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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.08.2018 LY170050

10. August 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,777 Wörter·~1h 9min·5

Zusammenfassung

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY170050-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY170052

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss und Urteil vom 10. August 2018

in Sachen

A._____, Beklagte, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Oktober 2017; Proz. FE160280

- 2 - Vorsorgliches Massnahmebegehren der Beklagten: (act. 4/24 und act. 4/43, sinngemäss) 1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für die Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von - rückwirkend ab 12. Dezember 2015 bis 30. April 2016 CHF 9'040.00 - von 1. Mai 2016 bis 30. September 2016 CHF 4'580.00 - von 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 CHF 6'195.00 - von 1. Januar 2017 bis zum Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Liegenschaft in C._____ CHF 8'070.00 - ab dem Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Liegenschaft in C._____ und für die weitere Dauer des Verfahrens CHF 7'200.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn der Parteien, D._____, geboren tt. April 1999, monatliche Unterhaltsbeiträge von - ab 12. Dezember 2015 bis 30. September 2016 CHF 1'980.00 zzgl. Kinderzulagen - ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 CHF 1'870.00 zzgl. Kinderzulagen - vom 1. Januar 2017 bis zum Auszug von D._____ aus der ehelichen Liegenschaft in C._____ CHF 2'250.00 zzgl. Kinderzulagen - ab dem Auszug von D._____ aus der ehelichen Liegenschaft in C._____ und für die weitere Dauer des Verfahrens CHF 2'720.00 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Gesuchsgegners.

Vorsorgliches Massnahmebegehren des Klägers: (act. 4/37, act. 4/48 und act. 4/76, sinngemäss) 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat. 2. Es sei festzustellen, dass für den Sohn D._____ für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis einschliesslich Dezember 2016 keine Unterhaltsbeiträge zu zahlen sind. 3. Es sei der Kläger zu verpflichten, für den Sohn D._____, geb. tt.04.1999, folgende monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen:

- 3 - - ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug von D._____ aus der ehelichen Liegenschaft in C._____ Fr. 1'533.00; - ab dem Auszug von D._____ aus der ehelichen Liegenschaft in C._____ und für die weitere Dauer des Verfahrens Fr. 1'991.00, wobei der Unterhaltsanspruch für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zur Wiederaufnahme einer angemessenen Erstausbildung im Umfang von Fr. 1'000.00 zu sistieren ist. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, sämtliche im streitgegenständlichen Zeitraum bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. 4. Im Übrigen sind die Anträge der Beklagten abzuweisen, sofern sie mit den Anträgen des Klägers nicht deckungsgleich sind. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Oktober 2017: (act. 4/85 S. 29 ff. = act. 5 S. 29 ff.) "1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 8'639.70 ab 12. Dezember 2015 bis 30. April 2016 − Fr. 3'958.90 ab 1. Mai 2016 bis 30. September 2016 − Fr. 6'100.70 ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 − Fr. 7'704.60 ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft − Fr. 6'887.60 ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. Diese Unterhaltsbeiträge sind rückwirkend zu bezahlen, bzw. zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Der Kläger wird verpflichtet, für den Sohn D._____, geboren am tt. April 1999 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 1'977.20 ab 12. Dezember 2015 bis 30. September 2016 − Fr. 1'922.20 ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 − Fr. 2'240.70 ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft − Fr. 2'686.95 ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. Diese Unterhaltsbeiträge sind rückwirkend zu bezahlen, bzw. zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen. 3. Der Kläger ist berechtigt, sämtliche im streitgegenständlichen Zeitraum bereits geleisteten Unterhaltszahlungen sowie die bereits bezahlten

- 4 - Hypothekarzinsen von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 4. Der Kläger ist ferner berechtigt, ab 1. August 2017 bis 31. August 2018 Fr. 1'000.– vom Unterhaltsbeitrag für den Sohn D._____, geboren am tt. April 1999, in Abzug zu bringen. 5. Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen wird zusammen mit der Hauptsache entschieden. 6. [Mitteilungssatz] [Rechtsmittelbelehrung]" Berufungsanträge der Beklagten, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten: in der Berufungsschrift (act. 2 S. 2):

"1. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Oktober 2017 (FE160280-C) sei aufzuheben und der Antrag des Berufungsbeklagten, er sei berechtigt zu erklären, sämtliche im streitgegenständlichen Zeitraum bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen, sei abzuweisen.

2. Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Oktober 2017 (FE160280-C) sei aufzuheben und der Antrag des Berufungsbeklagten, der Unterhaltsanspruch von D._____ sei für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zur Wiederaufnahme einer angemessenen Erstausbildung im Umfang von CHF 1'000.00 zu sistieren, sei für die Zeit vom 1. August 2017 bis 14. Januar 2018 und ab 19. Mai 2018 abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten." in der Berufungsantwort zur Berufung des Klägers (act. 14 S. 2):

"1. Auf die Berufung des Klägers sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Klägers."

neu bzw. zusätzlich gestellter Antrag anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2018 (act. 26 S. 2, sinngemäss):

Auf den neuen Eventualantrag des Klägers vom 26. Februar 2018 (act. 17 Antrag Nr. 1, 2. Absatz bzw. act. 24 Antrag Nr. 3 Abs. 2) sei nicht einzutreten; eventualiter sei er abzuweisen. in der Stellungnahme vom 18. Juni 2018 zur Noveneingabe des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers vom 31. Mai 2018 (act. 31 S. 1, sinngemäss):

- 5 - Die den Anträgen der Beklagten, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten widersprechenden Anträge des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers seien abzuweisen.

Berufungsanträge des Klägers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers: in der Berufungsschrift (act. 11/2 S. 2):

"1. Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Oktober 2017 seien aufzuheben und die Sache sei gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung der Unterhaltspflicht des Klägers an die Vorinstanz zurückzuweisen;

2. Eventualiter werden folgende Anträge gestellt: 2.1 Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Berufungsbeklagte persönlich keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.

2.2 Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, für den Sohn D._____, geboren am tt. April 1999 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder gesetzlicher Ausbildungszulagen zu bezahlen:

- Fr. 1'114.00 ab 12. Dezember 2015 bis 30. September 2016 - Fr. 1'028.00 ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 - Fr. 1'283.00 ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft - Fr. 1'741.00 ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft für die weitere Dauer des Verfahrens

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten."

Prozessualer Antrag: Der vorliegenden Berufung sei gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

in der Berufungsantwort zur Berufung der Beklagten, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (act. 17 S. 2):

"1. Die Berufung der Beklagten/Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagten vom 13. November 2017 sei vollumfänglich abzuweisen und es seien die Ziffern 3 und 4 Dispositiv der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Oktober 2017 zu bestätigen.

- 6 - Eventualiter (für den Fall, dass Ziff. 3 Dispositiv der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Oktober 2017 aufgehoben wird) sei der Kläger/Erstberufungsbeklagte/Zweitberufungskläger für berechtigt zu erklären, die von ihm per Stichtag 31.12.2017 geleisteten Zahlungen in Höhe von Fr. 132'305.50 von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten/Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagten."

anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2018 (act. 24 S. 1 f.):

"1. Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Berufungsbeklagte persönlich keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.

2. Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, für den Sohn D._____, geboren am tt. April 1999 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger oder gesetzlicher Ausbildungszulagen zu bezahlen: - Fr. 1'114.00 ab 12. Dezember 2015 bis 30. September 2016 - Fr. 1'028.00 ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 - Fr. 1'283.00 ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft - Fr. 1'741.00 ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft für die weitere Dauer des Verfahrens 3. Die Berufung der Beklagten/Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagten vom 13. November 2017 sei vollumfänglich abzuweisen und es seien die Ziffern 3 und 4 Dispositiv der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Oktober 2017 zu bestätigen.

Eventualiter (für den Fall dass Ziff. 3 Dispositiv der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Oktober 2017 aufgehoben wird) sei der Kläger/Erstberufungsbeklagte/Zweitberufungskläger für berechtigt zu erklären, die von ihm per Stichtag 1. Mai 2018 geleisteten Zahlungen in Höhe von Fr. 181'178.25 von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten/Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagten."

- 7 mit Noveneingabe vom 31. Mai 2018 modifizierter Antrag Nr. 2 (act. 27 S. 1 f.):

"1. […] 2. Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, für den Sohn D._____, geboren am tt. April 1999 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger oder gesetzlicher Ausbildungszulagen zu bezahlen: - Fr. 1'114.00 ab 12. Dezember 2015 bis 30. September 2016 - Fr. 1'028.00 ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 - Fr. 1'283.00 ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft - Fr. 1'741.00 ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis zum 31. August 2018 - Fr. 1'741.00 ab Aufnahme eines Studiums bzw. einer gleichwertigen Ausbildung für die weitere Dauer des Verfahrens, längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.

3. […] 4. […]

mit Noveneingabe vom 6. Juli 2018 modifizierter Antrag Nr. 3 (act. 34 S. 1 f.):

1. […] 2. […] 3. Die Berufung der Beklagten/Erstberufungsklägerin/Zweitberufungsbeklagten vom 13. November 2017 sei vollumfänglich abzuweisen und es seien die Ziffern 3 und 4 Dispositiv der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Oktober 2017 zu bestätigen.

Eventualiter (für den Fall dass Ziff. 3 Dispositiv der Verfügung des Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Oktober 2017 aufgehoben wird) sei der Kläger/Erstberufungsbeklagter/Zweitberufungskläger für berechtigt zu erklären, die von ihm per Stichtag 1. Mai 2018 geleisteten Zahlungen in Höhe von Fr. 202'327.35 von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.

4. […]

- 8 -

Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben im Jahr 1993 geheiratet und trennten sich am 16. April 2014. Seit Oktober 2016 stehen sie sich vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) im Scheidungsprozess gegenüber (act. 4/1 und act. 4/11). Sie haben drei gemeinsame, inzwischen volljährige Kinder (act. 4/11). Das jüngste Kind, D._____, geboren am tt. April 1999, ist am tt. April 2017 während des hängigen Scheidungsverfahrens volljährig geworden. Mit Schreiben vom 9. April 2017 bevollmächtigte D._____ die Beklagte, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend nur "Beklagte"), für ihn die Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren geltend zu machen (act. 4/44/1). 2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016, begründet sowie abgeändert bzw. ergänzt mit Eingaben vom 16. Februar 2017 und vom 2. Mai 2017, stellte die Beklagte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 4/10, act. 4/24 und act. 4/43). Damit verlangte sie die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für sich persönlich sowie für den gemeinsamen Sohn D._____, rückwirkend ab dem 12. Dezember 2015 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens. 3. Der Kläger, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend nur "Kläger") nahm mit Eingabe vom 3. April 2017 zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung des Antrags der Beklagten auf Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages für die Beklagte persönlich. In Bezug auf den gemeinsamen Sohn D._____ ersuchte er um Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. Januar 2017, unter Sistierung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zur Wiederaufnahme einer angemessenen Erstausbildung im Umfang von Fr. 1'000.–. Im Übrigen ersuchte er um Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen und

- 9 um die Berechtigung, sämtliche im streitgegenständlichen Zeitraum bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen (act. 4/37, act. 4/48 und act. 4/76). 4. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 entschied die Vorinstanz über die beantragten vorsorglichen Massnahmen (act. 5). Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Parteien am 2. bzw. 8. November 2017 zugestellt (act. 4/89). 5. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 27. Oktober 2017 erhob zunächst die Beklagte mit Eingabe vom 13. November 2017 (act. 2) und hernach auch der Kläger mit Eingabe vom 20. November 2017 rechtzeitig Berufung (act. 11/2). 6. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde der Antrag des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das Berufungsverfahren abgewiesen und dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 11/7). Gleichentags wurde auch der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Beide Parteien leisteten den von ihnen eingeforderten Kostenvorschuss rechtzeitig (act. 8 und act. 11/11). 7. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurden die beiden unter den Geschäftsnummern LY170050 und LY170052 angelegten Berufungsverfahren vereinigt und gemeinsam unter der Geschäftsnummer LY170050 weitergeführt. Zudem wurde den Parteien damit je eine 10-tägige Frist zur Erstattung einer schriftlichen Berufungsantwort angesetzt (act. 10 und act. 11/12). 8. Die Berufungsantwort der Beklagten vom 22. Februar 2018 ging am 23. Februar 2018 samt Beilagen ein (act. 14 und act. 15/1-2); die Berufungsantwort des Klägers vom 26. Februar 2018 ging hierorts am 27. Februar 2018 samt Beilagen ein (act. 17 und act. 18/1-7). Beide Berufungsantworten wurden somit rechtzeitig erstattet. 9. Mit Verfügung vom 6. März 2018 wurden die Parteien darüber informiert, dass eine Instruktions- und Vergleichsverhandlung mit persönlicher Befragung der Parteien durchgeführt werde. Überdies wurden den Parteien damit je gegenseitig die Doppel der Berufungsantwort der Gegenpartei samt Beilagen zugestellt, unter

- 10 - Hinweis darauf, dass sie dazu anlässlich der Instruktions-/Vergleichsverhandlung mündlich Stellung nehmen könnten. Hernach wurden die Parteien mit Vorladung vom 20. März 2018 zur Instruktions- und Vergleichsverhandlung mit persönlicher Befragung auf den 24. Mai 2018, 08:30 Uhr, vorgeladen (act. 22/1-2). 10. Zur Instruktions- und Vergleichsverhandlung vom 24. Mai 2018 erschienen Rechtanwältin lic. iur. X._____ namens und in Begleitung der Beklagten sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und in Begleitung des Klägers (vgl. Prot. S. 7 ff.). Anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2018 modifizierten beide Parteien ihre Anträge (vgl. die einleitend aufgeführten Anträge) und nahmen zur Berufungsantwort samt Beilagen der jeweiligen Gegenpartei Stellung (Prot. S. 7 ff.; act. 24 - 26). Zudem konnten die Parteien ihr Replikrecht abschliessend ausüben (Prot. S. 15 ff.). In der Folge wurden die Parteien durch die Referentin über die Zukunftspläne des gemeinsamen Sohnes D._____ persönlich befragt (Prot. S. 20 ff.). Die anschliessend zwischen den Parteien geführten, gerichtlich moderierten Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. S. 23). 11. Am 31. Mai 2018 reichte der Kläger eine Noveneingabe ein, mit welcher er seinen Antrag Nr. 2 gestützt auf die ihm anlässlich der persönlichen Befragung der Parteien am 24. Mai 2018 zur Kenntnis gelangten, veränderten Zukunftspläne des gemeinsamen Sohnes D._____ modifizierte (act. 27 und act. 28/1 - 4). In der Folge wurde der Beklagten mit Verfügung vom 1. Juni 2018 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. Die beklagtische Stellungnahme vom 18. Juni 2018 erfolgte fristgemäss (act. 31 und act. 32/1 - 2). 12. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 liess der Kläger mitteilen, dass die seit der Instruktions-/Vergleichsverhandlung am 24. Mai 2018 aussergerichtlich geführten Vergleichsgespräche zwischen den Parteien definitiv gescheitert seien (act. 33). Zudem modifizierte der Kläger mit Eingabe vom 6. Juli 2018 seinen Antrag Nr. 3 zufolge zwischenzeitlich geleisteter weiterer Zahlungen (act. 34 und act. 35/1 - 3). 13. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-92 und act. 16/93 - 104). Die Sache ist spruchreif.

- 11 - II. Zu den Berufungen im Einzelnen A. Prozessuales 1. Allgemeines zur Berufung 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt. Im Streit liegen primär die vom Kläger an die Beklagte persönlich sowie an den gemeinsamen Sohn D._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Deren Streitwert übersteigt Fr. 10'000.– bei weitem (vgl. dazu act. 6 und act. 11/7). Es handelt sich somit um eine berufungsfähige Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur. 1.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Gegen einen – wie vorliegend (Art. 248 lit. d ZPO) – im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Rechtsmittelfrist 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Beide Berufungen sind rechtzeitig erfolgt. 1.3 Mit Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Im Rahmen der Begründung hat sich die Berufung erhebende Partei mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander zu setzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Neue Behauptungen und neue Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten, und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgebracht werden (Art. 317 ZPO). Das gilt grundsätzlich auch in Verfahren, in wel-

- 12 chen der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (BGer 4A_228/2012 vom 28. August 2012 E. 2.1 und 2.2). 2. Zum Nichteintretensantrag der Beklagten 2.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beklagte, auf die Berufung des Klägers sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen (act. 14 S. 2). Ihren Nichteintretensantrag begründet die Beklagte damit, dass der Kläger als Hauptantrag ausschliesslich einen Rückweisungsantrag gestellt habe, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen, wie im Falle einer Rückweisung zur "Neubeurteilung" neu zu entscheiden wäre. Dies sei unzulässig und genüge den Anforderungen an eine Berufung nicht, weshalb auf den Hauptantrag des Klägers nicht eingetreten werden dürfe (act. 14 Rz. 5). Ohnehin komme aber eine Rückweisung an die Vorinstanz gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nur dann in Frage, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen sei. Inwiefern der Sachverhalt vorliegend in wesentlichen Punkten zu vervollständigen wäre, habe der Kläger in der Berufung nicht dargelegt. Insbesondere vermöge der Verzicht der Vorinstanz auf eine persönliche Befragung eine Rückweisung nicht zu rechtfertigen, da diese kein Beweismittel gemäss Art. 168 ZPO darstelle. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung habe die Vorinstanz auf eine persönliche Befragung der Parteien verzichten dürfen. Sofern auf den Hauptantrag des Klägers überhaupt eingetreten werden könne, sei er demnach abzuweisen (act. 14 Rz. 6 ff.). 2.2 Eine Berufung hat Berufungsanträge zu enthalten, welche sich grundsätzlich nicht nur darauf beschränken dürfen, die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen. Vielmehr muss ein Antrag in der Sache gestellt werden und zwar in den Berufungsanträgen und nicht bloss in der Begründung. Dabei soll aus den Berufungsanträgen präzise zum Ausdruck kommen, wie genau die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Bei einer Forderung auf Geldleistung ist eine Bezifferung nötig, was auch für die Verfahren im Bereich der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime gilt. Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann ausnahms-

- 13 weise zulässig sein, wenn die Berufungsinstanz nur kassatorisch entscheiden kann, was hier indes nicht der Fall ist (vgl. REETZ/THEILER, ZK-ZPO, 3. A., Art. 311 N 34 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 133 III 489 E. 3.1; BGE 137 III 617 E. 4.3 - 4.5). 2.3 Der anwaltlich vertretene Kläger beantragte in der Berufungsschrift vom 20. November 2017 die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und stellte nur für den Fall, dass dem Antrag nicht gefolgt würde, Eventualanträge in der Sache (act. 11/2 S. 2). Aus dem ursprünglichen Hauptantrag ergibt sich damit nicht, wie der erstinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Dies lässt sich aber immerhin den Eventualanträgen des Klägers und auch der Berufungsbegründung entnehmen, wo der Kläger konkret bezifferte Anträge in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich und für den Sohn D._____ stellte. Anlässlich der anberaumten Instruktions- und Vergleichsverhandlung, für welche die hiesige Berufungsinstanz eine persönliche Befragung der Parteien in Aussicht stellte, zog der Kläger seinen Rückweisungsantrag, welchen er mit einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz durch das Unterlassen einer persönlichen Befragung der Parteien begründet hatte, zurück (vgl. Prot. S. 7 und act. 24 S. 3) und erhob die bisherigen Eventualanträge zu Hauptanträgen. Da die neuen Hauptanträge bei Berufungserhebung immerhin schon als Eventualanträge gestellt wurden und für die Kammer somit von Beginn an erkennbar war, was für einen Entscheid in der Sache der Kläger anbegehrt, erschiene es als überspitzt formalistisch, auf die klägerische Berufung wegen der formal unrichtig gestellten Berufungsanträge nicht einzutreten. Dementsprechend sind die (zumindest bei Berufungseinreichung) bloss eventualiter gestellten Anträge des Klägers in der Sache als Hauptanträge entgegenzunehmen. Der ursprüngliche Berufungsantrag Nr. 1 des Klägers ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben; auf die klägerische Berufung kann damit entgegen der Ansicht der Beklagten eingetreten werden. 3. Neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren 3.1 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie

- 14 ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das Berufungsverfahren bezweckt nicht die Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (vgl. z.B. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.2; BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 11.3.1; BGer 4A_221/2015 vom 23. November 2015, E. 5.2.1). Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen abschliessend, unter denen Noven im Berufungsverfahren ausnahmsweise noch vorgebracht werden können, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder der Untersuchungsmaxime fällt. 3.2 Der Kläger hat erstmals mit Berufungsantwort vom 26. Februar 2018 die von ihm per Stichtag 31. Dezember 2017 bereits geleisteten Zahlungen beziffert, welche er von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug bringen will (act. 17 S. 2, Antrag Nr. 1, Eventualbegehren). Zugleich hat er auch entsprechende (neue) Zahlungsbelege ins Recht gelegt (act. 18 /1 - 6). Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger seinen bezifferten Antrag zudem jeweils aktualisiert und weitere Zahlungsbelege eingereicht, da er laufend weitere Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und D._____ bezahlt und auch Amortisationszahlungen an rückständige Unterhaltsbeiträge geleistet hat (vgl. act. 24 S. 2, act. 25, act. 34 S. 2 und act. 35/1 - 2). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Kläger zwar beantragt, er sei für berechtigt zu erklären, sämtliche im streitgegenständlichen Zeitraum bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen (vgl. act. 76 S. 2). Diesen Antrag hat der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren indes weder begründet noch konkret beziffert. 3.3 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. vorstehend Ziff. 3.1), sind im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch sehr beschränkt zulässig. Insbesondere wenn diese bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können, sind sie im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Soweit der Kläger diesbezüglich vorbringt, es sei nicht praktikabel, eine konkrete Bezifferung der bereits bezahlten Unterhalts-

- 15 beiträge und Hypothekarzinszahlungen vorzunehmen, da es sich dabei um periodische Leistungen handle, weshalb ständig neue Eingaben an das Gericht gemacht werden müssten, kann ihm nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass sich die Summe der bereits geleisteten Zahlungen wohl in der Regel monatlich verändert, sofern laufend Unterhaltsbeiträge bezahlt werden, wodurch eine regelmässige Anpassung des entsprechenden Antrags erforderlich wird. Es ist einer Partei jedoch durchaus zumutbar, entweder monatlich eine kurze Eingabe mit aktualisiertem Betrag im Antrag sowie den dazugehörigen Zahlungsbelegen an das Gericht zu machen oder aber Zahlungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend zu machen, unter Aufforderung des Gerichts, der Partei vor Erlass der Urteils eine kurze Frist anzusetzen, um den entsprechenden Antrag wiederum zu aktualisieren und Belege von inzwischen noch zusätzlich erfolgten Zahlungen einzureichen. Weder das eine noch das andere hat der Kläger getan, sondern bloss pauschal beantragt, er sei berechtigt zu erklären, bereits geleistete Zahlungen (in unbestimmter Höhe) an die noch zu leistenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Dies, obwohl der Kläger jederzeit dazu in der Lage gewesen wäre, die von ihm bereits geleisteten Unterhaltszahlungen (inkl. Hypothekarzinszahlungen) vor der Vorinstanz zu beziffern. Wenn der Kläger weiter eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend macht, indem diese unerwarteter- und unüblicherweise auf eine persönliche Befragung der Parteien verzichtet und den Parteien nicht mitgeteilt habe, dass demnächst ein Entscheid ergehen werde und ihm dadurch verwehrt habe, rechtzeitig eine Bezifferung der von ihm bereits geleisteten bzw. anrechenbaren Zahlungen vorzunehmen (act. 17 Ziff. 8 S. 9), verkennt er, dass es auch unter dem Regime der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime alleine Sache der Parteien ist, ihre Anträge rechtzeitig substantiiert zu begründen und die dabei aufgestellten Behauptungen zu belegen bzw. zumindest glaubhaft zu machen (vgl. dazu ergänzend die nachstehenden Ausführungen unter II.B/E. 5.4). Da der Kläger die Vorinstanz zudem nie darum ersucht hat, ihm vor dem Erlass des Entscheids Gelegenheit einzuräumen, um seinen Verrechnungsantrag zu beziffern, war die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet, ihn von sich aus dazu aufzufordern und eben so wenig wurde auf Seiten des Klägers ein entsprechendes Vertrauen begründet.

- 16 - 3.4 Unter diesen Umständen erfolgt die Bezifferung des Antrages auf Anrechnung im Berufungsverfahren verspätet; weder die diesbezüglichen neuen Behauptungen des Klägers noch die dazugehörigen neuen Belege können im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden. Es wird aber die Aufgabe der Vorinstanz sein, die vom Kläger bereits geleisteten Zahlungen (Unterhaltszahlungen und Hypothekarzinszahlungen) bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder bei der endgültigen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und D._____ im Rahmen des Scheidungsverfahrens entsprechend zu berücksichtigen. B. Materielles 1. Entscheid der Vorinstanz 1.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger rückwirkend ab dem 12. Dezember 2015 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte persönlich sowie an den Sohn D._____. Sie begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beklagte habe glaubhaft gemacht, dass eine lange, lebensprägende Ehe mit klassischer Rollenverteilung gelebt worden sei und sie sich erst wieder um einen beruflichen Wiedereinstieg gekümmert habe, als die Kinder bereits ein fortgeschrittenes Alter erreicht gehabt hätten. Die von ihr während der Ehe ausgeübten Tätigkeiten hätten erstens nicht ihrem erlernten Beruf entsprochen und zudem den Charakter eines Hobbies gehabt und der Selbstverwirklichung gedient (act. 5 S. 12 f. E. 4.6.1 f.). Es sei weiter glaubhaft, dass die Beklagte ihre seit Mai 2016 ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester aufgrund der Belastung des beruflichen Wiedereinstiegs und der damit einhergehenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes infolge Schichtarbeit nicht zu einem höheren Pensum als 60% ausüben könne. Deshalb rechnete die Vorinstanz der Beklagten grundsätzlich ein Erwerbseinkommen in der Höhe von monatlich netto Fr. 4'130.– für ein 60% Pensum an. Das Erwerbseinkommen des Klägers in den Jahren 2014 bis 2016 als Chefarzt errechnete die Vorinstanz auf durchschnittlich Fr. 25'540.– netto pro Monat (act. 5 S. 13 E. 4.6.3 f.). Dem Sohn D._____ rechnete sie als Einkommen grundsätzlich die Ausbildungszulagen in der Höhe von monatlich Fr. 250.– an und während des Zwischenjahres vom 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 (ab Matura bis zum geplanten Beginn des Studiums) ein (hypo-

- 17 thetisches) Einkommen in der Höhe von Fr. 1'000.– aus einer Tätigkeit als Barkeeper oder im Service eines Restaurants (act. 5 S. 28 f. E. 4.7). 1.2 In der Folge ermittelte sie den gebührenden Bedarf der Beklagten und des Sohnes D._____ unter Anwendung der einstufig-konkreten Methode für vier verschiedene Phasen in folgender Höhe (act. 5 S. 13 ff.): - ab 12. Dezember 2015 bis 30. September 2016: Beklagte: Fr. 8'639.70 D._____: Fr. 2'227.20 - ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016: Beklagte: Fr. 10'230.70 D._____: Fr. 2'172.20 - ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft: Beklagte: Fr. 11'834.60 D._____: Fr. 2'490.70 - ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft: Beklagte: Fr. 11'017.60 D._____: Fr. 2'936.95 1.3 Da die Beklagte und D._____ die ihnen von der Vorinstanz errechneten gebührenden Bedarfe jeweils nicht vollständig mit ihren eigenen Einkommen zu decken vermögen, verpflichtete die Vorinstanz den Kläger mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 rückwirkend ab dem 12. Dezember 2015 zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Beklagte persönlich sowie für den Sohn D._____ im folgenden Umfang (act. 5, Dispositivziffern 1 und 2): Für die Beklagte persönlich: - Fr. 8'639.70 ab 12. Dezember 2015 bis 30. April 2016 - Fr. 3'958.90 ab 1. Mai 2016 bis 30. September 2016 - Fr. 6'100.70 ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016

- 18 - - Fr. 7'704.60 ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft - Fr. 6'887.60 ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. Für den Sohn D._____: - Fr. 1'977.20 ab 12. Dezember 2015 bis 30. September 2016 - Fr. 1'922.20 ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 - Fr. 2'240.70 ab 1. Januar 2017 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft - Fr. 2'686.95 ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens. 1.4 Dabei wurde der Kläger im vorinstanzlichen Entscheid dazu berechtigt erklärt, sämtliche im streitgegenständlichen Zeitraum von ihm bereits geleisteten Unterhaltszahlungen und die von ihm bezahlten Hypothekarzinsen von den gemäss vorinstanzlichem Entscheid geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Vom Unterhaltsbeitrag für den Sohn D._____ kann der Kläger zudem für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 monatlich Fr. 1'000.– in Abzug bringen (act. 4/85 = act. 5, Dispositivziffern 3 und 4). 2. Überblick über die Beanstandungen der Parteien 2.1 Beanstandungen des Klägers 2.1.1 Nachdem der Kläger seinen Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhaltes und Neubeurteilung inzwischen zurückgezogen hat (vgl. act. 11/2 Ziff. 1 und act. 24 S. 3, II.), kommt nunmehr der vom Kläger gestellte Eventualantrag in der Sache zum Tragen. Damit verlangt der Kläger die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Oktober 2017 unter Neubeurteilung bzw. Neufestsetzung der vom Kläger an die Beklagte persönlich sowie an den Sohn D._____ zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Zur Begründung führt der Kläger an, die Vorinstanz habe einerseits den Sachverhalts unrichtig festgestellt und andererseits das Recht unrichtig angewendet. Er ist der Ansicht, der Beklagten persön-

- 19 lich weder rückwirkend ab Einreichung des Massnahmebegehrens (12. Dezember 2015) noch zukünftig Unterhaltsbeiträge zu schulden, anerkennt aber grundsätzlich seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn D._____, wenn auch in geringerer Höhe als von der Beklagten beantragt und durch die Vorinstanz zugesprochen (vgl. act. 11/2 S. 2). Zudem ist der Kläger der Auffassung, dass der Unterhalt an den inzwischen volljährigen Sohn D._____ während dessen Ausbildungsunterbruch ab dem 1. September 2018 bis zum noch unklaren Zeitpunkt der Aufnahme eines Studiums gänzlich zu sistieren sei (act. 27 S. 2). 2.1.2 Seinen Standpunkt begründet der Kläger im Wesentlichen damit, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Beklagten die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit als Krankenschwester auf ein 100% Pensum sehr wohl möglich und auch zumutbar. Die von der Beklagten geltend gemachte und von der Vorinstanz als glaubhaft erachtete teilweise Arbeitsunfähigkeit sei ärztlich nicht attestiert worden. Nach Ansicht des Klägers hätte die Vorinstanz der Beklagten deshalb ab Januar 2016 ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 6'883.35, entsprechend dem Lohn für ein 100%-Pensum in der jetzigen Anstellung, anrechnen müssen. 2.1.3 Weiter moniert der Kläger die von der Vorinstanz für verschiedene Perioden ermittelten Bedarfe der Beklagten sowie des Sohnes D._____ und rügt wiederum einerseits eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und andererseits eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz durch das Ansetzen von zu tiefen Anforderungen an die Glaubhaftmachung (act. 11/2 Ziff. 18 ff.). Er bemängelt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe einen unzulässigen Berechnungsmethodenmix angewandt, indem sie zur Ermittlung der Unterhaltsbeiträge einerseits die einstufige Berechnungsmethode angewandt und auf konkrete Ausgaben abgestellt habe, andererseits aber mit festgelegten Pauschalen gerechnet und diese willkürlich mit gewisse Faktoren multipliziert habe. Bei der einstufigen Berechnungsmethode sei auf den konkreten Bedarf abzustellen, welchen die Beklagte für sich und D._____ konkret nachzuweisen gehabt hätte (act. 11/2 Ziff. 19 ff.). Diverse von der Beklagten geltend gemachte Bedarfspositionen habe die Vorinstanz als glaubhaft gemacht erachtet, obwohl dem nicht so sei. Bei richtiger Berechnung des gebührenden Bedarfs der Beklagten vermöge die Beklagte diesen

- 20 mit dem ihr anrechenbaren hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 6'883.– netto selbst zu decken, weshalb sie keinen Anspruch auf Unterhalt für sich persönlich habe. 2.1.4 In Bezug auf den Sohn D._____ will der Kläger für dessen Barunterhalt aufkommen, wobei er jedoch auf einen tieferen Bedarf kommt, als von der Vorinstanz errechnet. Festhalten will der Kläger zudem an der von der Vorinstanz in Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 27. Oktober 2017 festgelegten Regelung, wonach sich der Unterhalt des Klägers für D._____ während des Zwischenjahres von D._____ nach der Matura (1. August 2017 bis 12. August 2018) um monatlich Fr. 1'000.– reduziert, weil D._____ nach Ansicht des Klägers in dieser Zeit durch temporäre Jobs durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Monat selbst an Einkommen generieren kann. Nachdem der Kläger anlässlich der Instruktions- / Vergleichsverhandlung im Rahmen des Berufungsverfahrens erfahren hat, dass D._____ den Studienbeginn mutmasslich noch einmal verschieben wird und er während des weiteren Zwischenjahres eine Ausbildung bzw. Tätigkeit als Flight Attendant anstrebt, hat er im Berufungsverfahren zudem neu beantragt, die Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ während des Ausbildungsunterbruchs ab 1. September 2018 gänzlich zu sistieren, weil D._____ seinen Bedarf in dieser Zeit mit seinem mutmasslichen Verdienst selbst decken könne (act. 27 S. 2 ff.). 2.2 Beanstandungen der Beklagten 2.2.1 Die Beklagte hat den vorinstanzlichen Entscheid demgegenüber nur in Bezug auf die Dispositivziffern 3 und 4 angefochten. Sie macht zusammengefasst eine Verletzung ihrer Ansprüche auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf ein als Rechtsöffnungstitel taugliches Urteil sowie eine unrichtige Anwendung von Art. 277 Abs. 2 ZGB geltend (act. 2 S. 3 ff.). 2.2.2 Zur Gehörsverletzung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, mit Eingabe vom 21. September 2017 (act. 4/76) habe der Kläger beantragt, er sei für berechtigt zu erklären, sämtliche im streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. ab dem 12. Dezember 2015 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen von den gemäss Entscheid vom 27. Oktober 2017 zu leistenden Unterhaltszahlungen in Abzug zu

- 21 bringen. Diese Eingabe sei der Beklagten durch das Gericht erst mit Kurzbrief vom 17. Oktober 2017 weitergeleitet worden und ihr erst am 20. Oktober 2017 zugestellt worden. In Ausübung ihres Replikrechts habe die Beklagte mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 die Abweisung des klägerischen Antrages beantragt (act. 4/86). Diese Eingabe sei von der Vorinstanz für den nun angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid offensichtlich nicht mehr berücksichtigt worden, sei dieser doch bereits am 27. Oktober 2017 ergangen (act. 4/85 = act. 5). Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, denn die Beklagte hätte Anspruch darauf gehabt, sich innert angemessener Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Eingabe der Gegenpartei dazu zu äussern (act. 2 Rz. 4 ff.). 2.2.3 Weiter beanstandet sie zusammengefasst, der vorinstanzliche Entscheid weise nicht die Eigenschaften eines Rechtsöffnungstitels auf, worauf sie gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 ZGB aber einen Anspruch habe. Da die Vorinstanz den Kläger in Dispositivziffer 3 dazu berechtigt habe, vor Erlass des Entscheids vom 27. Oktober 2017 geleistete Zahlungen von den damit zugesprochenen Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen und zwar in undefinierter Höhe, könne der Rechtsöffnungsrichter gestützt auf diesen Entscheid keine Rechtsöffnung erteilen; dieser könne und dürfe nämlich nicht beurteilen, welche Zahlungen bereits vor Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2017 geleistet worden seien (vgl. act. 2 Rz. 7). 2.2.4 Schliesslich beanstandet die Beklagte die gemäss vorinstanzlichem Entscheid vorgesehene Sistierung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ im Umfang von monatlich Fr. 1'000.– für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zum 14. Januar 2018 und vom 18. Mai 2018 bis zum 31. August 2018 (act. 5, Dispositivziffer 4). Einverstanden ist sie hingegen mit der Sistierung der Kinderunterhaltsbeiträge während der Zeit, in welcher D._____ die Rekrutenschule besucht, d.h. im Zeitraum vom 15. Januar 2018 bis zum 18. Mai 2018 (act. 2 Rz. 8 ff. insbes. Rz. 14). Die in Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids geregelte Sistierung sei wiederum unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten erfolgt, denn auch den Antrag auf Sistierung der Kinderunterhaltsbeiträge ab dem

- 22 - 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 habe der Kläger erstmals mit Eingabe vom 21. September 2017 gestellt und die diesbezüglich erfolgte Stellungnahme der Beklagten vom 30. Oktober 2017 sei – wie bereits im Zusammenhang mit den Beanstandungen betreffend Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides ausgeführt – von der Vorinstanz zu Unrecht nicht mehr berücksichtigt worden (act. 2 Rz. 8). Überdies gebe es keine Regelung, wonach während des Unterbruchs der Ausbildung eines Kindes kein Unterhaltsbeitrag geschuldet sei. Vielmehr sei Kinderunterhalt grundsätzlich bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung geschuldet. D._____ sei zudem auch nicht in der Lage gewesen, ab August 2017 selbst ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, habe er doch erst Mitte Juli 2017 die Matura gemacht und im November und Dezember 2017 einen mit dem Kläger abgesprochenen Sprachaufenthalt in Amerika absolviert. Nur während des Besuchs der Rekrutenschule werde D._____ ein geringes eigenes Einkommen erzielen (Sold), weshalb einzig für die Zeit ab dem 15. Januar 2018 bis zum 18. Mai 2018 eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge gerechtfertigt sei (act. 2 Rz. 9 ff.). 3. Zur beantragten Aufhebung von Dispositivziffern 1, 2 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids (Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich und D._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens) 3.1 Vorbemerkung Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet materiell primär die Höhe der vom Kläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu zahlenden Unterhaltsbeiträge sowohl an die Beklagte persönlich als auch an den gemeinsamen Sohn D._____. Umstritten sind insbesondere diverse Bedarfspositionen in den Bedarfen der Beklagten und des Sohnes D._____ sowie die Einkommen bzw. die Eigenversorgungskapazität der Beklagten und des inzwischen volljährigen Sohnes D._____.

- 23 - 3.2 Rechtliche Grundlagen und Berechnungsmethode 3.2.1 Im angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz die allgemeinen rechtlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung zutreffend dar (act. 5 S. 7 ff., E. 4.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. Anzumerken gilt es, dass die Vorinstanz die in vorstehender E. II./B./1.3 genannten Unterhaltsbeiträge in Anwendung der einstufigen Berechnungsmethode ermittelt hat. Ausgangspunkt bildet dabei der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, also der in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gelebte eheliche Standard zuzüglich trennungsbedingte Mehrkosten, auf deren Beibehaltung sie – vorausgesetzt dass weiterhin genügende finanzielle Mittel vorhanden sind – Anspruch hat. Der gebührende Bedarf markiert aber gleichzeitig auch die Obergrenze des ihr zustehenden Unterhaltsanspruchs (BGE 140 III 485, E. 3.3; BGE 137 III 102, E. 4.2.1.1; BGer 5P.6/2004 vom 12. März 2004, E. 3.1). Bei Anwendung der einstufigen Methode im Rahmen vorsorglicher Massnahmen muss die unterhaltsberechtigte Partei die einzelnen Bedarfspositionen des zuletzt gemeinsam gelebten Standards glaubhaft machen (vgl. z.B. BGer 5A_198/2012, Urteil vom 24. August 2012, E. 8.5). Blosses Behaupten genügt demgegenüber nicht (vgl. BGE 120 II 393, E. 4c S. 397 f.; BGE 138 III 252, S. 257, E. 3.1). Vom gebührenden Bedarf ist schliesslich das eigene tatsächlich erzielte (oder das allenfalls hypothetisch anrechenbare) Einkommen des potentiell Unterhaltsberechtigten abzuziehen; die daraus resultierende Differenz entspricht dem Unterhaltsanspruch. 3.2.2 Im Zuge der Ermittlung der Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und D._____ errechnete die Vorinstanz auf Seiten des Klägers für die Jahre 2014 bis 2016 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 25'540.– (act. 5 S. 13 E. 4.6.4). Der Kläger hat das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen im Berufungsverfahren weder bestritten noch geltend gemacht, aktuell ein tieferes Einkommen zu erzielen. Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger nach wie vor mindestens in diesem Umfang leistungsfähig ist. Zudem wurde die von der Vorinstanz angewandte einstufige Berechnungsmethode für die Bestimmung der Unterhaltsbeiträge von keiner der

- 24 - Parteien in Frage gestellt, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Dementsprechend hat auch die Überprüfung der Höhe der Unterhaltsbeiträge im Rahmen des Berufungsverfahrens anhand der einstufigen Berechnungsmethode zu erfolgen. 3.3 Zum Einkommen der Beklagten 3.3.1 Im Zeitraum vom 12. Dezember 2015 bis Ende April 2016 war die Beklagte nicht arbeitstätig und erzielte kein eigenes Einkommen (vgl. act. 5, E. 4.6.4). Seit dem 1. Mai 2016 arbeitet die Beklagte als Dipl. Pflegefachfrau in der …-Klinik des Spitals E._____ (act. 4/12/7). Nachdem sie dort in der ersten zwei Monaten in einem 80%-Pensum tätig war, arbeitet sie auf dieser Stelle seit dem 1. Juli 2016 zu einem Pensum von 60%. Nach den von den Parteien nicht in Frage gestellten Feststellungen der Vorinstanz erzielte die Beklagte in den Monaten Mai und Juni 2016 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 5'507.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn) und ab dem 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 von Fr. 4'130.– (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, vgl. act. 5 S. 13, E. 4.6.4 mit Hinweis auf act. 4/25/5). Im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 30. September 2016 erzielte die Beklagte folglich ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 4'680.– (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn). Im Jahr 2017 betrug das monatliche Nettoeinkommen der Beklagten für ihre Tätigkeit in einem 60%- Pensum durchschnittlich Fr. 4'108.– (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, vgl. Lohnausweis 2017 = act. 15/1). Zudem verfügt die Beklagte über eine Ausbildung als …-Fachberaterin und betreibt freiberuflich eine Praxis für die Bindung zwischen Eltern und Kindern. Damit erzielte sie gemäss eigenen Angaben im Jahr 2016 durchschnittlich Fr. 240.– brutto pro Monat bzw. und im Jahr 2017 Fr. 330.– brutto pro Monat (vgl. Prot. S. 10), wobei diesen Einnahmen – so behauptet die Beklagte – ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft Mietkosten von mindestens Fr. 500.– für einen Praxisraum entgegen stünden, weshalb sie mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit somit keinen Gewinn zu erzielen vermöge (act. 4/50 S.18, Rz. 36). 3.3.2 Wie bereits eingangs ausgeführt, erachtete es die Vorinstanz als glaubhaft, dass es der Beklagten aufgrund ihres Alters sowie ihres Karriereunterbruchs während 22 Jahren sowie wegen einer fehlenden Weiterbildung im Bereich der Säug-

- 25 lingspflege nicht möglich sei, eine Stelle in einem höheren Arbeitspensum zu finden. Zudem sei es der Beklagten auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, ihr Arbeitspensum zu steigern (act. 5, S. 13, E. 4.6.3). 3.3.3 Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, dass der Beklagten eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 100% sowohl möglich als auch zumutbar sei, und zwar auch ohne Weiterbildung im Bereich der Säuglingspflege. Im Zeitpunkt der Trennung sei die Beklagte 48 Jahre alt gewesen und mit der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit als Krankenschwester habe sie unter Beweis gestellt, dass es auch in diesem Alter möglich sei eine Stelle im erlernten Beruf zu finden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass es der Beklagten nicht möglich wäre, auch eine Stelle zu einem 100% Pensum zu finden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz liege bei der Beklagten sodann kein Karriereunterbruch von rund 22 Jahren vor, denn die Beklagte habe nachweislich seit dem Jahr 2004 und bereits während der letzten 10 Jahre der Ehe wieder im Erwerbsleben gestanden. Nachdem die Beklagte ab dem Jahr 2004 verschiedene berufliche Wiedereinstiegsoptionen ausprobiert habe, sei sie im Jahr 2009 mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Geburtshaus als Pflegefachfrau und Hebammenassistentin wieder in die klinische Pflegetätigkeit eingestiegen. Nach der Trennung sei damit eine Fortführung und keine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgt (vgl. act. 11/2 Ziff. 4 ff. und insbes. Ziff. 5 ff.). Im Übrigen habe die Vorinstanz auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung falsch angesetzt, indem sie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. des angeblich verschlechterten Gesundheitszustandes der Beklagten auf diffuse ärztliche Schreiben abgestellt habe, welche nichts über die Arbeitsfähigkeit der Beklagten aussagten. Effektiv sei der Beklagten ärztlich weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert worden. Auf die Einwände des Klägers in Bezug auf die ärztlichen Schreiben sei die Vorinstanz gar nicht erst eingegangen und habe gestützt auf die Arztberichte, welche den juristische Begriff "zumutbar" enthielten, entschieden, aus gesundheitlichen Gründen sei es der Beklagten nicht zumutbar, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen (act. 11/2 Ziff. 12 f.). Damit habe die Vorinstanz erstens den Sachverhalt unrichtig festgestellt und auch das Recht unrichtig angewendet. Im Übrigen hätten der Beklagten – so der Kläger weiter – wenn schon kein hypothetisches Einkommen,

- 26 wenigstens die Einkünfte aus selbständiger Erwerbsnebenstätigkeit angerechnet werden müssen (act. 11/2 Ziff. 15). Insgesamt wäre es der Beklagten nach Ansicht des Klägers sowohl zumutbar als auch möglich gewesen, ab Januar 2016 einer 100% Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit ein (hypothetisches) Einkommen in der Höhe von mindestens Fr. 6'883.35 netto zu erzielen. Richtigerweise sei der Beklagten deshalb ab dem Januar 2016 ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 6'883.35 netto pro Monat anzurechnen (act. 11/2 Ziff. 17 und Ziff. 64). 3.3.4 Die Beklagte stellt sich demgegenüber auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, es sei ihr weder zumutbar noch möglich, ihr Arbeitspensum auf über 60% auszudehnen. Im Wesentlichen bringt sie vor, ab Ende August 1994 bis Mai 2016 habe sie nie auf ihrem Beruf als Krankenschwester gearbeitet und auch kein nennenswertes Einkommen erzielt. Sie sei in dieser Zeitspanne zwar Tätigkeiten nachgegangen, doch hätten diese weder ihrem ursprünglich erlernten Beruf entsprochen noch dem beruflichen Fortkommen oder der Generierung eines nennenswerten Einkommens gedient; vielmehr hätten diese Tätigkeiten den Charakter eines Hobbies gehabt bzw. der Selbstverwirklichung gedient (act. 14 Rz. 11 f.). Entgegen der Ansicht des Klägers gehe es bei der Frage des der Beklagten zumutbaren Einkommens sehr wohl um die Frage des Wiedereinstiegs in die eigentliche Erwerbstätigkeit (act. 14 Rz. 13). Zudem sei nicht alles, was möglich sei, auch zumutbar. Die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit einer über 50 Jahre alten Ehefrau, die ihre Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Familie und des Ehemannes aufgegeben habe, könne jedenfalls bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen unzumutbar sein. Angesichts der günstigen Einkommensverhältnisse des Klägers und der sozialen Stellung als Chefarztgattin könne der Beklagten, die ihre eigene Berufstätigkeit zu Gunsten der Familie und der beruflichen Selbstverwirklichung des Klägers vor über 20 Jahren aufgegeben und immerhin eine 60% Stelle mit belastendem Schichtdienst angenommen habe, eine Ausdehnung des Arbeitspensums jedenfalls nicht zugemutet werden (act. 14 Rz. 16). Bei ihrem jetzigen Arbeitgeber, dem Spital E._____, sei es zudem gar nicht möglich, dass die Beklagte in einem höheren Pensum arbeiten könnte, weil zum einen im Bereich Säuglingspflege keine Stelle offen sei und zum anderen aufgrund ihrer Erkran-

- 27 kung und ihrer reduzierten Arbeitsfähigkeit in den Monaten November 2016 bis Januar 2017 schon Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Beklagten bestünden (act. 14 Rz. 20). Des Weiteren habe die Beklagte ihre Belastungsgrenze (insbesondere aufgrund des Schichtdienstes) mit dem derzeitigen 60%-Pensum schon erreicht. Jede zusätzliche Belastung (z.B. der Umzug bzw. Auszug aus der ehelichen Liegenschaft) führe sofort zu einer drastischen Verschlechterung ihre Gesundheitszustandes. Entsprechend habe Dr. F._____ in seinem Zeugnis vom 16. November 2017 (erneut) festgehalten, dass der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit im Schichtdienst weiterhin zu maximal 60% zumutbar sei, 50% aber idealer wären (act. 14 Rz. 24). Deshalb – so führte die Beklagte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2018 aus – werde an ihrer Arbeitsstelle zurzeit die Diskussion geführt, ob nicht das Pensum der Beklagten gar auf 50% reduziert werden sollte (vgl. Prot. S. 9). Die Vorinstanz sei damit zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand der Beklagten aufgrund des Schichtdienstes verschlechtert habe und ihr ein höheres Pensum auch aus gesundheitlichen Gründen weder zumutbar noch möglich sei (act. 14 Rz. 25). Es könne deshalb lediglich von einem 60%-Arbeitspensum der Beklagten ausgegangen werden, wobei sich ihr Einkommen daraus gemäss dem erst am 22. Januar 2018 ausgestellten Lohnausweis 2017 (act. 15/1) auf durchschnittlich Fr. 4'108.– netto pro Monat belaufe (und nicht wie von der Vorinstanz angenommen auf monatlich Fr. 4'130.– netto). 3.3.5 Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ff. ZPO und Art. 172 ff. ZGB; DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 276 N 15). Ist aber – wie vorliegend – mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen, sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung des Unterhalts und insbesondere bei der Frage der Wiederaufnahme oder der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten bereits die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB zu beachten (BGE 128 III 65; OG ZH, LY150015 vom 9. Juni 2015, E. 5). Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte nach der Scheidung für

- 28 seinen Unterhalt selber aufzukommen, es sei denn, dies sei ihm nicht zuzumuten. Nur im letztgenannten Fall hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. Was das Zumutbarkeitskriterium angeht, stellt sich die Frage der Eigenversorgungskapazität bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts zwar grundsätzlich akzentuierter als bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen oder eines Eheschutzverfahrens (Urteil 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Dort bleibt die Ehe vorderhand bestehen, weshalb das Element der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Ehegatten kleiner und ihre bisher gelebte Rollenteilung in grösserem Umfang zu schützen ist als bei der Scheidung. Fehlt aber die Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens, wovon vorliegend auszugehen ist, nachdem die Parteien bereits seit mehr als vier Jahren getrennt leben und beide Parteien ihren Scheidungswillen zum Ausdruck gebracht haben (Prot. VI S. 5; act. 32 S. 2, Rechtsbegehren Nr. 1 und act. 50 S. 2, Rechtsbegehren Nr. 1), ist dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich sogar schon ab der Trennung die Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsarbeit zumutbar (BGE 128 III 65, S. 67, E. 4a; BGE 130 III 537, S. 542, E. 3.2; BGE 137 III 385, S. 387, E. 3.1). Zusammengefasst hat nach der Ehescheidung grundsätzlich jeder Ehegatte seine wirtschaftliche Selbständigkeit anzustreben. Es gilt mithin der Grundsatz der Eigenversorgung. Alleine der Umstand, dass ein Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig war, entbindet ihn nicht von dieser Obliegenheit (BGer 5A_243/2007 vom 28. Januar 2008, E. 9). 3.3.6 Die vorliegend zentrale Frage, ob der Beklagten ein höheres hypothetisches Einkommen als das tatsächlich erzielte anzurechnen ist, bestimmt sich insbesondere anhand ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer Berufserfahrung und ihrer Gesundheit. Bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommen ist zunächst die Rechtsfrage zu beantworten, ob und mit welcher Tätigkeit es dem Unterhaltspflichtigen zuzumuten ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118, E. 2.3).

- 29 - 3.3.7 Vorauszuschicken ist sodann folgendes: Indem die Vorinstanz in Bezug auf die Beklagte die Zumutbarkeit einer Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund deren Alters und langen Karriereunterbruchs verneint hat, verkennt sie, dass das Alter der Ehefrau und die Dauer des Karriereunterbruchs nach einer lebensprägenden Hausgattenehe primär für einen Neueinstieg in das Erwerbsleben entscheidend ist. Soweit es bloss um den Ausbau einer bestehenden Erwerbstätigkeit geht, sind das Alter und die Dauer des Karriereunterbruchs aber von weit geringerer Bedeutung (vgl. z.B. BGer 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010, E. 5.3.4). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beklagte seit dem 1. Mai 2016 wieder auf dem von ihr erlernten Beruf als Kinderkrankenschwester tätig ist; damit ist ihr der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben offensichtlich gelungen, weshalb dem Kläger beizupflichten ist, dass es vorliegend einzig um die Frage der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit (und nicht um einen beruflichen Wiedereinstieg) geht. Damit ist es nicht von Relevanz, welche Tätigkeiten die Beklagte ab dem Jahr 1994 bis im Mai 2016 ausübte und ob diese bloss der Selbstverwirklichung oder dem wirtschaftlichen Fortkommen gedient haben. Aus diesem Grund kann der Vorinstanz auch nicht gefolgt werden, soweit diese per se das Alter der Beklagten als Grund für die Unzumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbsfähigkeit nennt (act. 5 S. 13, E. 4.6.3). Selbst für die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit besteht heute in der Rechtsprechung die klare Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen (BGE 137 III 102, S. 108 f., E. 4.2.2.2; BGer 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010, E. 5.3.2; BGer 5A_909/2010 vom 4. April 2011, E. 5.2.1). Geht es – wie hier – bloss noch um eine Ausdehnung einer bereits bestehenden Teilzeitarbeitstätigkeit, muss die Altersschwelle dementsprechend höher liegen, weil dies in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibt als der berufliche Wiedereinstieg (vgl. dazu BGer 5A_474/2013 vom 10.12.2013, E. 4.3 und BGer 5A_319/2016 vom 27.01.2017, E. 4.2). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es der mittlerweile 52-jährigen (im Trennungszeitpunkt jedoch erst 48 Jahre alten) Beklagten vor allem aufgrund ihres Alters nicht zumutbar sein sollte, ihr Arbeitspensum zu erhöhen. 3.3.8 Soweit die Beklagte weiter geltend macht, angesichts der günstigen Einkommensverhältnisse des Klägers und ihrer bisherigen sozialen Stellung als

- 30 - Chefarztgattin sei ihr eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im von der Beklagten zitierten Urteil (BGer 5C.139/2005, E. 2) eine gehobene Lebensstellung der Parteien zwar als ein mögliches Kriterium bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit herangezogen hat. In einem jüngeren Entscheid jedoch hat das Bundesgericht betont, dass im Hinblick auf die Festsetzung von nachehelichem Unterhalt ein gutes Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten für sich allein kein Kriterium sein könne, gestützt auf welches dem unterhaltsberechtigten Ehegatten eine Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten wäre (BGer 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 4.3.2). Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten, wo die Trennung der Parteien bereits vor über 4 Jahren erfolgt ist und eine Wiedervereinigung ausser Frage steht. 3.3.9 Soweit die Beklagte schliesslich vorbringt, es sei ihr zusätzlich aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, eine Arbeitsstelle in einem ein 60% Pensum übersteigenden Umfang anzunehmen, insbesondere wegen des mit der Arbeit als Krankenschwester im Krankenhaus verbundenen Schichtdienstes, und sich dafür auf die Zeugnisse von Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. November 2016 (act. 4/12/8), vom 12. Dezember 2016 (act. 4/15), vom 25. April 2017 (act. 4/44/9) und zuletzt vom 16. November 2017 (act. 16/96/3) beruft, ist folgendes zu bemerken: In sämtlichen ärztlichen Zeugnissen bestätigt Dr. med. F._____, dass sich die Beklagte bei ihm (weiterhin) in ambulanter ärztlicher Behandlung befinde, und erklärt, die Erfahrung der letzten Monate habe gezeigt, dass der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen auch in nächster Zeit die anspruchsvolle Arbeit im Schichtdienst weiterhin zu maximal 60% zumutbar sei, wobei 50% idealer wären. Aufgrund einer multifaktoriellen Belastungssituation und der Erfahrung, dass eine Steigerung über 60% eine Verschlechterung mit sich bringe, bleibe diese Einschätzung auch für die nächsten Jahre bestehen (act. 4/12/8, act. 4/15, act. 4/44/9 und act. 16/96/3). Ein ärztliches Zeugnis kann nur dann als aussagekräftig gewertet werden, wenn ihm zumindest des Grund und der Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer entnommen werden können. Nicht Aufgabe des Arztes, sondern des urteilenden Gerichtes (da eine Rechtsfrage) ist es hingegen zu beurteilen, in welchem

- 31 - Umfang einer Person eine Arbeitstätigkeit zumutbar ist. Die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. F._____ nennen als Grund für die nur im Umfang von 60% zumutbare Tätigkeit der Beklagen eine "multifaktorielle Belastungssituation", definieren deren Ursachen und Symptome aber nicht genauer. Zum Grad der Abeits(un)fähigkeit der Beklagten äussert sich der Mediziner indes mit keinem Wort, vielmehr schreibt der Arzt von "Zumutbarkeit" und beruft sich auf nicht näher umschriebene Erfahrungen der letzten Monate, indes ohne zu erwähnen, wann bzw. in welchen Zeitabständen er die Beklagte zuletzt medizinisch untersucht oder betreut hat. Objektive, medizinische Fakten können den als ärztliche Zeugnisse bezeichneten Schreiben demnach nicht entnommen werden. Merkwürdig mutet schliesslich an, dass Dr. med. F._____ seine Einschätzung über den Gesundheitszustand der Beklagten sogleich mit Geltung "für die nächsten Jahre" abgegeben hat. Es ist notorisch, dass insbesondere der Verlauf psychischer Erkrankungen auf längere Zeit hinaus nur schwer prognostizierbar ist, sodass die "für die nächsten Jahre" gestellte Prognose durch Dr. med. F._____ sehr gewagt, wenn nicht gar unseriös erscheint. Insgesamt genügen die von der Beklagten beigebrachten ärztlichen Schreiben den Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis nicht. Insofern ist dem Kläger beizupflichten, wenn er moniert, die Vorinstanz habe für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Arbeitstätigkeit der Beklagten auf diffuse ärztliche Schreiben abgestellt, welche nichts über die Arbeitsfähigkeit der Beklagten aussagen würden, denn effektiv wurde der Beklagten ärztlich weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert. Gestützt auf die im Recht liegenden ärztlichen Schreiben von Dr. med. F._____ kann jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagten sei aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeitstätigkeit im 60% übersteigenden Umfang unzumutbar. 3.3.10 Gegen die von der Beklagten behauptete Überlastung durch die Arbeitstätigkeit im derzeitigen Umfang von nur schon 60% spricht zudem, dass die Beklagte in den Jahren 2016, 2017 und auch aktuell neben ihrer Tätigkeit im Spital freiberuflich eine Praxis als …-Beraterin betrieben hat bzw. betreibt. Die Beklagte hat zwar angegeben, diese Nebentätigkeit erstens nur in einem sehr geringen Umfang auszuüben und zweitens nicht in der Nacht. Dennoch ist das Betreiben einer

- 32 - …-Praxis und insbesondere die Organisation und das Durchführung von verschiedenen Kursen an zwei Standorten (G._____ und H._____) mit einem erheblichen Zeitaufwand und Verantwortung und damit wiederum mit einer nicht unerheblichen psychischen und physischen Belastung verbunden. Unter diesen Umständen erscheint es nicht glaubhaft, dass die Beklagte ihre absolute Belastungsgrenze bereits mit einem 60%-Arbeitspensum als Kinderkrankenschwester im Spital erreicht hat. Vielmehr scheint die Beklagte daneben noch genügend Energie zu haben, um einem – wenn auch wirtschaftlich nicht sehr einträglichen – Nebenerwerb nachzugehen. Zuzugestehen ist der Beklagten aber immerhin, dass Nachtarbeit und Schichtdienst gerade mit zunehmendem Alter körperlich belastend sein können. Da fast auf allen Pflegestellen (also nicht nur im Spital), welche für die Beklagte in Frage kommen, Nachtarbeit und Schichtdienst zu verrichten sind, ist der damit einhergehenden, vor allem erhöhten körperlichen Belastung der Beklagten dadurch Rechnung zu tragen, dass ihr nicht ein Vollzeit-Pensum, sondern nur ein reduziertes Pensum von 80% längerfristig zuzumuten ist. Ein 80%- Pensum gewährt der Beklagten mehr Zeit zum Ausgleich der unregelmässigen und teilweise in der Nacht zu erledigenden Pflegeleistungen. Auf die (zusätzliche) Anrechnung eines Einkommens aus dem Nebenerwerb der Beklagten (Praxis für die Bindung zwischen Eltern und Kind) ist ebenfalls aus diesem Grund zu verzichten. 3.3.11 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass weder das Alter noch die gesellschaftliche Stellung oder die Gesundheit der Beklagten an sich eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit als unzumutbar erscheinen lassen, der Beklagten jedoch aufgrund ihres doch schon fortgeschrittenen Alters von bald 53 Jahren wegen der in ihrem Beruf grundsätzlich zu leistenden Nachtarbeit und wegen des Schichtdienstes längerfristig bloss ein 80%-Pensum als zumutbar erscheint. 3.3.12 Zu prüfen gilt es schliesslich, ob die Beklagte aber auch die tatsächliche Möglichkeit hat, ihre Arbeitstätigkeit auf ein Pensum von 80% auszudehnen. Als Dipl. Pflegefachfrau mit Spezialisierung im Bereich der Säuglingspflege verfügt die Beklagte über eine Ausbildung auf einem Beruf, in welchem in der Schweiz und insbesondere im Kanton Zürich notorischerweise nach wie vor ein sog.

- 33 - "Fachkräftemangel" herrscht (vgl. z.B. Artikel NZZ Online vom 4. April 2018, "Die Pflegelücke lässt sich nicht mehr mit Ausländern schliessen"). Kritisch ist danach vor allem die Situation bei den diplomierten Pflegefachpersonen. Dass im Bereich Krankenpflege nach wie vor ein Fachkräftemangel besteht, geht sodann auch aus der Homepage des Amtes für Arbeit und Wirtschaft des Kantons Zürich hervor, wo Krankenpflegefachkräfte mit einem relativ hohen Mangelindikator von 1.51 gelistet sind (vgl. https://awa.zh.ch/internet/volkswirtschaftsdirektion/awa/ de/ueber_uns/organisation/fachstelle_volkswirtschaft/fachkraeftemangel.html, zuletzt besucht am 20. Juli 2018). Dies bedeutet, dass die Arbeitskraft der Beklagten als Dipl. Pflegefachfrau insbesondere im Kanton Zürich sehr gesucht ist, was sich letztlich auch dadurch bestätigt hat, dass die Beklagte per Mai 2016 nach behauptetermassen 22 Jahren des Karriereunterbruchs wieder eine Anstellung im Spital E._____ gefunden hat. Von einer Stellenknappheit im Bereich, auf welchen die Beklagte spezialisiert ist, wie dies die Beklagte behauptet (vgl. act. 43 S. 12, Rz. 26), kann somit keine Rede sein. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte auf die Säuglingspflege spezialisiert ist, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie mit ihrer Ausbildung nicht auch auf einer allgemein-medizinischen Abteilung eines Spitals einsetzbar sein sollte. Zu Recht bemängelt der Kläger schliesslich auch die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es sei der Beklagten (auch) aufgrund der ihr im Bereich der Säuglingspflege fehlenden Weiterbildung nicht möglich, ihr Arbeitspensum zu erhöhen, denn es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte auf der Säuglingspflege ohne Weiterbildung in einem 60% Pensum arbeiten dürfen soll, jedoch nicht in einem 80% Pensum, sind doch die von ihr zu verrichtenden Pflegeleistungen unabhängig vom Arbeitspensum dieselben. 3.3.13 Nicht glaubhaft erscheint sodann die Behauptung der Beklagten, bei ihrem jetzigen Arbeitgeber, dem Spital E._____, auf keinen Fall mehr als 60% arbeiten zu können, weil erstens keine Stelle für Säuglingspflege offen sei und zweitens aufgrund ihrer reduzierten Arbeitsfähigkeit in den Monaten November 2016 bis Januar 2017 Zweifel an ihrer Leistungsfähigkeit bestünden und eine Pensumsreduktion auf nur noch 50% zur Diskussion stehe. Wie bereits ausgeführt, ist nämlich weder nachvollziehbar, weshalb das Einsatzgebiet der Beklagten auf die Säuglingspflege beschränkt sein soll noch sind die Behauptungen der Beklagten

- 34 über die kritische Einstellung ihres jetzigen Arbeitgebers (Spital E._____) betreffend eine Pensumserhöhung belegt. Solche wären denn auch nicht berechtigt: Die Beklagte ist nunmehr seit über zwei Jahren für das Spital E._____ tätig gewesen und war in dieser Zeit bloss während weniger Wochen nur reduziert arbeitsfähig, nämlich vom 21. November 2016 bis 31. Dezember 2016 (zu 40% arbeitsfähig) und vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2017 (zu 50% arbeitsfähig; vgl. act. 4/25/3). Gegenüber dem vertraglich vereinbarten Pensum von damals 60% war die Beklagte somit im Endeffekt während rund zwei Monaten nur zu 20% bzw. 10% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Weitere bzw. seither eingetretene Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit der Beklagten sind weder dokumentiert noch behauptet worden. Unter diesen Umständen erscheint die Behauptung der Beklagten, ihr jetziger Arbeitgeber hege Zweifel an ihrer Leistungsfähigkeit und würde sie nicht in einem höheren Pensum beschäftigen wollen, als reine Schutzbehauptung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beklagten auch tatsächlich möglich ist, ihr Pensum auf 80% zu steigern. 3.3.14 Wird die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht und dadurch von der betroffenen Partei eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist ihr hinreichend Zeit zu lassen, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der zu gewährenden Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu BGE 129 III 417, S. 421, E. 2.2; BGE 114 II 13, S. 17, E. 5). Angesichts des Umstandes, dass von der Beklagten eine relativ moderate Pensumssteigerung von 20% (von 60% auf 80%) verlangt wird und der Beklagten – wenn auch nur, aber immerhin, im Rahmen der Vergleichsgespräche – vom Gericht bereits anlässlich der Instruktions- und Vergleichsverhandlung vom 24. Mai 2018 angezeigt wurde, dass von ihr eine Pensumssteigerung erwartet wird, kann die Übergangsfrist hier relativ kurz bemessen werden. Es erscheint angemessen, der Beklagten ab dem 1. Oktober 2018 ein Einkommen für ein 80% Pensum anzurechnen und zwar in der Höhe von rund Fr. 5'478.– (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, ausgehend vom im Jahr 2017 durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'108.– für ein 60%-Pensum gemäss act. 15/1).

- 35 - 3.4 Zum Einkommen des Sohnes D._____ 3.4.1 Die Vorinstanz hat den Kläger in Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. Oktober 2017 dazu berechtigt, vom monatlich geschuldeten Unterhaltbeitrag für den Sohn D._____ in der Zeit ab dem 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 jeweils Fr. 1'000.– in Abzug zu bringen. Dies mit der Begründung, der Kläger habe glaubhaft dargelegt, dass sein jüngster Sohn in der Lage sein werde, während eines Ausbildungsunterbruch ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 1'000.– zu generieren, weshalb der Unterhalt für den inzwischen volljährigen Sohn D._____ entsprechend zu kürzen sei (act. 5 S. 29 E. 4.7.2). Damit hat sie dem gemeinsamen Sohn D._____ faktisch ein hypothetisches eigenes Einkommen aus Arbeitserwerb angerechnet. 3.4.2 Mit der Berufung verlangt die Beklagte die (teilweise) Aufhebung von Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids. Konkret sei die Berechtigung des Klägers zum Abzug von monatlich Fr. 1'000.– vom Kinder- bzw. Mündigenunterhalt auf den Zeitraum vom 15. Januar 2018 bis zum 18. Mai 2018 zu beschränken (act. 2 S. 2, Berufungsantrag Nr. 2). Zur Begründung bringt die Beklagte vor, der Kläger habe erstmals mit Eingabe vom 21. September 2017 beantragt, er sei für berechtigt zu erklären, für die Zeit ab dem 1. August 2017 jeweils Fr. 1'000.– vom Unterhaltsbeitrag für den Sohn D._____ in Abzug zu bringen. Die betreffende Eingabe des Klägers sei der Beklagten schliesslich erst am 20. Oktober 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. In der Folge habe die Beklagte zu diesem neuen klägerischen Antrag innert der praxisgemässen Replikfrist von 10 Tagen eine Stellungnahme verfasst, welche am 30. Oktober 2017, somit innert der 10tägigen Wartefrist versandt worden sei. Somit hätte die Vorinstanz frühestens am 31. Oktober 2017 den vorinstanzlichen Entscheid fällen dürfen und in diesem Zeitpunkt hätte ihr die Eingabe der Beklagten auch bereits vorgelegen (act. 26 S. 4 Rz. 6 f.). Bereits am 27. Oktober 2017 habe die Vorinstanz indes den nun angefochtenen Entscheid erlassen und dabei die Stellungnahme der Beklagten vom 30. Oktober 2017 in Verletzung ihres Replikrechts offensichtlich nicht mehr berücksichtigt. Damit sei das rechtliche Gehör der Beklagten grob verletzt worden

- 36 und Dispositivziffer 4 sei bereits aus diesem Grund aufzuheben (act. 2 S. 5, Rz. 8). 3.4.3 Materiell wendet die Beklagte gegen die von der Vorinstanz in Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 27. Oktober 2017 vorgesehene Sistierung der Unterhaltsbeiträge für den volljährigen Sohn D._____ für die Zeit ab dem 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 im Umfang von Fr. 1'000.– pro Monat ein, D._____ habe erst Mitte Juli 2017 die Matura gemacht und habe im November und Dezember 2017 einen mit dem Kläger abgesprochenen Sprachaufenthalt absolviert. Vom 15. Januar 2018 bis zum 18. Mai 2018 werde D._____ sodann die Rekrutenschule absolvieren. Insofern hätte D._____ nur in der Zeit ab Mitte Juli bis Ende Oktober, mithin während 3 ½ Monaten ein eigenes Einkommen erzielen können. Es sei aber nie die Rede davon gewesen, dass von D._____ erwartet würde, noch vor Antritt der Rekrutenschule Mitte Januar 2018 ein Einkommen zu erzielen. Im Zeitraum vom 11. August 2017 bis zum 22. September 2017 habe D._____ gelegentlich im Restaurant … in Winterthur aushelfen können und damit insgesamt Fr. 525.– netto verdient. Seither habe er in diesem Restaurant keine Einsätze mehr gehabt. Dieser minimale Betrag sei D._____ als Taschengeld bzw. als Lohn zu belassen. Ein hypothetisches Einkommen könne D._____ überdies ohnehin nicht rückwirkend angerechnet werden, weil seitens von D._____ kein treuwidriges Verhalten vorliege. Entsprechend hätte die Vorinstanz D._____ kein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'000.– anrechnen dürfen bzw. nicht die Unterhaltsbeiträge während der ganzen Dauer des einjährigen Ausbildungsunterbruches um diesen Betrag reduzieren dürfen; einzig für die Dauer der Rekrutenschule (15. Januar 2018 bis 18. Mai 2018) sei dies gerechtfertigt (act. 2 S. 6 ff., Rz. 9 ff.). 3.4.4 Der Kläger stellt sich in der Berufungsantwort demgegenüber auf den Standpunkt, die im Rahmen der Ausübung des Replikrechts eingereichte Stellungnahme der Beklagten vom 30. Oktober 2017 sei verspätet erfolgt. Die von der Rechtsprechung definierte Wartefrist von 10 Tagen zur Ausübung des Replikrechts berechne sich nicht wie eine gesetzliche oder gerichtlich angesetzte Frist, sondern die Stellungnahme müsse das Gericht tatsächlich vor Ablauf der Warte-

- 37 frist erreichen. Bei Zustellung der Eingabe des Klägers vom 21. September 2017 an die Beklagte am 20. Oktober 2018 habe die Vorinstanz somit am 30. Oktober 2017 davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte auf die Ausübung ihres Replikrechts verzichte. Da die Beklagte ihre Eingabe aber erst am 30. Oktober 2017 der Post übergeben habe, sei die Eingabe verspätet erfolgt. Irrelevant sei zudem, dass der vorinstanzliche Entscheid bereits am 27. Oktober 2017 gefällt worden sei, wäre er doch auch am 30. Oktober 2017 mangels Eingangs der Stellungnahme der Beklagten ohnehin mit dem gleichen Inhalt gefällt worden. Eine Gehörsverletzung liege deshalb nicht vor (act. 17 Ziff. 4). Materiell macht er sodann im Wesentlichen geltend, es sei dem inzwischen volljährigen Sohn D._____ möglich und zumutbar, in der Zeit ab August 2017 bis Ende August 2018 ein Einkommen von insgesamt Fr. 12'000.–, somit durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Monat zu erzielen. Nur schon für die rund 127 Tage in der Rekrutenschule vom 15. Januar 2018 bis zum 18. Mai 2018 (inkl. 2-3 Rekrutierungstage) werde D._____ eine Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 7'874.– verdienen. Hinzu komme die Erwerbsausfallsentschädigung für die 4-wöchige Unteroffiziersschule von ca. Fr. 3'100.– (act. 17 S. 5 f.). Gesamthaft werde er somit nur schon aus Erwerbsersatz knapp Fr. 11'000.– an Einkommen erzielen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass D._____ zugestandenermassen bereits im Herbst 2017 Fr. 525.– als Aushilfe in einem Restaurant verdient habe und er im Militär noch Sold erhalten werde und es sich bei ihm um einen gesunden jungen Erwachsenen handle, sei es ihm durchaus zumutbar und möglich, im fraglichen Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Monat zu verdienen, weshalb Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen sei (act. 17 S. 5 f.; act. 24 S. 19). Aufgrund der anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2018 erlangten Kenntnis über die geänderten Zukunftspläne von D._____, nach der Unteroffiziersschule im Herbst 2018 noch ein weiteres Zwischenjahr einzulegen und ein Studium erst im Herbst 2019 zu beginnen, beantragte der Kläger zudem mit Noveneingabe vom 31. Mai 2018 die gänzliche Sistierung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ ab 1. September 2018 bis zur Aufnahme eines Studiums bzw. einer gleichwertigen Ausbildung für die weitere Dauer des Verfahrens bzw. längstens bis zum Abschluss einer angemessenen

- 38 - Erstausbildung (vgl. act. 27 S. 1 f.). Die Beklagte beantragt die Abweisung dieses Antrages (act. 31). 3.4.5 Vorab ist zur prozessualen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs folgendes zu bemerken: Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt unter anderem das Recht, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen zu äussern und zwar unabhängig davon, ob die Eingabe neue und/oder wesentliche Vorbringen enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert. Damit eine Partei ihr Replikrecht auch tatsächlich wahrnehmen kann, muss ihr die fragliche Eingabe vor Erlass des Urteils zugestellt werden, wobei eine Zustellung zur Information ohne Fristansetzung zur Stellungnahme grundsätzlich ausreicht. Es wird erwartet, dass eine Partei, die sich äussern will, dies umgehend tut oder wenigstens um Ansetzung einer Frist nachsucht; andernfalls wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Für eine effektive Wahrnehmung des Replikrechts muss das Gericht der Partei ausreichend Zeit für eine Stellungnahme lassen. Nach der von der Rechtsprechung erarbeiteten Praxis darf jedenfalls vor dem Ablauf von zehn Tagen seit der Zustellung der betreffenden Eingabe grundsätzlich nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden. Diese Wartefrist schliesst die Zeit, welche die Partei zur Übermittlung ihrer Eingabe benötigt, bereits ein (BGE 138 I 484, BGE 133 I 98 sowie 139 I 189 E. 3.2, je mit zahlreichen Hinweisen, nebst vielen zudem BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.4.2). Gemäss Akten erfolgte die Weiterleitung der Eingabe des Klägers vom 21. September 2016 (act. 4/76) zur Kenntnisnahme an die Beklagte mit Kurzbrief vom 17. Oktober 2017 (per A-Post, vgl. act. 82). Die Zustellung an die Beklagte erfolgte offenbar erst am 20. Oktober 2017 (act. 3/2), weshalb die 10-tägige Wartefrist in der Folge erst am 30. Oktober 2017 um 24:00 Uhr abgelaufen ist. Dementsprechend hätte die Vorinstanz ihren Entscheid frühestens am 31. Oktober 2017 fällen dürfen. Richtig ist zwar, dass die Stellungnahme der Beklagten vom 30. Oktober 2017 der Vorinstanz wohl erst im Verlaufe des frühen Morgens des 31. Oktober 2017 postalisch zugestellt worden ist, doch erscheint es überspritzt

- 39 formalistisch, deswegen die Stellungnahme der Beklagten als verspätet zu bezeichnen, lag doch der Vorinstanz die Stellungnahme just in jenem Zeitpunkt tatsächlich vor, als diese den Entscheid frühestens hätte fällen dürfen, nämlich am Morgen des 31. Oktober 2017. Indem die Vorinstanz die 10-tägige Wartefrist nicht abgewartet und ihren Entscheid bereits am 27. Oktober 2017 gefällt hat, hat sie das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten als begründet. 3.4.6 Auch wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aber klar zu bejahen ist, kann indes vorliegend eine Rückweisung an die Vorinstanz aus den folgenden Gründen unterbleiben: Im Zusammenhang mit der hier zu behandelnden Gehörsverletzung stellt die Beklagte in der Berufung keinen Rückweisungsantrag, sondern verlangt einen neuen Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz. Sodann konnte sich die Beklagte nunmehr vor der Rechtsmittelinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (Art. 310 ZPO), zu den vom Kläger mit Eingabe vom 21. September 2016 gestellten Anträgen umfassend äussern (vgl. 4/86, act. 4/87/1 - 3 und act. 2 S. 6, Rz. 9 ff.). Überdies erscheint das Interesse der Beklagten, sich vor erster Instanz zu diesen Eingaben zu äussern, gegenüber ihrem Interesse an einer beförderlichen Durchführung des Massnahmeverfahrens nachrangig. Die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen (anstatt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2), weshalb auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und direkt ein neuer Entscheid in der Sache zu treffen ist. 3.4.7 Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wobei sich der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag nach Art. 285 Abs. 1 ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst (vgl. BGE 135 III 66, S. 70, E. 4). Hat das Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Zumutbarkeit bedeutet, dass ein gerechter Ausgleich gefunden werden muss zwi-

- 40 schen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beiträgt. Die Zumutbarkeit ist anhand aller im Einzelfall erheblichen Umständen zu beurteilen (BGer 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 4.1, m.w.H.). 3.4.8 Zu prüfen gilt es vorliegend nach dem Gesagten, ob und in welchem Umfang es dem inzwischen volljährigen Sohn D._____ ab dem 1. August 2017 zumutbar ist, zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beizutragen. In der persönlichen Befragung anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2018 gab die Beklagte zu Protokoll, dass D._____ vom 14. Januar 2018 bis am 18. Mai 2018 die Rekrutenschule besucht habe (Prot. S. 23). In dieser Zeit (124 Diensttage) sowie an den zwingend vorangehenden 2-3 Rekrutierungstagen hatte D._____ als Rekrut gemäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) und der dazugehörigen Verordnung EOV sowie gestützt auf Art. 31 Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA) Anspruch auf folgendes Entgelt: Erwerbsersatz (Rekrut): Fr. 62.– pro Tag x 127 Tage = Fr. 7'874.– Sold (Rekrut): Fr. 4.– pro Tag x 127 Tage = Fr. 508.– Total: Fr. 8'382.– Weiter gab die Beklagte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2018 zu Protokoll, D._____ sei aktuell zwar krank zufolge Grippe, hätte aber eigentlich am 22. Mai 2018 die Unteroffiziersschule antreten sollen bzw. werde diese nach seiner Genesung antreten. Diese dauere 4 Wochen und anschliessend müsse D._____ noch seinen Grad abverdienen, sodass er Ende Oktober 2018 mit der Unteroffiziersschule inkl. Abverdienen fertig sein werde (Prot. S. 20 f.). Im vorliegend für die (teilweise) Unterhaltssistierung massgeblichen Zeitraum vom 22. Mai 2018 bis am 31. August 2018 wird D._____ wiederum gemäss EOG, EOV und Art. 31 (VVA) Anspruch auf folgendes Entgelt haben:

- 41 - Erwerbsersatz (Unteroffizier): Fr. 111.– pro Tag x 103 Tage = Fr. 11'433.– Sold (während Ausbildung UO): Fr. 23.– pro Tag x 28 Tage = Fr. 644.– Sold (während Abverdienen UO): Fr. 7.– pro Tag x 75 Tage = Fr. 525.– Total: Fr. 12'602.– 3.4.9 Alleine für seine Dienste für die Schweizer Armee wird D._____ im hier fraglichen Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. August 2018 folglich insgesamt Fr. 20'984.– an Einkommen erzielen, sofern er die Unteroffiziersschule wie geplant absolviert und auch den Grad abverdient. Hinzu kommen die im Zeitraum vom 11. August 2017 bis zum 22. September 2017 für gelegentliche Einsätze von D._____ im Restaurant … in Winterthur verdienten Fr. 525.– netto. Das von D._____ im für die (teilweise) Sistierung der Unterhaltsbeiträge massgeblichen Zeitraum tatsächlich erzielte Einkommen liegt damit weit über den ihm von der Vorinstanz hypothetisch angerechneten Fr. 1'000.– pro Monat. Unter diesen Umständen kann die Frage nach der Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens offen bleiben und es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Kläger im Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 zum Abzug von Fr. 1'000.– von den für D._____ gesprochenen Unterhaltsbeiträgen berechtigt hat, weshalb Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids vom 27. Oktober 2017 (act. 5) im Sinne der Anträge des Klägers zu bestätigen ist resp. der Berufungsantrag Nr. 2 der Beklagten abzuweisen ist. 3.4.10 Soweit der Kläger überdies im Berufungsverfahren die vollständige Sistierung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ ab dem 1. September 2018 bis zur Aufnahme eines Studiums bzw. einer gleichwertigen Ausbildung beantragt (act. 27 S. 1 f., Antrag Nr. 2, 5. Spiegelstrich), ist schliesslich folgendes vorauszuschicken: Erstmals anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. Mai 2018 teilte die Beklagte mit, dass die aktuelle Idee von D._____ sei, nach der Unteroffiziersschule inkl. Abverdienen im Herbst 2018 doch noch nicht mit einem Studium zu beginnen, sondern ein zweites Zwischenjahr anzuhängen, um dann erst im Herbst 2019 ein Studium aufzunehmen. D._____ spiele zurzeit mit dem Gedan-

- 42 ken, in einem weiteren Zwischenjahr als Flight Attendant zu arbeiten. Falls er bei keiner Fluggesellschaft unterkommen würde, werde er sich eine andere Stelle suchen. Vom Militär habe er zurzeit gerade "etwas genug", weshalb er die anfängliche Option, im Militär noch weiterzumachen z.B. mit der Offiziersschule, nicht mehr ansprechend finde (vgl. Prot. S. 20 f.). 3.4.11 Gestützt auf diese neuen Pläne macht der Kläger zusammengefasst geltend, sowohl wenn D._____ im Anschluss an die Unteroffiziersschule im Herbst 2018 die Offiziersschule absolvieren werde als auch wenn D._____ eine Stelle als Flight Attendant oder im Gastgewerbe antreten werde, könne D._____ seinen Bedarf in der behaupteten Höhe von Fr. 1'991.– ohne Weiteres vollständig selbst decken, zumal er während der Dauer der Militärpflicht keine Krankenkassenprämien bezahlen müsse (act. 27 S. 3 f.). Sofern D._____ im Herbst eine Stelle als Flight Attendant oder eine Arbeitsstelle im Gastgewerbe antreten würde, werde er ein Einkommen in der Höhe von Fr. 3'400.– bis Fr. 3'900.– pro Monat erzielen können und bei einer Stelle im kaufmännischen Bereich sogar noch mehr. Es stehe jedenfalls fest, dass es D._____ sowohl zumutbar als auch möglich sei, für seinen Bedarf ab dem 1. September 2018 während der weiteren Dauer des Ausbildungsunterbruchs selbst aufzukommen. Damit bestehe während der Zeit des Ausbildungsunterbruchs keine Unterhaltspflicht des Klägers, sondern erst wieder, wenn D._____ ein Studium oder eine andere gleichwertige Ausbildung aufnehme (act. 27 S. 4 f.). 3.4.12 Die Beklagte wendet dagegen ein, die Unteroffiziersschule dauere lediglich vier Wochen, weshalb eine Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium nicht in Frage komme. Zudem sei D._____ auch kein ausgebildeter Flight Attendant und während der ersten zwei Monate betrage das Bruttogehalt lediglich Fr. 2'000.– pro Monat. Eine Stelle in einem Büro komme schliesslich nicht in Frage, da D._____ über keinerlei kaufmännische Ausbildung verfüge (act. 31 S. 1 f.). 3.4.13 Dem Kläger ist beizupflichten, wenn er geltend macht, D._____ werde seinen Bedarf ab dem 1. September 2018 vollständig mit eigenen Mitteln decken können, sofern er seine Ausbildung für eine weiteres Jahr unterbrechen werde. Dies hat die Beklagte denn an sich auch nicht bestritten. Aufgrund der im Beru-

- 43 fungsverfahren gemachten Angaben ist davon auszugehen, dass D._____ an die Unteroffiziersschule entweder die Offiziersschule anhängen und damit monatlich mindestens Fr. 3'374.40 verdienen wird (Fr. 111.– x durchschnittlich 30.4 Diensttage pro Monat [Erwerbsersatz], zuzüglich Sold) oder aber im Herbst 2018 eine Ausbildung zum Flight Attendant beginnen wird, wobei er nach einem anfänglichen Bruttolohn in der Höhe von Fr. 2'000.– (entsprechend netto ca. Fr. 1'760.– bei angenommenen Sozialabzügen in der Höhe von 12%) ab dem 3. Anstellungsmonat einen Bruttolohn von mindestens Fr. 3'400.– (entsprechend netto ca. Fr. 2'992.– bei angenommenen Sozialabzügen in der Höhe von 12%) wird verdienen können. Seinen Bedarf (vgl. dazu untenstehende E. II./3.5 ff.) kann D._____ ab dem 1. September 2018 damit bei beiden Varianten vollständig selbst decken, und zwar unabhängig davon, ob er seine Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 357.70 weiterhin bezahlen müsste oder nicht. Während der Dauer des Ausbildungsunterbruchs ab dem 1. September 2018 hat D._____ gegenüber dem Kläger folglich keinen Anspruch auf Unterhalt. Dieser wird freilich dann wiederaufleben, wenn D._____ seine Erstausbildung aufnimmt. Für die Höhe des dannzumal vom Kläger für den Sohn D._____ geschuldeten Unterhalts wird auf die nachstehenden Ausführungen in E. II./3.5 ff. verwiesen. Dementsprechend ist der Unterhalt des Klägers für den Sohn D._____ ab dem 1. September 2018 vollständig zu sistieren bzw. ein Unterhaltsbeitrag für den Sohn D._____ antragsgemäss erst ab Wiederaufnahme der Erstausbildung festzusetzen. 3.5 Zum Bedarf der Beklagten und von D._____ 3.5.1 Schliesslich bemängelt der Kläger die von der Vorinstanz für verschiedene Zeitperioden ermittelten Bedarfe der Beklagten sowie des Sohnes D._____ und rügt wiederum einerseits eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und andererseits eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz durch das Ansetzen von zu tiefen Anforderungen an die Glaubhaftmachung (act. 11/2 Ziff. 18 ff.). Er moniert zusammengefasst, die Vorinstanz habe einen unzulässigen Berechnungsmethodenmix angewandt, indem sie zur Ermittlung der Unterhaltsbeiträge einerseits die einstufige Berechnungsmethode angewandt und auf konkrete Aus-

- 44 gaben abgestellt habe, andererseits aber mit festgelegten Pauschalen gerechnet und diese willkürlich mit gewissen Faktoren multipliziert habe. Bei der einstufigen Berechnungsmethode sei auf den konkreten Bedarf abzustellen, welchen die Beklagte konkret nachzuweisen gehabt hätte (act. 11/2 Ziff. 19 ff.). Diverse von der Beklagten geltend gemachte Bedarfspositionen habe die Vorinstanz als glaubhaft gemacht erachtet, obwohl dem nicht so sei. Auf die konkreten Vorbringen des Klägers und der Beklagten zu den jeweiligen Bedarfspositionen wird im Folgenden im Einzelnen eingegangen. 3.5.2 Um den seit dem 12. Dezember 2015 eingetretenen und zukünftigen Veränderungen der Lebensumstände und damit beim monatlichen Bedarf und dem Einkommen der Beklagten und D._____ Rechnung zu tragen, bildete die Vorinstanz insgesamt vier Bedarfsphasen (bzw. fünf Unterhaltsphasen). Daran wird im Folgenden festgehalten, wobei vorauszuschicken ist, dass diese vier Phasen um eine weitere (fünfte) Bedarfsphase (bzw. sechste Unterhaltsphase) zu ergänzen sind. 3.5.3 Für den Zeitraum vom 12. Dezember 2015 bis zum 30. September 2016 (= Phase I) ging die Vorinstanz vom folgenden Bedarf der Beklagten und D._____ aus (act. 5 S. 14 ff.): Bedarfsposition: Ehefrau: Sohn D._____: a) Lebensmittel/Haushalt: Fr. 1'180.– Fr. 525.– b) Kleidung: Fr. 830.– Fr. 300.– c) Drogerie: Fr. 158.60 Fr. 0.– d) Apotheke: Fr. 38.60 Fr. 0.– e) Coiffeur: Fr. 66.40 Fr. 0.– f) Hypothekarzinsen 2016: Fr. 730.50 Fr. 243.50 g) Wasser/Abwasser: Fr. 57.85 Fr. 19.15 h) Unterhalt Liegenschaft: Fr. 349.15 Fr. 116.40 i) Pellets für Ofen: Fr. 150.– Fr. 50.– j) Strom: Fr. 98.50 Fr. 33.– k) Gebäudeversicherung: Fr. 101.50 Fr. 0.– l) Krankenkasse: Fr. 439.20 Fr. 112.15

- 45 - Bedarfsposition: Ehefrau: Sohn D._____: m) Arzt-/Zahnarztkosten: Fr. 180.– Fr. 0.– n) Brille: Fr. 0.– Fr. 0.– o) Autoversicherung: Fr. 64.– Fr. 0.– p) Strassenverkehrsabgabe: Fr. 17.35 Fr. 0.– q) TCS: Fr. 8.25 Fr. 0.– r) Unterhalt Auto: Fr. 175.– Fr. 0.– s) Benzin: Fr. 300.– Fr. 0.– t) ÖV: Fr. 13.75 Fr. 118.– u) Billag: Fr. 38.– Fr. 0.– v) Festnetztelefonie/Internet/TV: Fr. 150.– Fr. 0.– w) Handy: Fr. 83.15 Fr. 35.– x) Haushalt-/Haftpflichtversicherung: Fr. 71.20 Fr. 0.– y) Rechtsschutzversicherung: Fr. 29.– Fr. 0.– z) Reiseversicherung: Fr. 15.– Fr. 0.– aa) Mitgliedschaften: Fr. 8.35 Fr. 0.– bb) Bücher/Zeitschriften: Fr. 101.50 Fr. 0.– cc) Yoga: Fr. 68.– Fr. 0.– dd) Kino/Musik/Kultur: Fr. 25.– Fr. 0.– ee) Auswärtiges Essen (beruflich bedingt): Fr. 100.– Fr. 130.– ff) Auswärtiges Essen (privat): Fr. 150.– Fr. 0.– gg) Kosten Hund: Fr. 69.– Fr. 0.– hh) Ferien: Fr. 492.– Fr. 400.– ii) Spenden: Fr. 25.– Fr. 0.– jj) Steuerberatung: Fr. 100.– Fr. 0.– kk) Bankspesen: Fr. 5.– Fr. 0.– ll) Rega: Fr. 10.85 F

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