). 5.3.2.2. Der vom Beklagten sowohl vor Vorinstanz (act. 74 Rz. 77) wie auch in seiner Berufungsschrift (act. 2 S. 20) erhobene Einwand, der Klägerin könnte eine Arbeitsstelle zugeteilt werden, die weit weg vom vorgesehenen Wohnort liege, sodass erheblich mehr Fremdbetreuung anfallen würde, hat sich mit den von der Klägerin nunmehr eingebrachten (unbestrittenen) Noven erübrigt. Dasselbe gilt für seinen Einwand, das Pensum der Klägerin stehe nicht fest und könne mehr als 5

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