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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.07.2018 LY170045

12. Juli 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·9,408 Wörter·~47 min·5

Zusammenfassung

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY170045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 12. Juli 2018

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 6. Oktober 2017 (FE150951-L)

- 2 - Verfügung des Einzelgerichts der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Oktober 2017: (Urk. 2 S. 30 ff.) "1. Der Antrag der Beiständin auf Anordnung einer sozialpädagogischen Übergabebegleitung wird abgewiesen.

2. In Abänderung/Konkretisierung der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juli 2014 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 13. März 2014 wird der Gesuchsteller im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für das Scheidungsverfahren für berechtigt erklärt, die Kinder ab November 2017 jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

Die Gesuchstellerin hat die Kinder jeweils freitags pünktlich in den Tanzunterricht zu bringen, der Gesuchsteller hat sie dort nach Abschluss des Tanzunterrichts pünktlich abzuholen. Am Montagmorgen hat der Gesuchsteller die Kinder pünktlich in die Schule/den Kindergarten zu bringen, die Gesuchstellerin hat sie dort nach Schulschluss/Kindergartenschluss wieder abzuholen.

Während der Tanzschulferien hat die Gesuchstellerin die Kinder jeweils freitags 18:00 Uhr pünktlich zum C._____ [Ort], zu bringen und der Gesuchsteller hat sie dort pünktlich abzuholen. Während der Schulferien hat der Gesuchsteller die Kinder jeweils montags 08:00 Uhr pünktlich zum C._____, zu bringen und die Gesuchstellerin hat sie dort pünktlich abzuholen.

3. Zusätzlich wird der Gesuchsteller in Abänderung/Konkretisierung der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juli 2014 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 13. März 2014 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für das Scheidungsverfahren für berechtigt erklärt, die Kinder ab November 2017 wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen: - in der ersten Woche der Frühlingsferien, ab Freitag nach Abschluss des Tanzunterrichts (ansonsten ab 18:00 Uhr) bis Ende dieser Woche, Freitag 18:00 Uhr;

- in den ersten zwei Wochen der Sommerferien, ab Freitag nach Abschluss des Tanzunterrichts (ansonsten ab 18:00 Uhr) bis Ende dieser beiden Wochen, Freitag 18:00 Uhr;

- in der ersten Woche der Herbstferien, ab Freitag nach Abschluss des Tanzunterrichts (ansonsten ab 18:00 Uhr) bis Ende dieser Woche, Freitag 18:00 Uhr,

- an Ostern ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, 8.00 Uhr;

- 3 -

- an Weihnachten ab 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr;

Die Gesuchstellerin hat die Kinder jeweils freitags pünktlich in den Tanzunterricht zu bringen, der Gesuchsteller hat sie dort nach Abschluss des Tanzunterrichts pünktlich abzuholen. Am Dienstag nach Ostern hat der Gesuchsteller die Kinder pünktlich in die Schule/den Kindergarten zu bringen, die Gesuchstellerin hat sie dort nach Schulschluss/Kindergartenschluss wieder abzuholen.

Während der Tanzschulferien hat die Gesuchstellerin die Kinder jeweils freitags vor dem Ferienbesuch sowie Gründonnerstag und am 25. Dezember um 18:00 Uhr pünktlich zum C._____, zu bringen und der Gesuchsteller hat sie dort pünktlich abzuholen. Während der Schulferien hat der Gesuchsteller die Kinder am Dienstag nach Ostern um 08:00, am 26. Dezember um 18:00 Uhr sowie nach seinen Ferienbesuchen jeweils freitags 18:00 Uhr pünktlich zum C._____, zu bringen und die Gesuchstellerin hat sie dort pünktlich abzuholen.

4. Die Gesuchstellerin wird in Abänderung/Konkretisierung der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juli 2014 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 13. März 2014 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für das Scheidungsverfahren für berechtigt erklärt, mit den Kindern ab November 2017 die folgenden Ferienwochen zu verbringen:

- die zweite Woche der Frühlingsferien, ab Freitag ab 18:00 Uhr bis Ende dieser Woche, Freitag 18:00 Uhr; - die letzten zwei Wochen der Sommerferien, ab Freitag ab 18:00 Uhr bis Ende dieser beiden Wochen, Freitag 18:00 Uhr; - die zweite Woche der Herbstferien, ab Freitag ab 18:00 Uhr bis Ende dieser Woche, Freitag 18:00 Uhr.

In den übrigen Schulferien ist die Gesuchstellerin berechtigt, mit den Kindern die Ferienwochen zu verbringen, hat jedoch das gemeinsame Wochenendund Feiertagsbesuchsrecht des Gesuchstellers sowie der Kinder zu respektieren.

5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Berufung]"

- 4 - Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Dispositiv Ziffer 2, Abs. 2 und 3; Disp. Ziff. 3, Abs. 1, Alinea 4 und 5; Disp. Ziff. 3 Abs. 2 und 3; Disp. Ziff. 4, Abs. 1, Alinea 2; sowie Disp. Ziff. 4 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventuell seien die genannten Bestimmungen des angefochtenen Entscheids aufzuheben und durch folgende neue Fassung zu ersetzen: a. Zu Dispositiv Ziffer 2., Absätze 2 und 3: Absatz 2: «Der Gesuchsteller hat die Kinder, D._____ und E._____ für die Besuchskontakte an den Wochenenden jeweils freitags um 18:00 Uhr beim C._____ abzuholen und sonntags um 18:00 Uhr beim C._____ zurückzubringen.»

Absatz 3: Ersatzlos zu streichen.

b. Zu Disp. Ziffer 3., Absatz 1, Alinea 4 und 5: Alinea 4: «- in den Jahren mit gerader Zahl an Ostern, ab Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten, ab Freitagabend vor Pfingsten um 18:00 Uhr bis am Pfingstmontag um 18:00 Uhr. »

- 5 - Alinea 5:

«- in den Jahren mit gerader Jahreszahl am 1. Weihnachtstag (25. Dezember) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl am 2. Weihnachtstag (26. Dezember), jeweils von 09:00 Uhr bis 21:00 Uhr.»

c. Zu Disp. Ziffer 4., Absatz 1, Alinea 2, und Absatz 2: «- die letzten drei Wochen der Sommerferien, ab Montagmorgen, 08:00 Uhr, der dritten Schulferienwoche, bis Sonntagabend der fünften Schulferienwoche, 18:00 Uhr.»

Absatz 2: ersatzlos zu streichen. 3. Die Vollstreckung der vorstehend angefochtenen Bestimmungen des angefochtenen Entscheids sei bis zur Rechtskraft des Berufungsentscheids aufzuschieben.

4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren (inkl. 8 % MwSt für eine Parteientschädigung an die Berufungsklägerin) seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen; eventuell seien sie praxisgemäss beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen."

des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 19 S. 2): "1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Berufung der Berufungsklägerin abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Berufungsklägerin."

Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2009. Aus der Ehe gingen die beiden Töchter D._____, geboren tt.mm.2009, und E._____, geboren tt.mm.2012, hervor (Urk. 6/19).

- 6 - 2. Seit dem 21. Dezember 2015 ist am Bezirksgericht Zürich ein gemeinsames Scheidungsbegehren (Art. 112 ZGB) rechtshängig (Urk. 6/1 und Urk. 6/3). Zuvor war am Bezirksgericht Bülach ein Eheschutzverfahren durchgeführt worden, welches mit Entscheid vom 10. Juli 2014 durch Genehmigung einer Parteivereinbarung vom 13. März 2014 erledigt werden konnte (Urk. 6/5/36). Das Scheidungsverfahren ist geprägt von Streitigkeiten hinsichtlich der Besuchskontakte der beiden gemeinsamen Kinder mit dem Vater und grossen Kommunikationsschwierigkeiten der Parteien. Betreffend den detaillierten Prozessverlauf kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 fällte der erstinstanzliche Richter in Bezug auf die Regelung des Kontaktrechts im Sinne vorsorglicher Massnahmen bzw. Abänderung des erwähnten Eheschutzentscheides den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 2 S. 30 f.). Mit Verfügung vom gleichen Datum wurde den Parteien für die Zeit ab 6. Oktober 2017 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung entzogen und Frist anberaumt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 4'000.– zu leisten (Urk. 6/86). 3. Gegen den Entscheid des Einzelgerichts der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Oktober 2017 (Urk. 2) liess die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) fristgerecht (vgl. Urk. 6/87/1) mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 Berufung erheben und die eingangs wiedergegebenen Anträge stellen (Urk. 1). Mittels Schreiben vom 23. Oktober 2017 wurde der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) über den Eingang der gegnerischen Berufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 5). Der im Rahmen der Berufung gestellte Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Ferner wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um für die Kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten (Urk. 7). Am 27. November 2017 erreichte die Kammer eine Noveneingabe der Gesuchstellerin vom 24. November 2017 samt Beilagen mit diversen prozessualen Anträgen (Urk. 9 und Urk. 11/1-13). Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 wurde auf den Antrag der Gesuchstellerin um Wiedererwägung des Entscheides betreffend Verweigerung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten. Sodann wurden deren

- 7 - Armenrechtsgesuch und deren Antrag auf einstweiligen Verzicht auf einen Kostenvorschuss bzw. betreffend Reduktion des Kostenvorschusses abgewiesen und der Gesuchstellerin letztmals Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– angesetzt. Ferner wurde das Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin abgewiesen (Urk. 14). In der Folge bezahlte die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss fristwahrend (Urk. 15). Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2018 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Erstattung der Berufungsantwort anberaumt (Urk. 16). Am 26. Januar 2018 reichte die KESB Bülach Nord der Kammer den ihrerseits eingeholten Bericht betreffend die Intensivabklärung der Familienarbeiterinnen F._____ und G._____ vom 16. Januar 2018 zu den Akten (Urk. 18). Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 liess der Gesuchsteller innert Frist seine Berufungsantwort erstatten, womit er die eingangs zitierten Anträge stellte (Urk. 19; Urk. 21/1). Mittels Schreiben vom 29. Januar 2018 leitete die Vorinstanz der Kammer Akten der KESB Bülach Nord (Urk. 23/1-3) weiter (Urk. 22). Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2018 wurde die Berufungsantwortschrift der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde beiden Parteien Frist anberaumt, um zum Intensivabklärungsbericht der KESB Bülach Nord Stellung zu beziehen (Urk. 24). Innert erstreckter Frist (Urk. 25) bezog die Gesuchstellerin mittels Eingabe vom 28. Februar 2018 rechtzeitig Stellung zum Intensivabklärungsbericht und den weiteren KESB Akten (Urk. 26). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller am 6. März 2018 zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 26 S. 1; Prot. II S. 9). Der Gesuchsteller äusserte sich weder zum Intensivabklärungsbericht noch zur Stellungnahme der Gesuchstellerin. Das Verfahren ist spruchreif. B. Prozessuales 1. Im Rahmen ihrer Noveneingabe vom 24. November 2017 liess die Gesuchstellerin den Beizug der Akten der KESB Bülach Nord im Kindesschutzverfahren betreffend D._____ und E._____ beantragen (Urk. 9 S. 1 f.). Im Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2017 wurde in Aussicht gestellt, dass darüber erst später zu entscheiden sei, weil zur Zeit die Intensivabklärung laufe und die KESB Bülach Nord bzw. die beauftragten Fachpersonen wohl auf die Akten angewiesen seien (Urk. 14 S. 9). Mit Blick auf die nunmehr aktenkundigen KESB-Akten, näm-

- 8 lich den Intensivabklärungsbericht vom 16. Januar 2018 (Urk. 18 = Urk. 23/3), das Aktenverzeichnis (Urk. 23/1) und das Anhörungsprotokoll vom 15. Januar 2018 (Urk. 23/2), welche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren ausreichend erscheinen, erübrigt sich der Beizug weiterer KESB-Akten. In ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2018 verlangte die Gesuchstellerin denn auch keinerlei weitere KESB-Akten mehr (Urk. 26). 2. Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen, die summarische Natur des Verfahrens und das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der tatsächlichen Begebenheiten kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Das Nämliche gilt betreffend die in Kinderbelangen herrschende Offizial- und Untersuchungsmaxime (Urk. 2 S. 5 f.). 3. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dies gilt gemäss der Praxis auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 62 f. E. 2.2; OGer ZH LE150053 vom 16.06.2016, E. II./A.4). Neue rechtliche Ausführungen stellen keine Noven dar. 4. Insoweit der Gesuchsteller in seinem Hauptstandpunkt dafürhält, auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil die Gesuchstellerin sich bereits vor Vorinstanz zur detailgenauen Regelung der Besuchskontakte habe äussern können, namentlich im Rahmen ihrer Eingabe vom 17. Juli 2017 (Urk. 6/75) oder ihres Replikrechts zu seiner Eingabe vom 28. Juli 2017 (Urk. 6/78), was sie jedoch unterlas-

- 9 sen habe (Urk. 19 S. 3 f.), ist ihm nicht zu folgen. Der Gesuchstellerin steht es frei, Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu erheben. Ist diese rechtsgenügend begründet, ist darauf auch einzutreten. Sofern sie im Rahmen ihrer Berufung jedoch neue Tatsachenbehauptungen vorbringt und neue Beilagen einreicht, ist sie mit diesen Noven nur unter den erwähnten Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu hören. Diese Novenschranke gilt insbesondere auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. BGE 138 III 626 f. E. 2.2). Gestützt auf die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) ist es der Berufungsinstanz jedoch unbenommen, von Amtes wegen, und wenn das Kindeswohl dies gebietet auch über die Parteianträge hinaus, die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung abzuändern (vgl. Urk. 26 S. 6). 5. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Gesuchstellerin, wonach das erstinstanzliche Dispositiv hinsichtlich der (pünktlichen) Abhol- und Rückgabezeiten illiquid, nicht praktikabel und nicht genügend präzis formuliert sei (Urk. 1 S. 6-8). Wie bereits im Rahmen der Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2017 (betreffend Abweisung des Antrags der Gesuchstellerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung) erwogen (Urk. 7 S. 6 f.), geht aus der erstinstanzlichen Regelung klar hervor, dass die Gesuchstellerin die Verantwortung für die beiden Kinder bis zum jeweiligen Beginn der Tanzlektion hat, während der Gesuchsteller ab dem jeweiligen Schluss der Tanzlektion die Verantwortung für die Kinder hat (Urk. 2 S. 30). Das heisst, dass die Gesuchstellerin jeweils während der Tanzstunde von E._____ (von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr) D._____ zu betreuen (lassen) hat, während der Gesuchsteller jeweils die Betreuung von E._____ während der Tanzunterrichtsstunde von D._____ (von 16.30 bis 17.30 Uhr; vgl. je Urk. 4/3 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO) sicherzustellen hat. In welcher Form diese Betreuung organisiert wird, obliegt wiederum demjenigen Elternteil, welcher die Betreuung sicherzustellen hat. Das Nämliche gilt auch für die von der Gesuchstellerin monierten unklaren Zeiten am Montagmorgen zum Kindergarten- bzw. Schulbeginn. Auch hier ist aus der angefochtenen Verfügung klar ersichtlich, dass der Gesuchsteller nach seinen Besuchswochenenden sowohl E._____ pünktlich in den Kindergarten (zwischen 8.20 Uhr und 8.30 Uhr, was gerichtsnotorisch ist, sowie Urk. 4/1 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO und Art. 99 Abs. 1 BGG analog) als auch D._____ pünktlich

- 10 um 9.10 Uhr in die Schule zu bringen hat (Urk. 4/2 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO und Art. 99 Abs. 1 BGG analog). Es ergeben sich mithin keine Vollstreckungsunklarheiten gemäss der angefochtenen Verfügung. Auch der besuchsberechtigte Gesuchsteller lässt ausführen, was mit der jeweiligen Pünktlichkeit gemeint sei, erschliesse sich den Parteien und der Vollstreckungsbehörde ohne weiteres (vgl. Urk. 19 S. 4). Die Zweckmässigkeit der angefochtenen Besuchsrechtsregelung wird beim Materiellen näher zu prüfen sein. 6. Die Gesuchstellerin lässt vorweg die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz beantragen zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und erneuter Entscheidung. Der massgebliche Sachverhalt sei mit Bezug auf die Kinderbelange in zu vielen wesentlichen Punkten von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden. Insbesondere seien die beruflichen Umstände des Gesuchstellers im Hinblick auf die Ausdehnung des Wochenendbesuchsrechts bis am Montagmorgen nicht geklärt worden. Ferner hätte auch der Sachverhalt für das Feiertagsund Ferienbesuchsrecht erforscht werden müssen, was die Vorinstanz gänzlich unterlassen habe. Es seien namentlich weder die Parteien noch die Kinder dazu angehört worden. Vielmehr sei solches nie Gegenstand der Verhandlungen gewesen (Urk. 1 S. 2, 4 f., 12 f.). Zwar fiel die Befragung der Parteien vor Vorinstanz eher knapp aus (vgl. Prot. I S. 21-29). Allerdings wurde den Parteien mit vorinstanzlicher Verfügung vom 22. Juni 2017 insbesondere die Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer detailgenauen Regelung der Besuchskontakte unter Angabe der genauen Zeiten, sowie mit den damit verbundenen Modalitäten und der Festlegung der Ferienwochen und aller Feiertage zu äussern (Urk. 6/70 S. 5). Wenn die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin es einerseits in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2017 unterliess, den massgeblichen Sachverhalt darzutun und konkrete Anträge zum Ferien- und Feiertagebesuchsrecht des Gesuchstellers zu stellen (vgl. Urk. 6/75 S. 2), und es andererseits versäumte, sich in Ausübung ihres Replikrechts zur Stellungnahme des Gesuchstellers vom 28. Juli 2017 zu äussern, welche konkrete Anträge zum Ferien- und Feiertagebesuchsrecht enthält (vgl. Urk. 6/78 S. 2; Urk. 6/80/1), hat sie dies selber zu vertreten. Die in Kinderbelangen herrschende Offizial- und Unter-

- 11 suchungsmaxime entbindet die Parteien nicht davon, den wesentlichen Sachverhalt von sich aus substantiiert darzutun und glaubhaft zu machen (vgl. Urk. 2 S. 6 m.H.). Allerdings war die Vorinstanz gestützt auf die weiteren aktenkundigen Unterlagen, insbesondere die Berichte der Beiständin vom 12. September 2016 (Urk. 6/39) und 16. Dezember 2016 (Urk. 6/52/1, 2), und mit Blick auf den Umstand, dass das dem Beklagten gemäss dem Eheschutzentscheid vom 10. Juli 2014 eingeräumte Besuchs- und Ferienbesuchsrecht (vgl. Urk. 6/5/36 S. 4) an sich nicht strittig war, ohne weiteres in der Lage, einen diesbezüglichen im Kindeswohl liegenden Entscheid zu fällen. Das Nämliche gilt für die Berufungsinstanz, nicht zuletzt auch mit Blick auf den nunmehr aktenkundigen Intensivabklärungsbericht vom 16. Januar 2018 (Urk. 18), welcher letztlich auch eine gerichtliche Anhörung der Kinder (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZPO) entbehrlich macht. Eine Rückweisung des Verfahrens drängt sich - nicht zuletzt auch angesichts dessen summarischen Charakters - somit nicht auf. 7. Nicht angefochten wurde die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Oktober 2017 betreffend Abweisung des Antrages der Beiständin auf Anordnung einer sozialpädagogischen Übergabebegleitung. Diesbezüglich ist die Rechtskraft vorzumerken. C. Materielles 1. Ordentliches Besuchsrecht 1.1. Die Vorinstanz räumte - dem Antrag der Beiständin auf eine detailgetreue Regelung des Besuchsrechts entsprechend (Urk. 6/52/1, 2) - dem Gesuchsteller vorsorglich für die Dauer des Scheidungsverfahrens ab November 2017 ein Besuchsrecht jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats ein. Das bisherige eheschutzrichterliche Besuchsrecht wurde dabei von Freitagabend bis Montagmorgen (anstelle von bislang Sonntagabend, vgl. Urk. 6/5/36 S. 4) ausgedehnt. Als Übergabeorte wurden die Tanzschule und bei Tanzschul- und Schulferien der C._____ (freitags 18.00 Uhr bzw. montags 8.00 Uhr) vorgesehen.

- 12 - Die Gesuchstellerin soll die beiden Töchter jeweils pünktlich in den Tanzunterricht bringen und der Gesuchsteller hat sie dort nach Abschluss des Unterrichts pünktlich abzuholen. Am Montagmorgen hat der Gesuchsteller die Kinder pünktlich zur Schule bzw. in den Kindergarten zu bringen (Urk. 2 S. 30, Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz erwog, die eheschutzrichterliche Besuchsregelung an zwei Wochenenden des Monats von Freitagabend bis Sonntagabend sei mehrheitlich unter starker Mithilfe der Behörden so gelebt worden. Trotz Streitereien und Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Parteien würden diese sich gegenseitig die Erziehungsfähigkeit nicht absprechen. Die Gesuchstellerin vertrete auch klar die Meinung, dass der Gesuchsteller die Kinder sehen können solle und die Kinder gingen denn auch gerne zum Vater. Der Kontakt des nicht obhutsberechtigten Gesuchstellers zu seinen Kindern sei daher aufrecht zu erhalten. Allerdings seien die Modalitäten dieses Besuchsrechts, wie von der Beiständin und den Parteien beantragt, derart zu gestalten, dass dabei möglichst wenig Konflikte entstünden. Zwischen den Parteien bestünden tiefgreifende Konflikte und eklatante Kommunikationsschwierigkeiten, die vom eisernen Anschweigen bis zu heftigsten verbalen Auseinandersetzungen reichten. Solches sei sehr belastend für die beiden Kinder. Weil es vor allem zu unschönen Vorfällen komme, wenn die Parteien aufeinander träfen, liege es nahe, dass eine Besuchsrechtsregelung gefunden werden sollte, bei welcher die Parteien sich möglichst wenig begegnen würden. Dies sei denn auch von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde so ausprobiert worden, beispielsweise durch Übergabe im kjz, und als für die Kinder entlastend taxiert worden. Schliesslich sei auch die Beratung/Mediation der Parteien gescheitert und die Fachperson sehe offensichtlich als einzige Möglichkeit das Konzept einer "parallelen Elternschaft" als zielführend, in dem die Eltern möglichst wenig direkten Kontakt miteinander erlebten. Es dränge sich damit auf, eine Übergabelösung zu wählen, mit welcher die Kinder wirksam vor Konflikten und Belastungen geschützt würden. Weil es sogar bei Übergaben in öffentlichen Räumen, Cafés etc. zu extremen Vorkommnissen gekommen sei, sollte eine Lösung gewählt werden, bei welcher der persönliche Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsteller bei der Übergabe möglichst vermieden werde. Gegen eine Übergabebegleitung würden sich die Parteien - namentlich aus Kostengründen - vehement

- 13 wehren. Momentan hole der Gesuchsteller die Kinder jeweils am Freitagabend nach dem Tanzunterricht ab, nachdem sie von der Mutter dort hingebracht worden seien. Diese zurzeit gelebte Übergabemethode scheine sich bewährt zu haben. Sie vermeide (direkte) Kontakte zwischen den Eltern und entspreche damit dem anzustrebenden Lösungsansatz. Eine Übernahme der Kinder in dieser Art sei damit beizubehalten. Für die Rückgabe der Kinder an die Mutter sei eine ähnliche Regelung zu treffen. Da bezüglich Übernahme der Kinder am Sonntagabend eine solche Lösung weder ersichtlich noch dargetan worden sei, biete sich die Übergabe im Kindergarten bzw. in der Schule am Montagmorgen an. Dass die Ausdehnung des Besuchsrechts um jeweils eine Nacht nicht im Kindeswohl und insbesondere weniger gut als die belastenden Übergaben am Sonntagabend mit dem Kontakt der Eltern sein sollte, erscheine nicht einleuchtend. An der Häufigkeit der Besuche ändere sich zudem nichts. Jedoch sei so gerade weniger Kommunikation nötig. Mit der Übergabe in der Schule bzw. im Kindergarten falle überdies die Grundlage für schikanöses Nichteinhalten von Abmachungen eher weg, weil gerade eine "Kontrolle" von Drittpersonen vorhanden sei, indem das vermehrte Zuspätkommen im Unterricht schuldisziplinarische Konsequenzen zur Folge hätte. Dass sich der Gesuchsteller nicht gegen eine ablehnende Haltung der Gesuchstellerin wende, vermöge nichts an der Sachlage zu ändern, da das Interesse an der Vermeidung eines direkten Kontakts der Eltern die Gefahr eines allfälligen negativen Einflusses dieser Regelung zum Nachteil der Kinder überwiege. Zu betonen bleibe, dass bei der Festlegung des Besuchsrechts gerade nicht die Interessen der Eltern, sondern jene der Kinder massgebend seien. Während der Schulferien bzw. der Tanzschulferien sei eine unbeschwerte Übergabe mit dieser Regelung jedoch nicht gewährleistet. Während dieser Ferien seien die Kinder daher, wie vom Gesuchsteller vorgeschlagen, beim C._____ zu übergeben (Urk. 2 S. 21 ff.). 1.2. Die Gesuchstellerin wehrt sich gegen die Ausdehnung des Besuchsrechts bis am Montagmorgen und den Übergabeort bei der Tanzschule. Sie beantragt die Abholung der Kinder freitags um 18.00 Uhr und deren Rückbringung sonntags um 18.00 Uhr je beim C._____ durch den Gesuchsteller. Sie hält im Wesentlichen dafür, die Ausdehnung des Wochenendbesuchsrechts des Gesuchstellers bis

- 14 - Montagmorgen erweise sich als schwer praktikabel und für alle Beteiligten belastend. Der Gesuchsteller arbeite als Sicherheitsbeauftragter bei der Flughafenpolizei im Schichtbetrieb und es sei fraglich, ob er diese Rückgabezeiten am Montagmorgen überhaupt einhalten könne. Die Vorinstanz habe es in Verletzung der Untersuchungsmaxime unterlassen, die entsprechenden tatsächlichen Verhältnisse zu klären. Die Fahrt zum Kindergarten bzw. zur Schule am Montagmorgen im Morgenverkehr verursache für die Kinder zusätzlichen Stress und liege nicht im Kindeswohl. Zudem weiche die Vorinstanz mit ihrer Rechtsschöpfung ohne Not von der bisher gelebten Regelung der Parteien ab, wonach die Kinder monatelang (freitags und sonntags Abend) beim C._____ übergeben worden seien. Sodann habe die erste Instanz eine Regelung getroffen, die von beiden Elternteilen wenn auch aus unterschiedlichen Gründen - ausdrücklich abgelehnt worden sei. Ihre Begründung dafür - jede Begegnung der Parteien bei den Kinderübergaben zu vermeiden - sei nicht schlüssig, denn sie greife während der Schul- oder Tanzschulferien doch wieder auf den bisherigen Übergabeort beim C._____ zurück, wo sich die Parteien (kurz) begegnen werden. Die von der Vorinstanz genannten extremen Vorkommnisse kämen zwischen den Parteien aktuell nicht vor. Der Antrag der Beiständin vom 12. September 2016 betreffend Übergabebegleitung für die Besuchswochenenden, worauf sich die Vor-instanz stütze, sei überholt. Im Hinblick auf das Kindeswohl erweise sich die getroffene Besuchsrechtsregelung in diesem Punkt also als unangemessen und stelle insoweit eine unrichtige Rechtsanwendung dar (Urk. 1 S. 6 ff.). 1.3. Demgegenüber meint der Gesuchsteller, er vermöge die Rückgabezeiten beider Kinder sehr wohl einzuhalten. Er habe auch zu keiner Zeit Gegenteiliges geltend gemacht. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen habe seitens der Vorinstanz keinerlei Veranlassung bestanden, hierzu weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Abholung der Kinder bei der Tanzschule habe gegenüber deren Übergabe beim C._____ den Vorteil, dass sie gänzlich ohne gegenseitigen Kontakt der Parteien erfolgen könne. Die Gesuchstellerin habe es unterlassen, sich zu einer alternativen Rückgabemöglichkeit der Kinder nach dem Besuchswochenende zu äussern, welche den berechtigten Bedenken betreffend das Kindeswohl Rechnung getragen hätte. Die Ausdehnung im Sinne zweier Nächte pro

- 15 - Besuchsrecht sei lediglich die logische Nebenfolge der Übergabe der Kinder am Montag und nicht eigentliches Ziel. Eine kurze Fahrt zur Schule und Kindergarten am Montagmorgen - selbst im Morgenstau - verursache bei den Kindern geringeren Stress als die bisherigen Streitigkeiten der Parteien bei den Übergaben mit direktem Kontakt zwischen diesen. Die Vorinstanz weiche mit guten Gründen von der bisherigen Regelung ab. Er habe diese Lösung denn auch nicht abgelehnt, sondern ihr lediglich die ablehnende Haltung der Gesuchstellerin gegenüber gestellt (Urk. 19 S. 5 ff.). 1.4. Nicht strittig ist die Erziehungsfähigkeit beider Parteien und das Besuchsrecht des Gesuchstellers an sich. Umstritten sind jedoch dessen Ausdehnung bis am Montagmorgen sowie die Übergabeorte (Tanzschule bzw. Kindergarten/Schule). Diese kritisierten Punkte werden jedoch nicht mit einer mangelnden Betreuungsfähigkeit des Gesuchstellers bzw. dessen Unvermögen begründet, sondern vielmehr mit einer schweren Praktikabilität und Belastung für alle Beteiligten. Dass die Mädchen gerne zum Vater gehen, steht ausser Frage (vgl. auch Urk. 18 S. 10). Auch aus dem Intensivabklärungsbericht vom 16. Januar 2018 (zulässiges Novum gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO) geht hervor, dass beide Elternteile im Grunde mit ihren Töchtern liebevoll und fürsorglich umgehen (Urk. 18 S. 7). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Ausdehnung des Besuchsrechts um eine Übernachtung auf Montagmorgen somit sinnvoll, zumal die Kinder beide eingeschult sind, ein solches Besuchsrecht mithin auch altersadäquat erscheint. Der Umstand, dass der Gesuchsteller vor Vorinstanz die Ausdehnung zwar begrüsste, die Dauer der Besuchswochenenden dann aber mit Blick auf die ablehnende Haltung der Gesuchstellerin doch auf die bisher gelebte Dauer von Freitagabend bis Sonntagabend beschränkt wissen wollte (Urk. 6/78 S. 3), steht der vorinstanzlichen Regelung mit Blick auf die geltende Offizialmaxime und das Kindeswohl nicht entgegen. Die neuen Mutmassungen der Gesuchstellerin über die wahren, wohl beruflichen Gründe für die ablehnende Haltung des Gesuchstellers (Urk. 1 S. 10), sind nicht zu hören, zumal der Gesuchsteller heute mit der verfügten vorinstanzlichen Regelung offenbar gut zurecht kommt, keine beruflichen Einschränkungen geltend macht und diese Regelung denn auch praktiziert wird (Urk. 19 S. 5).

- 16 - Die Gesuchstellerin vermochte namentlich keine konkreten Vorfälle darzutun, wonach die Kinder am Montagmorgen beispielsweise nicht pünktlich im Kindergarten bzw. in der Schule erschienen wären oder gar alleine irgendwo hätten warten müssen (Urk. 1 S. 6 ff.; Urk. 26 S. 1 ff.). Es handelt sich um blosse Mutmassungen ihrerseits im Hinblick auf die Schichtarbeit des Gesuchstellers und die unterschiedlichen Startzeiten von Kindergarten und Schule. Der Gesuchsteller kann sich offenbar organisieren (Urk. 19 S. 5). Das genügt. Im Übrigen dürften die Stundenpläne mit dem neuen Schuljahr 2018/2019 ohnehin wechseln. Weitere Abklärungen zur Vereinbarkeit der Schichtpläne des Gesuchstellers mit den Übergabezeiten am Montagmorgen (vgl. Urk. 1 S. 10) erübrigen sich jedenfalls unter dem summarischen Blickwinkel. Die Autofahrten an zwei Montagmorgen pro Monat, sei dies nun von H._____ (Wohnort des Gesuchstellers) nach I._____ (16 Minuten, 10.4 km) oder von Zürich (Wohnort der Grosseltern väterlicherseits sowie der Schwester des Gesuchstellers; vgl. Urk. 26 S. 5; Urk. 18 S. 4 f.) nach I._____ (32 Minuten [bei normalem Verkehrsaufkommen, hier aber antizyklischer Verkehr; vgl. auch Urk. 7 S. 6], 26.4 km), dürften das Kindeswohl bestimmt weniger belasten, als die aktenkundigen Streitereien der Parteien im Rahmen der direkten Kinderübergaben (vgl. Urk. 2 S. 18 f., Urk. 6/52/1). Aus dem Intensivabklärungsbericht vom 16. Januar 2018, welcher den Zeitraum vom 17. Oktober 2017 bis 15. Dezember 2017 beschlägt, geht hervor, dass die Beziehung zwischen den Eltern (nach wie vor) durch zahlreiche Konflikte gekennzeichnet ist. Die Kommunikation zwischen ihnen sei sehr gering und geprägt durch ein hohes Mass an gegenseitigem Misstrauen. Sie kommunizierten meistens per SMS. Die Eltern hätten eine Mediation angefangen, diese aber kurz darauf wieder abgebrochen (Urk. 18 S. 6 f.). Es konnten keinerlei Anzeichen und Merkmale von Gewaltanwendungen gegenüber den Kindern durch die Parteien oder Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits festgestellt werden (Urk. 18 S. 13), womit der eigentliche Anlass zur Intensivabklärung (Gefährdungsmeldung durch den Gesuchsteller) sich als unbegründet erwies (vgl. auch Urk. 26 S. 3). Klar ist jedoch, dass der starke Paarkonflikt nach wie vor andauert und beide Par-

- 17 teien nicht in der Lage sind, ihre Kinder vor den elterlichen Problemen zu schützen (Urk. 18 S. 15). Wenngleich es offenbar zwischen den Parteien, die sich mit Blick auf die Umsetzung der angefochtenen Regelung bei den Übergaben der Kinder einzig noch in den Ferien beim C._____ kurz persönlich begegnen dürften, aktuell nicht mehr zu extremen Vorkommnissen kam, wie sie die Vor-instanz erwähnte (Urk. 2 S. 23; Urk. 1 S. 9; Urk. 6/39), kann von einer Beilegung des Paarkonflikts respektive einem friedfertigen, respektvollen Umgang zwischen den Parteien nicht die Rede sein. Vielmehr dauern der Paarkonflikt und die Kommunikationsschwierigkeiten an (Urk. 18 S. 6, 11 f., 14). Die Stossrichtung der Vorinstanz ist daher beizubehalten, wonach bei den Kinderübergaben die persönliche Begegnung der Parteien miteinander möglichst zu vermeiden ist, um die Kinder nicht allfälligen erneuten Streitereien zwischen ihren Eltern auszusetzen, wie dies in der Vergangenheit vermehrt vorgekommen ist (vgl. Urk. 6/39 S. 3, wonach es auch in öffentlichen Räumen, Cafés etc. zu extremen Vorkommnissen gekommen sei). Es gilt das Kindeswohl mangels Kooperationsfähigkeit der Parteien im Sinne einer "parallelen Elternschaft" (vgl. Urk. 6/83 S. 4) zu schützen. Die Gesuchstellerin kritisiert weiter, die bis anhin gelebte Besuchsrechtsregelung habe, entgegen der Annahme der Vorinstanz, in einer Übergabe der Kinder beim C._____ (und nicht bei der Tanzschule) bestanden (Urk. 1 S. 8). Sie habe sinngemäss vorgebracht, dass die Kinder zurzeit nicht bei der Tanzschule, sondern beim C._____ übergeben würden. Es bestünden diesbezüglich widersprüchliche Aussagen, welche die Vorinstanz in ihren Sachverhaltsabklärungen nicht aus dem Weg geräumt habe (Urk. 1 S. 8). Die Vorinstanz hielt dafür, momentan hole der Gesuchsteller die Kinder jeweils am Freitagabend nach dem Tanzunterricht ab, nachdem sie von der Gesuchstellerin dorthin gebracht worden seien. Diese zurzeit gelebte Übergabemethode scheine sich bewährt zu haben. Sie stützte sich dabei auf die Ausführungen des Gesuchstellers im Rahmen seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2017 (Urk. 6/78 S. 2 oben). Diese Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 6/80/1) und von ihr am 2. August 2017 empfangen (Urk. 6/82). Von ihrem Replikrecht machte sie damals jedoch keinen Gebrauch (vgl. auch Urk. 2 S.

- 18 - 4 und vorstehend B.6), auch nicht nach den Sommergerichtsferien. Ihre Bestreitungen im Berufungsverfahren erfolgen daher verspätet und sind nicht mehr zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es kann namentlich auch nicht gesagt werden, dass sich die Gesuchstellerin erst durch den angefochtenen Entscheid zu diesen Bestreitungen veranlasst sah. Zudem tut die Gesuchstellerin nicht dar, wo sie vor Vorinstanz sinngemäss vorgebracht habe, dass die Kinder zurzeit nicht bei der Tanzschule, sondern beim C._____ übergeben würden (Urk. 1 S. 8). Nachdem der Antrag der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mittels Verfügung vom 30. Oktober 2017 abgewiesen wurde (Urk. 7 S. 7), werden die Kinder nunmehr jedoch ohnehin schon über einen längeren Zeitraum bei der Tanzschule übergeben und dürften sich daran gewöhnt haben. Es besteht keine Veranlassung, hier (ausserhalb der Tanzferien) wieder auf den C._____ als Übergabeort zurückzugreifen. Dass während der Tanzschul- und Schulferien die Übergabe der Kinder gleichwohl beim C._____ erfolgt (vgl. Urk. 1 S. 9, 11), ändert selbstredend nichts am Gesagten, zumal der direkte Kontakt der Parteien bei den Übergaben auf ein Minimum beschränkt werden soll. Während der Ferienzeiten wurde jedoch keine alternative Rückgabemöglichkeit der Kinder ohne direkten gegenseitigen Kontakt zwischen den Parteien bezeichnet und ist auch nicht ersichtlich. Eine sozialpädagogische Übergabebegleitung wurde, wie erwähnt, von beiden Parteien abgelehnt und denn auch rechtskräftig abgewiesen (Urk. 2 S. 19 f., 30, Dispositivziffer 1). Weil sich die Parteien so aber lediglich während der Tanz- und Schulferien beim C._____ kurz begegnen werden, ist dies mit dem Kindeswohl dennoch vereinbar und vertretbar. Keine Rolle spielt, dass sich der Gesuchsteller vor Vorinstanz noch gegen eine Ausdehnung des Besuchsrechts bis Montagmorgen stellte, weil er aufgrund der dezidiert ablehnenden Haltung der Gesuchstellerin deren Widerstand befürchtete (Urk. 6/78 S. 3). Heute ist er mit der (nunmehr gelebten) Ausdehnung des Wochenendbesuchsrechts jedoch einverstanden (Urk. 19 S. 2, 5 f.) und diese ist denn auch, wie erwähnt, dem Kindeswohl dienlich.

- 19 - Zusammengefasst erweist sich die vorinstanzliche Wochenendbesuchsrechtsregelung von Freitagabend bis Montagmorgen mit den in der Regel neutralen Übergabeorten als angemessen und ist auch praktikabel, weshalb sie in diesbezüglicher Abweisung der Berufung der Gesuchstellerin zu bestätigen ist. 2. Ferien- und Feiertagebesuchsrecht 2.1. Die Vorinstanz räumte dem Gesuchsteller ab November 2017 ein Ferienbesuchsrecht in der ersten Woche der Frühlingsferien, in den ersten zwei Wochen der Sommerferien sowie in der ersten Woche der Herbstferien ein, jeweils ab Freitag nach Abschluss des Tanzunterrichts (ansonsten ab 18.00 Uhr) bis Ende der Woche(n), Freitag 18.00 Uhr (Urk. 2 S. 31, Dispositivziffer 3, Abschnitt 1, Alinea 1-3). Dies blieb unangefochten (vgl. Urk. 1 S. 2 f.). Weiter räumte der erstinstanzliche Richter dem Gesuchsteller ein Ferienbesuchsrecht an Ostern ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, 8.00 Uhr, sowie an Weihnachten ab 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, ein (Urk. 2 S. 31, Dispositivziffer 3, Abschnitt 1, Alinea 4 und 5 ). Die Übergabemodalitäten regelte die Vorinstanz dahingehend, dass die Gesuchstellerin die Kinder jeweils freitags pünktlich in den Tanzunterricht zu bringen habe, wo sie der Gesuchsteller nach Abschluss des Tanzunterrichts pünktlich abzuholen habe. Am Dienstag nach Ostern habe der Gesuchsteller die Kinder pünktlich in die Schule bzw. den Kindergarten zu bringen. Während der Tanzschulferien habe die Gesuchstellerin die Kinder jeweils freitags vor dem Ferienbesuch sowie am Gründonnerstag und 25. Dezember um 18.00 Uhr pünktlich zum C._____ zu bringen, wo sie der Gesuchsteller pünktlich abzuholen habe. Während der Schulferien habe der Gesuchsteller die Kinder am Dienstag nach Ostern um 8.00 Uhr, am 26. Dezember um 18.00 Uhr sowie nach seinen Ferienbesuchen jeweils freitags 18.00 Uhr pünktlich zum C._____ zu bringen, wo sie die Gesuchstellerin pünktlich abzuholen habe (Urk. 2 S. 31 f., Dispositivziffer 3, Abschnitte 2 und 3). Sodann wurde auch der Gesuchstellerin ab November 2017 ein Ferienbesuchsrecht eingeräumt, nämlich je die zweite Woche der Frühlings- und Herbstferien

- 20 - (ab Freitag, ab 18.00 Uhr, bis Ende dieser Wochen, Freitag, 18.00 Uhr), was nicht angefochten wurde (Urk. 1 S. 3), sowie die letzten zwei Wochen der Sommerferien. In den übrigen Schulferien soll die Gesuchstellerin berechtigt sein, mit den Kindern die Ferienwochen zu verbringen, habe jedoch das gemeinsame Wochenend- und Feiertagsbesuchsrecht des Gesuchstellers sowie der Kinder zu respektieren (Urk. 2 S. 21). 2.2. Die Gesuchstellerin beanstandet das Feiertagebesuchsrecht des Gesuchstellers an Ostern und Weihnachten sowie die Übergabeorte bei der Tanzschule, im Kindergarten und in der Schule. Weiter wünscht sie eine Ausdehnung ihres zweiwöchigen Sommerferienbesuchsrechts auf drei volle Sommerferienwochen, ohne Wahrung des Wochenendbesuchsrechts des Gesuchstellers in dieser Zeit. Praxisgemäss würden Ferienabwesenheiten eines Elternteils mit den Kindern ohnehin generell dem Wochenend- und Feiertagsbesuchsrecht des anderen Elternteils vorgehen (Urk. 1 S. 2 f., 14 ff.). Der Gesuchsteller akzeptiert die vorinstanzliche Ferien- und Feiertagebesuchsrechtsregelung. Diese sei denn auch nicht neu und dehne das Besuchsrecht auch nicht aus, sondern konkretisiere bloss die eheschutzrichterliche Regelung (Urk. 19 S. 7 f.). 2.3. a) Im Rahmen der eheschutzrichterlichen Regelung vom 10. Juli 2014 wurde der Gesuchsteller berechtigt, die Kinder an Ostern und am zweiten Weihnachtstag (26. Dezember) auf Besuch zu nehmen und sie ausserdem (ab schulpflichtigem Alter) für vier Wochen jährlich auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen (Urk. 6/5/36 S. 4, Dispositivziffer 3.2). Mit Blick auf die schweren Kommunikationsschwierigkeiten der Parteien präzisierte die Vorinstanz diese Regelung. Lediglich betreffend Weihnachten wurde eine geringfügige Ausdehnung (vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr) vorgenommen. b) Weil die beiden Kinder einen guten Kontakt zum Vater pflegen und ihn gerne sehen, steht der Regelung eines ausgedehnten Ferien- und Feiertagebesuchsrechts in Anlehnung an die eheschutzrichterliche Regelung nichts entgegen. Dass die Kinder bisher offenbar keine (oder nur kurze) Ferien mit dem Gesuchsteller

- 21 verbrachten (Urk. 2 S. 27 oben; Urk. 1 S. 13), spielt mit Blick auf die gute Vater- Kinder-Beziehung und das gemäss Eheschutzentscheid vom 10. Juli 2014 jährlich eingeräumte vierwöchige Ferienbesuchsrecht (Urk. 6/5/36 S. 4) denn auch keine entscheidende Rolle. Weitere Abklärungen waren (und sind) nicht zu treffen. Zurecht erachtete die Vorinstanz demgegenüber eine Ferienbetreuung durch den Gesuchsteller im Umfang von fünf Wochen jährlich als, jedenfalls im Rahmen des vorsorglichen Massnahmenverfahrens, etwas zu ausgedehnt, dies im Hinblick auf das Alter der Kinder und da die Kinder offenbar bisher keine Ferien mit dem Gesuchsteller verbracht hätten (Urk. 2 S. 27). Zudem hatten die anwaltlich vertretenen Parteien vor Vorinstanz genügend Möglichkeiten, um sich auch zum Feiertage- und Ferienbesuchsrechts (gegebenenfalls von sich aus, auch nach den Sommergerichtsferien) zu äussern (vgl. demgegenüber: Urk. 1 S. 12 f.). Die Gesuchstellerin führt im Rahmen ihrer Berufung neu aus, sie verbringe die Sommerferien mit den Kindern jeweils in Spanien bei ihrer Familie und Freunden in ihrem Herkunftsdorf. Dies sei eine lange und teure Reise. Dafür seien ihr drei volle Sommerferienwochen zuzugestehen. Mit der vorinstanzlichen Regelung, und insbesondere unter Wahrung des Wochenendbesuchsrechts des Gesuchstellers auch in den Ferien, sei solches jedoch nicht mehr möglich, was nicht im Kindeswohl liege (Urk. 1 S. 15). Der Gesuchsteller beantragte im Rahmen seiner letzten Stellungnahme vor Vorinstanz vom 28. Juli 2017 lediglich die ersten zwei Wochen der Sommerferien für sich. Zu den Ferien der Gesuchstellerin äusserte er sich nicht (Urk. 6/78 S. 2). Es ist in der Regel denn auch nicht üblich, auch die Ferien des obhutsberechtigten Elternteils zu regeln, wie dies die Vorinstanz mit Blick auf die Streitereien der Parteien zwecks Vermeidung von Konflikten (vgl. Urk. 2 S. 28) getan hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die Gesuchstellerin erst durch den angefochtenen Entscheid zu einer Äusserung betreffend ihr eigenes Ferienrecht mit den Kindern veranlasst sah. Ihre neuen Vorbringen stellen daher zulässige Noven dar (Art. 317 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG analog). Die Vorbringen der Gesuchstellerin sind nachvollziehbar und es liegt im Wohl der Kinder, wie bis anhin (längere) Ferien im Herkunftsland ihrer Mutter zu verbringen. Im Übrigen haben sich die Parteien offenbar mit Hilfe der Beiständin bezüglich der Sommerferien 2018 bereits ungefähr in diesem Sinne

- 22 geeinigt (Urk. 19 S. 8; Urk. 26 S. 4; Urk. 21/1). Der angefochtene Entscheid ist daher dahingehend abzuändern, dass der Gesuchstellerin die letzten drei Wochen der Sommerferien, wie beantragt (Urk. 1 S. 3), ab Montagmorgen, 8.00 Uhr, bis und mit Sonntagabend der fünften Sommerferienwoche zuzugestehen sind. Wie sich die Ferienbesuchsregelung der Vorinstanz in den diesjährigen Sommerferien auswirken würde (vgl. Urk. 1 S. 14 f.; Urk. 19 S. 8; Urk. 26 S. 4), kann somit dahin gestellt bleiben. Ansonsten bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung, insbesondere auch bei der mitangefochtenen Dispositivziffer 4, Abschnitt 2, wonach die Gesuchstellerin in den übrigen Schulferien berechtigt sein soll, mit den Kindern die Ferienwochen zu verbringen, wobei sie jedoch das gesamte Wochenend- und Feiertagsbesuchsrecht des Gesuchstellers sowie der Kinder zu respektieren hat, zumal die Ferienwochen beider Parteien mit den Kindern jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Ende dieser Ferienwoche, Freitag, 18.00 Uhr, andauern (Urk. 2 Dispositivziffer 3, Abschnitt 1, Alinea 1-3, und Dispositivziffer 4, Abschnitt 1, Alinea 1-3). Dass praxisgemäss das Ferien- und Feiertagebesuchsrecht dem Wochenendbesuchsrecht vorgeht, ändert daran nichts. In Anbetracht der vorliegenden Umstände erscheint die vorinstanzliche Regelung vielmehr angemessen. c) Die Gesuchstellerin kritisiert weiter, die vorinstanzlich getroffene Feiertagebesuchsregelung an Ostern und Weihnachten entspreche nicht einer gerichtsüblichen alternierenden Regelung und führe zudem zum unannehmbaren Ergebnis, dass sie nie mehr zusammen mit den Kindern Ostern und Weihnachten feiern könne. Zwar wurde bereits im Rahmen des Ehschutzentscheides vom 10. Juli 2014 vorgesehen, dass der Gesuchsteller berechtigt sei, die Kinder an Ostern und am zweiten Weihnachtstag (26. Dezember) auf Besuch zu nehmen (Urk. 6/5/36 S. 4, Dispositivziffer 3.2). Zudem beantragte der Gesuchsteller im Rahmen seiner Eingabe vom 28. Juli 2017, wozu sich die Gesuchstellerin nicht mehr vernehmen liess, ein Feiertagebesuchsrecht an Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, sowie an Weihnachten, vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr (Urk. 6/78 S. 2). Allerdings kann es nicht im Kindes-

- 23 wohl liegen, dass die Kinder die Feiertage, insbesondere Ostern und Weihnachten, jeweils nur noch mit einem Elternteil verbringen dürfen. Dementsprechend sehen die gerichtsüblichen Regelungen denn auch stets ein jährlich alternierendes Feiertagebesuchsrecht vor. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend davon abzuweichen wäre. Mit Blick auf die in Kinderbelangen herrschende Offizial- und Untersuchungsmaxime ändert daran auch die fehlende Bestreitung der Anträge des Gesuchstellers durch die Gesuchstellerin vor Vorinstanz nichts. Vielmehr rechtfertigt sich folgende, gerichtsübliche alternierende, an die Problematik der gegenständlichen Verhältnisse angepasste Regelung: Der Gesuchsteller ist zu berechtigen, die Kinder in geraden Jahren jeweils am Weihnachtstag (25. Dezember) und am Neujahrstag (1. Januar), in ungeraden Jahren am zweiten Weihnachtstag (26. Dezember) und am zweiten Neujahrstag (2. Januar) jeweils von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr (vgl. Urk. 1 S. 17 oben, gemäss dem, dem Kindeswohl entsprechenden Vorschlag der Gesuchstellerin) sowie in geraden Jahren über Ostern, ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, 8.00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 9.00 Uhr, bis Dienstag nach Pfingsten, 8.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ungeachtet des Wochenendbesuchsrechts des Gesuchstellers ist die Gesuchstellerin sodann zu berechtigen, die Kinder in geraden Jahren am zweiten Weihnachtstag (26. Januar) und am zweiten Neujahrstag (2. Januar), in ungeraden Jahren am Weihnachtstag (25. Dezember) und am Neujahrstag (1. Januar) sowie in ungeraden Jahren über Ostern (ab Gründonnerstag bis und mit Ostermontag) und in geraden Jahren an Pfingsten (ab Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) bei sich zu haben. Nachdem die Vorinstanz im Dispositiv die Ferien der Gesuchstellerin explizit festgehalten hat, sind nunmehr auch ihre Feiertage im Dispositiv aufzuführen. Anzumerken bleibt, dass eine Trennung der Eltern selbstredend immer auch eine Anpassung des bisherigen Familienlebens mit sich bringt (vgl. Urk. 1 18). Wie beim Wochenendbesuchsrecht erscheint es, insbesondere auch beim Feiertagebesuchsrecht über Ostern und Pfingsten, zwecks Vermeidung/Minimierung von direkten Kontakten zwischen den Parteien, angebracht,

- 24 dass der Gesuchsteller die Kinder jeweils am Dienstagmorgen, nach Ostern und Pfingsten, direkt in den Kindergarten bzw. die Schule bringt. Wie vorstehend beim Wochenendbesuchsrecht dargetan, erweisen sich schliesslich auch hier die von der ersten Instanz vorgesehenen Übergabeorte bei der Tanzschule und im Kindergarten bzw. in der Schule und bei Tanzschul- und Schulferien beim C._____ als sinnvoll und praktikabel und sind zu übernehmen. 3. Kindesschutzmassnahmen 3.1. Gemäss dem von der KESB Bülach Nord in Auftrag gegebenen Intensivabklärungsbericht vom 16. Januar 2018 werden verschiedene Kindesschutzmassnahmen empfohlen. Einerseits soll zusätzlich zur bestehenden Besuchsrechtsbeistandschaft eine Erziehungsbeistandschaft eingesetzt werden. Andererseits sei bezüglich D._____ eine psychiatrisch/psychologische Abklärung bei einer ambulanten Anlaufstelle notwendig, um mehr über D._____s Schwierigkeiten und deren Ursache zu erfahren und sie dabei gezielt unterstützen zu können. Zudem soll D._____ weiterhin durch ihren Therapeuten Hr. J._____ unterstützt werden. Aufgrund der altersentsprechenden Entwicklung von E._____ werden für sie zurzeit keine spezifischen Unterstützungsmassnahmen empfohlen. Sodann wird für die Kindseltern die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie eine Mediation/Beratung empfohlen (Urk. 18 S. 15 f.). 3.2. Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen bzw. die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (Art. 315a Abs. 3 ZGB). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die detailgetreue Regelung des persönlichen Verkehrs des Gesuchstellers mit den Kindern. In diesem

- 25 - Zusammenhang - und auch mangels akuter Gefährdung des Kindeswohl ansonsten - drängen sich keine weiteren Kindesschutzmassnahmen auf. Anlass für die von der KESB Bülach Nord in Auftrag gegebene Intensivabklärung war, wie bereits erwähnt, eine Gefährdungsmeldung durch den Gesuchsteller, wonach die Kinder von der Gesuchstellerin und von den Grosseltern mütterlicherseits geschlagen würden (Urk. 18 S. 1 unten). Gemäss dem Intensivabklärungsbericht konnten jedoch keine Anzeichen und Merkmale von Gewaltanwendungen gegenüber den Kindern festgestellt werden, weder durch die Parteien noch durch die Grosseltern väterlicher- oder mütterlicherseits (Urk. 18 S. 13). Somit erwies sich der Anlass für die Abklärung als unbegründet. Betreffend die jüngere Tochter E._____ werden keine Kindesschutzmassnahmen empfohlen (Urk. 18 S. 15). Laut dem Abklärungsbericht sei es im Übrigen schwierig, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Schwierigkeiten von D._____ und den Elternkonflikten herzustellen (Urk. 18 S. 11, Ziffer 1). Die Frage nach den Ursachen und Lösungen für D._____s Schwierigkeiten und in diesem Zusammenhang die für D._____ empfohlene psychiatrische/psychologische Abklärung sprengen jedenfalls den Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Diese Ansicht vertritt im Übrigen auch die Gesuchstellerin (Urk. 26 S. 6) und sinngemäss wohl auch der Gesuchsteller, welcher sich nicht zum Intensivabklärungsbericht äusserte. Auch die allfällige Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft bleibt der Vorinstanz im Rahmen der Fortführung des Scheidungsverfahrens anheim gestellt. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass kein Anlass besteht und auch nicht geltend gemacht wurde, an der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit der Eltern zu zweifeln (Urk. 18 S. 12). Das Problem liegt einzig im eskalierten Paarkonflikt, welcher mit der vorliegenden Besuchsrechtsregelung entschärft werden dürfte. Die KESB Bülach Nord wird ausserdem das von ihr eingeleitete Kindesschutzverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit einer allfälligen psychologischen Abklärung von D._____, allenfalls weiterführen können. Eine Psychotherapie wurde von der Vorinstanz für D._____ gemäss Verfügung vom 1. Juni 2017 bekanntlich bereits angeordnet und K._____ mit deren Durchführung betraut (vgl. Urk. 6/67 S. 8, Dispositivziffer 2). Diese Therapie ist seit Juni 2017 im Gang (vgl.

- 26 - Urk. 18 S. 9 unten). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich mithin vorliegend ebenfalls. Im Rahmen der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Juni 2017 wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien eine Mediation/Beratung bei dipl. psych. L._____ zur Verbesserung der Kommunikation zwischen den Parteien und damit Verbesserung des Kindeswohls absolvieren. Dabei wurde diese Mediation/Beratung vorerst auf 10 Sitzungen beschränkt und die Kostenübernahme einstweilen geregelt (Urk. 6/67 S. 8, Dispositivziffer 3). Die Parteien haben diese Mediation zwar angefangen, jedoch kurz darauf wieder abgebrochen (Urk. 18 S. 7 oben; Urk. 6/83). Es erscheint nicht sinnvoll und kaum erfolgversprechend, nunmehr im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens erneut eine solche Massnahme anzuordnen. Im Übrigen wies selbst die Vorinstanz den Antrag der Beiständin auf Anordnung einer sozialpädagogischen Übergabebegleitung ab, weil eine solche von beiden Parteien abgelehnt werde und nicht erfolgsversprechend sei, nachdem eine Mediation/Beratung, die auch die geordnete Übergabe der Kinder im Blickfeld hatte, habe abgebrochen werden müssen. Zudem wäre solches mit Blick auf die anfallenden Kosten angesichts der vorliegenden Erfolgsprognose nicht verhältnismässig (Urk. 2 S. 19 f., 30). Sodann ist auch von der Anordnung einer relativ einschneidenden und kostenintensiven sozialpädagogischen Familienbegleitung im vorliegenden Berufungsverfahren abzusehen. Weiterhin bleibt zu erwähnen, dass, wie im Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2017 erwogen, es im KESB-Verfahren um (dringliche) Kindesschutzmassnahmen geht, während im vorliegenden Berufungsverfahren Einzelheiten der Kontaktregelung zwischen dem Gesuchsteller und den beiden Kindern D._____ und E._____ von Belang sind. Die beiden Verfahren haben mithin verschiedene Regelungsgegenstände (Urk. 14 S. 9). Resümiert drängen sich im vorliegenden Berufungsverfahren somit keinerlei weiteren Kindesschutzmassnahmen gemäss den Empfehlungen der KESB Bülach Nord auf.

- 27 - Weil jedoch der Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwogen wurde, ist auch die Anordnung einer Vertretung der Kinder zu prüfen (Art. 299 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 ZPO). Eine solche Kindervertretung erscheint jedoch, jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens, worin es im Wesentlichen um die detailgetreue Regelung des persönlichen Verkehrs mit einer leichten Ausdehnung desselben geht, nicht notwendig. Es sind insbesondere keine wichtigen Fragen des persönlichen Verkehrs an sich zu regeln (vgl. Art. 299 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 ZPO). Allenfalls wird sich die Vorinstanz im Hauptverfahren die Anordnung einer Kindervertretung zu überlegen haben. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz sah in ihrem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen von der Festsetzung von Gerichtskosten ab (Urk. 2 S. 32; Art. 104 Abs. 1 und 3 ZPO). 2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist, insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass auch über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung samt Wiedererwägung zu entscheiden war (vgl. Urk. 7 und Urk. 14), auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 8, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten, mit Blick auf die einzig im Streit liegenden Kinderbelange im engeren Sinne, den Parteien praxisgemäss je hälftig aufzuerlegen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass beide Parteien gute Gründe für ihre Standpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dementsprechend sind keine Parteientschädigungen festzulegen bzw. diese wettzuschlagen. 3. Die Gerichtskosten sind aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– zu beziehen (Urk. 14 und Urk. 15). Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin den Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

Es wird beschlossen:

- 28 - 1. Es wird vorgemerkt, dass die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 6. Oktober 2017 betreffend die Dispositivziffer 1 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Abänderung/Konkretisierung der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juli 2014 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 13. März 2014 wird der Gesuchsteller im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für das Scheidungsverfahren für berechtigt erklärt, die Kinder ab November 2017 jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Gesuchstellerin hat die Kinder jeweils freitags pünktlich in den Tanzunterricht zu bringen, der Gesuchsteller hat sie dort nach Abschluss des Tanzunterrichts pünktlich abzuholen. Am Montagmorgen hat der Gesuchsteller die Kinder pünktlich in die Schule/den Kindergarten zu bringen, die Gesuchstellerin hat sie dort nach Schulschluss/Kindergartenschluss wieder abzuholen. Während der Tanzschulferien hat die Gesuchstellerin die Kinder jeweils freitags, 18.00 Uhr, pünktlich zum C._____, zu bringen und der Gesuchsteller hat sie dort pünktlich abzuholen. Während der Schulferien hat der Gesuchsteller die Kinder jeweils montags, 8.00 Uhr, pünktlich zum C._____, zu bringen und die Gesuchstellerin hat sie dort pünktlich abzuholen. 2. Zusätzlich wird der Gesuchsteller in Abänderung/Konkretisierung der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juli 2014 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 13. März 2014 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für das Scheidungsverfahren für berechtigt erklärt, die Kinder ab November 2017 wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen:

- 29 - - in der ersten Woche der Frühlingsferien, ab Freitag nach Abschluss des Tanzunterrichts (ansonsten ab 18.00 Uhr) bis Ende dieser Woche, Freitag, 18.00 Uhr; - in den ersten zwei Wochen der Sommerferien, ab Freitag nach Abschluss des Tanzunterrichts (ansonsten ab 18.00 Uhr) bis Ende dieser beiden Wochen, Freitag, 18.00 Uhr; - in der ersten Woche der Herbstferien, ab Freitag nach Abschluss des Tanzunterrichts (ansonsten ab 18.00 Uhr) bis Ende dieser Woche, Freitag, 18.00 Uhr; - an Weihnachten/Neujahr in geraden Jahren am 25. Dezember und am 1. Januar und in ungeraden Jahren am 26. Dezember und am 2. Januar jeweils von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr; - in geraden Jahren über Ostern ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, 8.00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 9.00 Uhr, bis Dienstag nach Pfingsten 8.00 Uhr. Die Gesuchstellerin hat die Kinder jeweils freitags pünktlich in den Tanzunterricht zu bringen, der Gesuchsteller hat sie dort nach Abschluss des Tanzunterrichts pünktlich abzuholen. Am Dienstag nach Ostern und Pfingsten hat der Gesuchsteller die Kinder pünktlich in die Schule/den Kindergarten zu bringen, die Gesuchstellerin hat sie dort nach Schulschluss/Kindergartenschluss wieder abzuholen. Die Gesuchstellerin hat die Kinder während der Tanzschulferien freitags vor dem Ferienbesuch um 18.00 Uhr sowie am Gründonnerstag um 18.00 Uhr und am Pfingstsamstag, an Weihnachten und am Neujahr jeweils um 9.00 Uhr pünktlich zum C._____, zu bringen und der Gesuchsteller hat sie dort pünktlich abzuholen. Während der Schulferien hat der Gesuchsteller die Kinder am Dienstag nach Ostern und Pfingsten um 8.00 Uhr, am 25. bzw. 26. Dezember und 1. bzw. 2. Januar jeweils um 21.00 Uhr sowie nach seinen Ferienbesuchen jeweils

- 30 freitags um 18.00 Uhr pünktlich zum C._____, zu bringen und die Gesuchstellerin hat sie dort pünktlich abzuholen. 3. Die Gesuchstellerin wird in Abänderung/Konkretisierung der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juli 2014 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 13. März 2014 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für das Scheidungsverfahren für berechtigt erklärt, mit den Kindern ab November 2017 die folgenden Ferienwochen und Feiertage zu verbringen: - die zweite Woche der Frühlingsferien, ab Freitag, ab 18.00 Uhr, bis Ende dieser Woche, Freitag, 18.00 Uhr; - die letzten drei Wochen der Sommerferien ab Montagmorgen, 8.00 Uhr, bis und mit Sonntagabend der fünften Sommerferienwoche; - die zweite Woche der Herbstferien, ab Freitag, ab 18.00 Uhr, bis Ende dieser Woche, Freitag, 18.00 Uhr; - in geraden Jahren am zweiten Weihnachtstag (26. Dezember) und am zweiten Neujahrstag (2. Januar), in ungeraden Jahren am Weihnachtstag (25. Dezember) und am Neujahrstag (1. Januar); - in ungeraden Jahren über Ostern (ab Gründonnerstag bis und mit Ostermontag) und in geraden Jahren über Pfingsten (ab Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag). In den übrigen Schulferien ist die Gesuchstellerin berechtigt, mit den Kindern die Ferienwochen zu verbringen, hat jedoch das gemeinsame Wochenendund Feiertagebesuchsrecht des Gesuchstellers sowie der Kinder zu respektieren. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten-

- 31 vorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen. 6. Im Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen festgesetzt. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Obergerichtskasse, die Vorinstanz, die Kindesschutzbehörde Bülach Nord und die Beiständin, M._____, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Juli 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am: mc

Beschluss und Urteil vom 12. Juli 2018 Verfügung des Einzelgerichts der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Oktober 2017: (Urk. 2 S. 30 ff.) Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: Die Gesuchstellerin hat die Kinder jeweils freitags pünktlich in den Tanzunterricht zu bringen, der Gesuchsteller hat sie dort nach Abschluss des Tanz-unterrichts pünktlich abzuholen. Am Montagmorgen hat der Gesuchsteller die Kinder pünktlich in die S... Während der Tanzschulferien hat die Gesuchstellerin die Kinder jeweils freitags, 18.00 Uhr, pünktlich zum C._____, zu bringen und der Gesuchsteller hat sie dort pünktlich abzuholen. Während der Schulferien hat der Gesuchsteller die Kinder jeweils mont... 2. Zusätzlich wird der Gesuchsteller in Abänderung/Konkretisierung der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juli 2014 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 13. März 2014 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für das Scheidungsverfahren f... - in der ersten Woche der Frühlingsferien, ab Freitag nach Abschluss des Tanzunterrichts (ansonsten ab 18.00 Uhr) bis Ende dieser Woche, Freitag, 18.00 Uhr; - in den ersten zwei Wochen der Sommerferien, ab Freitag nach Abschluss des Tanzunterrichts (ansonsten ab 18.00 Uhr) bis Ende dieser beiden Wochen, Freitag, 18.00 Uhr; - in der ersten Woche der Herbstferien, ab Freitag nach Abschluss des Tanzunterrichts (ansonsten ab 18.00 Uhr) bis Ende dieser Woche, Freitag, 18.00 Uhr; - an Weihnachten/Neujahr in geraden Jahren am 25. Dezember und am 1. Januar und in ungeraden Jahren am 26. Dezember und am 2. Januar jeweils von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr; - in geraden Jahren über Ostern ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Dienstag nach Ostern, 8.00 Uhr, und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 9.00 Uhr, bis Dienstag nach Pfingsten 8.00 Uhr. 3. Die Gesuchstellerin wird in Abänderung/Konkretisierung der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juli 2014 genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 13. März 2014 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für das Scheidungsverfahren für berech... - die zweite Woche der Frühlingsferien, ab Freitag, ab 18.00 Uhr, bis Ende dieser Woche, Freitag, 18.00 Uhr; - die letzten drei Wochen der Sommerferien ab Montagmorgen, 8.00 Uhr, bis und mit Sonntagabend der fünften Sommerferienwoche; - die zweite Woche der Herbstferien, ab Freitag, ab 18.00 Uhr, bis Ende dieser Woche, Freitag, 18.00 Uhr; - in geraden Jahren am zweiten Weihnachtstag (26. Dezember) und am zweiten Neujahrstag (2. Januar), in ungeraden Jahren am Weihnachtstag (25. Dezember) und am Neujahrstag (1. Januar); - in ungeraden Jahren über Ostern (ab Gründonnerstag bis und mit Ostermontag) und in geraden Jahren über Pfingsten (ab Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag). 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchs... 6. Im Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen festgesetzt. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Obergerichtskasse, die Vor-instanz, die Kindesschutzbehörde Bülach Nord und die Beiständin, M._____, je gegen Empfangsschein.

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