Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY150023-O/U damit vereinigt: LY150024
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 20. August 2015
in Sachen
A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung / Scheidung auf Klage (Abänderung vorsorglicher Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 30. März 2015; Proz. FE120006
- 2 - Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 5/176; act. 5/223; act. 5/233) Anträge vom 30. September 2014 (act. 5/176): "1.a) Es sei in Abänderung des Entscheids des Obergerichtes vom 18. Juli 2014 (act. 166), S. 48 Ziff. a 2 das Besuchsrecht der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens wie folgt zu regeln: Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ während der Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 09.00 bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf eigene Kosten auf Besuch zu nehmen. Ein weitergehendes Besuchsrecht sei ihr - in Aufhebung der Ziff. a) 2, 2. Abschnitt, 2. Teil und 3. Abschnitt von act. 166 S. 48 - nicht einzuräumen. b) Diese Abänderung sei vorab superprovisorisch anzuordnen. 2. Es sei die Klägerin - in Abänderung von Ziff. c), 5. Absatz - ab 1. Oktober 2014 zu verpflichten, dem Beklagten für die Tochter C._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.– zu bezahlen, erstmals für Oktober 2014. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."
Anträge vom 17. Dezember 2014 (act. 5/223) "1. Es sei in Abänderung des Entscheides des Obergerichtes vom 18. Juli 2014 (act. 166) und in Ergänzung des Antrages 1a der Eingabe vom 30. September 2014 der Klägerin während der Dauer des Scheidungsverfahrens das Besuchsrecht mit der Auflage zu versehen, dieses mit C._____ allein zu verbringen. Weiter stelle ich die superprovisorischen Anträge: […] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
- 3 -
Anträge vom 8. Januar 2015 (act. 5/233): "1. Es seien die Anträge 2 und 4 (act. 220 S. 3; Art. 292 StGB) vollumfänglich abzuweisen; am Antrag vom 17. Dezember 2014 (act. 223; Verpflichtung der Klägerin, das Besuchsrecht allein auszuüben), wird vollumfänglich festgehalten. Ergänzt wird dieser Antrag mit dem Zusatz "unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 ZGB im Widerhandlungsfall". 2. Es seien die Anträge 3 (Obhutsentzug, Fremdplatzierung) und 5 (Beistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 1, 2, 3 ZGB) vollumfänglich abzuweisen. 3. Es sei die Beistandschaft gemäss act. 166 (Entscheid OGZ vom 18. Juli 2014, S. 48 Ziff. 4 b) vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 5/187; act. 5/220) Anträge vom 27. Oktober 2014 (act. 5/187) "1. Auf die Anträge zur Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 4. September 2014 sei nicht einzutreten.
Eventualiter: Die gegnerischen Anträge vom 30. September 2014 betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gemäss Beschluss und Urteil des Obergerichtes vom 18. Juli 2014 (Berufungsverfahren LY140013) seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Angaben zur Arbeitgeberin der Klägerin seien vertraulich, ohne Bekanntgabe an den Beklagten zu behandeln; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.0 % MwSt) zulasten des Beklagten."
- 4 -
Anträge vom 15. Dezember 2014 (act. 5/220) "1. In Ergänzung der Dispositivziffer 1 lit. a) des Urteils des Obergerichtes vom 18. Juli 2014 sei die Klägerin zusätzlich für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ vom 26. Dezember 2014, 08.00 Uhr, bis 28. Dezember 2014, 18.00 Uhr, und vom 31. Dezember 2014, 08.00 Uhr, bis 4. Januar 2015, 18.00 Uhr, am Übergabeort auf dem Parkplatz vor dem Polizeiposten D._____ mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 2. Dem Beklagten sei unter Androhung von Art. 292 StGB zu befehlen, die Tochter C._____ gemäss vorstehend Ziffer 1 der Klägerin zu übergeben. 3. In Abänderung der Dispositivziffer 2 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Oktober 2009 sei die Obhut über die Tochter C._____ auf die Klägerin zu übertragen. Eventualiter: Die Tochter sei vorübergehend - bis zur Obhutsübernahme durch die Klägerin - fremd zu platzieren; in einer späteren Phase unter die Obhut der Klägerin zu stellen. 4. In Ergänzung der Dispositivziffer 1 lit. a des Urteils des Obergerichtes vom 18. Juli 2014 sei dem Beklagten unter Androhung von Art. 292 StGB zu befehlen, die Tochter C._____ zur Ausübung des Besuchsrechts ab Januar 2015 herauszugeben. 5. In Ergänzung des Eheschutzurteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 5. Oktober 2009 sei die Beistandschaft des Kindes mit umfassenden Befugnissen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Abs. 3 ZGB auszustatten. Namentlich soll die Beistandschaft die Vertretung des Kindes zur Wahrung seiner Rechte sowie der Überwachung des persönlichen Verkehrs mit Rat und Tat gewährleisten und entsprechend die elterliche Sorge beschränken.
- 5 - 6. Über die Anträge gemäss vorstehend Ziffer 1 und 2 sei superprovisorisch zu entscheiden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.0 % MwSt) zulasten des Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 30. März 2015: (act. 4/2 = act. 5/305 = act. 6 = act. 8/3/1 = act. 8/5) 1. Der Antrag der klägerischen Partei auf Umteilung der Obhut über die gemeinsame Tochter C._____ an die Klägerin wird abgewiesen. 2. Der Eventualantrag der klägerischen Partei auf vorübergehende Fremdplatzierung und Umteilung der Obhut über die gemeinsame Tochter C._____ an die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt wird abgewiesen. 3. Das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht der Klägerin wird wie folgt geregelt: Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ bis Ende September 2015 jeweils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von jeweils 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf eigene Kosten zu Besuch zu nehmen. Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ ab Oktober 2015 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Über den Übergabeort der Tochter C._____ einigen sich die Parteien einvernehmlich. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande, legt der Besuchsbeistand den Übergabeort verbindlich fest. Sollte die Wahrnehmung eines Besuchstages bzw. eines Besuchswochenendes wegen Krankheit der Tochter C._____ nicht möglich sein, wird der Beklagte verpflichtet, innert drei Arbeitstagen nach dem ausgefallenen Be-
- 6 suchstag ein aussagekräftiges Arztzeugnis des Hausarztes sowohl der Gegenpartei, als auch dem Besuchsrechtsbeistand und dem Gericht zuzustellen (Datum des Poststempels). Dem Beklagten wird unter Androhung von Art. 292 StGB befohlen, die Tochter C._____ gemäss obenstehender Regelung der Klägerin zu übergeben. Weiter wird dem Beklagten unter Androhung von Art. 292 StGB befohlen, bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Besuchsrechts gemäss vorstehenden Regelungen den genannten Personen und Amtsstellen innert Frist ein aussagekräftiges Arztzeugnis des Hausarztes zuzustellen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Das Besuchsrecht der Klägerin wird bis Ende September 2015 unter Androhung von Art. 292 StGB mit der Auflage verbunden, dass C._____ während der Besuchsrechtsausübung nicht mit Herrn E._____ zusammentrifft. Vorbehalten bleiben zufällige kurzfristige Begegnungen ausserhalb der Wohnung der Klägerin. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." Ab Oktober 2015 fällt diese Androhung dahin. Die Klägerin ist jedoch gehalten, auch dann angemessen auf die Wünsche von C._____ Rücksicht zu nehmen. Die abweichenden Anträge der Klägerin und des Beklagten zum Besuchsrecht werden abgewiesen. Der Antrag der beklagten Partei auf die Festlegung eines Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht der Klägerin zu verzichten wird abgewiesen. Es bleibt beim Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht gemäss Dispositiv Ziffer 1.a 2 Abs. 3 des Entscheides des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Juli 2014 (act. 166 S. 48), wonach die Klägerin berechtigt ist, die Tochter C._____ für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens für vier Wochen in den Frühlings-, Sommer- oder Herbstferien sowie während der Hälfte der
- 7 - Weihnachts-/Neujahrsferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Ergänzend zum Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Juli 2014 wird die Klägerin verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus dem Beklagten anzumelden. 4. Der Antrag der beklagten Partei auf Aufhebung der bestehenden Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird abgewiesen. Es bleibt bei der Beistandschaft gemäss Obergerichtsentscheid vom 18. Juli 2014. In Ergänzung der Anordnung des Obergerichtes vom 18. Juli 2014 (Dispositiv Ziffer 1b 4 Abs. 2) wird angeordnet, dass sich die Parteien über den Übergabeort der Tochter C._____ zuerst einvernehmlich zu einigen versuchen. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande, legt der Besuchsbeistand den Übergabeort verbindlich fest. Weiter hat der Besuchsbeistand die KESB und das Gericht bei relevanten Problemen bei der Besuchsausübung zu informieren. Die zuständige KESB wird ersucht, den Auftrag an den Beistand dementsprechend anzupassen. Diese Beistandschaft ist von der zuständigen KESB solange weiterzuführen, als sie es für nötig erachtet. 5. Zusätzlich zur bestehenden Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordnet.
Der zu ernennende Beistand ist insbesondere mit den nachfolgenden Aufgaben zu betrauen: - die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen, - die Eltern - soweit es C._____ betrifft - bei Bedarf zu Sitzungen mit Behörden und dergleichen zu begleiten,
- 8 - - dafür zu sorgen, das C._____ geeignete kinderpsychologische Unterstützung erhält, wobei davon Vormerk genommen wird, dass C._____ zur Zeit bei Dr. med. F._____, Winterthur, in psychotherapeutischer Behandlung ist, - abzuklären, ob die Gespräche von C._____ bei Frau G._____, Zentrum H._____, noch sinnvoll sind, wenn ja: unter welchen Voraussetzungen diese wieder aufgenommen werden können und diese - soweit möglich - neu zu implementieren, - die KESB und das Gericht bei relevanten Problemen bei der Ausübung der Beistandschaft zu informieren. Die Erziehungsbeistandschaft ist von der zuständigen KESB solange weitezuführen, als sie es für nötig erachtet. Die zuständige KESB wird ersucht, den Erziehungsbeistand nach Art. 308 Abs. 1 ZGB für das Kind C._____ zu ernennen. 6. Der Antrag der klägerischen Partei auf Ausdehnung der bestehenden Beistandschaft auf Art. 308 Abs. 3 ZGB wird abgewiesen. 7. Der Antrag der beklagten Partei auf Abänderung der in Dispositiv-Ziffer 1 lit. c) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2014 festgelegten Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen. 8. Der Antrag der Klägerin, es seien die Angaben zur Arbeitgeberin der Klägerin vertraulich zu behandeln, d.h. ohne Bekanntgabe an den Beklagten, wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben. 9.-10. Mitteilungen/Rechtsmittel
- 9 - Berufungsanträge: der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (act. 2): "1. Dispositivziffern 3, 4 2. Absatz und Dispositivziffer 8 der Verfügung des Bezirksgericht Andelfingen vom 30. März 2015 seien aufzuheben; 2. Dispositivziffer 3 sei wie folgt abzuändern: Das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht der Klägerin wird wie folgt geregelt: Die Klägerin wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ ab sofort jeweils am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf eigene Kosten zu Besuch zu nehmen; Die Klägerin wird verpflichtet, die Tochter C._____ jeweils am Freitag um 18.00 Uhr auf dem Parkplatz hinter dem Hotel Restaurant ... I._____ (Wohnort des Beklagten) zu übernehmen; Der Beklagte wird verpflichtet, die Tochter C._____ jeweils am Sonntag um 18.00 Uhr auf dem Parkplatz vor der Liegenschaft J._____-Strasse ... in ... D._____ (Wohnort der Klägerin) zu übernehmen; Sollte die Wahrnehmung eines Besuchswochenendes wegen Krankheit der Tochter C._____ nicht möglich sei, wird der Beklagte verpflichtet, innert drei Arbeitstagen nach dem ausgefallenen Besuchswochenende ein aussagekräftiges Arztzeugnis des Hausarztes sowohl der Gegenpartei, als auch dem Besuchsrechtsbeistand und dem Gericht zuzustellen (Datum des Poststempels); Dem Beklagten wird unter Androhung von Art. 292 StGB befohlen, die Tochter C._____ gemäss obenstehender Regelung der Klägerin zu übergeben. Weiter wird dem Beklagten unter Androhung von Art. 292 StGB befohlen, bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Besuchsrechts gemäss vorstehenden Regelungen den genannten Personen und Amtsstellen innert Frist ein aus-
- 10 sagekräftiges Arztzeugnis des Hausarztes zuzustellen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."; Die abweichenden Anträge der Klägerin und des Beklagten werden abgewiesen; Der Antrag der beklagten Partei auf die Festlegung eines Ferien- und Feiertagbesuchsrecht der Klägerin zu verzichten wird abgewiesen. Es bleibt beim Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht gemäss Dispositiv Ziffer 1.a) "2. Abs. 3 des Entscheides des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Juli 2014 (act. 166 S. 48), wonach die Klägerin berechtigt ist, die Tochter C._____ für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens für vier Wochen in den Frühlings-, Sommer- oder Herbstferien sowie während der Hälfte der Weihnachts-/Neujahrsferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Ergänzend zum Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Juli 2014 wird die Klägerin verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus dem Beklagten anzumelden. 4. Dispositivziffer 8 sei wie folgt zu ersetzen: Die Angaben zur Arbeitgeberin sowie der Arbeitsort der Klägerin seien vertraulich, ohne Bekanntgabe an den Beklagten zu behandeln; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.0 % MwSt) zulasten des Beklagten. In prozessualer Hinsicht: Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
- 11 des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (act. 8/2): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 3, Absätze 1 und 2 (Besuchsrecht), Absatz 6 (Zusammentreffen mit E._____) vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ während der Dauer des Scheidungsverfahren jeweils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monates jeweils von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich oder mit sich auf eigene Kosten auf Besuch zu nehmen. Es sei das Besuchsrecht der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter Androhung von Art. 292 StGB mit der Auflage zu verbinden, dass C._____ nicht mit E._____ zusammentrifft. 2. Dispositiv Ziff. 3, Absätze 4, 5 und 7 (Arztzeugnis/Ferienbesuchsrecht) seien ersatzlos aufzuheben. 3. Es seien Dispositiv Ziff. 4+5 (Beistandschaften) vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben Eventualiter: es sei die Ausweitung der Beistandschaft auf Art. 308 Abs. 1 ZGB aufzuheben. 4. Es sei Dispositiv Ziff. 7 (Abweisung der Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für C._____) vollumfänglich aufzuheben und die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten ab Oktober 2014 monatlich CHF 1'700 für C._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu überweisen. 5. Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person von RA Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. 6. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung i.S. von Art. 315 Ziff. 5 ZPO zu erteilen und es sei die Vollstreckung der vorsorglichen Massnahmen aufzuschieben.
- 12 - Alles unter Kosten -und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." (act. 16): "1.b) Als Übergabeort des Kindes C._____ für das Besuchsrecht sei anzuordnen: 09:00 Übergabe durch den Beklagten im K._____ Restaurant, L._____- Strasse ..., ... D._____, Rückgabe um 18:00 Uhr durch die Klägerin an der … Tankstelle an der A …, D._____ …. 2. Eventualantrag zu Antrag Ziff. 2 in der Zweitberufungsschrift vom 23.4.15: a) Es sei die Klägerin zu verpflichten, das Ferienbesuchsrecht mit Übernachtungen an C._____ ausserhalb ihres Wohnortes J._____-Strasse ... in D._____ zu verbringen. b) Für den Fall der Ausübung des Ferienbesuchsrechtes der Klägerin an der J._____-Strasse ... in D._____ sei anzuordnen, dass C._____ die Übernachtungen, jeweils von 20:00 - 09:00 Uhr, an ihrem Wohnort M._____-Strasse ..., ... I._____, verbringt. Die jeweilige Übergabe erfolgt vormittags 09:00 im K._____ Restaurant und abends an der … Tankstelle an der …, D._____ …. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2004 verheiratet und haben eine Tochter, C._____ (geb. am tt.mm.2005), welche mit Verfügung des Eheschutzrichters vom 5. Oktober 2009 unter die Obhut des Beklagten gestellt wurde. Seit dem 27. Januar 2012 stehen sich die Parteien vor Vorinstanz in einem strittigen Scheidungsverfahren gegenüber (act. 5/1). Mit Verfügung vom 5. März 2014 erliess die Vorinstanz im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorsorgliche Mass-
- 13 nahmen, mit denen sie – teilweise in Abänderung der Eheschutzmassnahmen – u.a. das Besuchsrecht der Klägerin neu regelte, Anordnungen über eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB traf und die Klägerin zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ verpflichtete (act. 5/145). Nach Weiterzug dieses Entscheids durch beide Parteien wurde mit Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 (Prozess- Nr. LY140013) der Klägerin bis und mit Oktober 2014 ein Besuchsrecht von einem Tag alle zwei Wochen (jeweils Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) eingeräumt und ab November 2014 ein Wochenendbesuchsrecht (Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr, alle zwei Wochen) sowie ab Januar 2015 ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht. Ausserdem wurden die Aufgaben des Beistandes ergänzt und die Klägerin verpflichtet, für das Kind C._____ rückwirkend ab Oktober 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten, deren Umfang gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid leicht angepasst wurde (Fr. 440.– von Oktober 2012 bis Februar 2013; Fr. 410.– von März bis Dezember 2013; Fr. 360.– von Januar bis Juli 2014 und Fr. 360.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen ab August 2014; act. 5/166 = act. 5/190/31). Für die Vor- und Prozessgeschichte bis zum Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 kann im Einzelnen auf die Erwägungen im genannten Entscheid verwiesen werden. 1.2. Mit Eingabe vom 30. September 2014 beantragte der Beklagte vor Vorinstanz die Abänderung des Urteils des Obergerichts vom 18. Juli 2014 mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. In der Folge stellten beide Parteien in diversen Eingaben die vorstehend aufgeführten weiteren Anträge zur Abänderung bzw. Ergänzung der vorsorglichen Massnahmen. Mit Verfügung vom 30. März 2015 entschied die Vorinstanz die Begehren der Parteien gemäss dem einleitend angeführten Dispositiv (act. 4/2 = act. 5/305 = act. 6 = act. 8/3/1 = act. 8/5). Für die weitere Prozessgeschichte kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 1.3. Gegen die Verfügung vom 30. März 2015 erhoben beide Parteien Berufung (act. 2; act. 8/2). Mit Beschluss vom 8. Mai 2015 vereinigte die Kammer die zwei Berufungsverfahren unter der Nummer des vorliegenden Prozesses und schrieb
- 14 das Verfahren mit der Nummer LY150024 als erledigt ab. Gleichzeitig wies die Kammer den Antrag des Beklagten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das Ferienbesuchsrecht ab. Ausserdem wurde den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertreter ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Schliesslich wurde den Parteien Frist angesetzt, um die Berufung der Gegenpartei zu beantworten, und die Prozessleitung delegiert (act. 9). Am 20. Mai 2015 erstatteten die Klägerin und am 28. Mai 2015 der Beklagte jeweils fristgerecht die Berufungsantworten (act. 11; act. 16). Der Beklagte stellte dabei die vorstehend aufgeführten neuen Anträge (act. 16 S. 2 f.). Am 10. Juni 2015 wurden die Berufungsantworten der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 18/1-2). Am 11. Juni 2015 reichte die Klägerin und am 22. Juni 2015 der Beklagte je eine Stellungnahme ein (act. 20; act. 22). Diese wurden der jeweiligen Gegenpartei am 3. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 24/41-2). Am 16. Juli 2015 reichte der Beklagte eine weitere Stellungnahme ein (act. 26). Am 31. Juli 2015 reichte zudem die Vorinstanz neue Beilagen zu den Akten (act. 28; act. 29/1-3). Am 6. August 2015 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (act. 30). Am 10. August 2015 wurden die Eingaben vom 16. Juli 2015 und vom 6. August 2015 sowie die von der Vorinstanz eingereichten Beilagen den Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 32/1-2). Die Eingabe des Beklagten vom 17. August 2015 ist für den vorliegenden Entscheid nicht relevant (act. 34; act. 35/1-4). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Vorbemerkungen 2.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO; Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit Berufung können sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (Blickenstorfer,
- 15 - DIKE-Komm-ZPO, N 6 zu Art. 310; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 475). 2.2. Die Klägerin bestreitet vorab die Rechtzeitigkeit der Berufung des Beklagten. Sie macht geltend, die angefochtene Verfügung sei am 8. April 2015 versandt worden. Der Klägerin sei sie am Freitag, 10. April 2015, ins Postfach zugestellt worden. Dem Beklagten sei sie gemäss Empfangsschein erst am Montag, 13. April 2015 zugegangen, obschon seine Rechtsvertreterin laut Briefpapier ebenfalls über ein Postfach verfüge (act. 11 S. 3 f.). Zutreffend ist, dass die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch erfolgt, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist für die Zustellung, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt (BGer 8C_573/2014 vom 26. November 2014 E. 2.2.). Die Vorinstanz teilte auf Nachfragen hin mit, die angefochtene Verfügung sei den Parteivertretern mit gewöhnlicher A-Post zugestellt worden, weshalb kein Sendungsverlauf der Post vorliege (act. 13). Auf dem an die Vorinstanz retournierten Empfangsschein bescheinigte die Rechtsvertreterin des Beklagten, die angefochtene Verfügung am 13. April 2015 erhalten zu haben (act. 5/304/2). Mangels eines anderweitigen Zustellnachweises ist darauf abzustellen. Die Rechtsmittelfrist ist mit der am 23. April 2015 zur Post gegebenen Berufung des Beklagten demnach gewahrt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Klägerin erfolgte unbestrittenermassen ebenfalls rechtzeitig. Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 i.V.m. Art. 308 ff. ZPO sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Berufungen beider Parteien einzutreten ist. 2.3. Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die mit dem vorinstanzlichen Entscheid abgewiesenen Anträge auf Umteilung der Obhut bzw. vorübergehende Fremdplatzierung von C._____ und auf Ausdehnung der bestehenden Beistandschaft auf Art. 308 Abs. 3 ZGB (Dispositivziffern 1, 2 und 6 des angefochtenen Entscheids). Weiterhin umstritten sind jedoch der Umfang und die Ausgestaltung des Besuchsrechts, die Aufrechterhaltung der Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB sowie die Neuerrichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, die Kin-
- 16 derunterhaltsbeiträge sowie die vertrauliche Behandlung der Angaben zur Arbeitgeberin der Klägerin. 2.4. Mit Bezug auf die allgemeinen rechtlichen Grundlagen für den Erlass bzw. die Abänderung vorsorglicher Massnahmen kann auf die Erwägungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2014 sowie im Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 verwiesen werden (act. 5/145; act. 5/166). In prozessualer Hinsicht ist lediglich wiederholend festzuhalten, dass für die vorliegend zu beurteilenden Kinderbelange die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie die Offizialmaxime gelten (Art. 296 Abs.1 ZPO). Dies führt nach der Praxis der Kammer in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren zur unbeschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung (OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013 Erw. 3.1.). 3. Besuchsrecht 3.1. Über das Besuchsrecht der Klägerin gegenüber der gemeinsamen Tochter C._____ führen die Parteien seit mehreren Jahren Streit. Nachdem die Kontakte anfänglich mehr oder weniger nach der im Eheschutzverfahren vereinbarten (grosszügigen) Besuchsregelung stattfanden (vgl. act. 5/4/33), führten die Konflikte zwischen den Parteien zunehmend dazu, dass die Besuchstermine nicht mehr zuverlässig wahrgenommen werden konnten (vgl. act. 5/17/21 S. 3; act. 5/17/40 S. 14). Ab Dezember 2012 konnte das Besuchsrecht praktisch nicht mehr ausgeübt werden. Im März 2013 beantragte der Beklagte in dem vor Vorinstanz geführten Scheidungsverfahren, das Besuchsrecht der Klägerin sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auf einen Tag pro Monat zu beschränken; ein Ferienbesuchsrecht sei nicht zuzusprechen (act. 5/71). Im Urteil vom 18. Juli 2014 erwog das Obergericht, es sei keine Änderung der Verhältnisse erkennbar, welche die vom Beklagten beantragte Einschränkung des im Eheschutzentscheid festgelegten Besuchsrechts der Klägerin sowie die Aberkennung eines Ferienbesuchsrechts rechtfertigen würde. Die Beziehung zwischen der Klägerin und C._____ stelle sich als intakt und unbelastet dar. Im Interesse des Kindeswohls sei der fast vollständige Unterbruch der Kontakte zwischen der Klägerin und C._____ schnellstmöglich zu beenden und wieder ein regelmässiges Besuchsrecht zu in-
- 17 stallieren. Der (damals) rund eineinhalbjährige Kontaktunterbruch stelle für ein knapp neunjähriges Kind indes eine nicht unerhebliche Zeitspanne dar und mache eine Wiederannäherung erforderlich, weshalb dem Kindeswohl durch eine schrittweise Ausdehnung des zeitlichen Rahmens des Besuchsrechts zu entsprechen sei. In diesem Sinne wurde bis und mit Oktober 2014 ein Besuchsrecht von einem Tag alle zwei Wochen (jeweils Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) installiert und ab November 2014 ein Wochenendbesuchsrecht (Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr, alle zwei Wochen) sowie ab Januar 2015 ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht festgelegt (act. 5/166 E. 3). 3.2. Am 30. September 2014 beantragte der Beklagte bei der Vorinstanz die Abänderung dieses Entscheids mit dem Antrag, das Besuchsrecht sei für die Dauer des Verfahrens auf je einen Tag alle zwei Wochen zu beschränken und es sei kein Ferienbesuchsrecht zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei mittlerweile mit N._____ zusammen in eine neue Wohnung gezogen, die sich auf demselben Stockwerk wie diejenige von E._____ befinde und mit dieser durch eine Verbindungstüre sowie einen gemeinsamen Balkon verbunden sei. E._____ habe wiederholt versucht, C._____ in seine Gewalt zu bekommen und C._____ fürchte sich vor ihm. Sie müsse unbedingt vor E._____ geschützt werden, was nur durch die Verweigerung von Übernachtungen bei der Klägerin geschehen könne (act. 5/176 S. 2 ff.). 3.3. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, C._____ solle – wie sie es bereits mit Verfügung vom 12. Januar 2015 vorläufig angeordnet hatte – bis Ende September 2015 jeweils den ersten und dritten Samstag des Monats von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei der Klägerin verbringen und ab Oktober 2015 sei für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ein Wochenendbesuchsrecht (jeweils alle zwei Wochen von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr) festzulegen. Den Antrag des Beklagten, es sei auf ein Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht zu verzichten, wies sie ab. Sie erwog, aus den vorliegenden Aussagen und Unterlagen ergebe sich, dass sich die gesundheitliche Situation von C._____ ab Herbst 2014 verschlechtert habe. C._____ habe teilweise die Schule gar nicht besucht und habe in der Folge begleitet werden müssen. Das
- 18 - Besuchsrecht habe in dieser Zeit nicht ausgeübt werden können und der Konflikt zwischen den Eltern habe sich erneut zugespitzt. Dazu komme, dass mit E._____ eine weitere Person im Rahmen des Konfliktes der Parteien instrumentalisiert worden sei. Auseinandersetzungen zwischen dem Beklagten und dem Besuchsbeistand seien ebenfalls dokumentiert. Ab Februar 2015 sei bei C._____ eine gewisse Entspannung zu erkennen gewesen. Sie habe die Schule wieder besucht und sich nach eigenen Angaben – aber auch nach den Angaben des Therapeuten Dr. med. F._____ [bei welchem C._____ seit Juni 2014 in kinderpsychiatrischer Behandlung ist; act. 5/224/1] – wieder wohler gefühlt. Sie habe zwar den Wunsch, die Klägerin zu besuchen, sie habe aber immer noch gewisse Befürchtungen bezüglich Übernachtungen in D._____. C._____ freue sich aber, Ferien in Thailand mit der Klägerin verbringen zu können und äussere in diesem Zusammenhang auch keine Ängste bezüglich Übernachtungen. In der mit Verfügung vom 12. Januar 2015 angeordneten Form habe das Besuchsrecht im Grundsatz recht gut funktioniert. Da ein Teil der Ursachen der Konflikte der Parteien ab Herbst 2014 einerseits in der Ausdehnung des Besuchsrechts zu sehen sei, andererseits aber auch daher rührten, dass das Besuchsrecht nicht habe ausgeübt werden können, ginge es vorab darum, wieder ein gelebtes Besuchsrecht in engen Bahnen zu installieren. Die ersten Erfahrungen zeigten, dass dies nicht einfach gewesen sei, das Besuchsrecht nun aber wieder im vorgegebenen engen Rahmen ausgeübt werde. Ziel sei es, beim Besuchsrecht zu einer Routine – zu einem selbstverständlichen Vorgang – zu gelangen, bei dem auch die Befürchtungen von C._____ angemessen zu berücksichtigen seien. Um dieses Ziel zu erreichen, solle das Besuchsrecht nicht zu rasch, sondern erst nach einer weiteren Festigungsphase ausgedehnt werden (act. 6 E.II/ 3-5). 3.4. Der Beklagte stellt sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, nur ein Besuchsrecht von jeweils einem Tag alle zwei Wochen sei mit dem Wohl von C._____ vereinbar. Ein Ferienbesuchsrecht sei für die Dauer des Verfahrens nicht zuzusprechen (act. 8/2). Eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, das Ferienbesuchsrecht mit C._____ ausserhalb ihres Wohnortes (D._____) zu verbringen. Für den Fall der Ausübung des Ferienbesuchsrechtes am Wohnort der Klägerin sei anzuordnen, dass C._____ die Übernachtungen jeweils von 20.00 Uhr bis
- 19 - 9.00 Uhr an ihrem Wohnort in I._____ verbringe (act. 16 S. 2). Zur Begründung seiner Berufung führt er aus, C._____ empfinde die Wohnsituation der Klägerin aufgrund diverser Erlebnisse mit E._____ als bedrohlich. Sie fühle sich deshalb noch nicht zu Übernachtungen bei der Klägerin bereit. Dass die Festlegung eines Besuchsrechts mit Übernachtungen nicht der emotionalen Situation von C._____ angepasst sei, habe auch Dr. med. F._____ in seinem Bericht festgehalten. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid weder den Empfehlungen von Dr. med. F._____ noch der Situation von C._____ Rechnung getragen (act. 8/2 S. 4 ff.; act. 16 S. 3 ff.; act. 22 S. 2). 3.5. Die Klägerin verlangt berufungsweise, sie sei berechtigt zu erklären, C._____ ab sofort jeweils am ersten und dritten Wochenende des Monats von Freitagabend bis Sonntagabend auf Besuch zu nehmen (act. 2 S. 3). Sie bringt vor, die Vorinstanz stelle korrekt fest, dass sich die gesundheitliche Situation von C._____ ab Herbst 2014 verschlechtert habe. Dies sei jedoch alleine dem Beklagten zuzuschreiben, welcher das zu jenem Zeitpunkt erweiterte Besuchsrecht verweigert habe. Die Schulverweigerung sei wohl die einzige Möglichkeit für C._____ gewesen, sich zur Wehr zu setzen. Es sei ihr nicht möglich gewesen, dem Beklagten mitzuteilen, sie wolle mehr Zeit mit ihrer Mutter verbringen. Zu sehr habe sie gewusst, dass dies nicht dem Wunsch des Beklagten entspreche, was sie in einen tiefen Loyalitätskonflikt gestürzt habe. Es lägen keine Gründe vor, welche gegen ein gerichtsübliches Besuchsrecht sprächen. Die Befürchtungen von C._____ entstünden allein durch das Schüren von Ängsten durch den Beklagten. Diesen Ängsten könne nur entgegengewirkt werden, indem C._____ die Möglichkeit gegeben werde, die Wochenenden bei der Klägerin zu verbringen und somit auch in diesem Umfeld Fuss zu fassen. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass die Feststellungen des Besuchsbeistandes keinen Eingang in den vorinstanzlichen Entscheid gefunden hätten (act. 2 S. 7 ff.; act. 11 S. 7 ff.). 3.6. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für die Regelung bzw. Abänderung des Besuchsrechts kann auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 verwiesen werden (act. 5/166 E. 3.5.).
- 20 - 3.6.1. Im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr geltend gemacht wird, dass objektiv gesehen eine Gefahr für C._____ durch Übernachtungen bei der Klägerin bestünde. Aufgrund der vom Beklagten geschilderten Geschehnisse (vgl. act. 8/2 S. 5) wäre eine solche auch nicht dargetan. Gemäss den Feststellungen des Besuchsbeistandes kann die Verbindungstüre zwischen den Wohnungen der Klägerin und E._____ zudem von beiden Seiten abgeschlossen werden. Ebenso ist ohne weiteres glaubhaft, dass der gemeinsame Balkon über abschliessbare Fenstertüren verfügt, womit ein einseitiger Zugang zur Wohnung der Klägerin nicht möglich ist (act. 5/214/14 S. 2; act. 5/218 S. 6). Damit sind sowohl in Bezug auf die Person von E._____ als auch aufgrund der Wohnverhältnisse der Klägerin objektiv keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung von C._____ durch Übernachtungen bei der Klägerin ersichtlich. Fest steht indes, dass sich die psychische Gesundheit von C._____ ab Herbst 2014 verschlechterte. Ab Ende Oktober 2014 verweigerte C._____ den Besuch der Schule und musste in der Folge mit Unterstützung einer Schulassistentin in die Schule begleitet werden (act. 5/214 S. 3; act. 5/286). 3.6.2. Der aktuell amtende Besuchsrechtsbeistand O._____ hielt in seinem Zwischenbericht vom 5. Dezember 2014 fest, nach dem obergerichtlichen Entscheid seien die Parteien zu kleinen Zugeständnissen bereit gewesen und die Übergaben hätten von August bis Oktober an allen Daten mehr oder weniger reibungslos geklappt. Dass der Kontakt zur Mutter ab Juli 2014 wieder habe aufgebaut werden können, sei für C._____ in der hochstrittigen Situation offensichtlich ein stärkendes und wohltuendes Erfolgserlebnis gewesen. C._____ habe mit grosser Begeisterung von den Besuchen bei der Klägerin erzählt. Sie habe erklärt, sehr froh zu sein, ihre Mutter wieder zu sehen, da die Zeit ohne sie schwierig und traurig gewesen sei. Die Probleme in der Schule hätten genau in der Woche vor der Ausdehnung der Besuche auf ein ganzes Wochenende begonnen. Aus Sicht des Besuchsrechtsbeistandes sei es nicht unwahrscheinlich, dass die Schulverweigerung von C._____ und die von ihr geäusserten Ängste eine direkte Reaktion auf die Vorbereitungshandlungen des Beklagten gewesen seien, das Besuchsrecht erneut zu verweigern und den Kontakt zur Klägerin wieder für längere Zeit zu unterbinden. Diese Absicht habe der Beklagte ihm gegenüber deutlich geäussert. Er
- 21 sei überzeugt, dass es für C._____s psychische Gesundheit von eminenter Bedeutung sei, dass sie nicht ein weiteres Mal die traumatisierende Erfahrung mache, dass ihre Beziehung zur Mutter ganz der Willkür des Vaters anheimgestellt sei. Nach der Beobachtung der durchgeführten Besuche könne er mit Bestimmtheit feststellen, dass C._____ auch für längere Zeit bei der Mutter gut aufgehoben wäre (vgl. act. 5/214). 3.6.3. Dr. med. F._____ führte in seinem an den Beklagten gerichteten Bericht vom 13. Dezember 2014 aus, C._____ wünsche sich einen regelmässigen Kontakt zur Klägerin, wobei dieser möglichst spannungsfrei sein solle und C._____ nicht durch Erwartungen wie Übernachtungen oder ihr nicht ausreichend bekannte Drittpersonen überfordert werden sollte. Aus kinderpsychiatrischer Sicht sowie aufgrund seiner Befunde und seiner Beurteilung von C._____ empfehle er zu Beginn Besuche alle zwei Wochen und anschliessend bei Tagesbesuchen eine wöchentliche Besuchsfrequenz. Des weiteren empfehle er, vorläufig und bis auf weiteres auf Übernachtungen von C._____ bei der Klägerin zu verzichten. Eine Festlegung von Terminen, ab welchen Übernachtungen stattfinden sollten, sei zwar aus Erwachsenensicht beliebt, da plan- und verifizierbar, jedoch nicht der emotionalen Situation von C._____ angepasst (act. 5/224/1). Von der Vorinstanz als Zeuge befragt hielt Dr. med. F._____ an diesen Empfehlungen fest. Ergänzend führte er aus, C._____ habe gesagt, dass sie ihre Mutter sehr gerne regelmässig sehen möchte. Das Übernachten bei ihr traue sie sich aber noch nicht zu. C._____ habe sich nicht dahingehend geäussert, dass sie das gar nicht wolle. Sie müsse aber den Mut sammeln, um bei der Mutter zu übernachten. Die Schulverweigerung von C._____ im Herbst 2014 stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Streit der Kindseltern, in den C._____ auch involviert sei. Seine Hypothese sei, dass dies Ausdruck der grossen emotionalen Belastung von C._____ gewesen sei. Diese wiederum gründe im Konflikt ihrer Eltern (act. 5/257 S. 6 ff.). 3.6.4. C._____ hat sich anlässlich der Kinderanhörung vom 3. Februar 2015 zur Frage der Besuche bei ihrer Mutter im Wesentlichen wie folgt geäussert (act. 5/269): Es sei schön, wenn sie ihre Mutter besuchen könne und sie freue
- 22 sich auf die Besuche. Am liebsten habe sie es, wenn sie während dem Besuch mit ihrer Mutter alleine sei. Sie brauche noch etwas Zeit, um in D._____ übernachten zu können. Derzeit habe sie noch etwas Angst vor dem Übernachten. Sie könne sich aber vorstellen, später in D._____ zu übernachten. Sie würde sehr gerne mit ihrer Mutter nach Thailand in die Ferien gehen. Thailand-Ferien seien das Beste. Während den Ferien in Thailand sei auch das Übernachten kein Problem. Am 15. Juli 2015 wurde C._____ im Hinblick auf das von der Klägerin für die Woche vom 19. Juli 2015 bis 26. Juli 2015 angekündigte Ferienbesuchsrecht erneut befragt. Dabei erklärte sie, sie habe seit der Anhörung vom 3. Februar 2015 nicht bei ihrer Mutter in D._____ übernachtet. Sie würde mit Übernachtungen bei der Mutter lieber noch etwas zuwarten. Einzelne Übernachtungen am Wohnort der Mutter in D._____ während den Ferien gingen aber in Ordnung, sofern C._____ den Fuchs "Ferox" und "Globi" mit dabei habe (act. 31/19). 3.6.5. Die KESB hielt in ihrem Bericht vom 24. Februar 2015 fest, Kontakte zwischen Mutter und Tochter seien dringend zuzulassen. Das im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2014 festgelegte Besuchsrecht scheine angemessen und müsse keinen veränderten Verhältnissen angepasst werden. Dem Umstand, dass das angeordnete Besuchsrecht nicht umgesetzt werden könne, sei jedoch dringend Rechnung zu tragen (act. 5/284 S. 2). 3.6.6. Gemäss dem Bericht des schulpsychologischen Beratungsdienstes des Bezirkes I._____ vom 26. Februar 2015 könne der Grund für den Schulabsentismus nicht sicher erklärt werden. Aus psychologischer Sicht sei zu vermuten, dass C._____ unter einem zu grossen Leidensdruck – verursacht durch die extrem schwierige familiäre Situation gekoppelt mit massiven Verunsicherungen existentieller Art und einem riesigen Loyalitätskonflikt – mit dieser Verhaltensweise nach Hilfe rufe. C._____ brauche Sicherheit, Vertrauen, Verlässlichkeit und Konstanz (vgl. act. 5/286). 3.6.7. Aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere der beiden Kinderanhörungen vom 3. Februar 2015 und vom 15. Juli 2015, verfügt das Gericht über genügend Kenntnis von der derzeitigen Situation von C._____, um im Rahmen des Massnahmeverfahrens über das Besuchsrecht zu entscheiden. Eine erneute An-
- 23 hörung von C._____, wie sie der Beklagte in seiner Eingabe vom 16. Juli 2015 (act. 26) verlangt, erweist sich damit als nicht erforderlich. 3.6.8. Die vorstehenden Ausführungen zeigen eindrücklich den Loyalitätskonflikt, in dem sich C._____ befindet. Dass die von ihr geäusserten Vorbehalte bezüglich Übernachtungen bei der Klägerin auf eigenen Überlegungen gründen, muss stark bezweifelt werden. Namentlich dass der Beklagte C._____ eine Skizze der Wohnung der Klägerin anfertigen und einen Brief an den Richter des vorinstanzlichen Verfahrens schreiben liess, zeigt wie C._____ in den Konflikt zwischen den Parteien hineingezogen wird (act. 5/177/4; act. 5/296). Aus dem Zwischenbericht des Besuchsrechtsbeistand geht ferner hervor, C._____ habe bezüglich Übernachtungen bei der Klägerin gesagt, sie würde sich sicher fühlen, wenn sie von ihrer Seite aus die Türe abschliessen könnte. Nachdem er dies vor Ort überprüft und den Eltern gegenüber bestätigt habe, sei der Beklagte ihm gegenüber ausfällig geworden (act. 5/214 S. 3). Diese Begebenheiten machen deutlich, dass der Beklagte, was die Besuche von C._____ bei der Klägerin anbelangt, nicht mehr allein im Kindesinteresse handelt, sondern seine Vorbehalte gegenüber der Klägerin unreflektiert auf das Verhältnis zwischen C._____ und der Klägerin überträgt (act. 5/224/1). Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 11 S. 9), würde es in der gegebenen Situation nicht zur Entlastung von C._____ beitragen, ihr, C._____, den Entscheid über den Zeitpunkt von Übernachtungen zu überlassen. Im Gegenteil würde eine derartige Wahlmöglichkeit den bestehenden Loyalitätskonflikt jedes Mal verschlimmern. C._____ ist vielmehr durch die gerichtliche Festlegung des Besuchsrechts davon zu entlasten, die Verantwortung für den Entscheid über den Umfang des Besuchsrechts tragen zu müssen. Auch eine Beschränkung des Besuchsrechts über längere Zeit ist, wie das Bundesgericht ausführt, eine wenig geeignete Massnahme, um einem Loyalitätskonflikt zu begegnen (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1.). Der Klägerin ist zuzustimmen, dass C._____ ihre Befürchtungen nur ablegen und Vertrauen aufbauen kann, wenn ihr die Möglichkeit gegeben wird, die Wochenenden bei der Klägerin zu verbringen und auch in diesem Umfeld Fuss zu
- 24 fassen (act. 2 S. 9). Dem zeitlichen Faktor kommt hinsichtlich der Qualität einer Beziehung überdies wesentliche Bedeutung zu. Fehl am Platz sind diesbezüglich auch die Vorwürfe des Beklagten, die Klägerin kümmere sich nicht um den regelmässigen Kontakt zu C._____ (act. 16 S. 7 f.; act. 26 S. 2). Der Beklagte begründet dies damit, die Klägerin sei an den Besuchstagen vom 2. Mai und vom 16. Mai 2015 nicht am Treffpunkt erschienen (act. 5/16 S. 8 f.). Es ist aktenkundig, dass die Klägerin sowohl dem Besuchsrechtsbeistand als auch im vorinstanzlichen Verfahren mitteilte, sie sei vom 1. bis 24. Mai 2015 in Thailand (act. 5/291-292). Der Beklagte bringt hierzu lediglich vor, die Klägerin sei verpflichtet, ihre Abwesenheiten dem Beklagten direkt mitzuteilen. Dass er über diese informiert war, bestreitet er indes nicht (act. 26 S. 2). Sollte der Beklagte dennoch nichts von der Ferienabwesenheit der Klägerin gewusst und in der Folge vergeblich mit C._____ am Übergabeort gewartet haben, so wäre dies dennnoch unglücklich. Dies wäre aber vielmehr der gestörten Kommunikation zwischen den Parteien als einem mangelnden Interesse der Klägerin zuzuschreiben. Dass ein solcher Vorfall bei C._____ Verunsicherung hervorruft, kann nicht, jedenfalls nicht allein, der Klägerin angelastet werden. Die Besuche von C._____ bei der Klägerin werden von C._____ selbst sowie vom Besuchsrechtsbeistand und von Dr. med. F._____ durchwegs positiv geschildert. An der Anhörung vom 15. Juli 2015 gab C._____ an, einzelne Übernachtungen am Wohnort ihrer Mutter gingen in Ordnung, sofern sie ihre Plüschtiere dabei habe (act. 31/19). Die Begrenzung des Besuchsrechts auf das momentan Erreichte für die gesamte Dauer des Scheidungsverfahrens – wie es dem Antrag des Beklagten entspräche –, erscheint nach dem Gesagten nicht als sachgerecht. Die Entwicklung einer tragfähigen und vertrauensvollen Beziehung zwischen der Klägerin und C._____ würde auf diese Weise erschwert. Es ist an dieser Stelle erneut zu betonen, dass es die Aufgabe des Beklagten ist, C._____ auf Besuche bei der Klägerin positiv einzustimmen und sie soweit nötig zu motivieren, auch wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – lieber in der gewohnten Umgebung bleiben würde. Mit einer positiven Einstellung zum Besuchsrecht kann er ganz wesentlich zum psychischen Wohl von C._____ beitragen.
- 25 - Die Vorinstanz sah in ihrem Entscheid eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf das ganze Wochenende (mit zwei Übernachtungen) ab Oktober 2015 vor. Indem die Vorinstanz nach dem Abbruch der Besuche zunächst wieder ein Besuchsrecht in einem engeren Rahmen ermöglichte, trug sie dem Kindeswohl angemessen Rechnung. Angesichts dessen, dass die vorgesehene Ausdehnung des Besuchsrechts nunmehr in rund einem Monat stattfindet, besteht auch bezüglich des Zeitpunkts der Ausdehnung kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Die Berufungen beider Parteien gegen die von der Vorinstanz getroffene Besuchsregelung ist demnach abzuweisen, und der Entscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich zu bestätigen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen besteht auch kein Anlass, das mit Urteil vom 18. Juli 2014 eingeräumte Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht aufzuheben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu bestätigen ist. 4. Übergabeort 4.1. Die Vorinstanz überliess die Festlegung des Übergabeortes von C._____ der einvernehmlichen Einigung der Parteien, wobei der Besuchsbeistand den Übergabeort verbindlich festzulegen habe, falls keine Einigung zustande komme (act. 6 E. II/6a). Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung, angesichts der schwierigen Kommunikation zwischen den Parteien sei der Übergabeort vom Gericht verbindlich festzulegen. Sie schlägt eine Übergabe am Wohnort des Beklagten und eine Rückgabe am Wohnort der Klägerin vor (act. 2 S. 11). Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsantwort ebenfalls die gerichtliche Festlegung des Übergabeortes. Er bringt vor, seit Mitte/Ende Januar 2015 hätten sich die Parteien ohne jede Mitwirkung Dritter darauf geeinigt, dass C._____ jeweils im K._____ in D._____ an die Klägerin übergeben und am Ende des Besuchsrechts vom Beklagten an der … Tankstelle an der …, D._____ …, wieder übernommen werde (act. 16 S. 2 und 10). 4.2. Aufgrund der Schwierigkeiten in der Besuchsrechtsausübung, insbesondere der gestörten Kommunikation zwischen den Parteien, und gestützt auf die über-
- 26 einstimmenden Begehren der Parteien, erscheint es zweckmässig, den Übergabeort gerichtlich zu bestimmen. Offenbar einigten sich die Parteien für die vergangenen Besuchstermine auf die vom Beklagten genannte Lösung (act. 293 S. 2). Die Klägerin bringt in ihrer Stellungnahme zur Berufungsantwort des Beklagten nichts vor, was gegen diese sprechen würde. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid in Dispositivziffern 3 Abs. 3 sowie 4 Abs. 2, 1. und 2. Satz aufzuheben und es ist festzuhalten, dass C._____ jeweils im K._____ Restaurant, L._____-Strasse ..., ... D._____, an die Klägerin übergeben und an der … Tankstelle an der …, D._____ …, vom Beklagten wieder abgeholt wird. 5. Weitere Auflagen/Strafandrohungen 5.1. Die Vorinstanz verband das Besuchsrecht bis Ende September 2015 – unter Androhung von Art. 292 StGB – mit der Auflage, dass C._____ während der Besuchsrechtsausübung nicht mit E._____ zusammentreffe (Dispositivziffer 3 Abs. 6). Die Klägerin verlangt mit ihrer Berufung die ersatzlose Aufhebung der Anordnung (act. 2 S. 3 und S. 12 f.). Der Beklagte beantragt, die Auflage sei für die gesamte Dauer des Scheidungsverfahrens auszusprechen (act. 8/2 S. 2 und S. 11 f.). Es steht ausser Frage, dass im Vordergrund des Besuchsrechts der Kontakt von C._____ zur Klägerin stehen soll. Die Klägerin hat die Besuche dabei zum Wohl von C._____ so zu gestalten, dass sie Vertrauen gewinnen und allenfalls bestehende Bedenken abbauen kann. Dabei erscheint es sinnvoll, möglichst viel Zeit C._____ allein zu widmen und sie nicht mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu überfordern. Eine eigentliche Angst von C._____ vor E._____, wie sie der Beklagte geltend macht, ist aber nicht ersichtlich. So führt auch Dr. med. F._____ aus, er habe nicht den Eindruck, dass C._____ sich vor Herrn E._____ fürchte, es sei eher ein diffuses Unwohlsein und nicht eine auf die Einzelperson fokussierte Angst (act. 5/257 S. 5). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint der Entscheid der Vorinstanz, die Auflage betreffend die Kontakte zu E._____ bis September 2015 zu befristen, als angemessen.
- 27 - 5.2. Der Beklagte wehrt sich berufungsweise weiter gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Arztzeugnisses, falls die Wahrnehmung eines Besuchstages bzw. eines Besuchswochenendes wegen Krankheit der Tochter C._____ nicht möglich sein sollte (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 4). Er macht geltend, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine derartige Anordnung (act. 8/2 S. 14). Bei Besuchsrechtsproblemen kann das Gericht den Eltern gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB Weisungen erteilen, die auch mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbunden werden können (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB). Die vom Beklagten beanstandete Anordnung der Vorinstanz stellt eine derartige Weisung dar. Diese erscheint geeignet, ungerechtfertigte kurzfristige "Absagen" eines Besuchstages durch den Beklagten zu verhindern und dient damit der geregelten Umsetzung des angeordneten Besuchsrechts. Die Vorbringen des Beklagten erweisen sich damit als unbegründet, weshalb seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 5.3. Ferner verlangt der Beklagte die Aufhebung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafandrohungen im Sinne von Art. 292 StGB bezüglich der Einhaltung des festgelegten Besuchsrechts sowie bezüglich der Vorlage eines Arztzeugnisses bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Besuchsrechts (Dispositiv- Ziffer 3 Abs. 5). Er macht geltend, er habe die Herausgabe von C._____ nie unrechtmässig verweigert und es sei nicht ersichtlich, was ein Arztzeugnis zu einem geregelten Besuchsablauf beitragen solle, weshalb sich die Strafandrohungen erübrigten (act. 8/2 S. 13 f.). Wie vorstehend dargelegt, besteht zum Wohl von C._____ ein sehr grosses Interesse an der korrekten, regelmässigen und reibungslosen Durchführung des Besuchsrechts. Die Vorkommnisse seit Ende Oktober 2014 zeigen, dass das Besuchsrecht ohne weitere Massnahmen, insbesondere dem Androhen von Sanktionen, nicht zuverlässig wahrgenommen werden kann. Der Beklagte hat die Ausübung des Besuchsrechts ab Herbst 2014 mehrmals verhindert oder erschwert. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafandrohungen erscheinen daher zur Durchsetzung des Besuchsrechts notwendig, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen ist.
- 28 - 6. Beistandschaften 6.1. Der Beklagte wehrt sich berufungsweise ferner gegen die Abweisung seines Antrags, die Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB sei aufzuheben (Dispositivziffer 4; act. 8/2 S. 3). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, die Besuchsrechtsbeistandschaft habe in der Praxis nicht immer ohne Probleme funktioniert. Fakt sei aber, dass es sich bei dieser um ein stabilisierendes Element handle, das im Lichte des Parteikonfliktes und der gerade ab Herbst 2014 vorhandenen Probleme bei der Besuchsausübung ohne Zweifel immer noch notwendig sei (act. 6 E. 6a). Dem ist zuzustimmen. Die Frage der Aufhebung der Beistandschaft war bereits Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 18. Juli 2014. Die Kammer erwog hierzu, die Voraussetzungen für die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft, die namentlich bei erheblichen Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts in Betracht komme (BSK ZGB I-Breitschmid, 5. Aufl. 2014, Art. 308 N 14), seien offensichtlich nach wie vor gegeben. Der Einwand des Beklagten, die zuständigen Stellen seien überfordert, erweise sich zur Aufhebung der Beistandschaft nicht stichhaltig (act. 5/166 E. 5.3.). Es besteht kein Anlass von dieser Einschätzung abzuweichen. Dass die Umsetzung des Besuchsrechts nicht ohne Hilfestellung einer geeigneten Drittperson erfolgen kann, ist auch aufgrund der Entwicklungen seit dem Urteil vom 18. Juli 2014 augenscheinlich. Die Berufung des Beklagten gegen Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids ist demnach abzuweisen. Dispositivziffer 4 Abs. 2 des vorinstanzlichen Entscheids ist indes insoweit aufzuheben, als diese die Festlegung des Übergabeortes von C._____ betrifft (vgl. E. 4.2. vorstehend). 6.2. Der Beklagte verlangt weiter die Aufhebung der mit dem vorinstanzlichen Entscheid neu errichteten Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB (Dispositivziffer 5). Er bringt im Wesentlichen vor, eine solche sei unnötig. Die Eltern, insbesondere der Beklagte, brauche bei der Sorge um C._____ keine Unterstützung. Die Vorinstanz führe zur Begründung ihrer Anordnung aus, in C._____s schwieriger Phase sei eine enge Zusammenarbeit mit der Schule und dem schulpsychologische Dienst notwendig gewesen. Dies sei zwar richtig. Doch übersehe
- 29 die Vorinstanz, dass diese Zusammenarbeit einzig und allein vom Beklagten mit Hilfe von Dr. med. F._____ organisiert und durchgezogen worden sei. Dazu brauche es keine Beistandschaft (act. 8/2 S. 23 ff.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB zur Bewältigung der seit Herbst 2014 aufgetretenen Probleme als notwendig erscheint. Offensichtlich sind die Parteien nicht in der Lage, sich die in solchen Situationen notwendige Hilfe in gemeinsamer Absprache selber zu organisieren. Aus den vorstehenden Ausführungen wird sodann ersichtlich, dass es dem Beklagten teilweise nicht mehr gelingt, zwischen dem Konflikt mit der Klägerin und seiner Rolle als Vater zu differenzieren, weshalb ein Handeln im Kindesinteresse nicht immer gewährleistet ist. Zur Sicherstellung des Wohls von C._____ erscheint die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft deshalb als sinnvoll und erforderlich. Entgegen den Vorbringen des Beklagten (act. 8/2 S. 25) erweist sich auch die Anordnung, der Beistand habe die KESB und das Gericht bei relevanten Problemen bei der Ausübung der Beistandschaft zu informieren, als sachgerecht, ermöglicht diese doch ein rasches Einschreiten der genannten Behörden beim allfälligen Auftreten von Problemen. Die Berufung des Beklagten gegen Dispositivziffer 5 ist folglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. 7. Unterhaltsbeiträge 7.1. Wie erwähnt wurde die Klägerin mit Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 verpflichtet, ab Januar 2014 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 360.– zu leisten (ab August 2014 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen). Die Unterhaltsberechnung des Obergerichts basierte auf einem Existenzminimum der Klägerin ab März 2013 von Fr. 3'242.55 sowie einem Nettolohn ab Januar 2014 von Fr. 3'611.– (act. 5/166 E. 6.3.2.; E. 6.4.4.). Mit seinem Abänderungsbegehren vom 30. September 2014 beantragte der Beklagte die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 1'700.– per 1. Oktober 2014. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin wohne mittlerweile in einer kostensen-
- 30 kenden Lebensgemeinschaft mit N._____ zusammen, wodurch sich ihr Bedarf auf Fr. 1'910.05 reduziere (act. 5/176). 7.2. Die Vorinstanz erwog zur Abänderung des Unterhaltsbeitrages, gestützt auf die Parteibefragung und die eingereichten Unterlagen sei aktuell von einem Bedarf der Klägerin von Fr. 2'914.– auszugehen. Was das Einkommen anbelange, arbeite die Klägerin – nach einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit – nun bei einer neuen Arbeitgeberin in Zürich, wo sie zunächst im Stundenlohn angestellt gewesen sei. Auf dieser Basis habe sie im Oktober 2014 Fr. 2'507.– netto und im November 2014 Fr. 2'002.50 netto erhalten. Ziel der Klägerin sei es, einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu erhalten. Sie rechne bei einem 100 % Pensum mit einem Lohn zwischen Fr. 4'200.– und Fr. 4'500.– brutto zuzüglich 13. Monatslohn, gehe aber davon aus, dass ein fixes Pensum von maximal 80 % möglich sei. Dies ergäbe einen massgebenden Nettolohn von rund Fr. 3'167.– (Fr. 4'300.– abzgl. Abzüge von rund 15 %, zzgl. 13. Monatslohn x 80 %). Ginge man von diesen Zahlen aus, läge der Bedarf der Klägerin um Fr. 328.55 tiefer als im Entscheid des Obergerichtes, während auf der anderen Seite das Einkommen um Fr. 444.– tiefer wäre. Dies spreche gegen eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge. Massgebend bleibe vorliegend jedoch, dass die Einkommenszahlen der Klägerin zur Zeit noch nicht gefestigt seien. Auch sei noch nicht ausreichend klar belegt, dass es bei der Klägerin zu einer dauerhaften und wesentlichen Veränderung bei den Einkommensverhältnissen gekommen sei, welche die Anpassung von Unterhaltsbeiträgen rechtfertigen würde. Der Antrag des Beklagten sei deshalb abzuweisen (act. 6 E. III./2). 7.3. Der Beklagte macht berufungsweise geltend, es liege ein Abänderungsgrund vor. Der Bedarf der Klägerin habe sich um die Hälfte auf Fr. 1'577.55 reduziert. Die Klägerin sei ausserdem ohne Zweifel weiterhin in der Lage, eine 100 % Arbeitsstelle auszufüllen. Es sei von einem Einkommen der Klägerin von Fr. 3'960.– auszugehen (act. 8/2 S. 14 ff.). Die Klägerin hält dem in ihrer Berufungsantwort entgegen, sie habe dank grossen Anstrengungen bereits einen Monat nach der Betriebsschliessung ihres vormaligen Arbeitgebers eine neue Anstellung gefunden. Nach einer Einarbeitungszeit
- 31 auf flexibler Stundenlohnbasis habe sie nun per 1. April 2015 eine Festanstellung für ein 80 % Pensum mit einem Monatslohn von brutto Fr. 3'162.– erhalten. Arbeitsverträge über ein Pensum von 100 % würden von ihrem Arbeitgeber für diese Tätigkeits- und Einsatzart gar nicht ausgestellt. Ferner habe ihre Wohngemeinschaft mit N._____ nicht die Qualität einer gefestigten dauerhaften Lebensgemeinschaft, weshalb sich eine entsprechende Reduktion ihrer Lebensunterhaltskosten nicht rechtfertige (act. 11 S. 10 ff.). 7.4. Wie bereits ausgeführt, besteht für das hiesige Berufungsverfahren keine Novenbeschränkung (vgl. E. 2.4.). Damit sind alle neuen Beweismittel zu berücksichtigen und es ist dem (zweitinstanzlichen) Urteil derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, welcher im Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht. Unbestrittenermassen wohnt die Klägerin seit dem 1. Oktober 2014 in einer neuen Wohnung mit N._____ zusammen. Ausserdem trat sie per 16. Oktober 2014 eine neue Arbeitsstelle an, wobei sie zunächst im Stundenlohn angestellt war und per 1. April 2015 eine Festanstellung erhielt (act. 5/188/8; act. 4/6). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die insoweit veränderten Verhältnisse eine Abänderung des mit Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 festgesetzten Unterhaltsbeitrages rechtfertigen. Für die dem Entscheid zugrunde zu legenden rechtlichen Voraussetzungen kann auf die Erwägungen im genannten Urteil verwiesen werden (act. 5/166 E. 6.2.). 7.5. Bedarf der Klägerin 7.5.1. Verglichen mit der Bedarfsberechnung im Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 (act. 5/166 E. 6.4.4.) ergeben sich aufgrund der veränderten Verhältnisse folgende Änderungen im Bedarf der Klägerin: Bedarf gemäss Urteil vom 18. Juli 2014 (ab März 2013) aktueller Bedarf: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Fr. 1'100.00 Wohnkosten Fr. 1'190.00 Fr. 950.00 Telefon, Radio, TV Fr. 120.00 Fr. 100.00 Hausrat / Haftpflicht Fr. 25.00 Fr. 17.00 Krankenkasse Fr. 297.55 Fr. 285.00 Fahrtkosten / Auto Fr. 200.00 Fr. 273.00 ausw. Verpflegung Fr. 110.00 Fr. 110.00 Unterhalt jüngere Tochter Thailand Fr. 100.00 Fr. 100.00 Total Fr. 3'242.55 Fr. 2'935.00
- 32 - 7.5.2. Zu den einzelnen Positionen: a) Grundbetrag, Telefon/Radio/TV, Hausrat/Haftpflicht: Der Beklagte stellt sich wie erwähnt auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Klägerin wohne in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft, weshalb ihr nur noch die Hälfte des Ehegatten-Grundbetrages in der Höhe von Fr. 850.– zustehe. Ebenso seien die Kosten für Telefon/Radio/TV und für Hausrat/Haftpflicht jeweils um die Hälfte, d.h. auf Fr. 60.– bzw. Fr. 12.50 zu reduzieren (act. 2 S. 14 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es im Falle eines sogenannten Konkubinatsverhältnisses durchaus in Frage kommen, der betreffenden Person lediglich die Hälfte des Ehegattengrundbetrages gemäss Kreisschreiben zuzubilligen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Partner eines Schuldners, der wie ein Ehegatte mit ihm in Haushaltgemeinschaft wohnt, in weiter gehendem Masse an die Kosten der eheähnlichen Gemeinschaft beizutragen bzw. sich zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen miteinzuschränken hat. Entscheidend für die Beurteilung als eheähnliche Partnerschaft ist also regelmässig, ob eine so enge Lebensgemeinschaft besteht, dass der Lebenspartner bereit ist, Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von den Ehegatten verlangt (BGer 5P.35/2002 E. 3.3.2. vom 6. Juni 2002, mit Hinweis auf BGE 124 III 52 ff.). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht ausgegangen werden. Die Klägerin wohnt erst seit wenigen Monaten mit N._____ zusammen. Der Beklagte bringt auch nichts vor, was auf eine umfassende Lebensgemeinschaft, die mit einer gegenseitige Unterstützungsbereitschaft im oben erwähnten Sinne einherginge, schliessen liesse. Für die Bedarfsberechnung ist daher von einer einfachen Wohngemeinschaft zwei erwachsener Personen auszugehen. In dieser Konstellation ist gemäss Kreisschreiben ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– zu berücksichtigen (Ziff. II des Kreisschreibens). Entsprechend der Beteiligung an den Wohnkosten [vgl. b) nachstehend; act. 5/187 S. 19; act. 2 S. 16] sind die übrigen gemeinschaftlichen Kosten im Verhältnis 1:2 aufzuteilen. Für Hausrat-/ Haftpflicht sind mithin Fr. 17.– im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen. Für Telefon/ Radio/TV erscheint unter Berücksichtigung der als Individualkosten zu betrach-
- 33 tenden Mobiltelefonkosten und der gemeinschaftlich zu tragenden Radio- und Fernsehgebühren insgesamt ein Betrag von Fr. 100.– als angemessen. b) Wohnkosten: Der Beklagte macht berufungsweise ohne nähere Begründung geltend, der Klägerin sei nur die Hälfte des Mietzinses, die er auf Fr. 590.– beziffert, anzurechnen (act. 8/2 S. 16 f.; act. 16 S. 16). Dass die Klägerin zwei Drittel des Mietzinses von insgesamt Fr. 1'500.– trägt, ist durch den eingereichten Untermietvertrag (act. 4/7) belegt. Diese Aufteilung erscheint auch angemessen, da die Klägerin für die Ausübung des Besuchsrechts auf ein zusätzliches Zimmer angewiesen ist. Auch ist dadurch glaubhaft, dass die Klägerin tatsächlich einen Mietzins bezahlt, weshalb auf eine Edition der Zahlungsbelege, wie sie der Beklagte berufungsweise beantragt, verzichtet werden kann (act. 8/2 S. 17). Mit der Vorinstanz sind jedoch die Kosten für den Tiefgaragenplatz unberücksichtigt zu lassen. Diese sind im Mietzins von insgesamt Fr. 1'500.– enthalten und betragsmässig nicht separat ausgeschieden (act. 4/7). Entgegen den Vorbringen des Beklagten kann nicht aus Inseraten für andere Tiefgaragen in D._____ auf einen Mietzins von Fr. 110.– geschlossen werden (act. 8/2 S. 16; act. 5/238/1). Durch die Aufteilung des gesamten Mietzinses zwischen den Mietparteien trägt auch N._____ einen Teil der Garagenkosten mit. Dass die Vorinstanz für die Garagenkosten einen Betrag von Fr. 50.– abzog und der Klägerin folglich Wohnkosten von Fr. 950.– anrechnete, ist daher nicht zu beanstanden. c) Krankenkasse: Die von der Vorinstanz berücksichtigten Krankenkassenkosten von Fr. 285.– blieben im Berufungsverfahren unangefochten, weshalb davon auszugehen ist. d) Auswärtige Verpflegung/Mobilitätskosten: Für auswärtige Verpflegung rechnete die Vorinstanz der Klägerin Fr. 110.– an. Dies unter Hinweis auf die Angaben der Klägerin in der Parteibefragung, wonach sie sich über Mittag teilweise in der Kantine der Arbeitgeberin und teilweise zu Hause verpflegen könne (act. 6 S. 18; act. 5/239 S. 14). Dem vermag die pauschale Behauptung des Beklagten, die Klägerin arbeite in einem Gastronomiebetrieb und könne sich dort kostenlos verpflegen, nichts entgegen zu setzen (act. 8/2 S. 17). Mobilitätskosten für den Ar-
- 34 beitsweg sind im Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 273.– belegt und in diesem Betrag vom Beklagten anerkannt (act. 4/8; act. 16 S. 17). e) Unterhalt Tochter Thailand: Schliesslich macht der Beklagte geltend, die Unterhaltszahlung an die Tochter der Klägerin in Thailand sei aus dem Bedarf der Klägerin zu streichen, da deren vierjährige Erstausbildung im August 2014 beendet gewesen sei (act. 8/2 S. 16). Dabei verweist er auf ein Dokument, das indes die ältere Tochter der Klägerin, P._____, betrifft (act. 5/193/2). Für diese wurde bereits im Urteil vom 18. Juli 2014 kein Unterhaltsbeitrag berücksichtigt (act. 5/166 S. 40). Die jüngere Tochter der Klägerin, Q._____, ist erst 15-jährig (vgl. act. 11 S. 12), weshalb die Vorinstanz zu Recht nach wie vor von einer Unterstützungspflicht der Klägerin ausging. Die Rüge des Beklagten erweist sich somit als unbegründet. 7.6. Einkommen 7.6.1. Gemäss dem im Berufungsverfahren neu eingereichten Arbeitsvertrag erhielt die Klägerin per 1. April 2015 eine Festanstellung bei ihrer Arbeitgeberin mit einem Pensum von 80 % und einem Monatslohn von brutto Fr. 3'162.–. Ein 13. Monatslohn ist nicht vereinbart (act. 4/6). Anders als im vorinstanzlichen Verfahren erweisen sich die neuen Einkommenszahlen der Klägerin durch den neuen Arbeitsvertrag als hinreichend gefestigt, weshalb von diesen ausgegangen werden kann. 7.6.2. Der Beklagte macht berufungsweise geltend, die Klägerin sei weiterhin in der Lage, ein 100 %-Pensum zu arbeiten. Es werde zudem bestritten, dass die Klägerin nur 80 % arbeite. Selbst wenn dem so wäre, könne sie sich in der restlichen Zeit eine Aushilfsstelle suchen bzw. sei davon auszugehen, dass sie für die restlichen 20 % zumindest für die Zeit bis und mit Januar 2015 vom RAV unterstützt werde (act. 8/2 S. 18 f.; act. 16 S. 15). 7.6.3. Gestützt auf den von der Beklagten mit der Berufungsschrift eingereichten Arbeitsvertrag lässt sich ihr Einkommen für den Entscheid über die Abänderung der Unterhaltsbeiträge im Massnahmeverfahren hinreichend zuverlässig beurtei-
- 35 len, weshalb die vom Beklagten berufungsweise beantragte Edition der monatlichen Lohnabrechnungen (act. 8/2 S. 19; act. 16 S. 16) hinfällig ist. Ebenso ist dem Begehren des Beklagten um Edition der Auszahlungsbelege des RAV D._____ von August 2014 bis Januar 2015 nicht zu folgen (act. 16 S. 16). Selbst wenn die Klägerin bis Januar 2015 noch vom RAV unterstützt worden wäre, vermöchte dies angesichts des begrenzten Zeitraums von vornherein keine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse, wie sie für die Abänderung vorausgesetzt ist, zu begründen. 7.6.4. Wie erwähnt beläuft sich das Einkommen der Klägerin auf brutto Fr. 3'162.– bei einem Pensum von 80 %. Ausgehend davon wäre bei einem 100 %-Pensum mit einem Lohn von rund Fr. 3'950.– zu rechnen. Nach Abzug der Sozialabzüge von rund 15 Prozent ergäbe dies einen Nettolohn von rund Fr. 3'360.–, von welchem noch die Quellensteuer abzuziehen wäre. Selbst wenn man von einem 100 %-Pensum der Klägerin ausginge, hätte sich ihr Einkommen gegenüber dem Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 damit um rund Fr. 300.– reduziert. Wie vorstehend ausgeführt hat sich auch der Bedarf der Klägerin seit dem Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 um rund Fr. 300.– reduziert. Damit läge – selbst wenn man von einem 100 % -Pensum ausginge – keine wesentliche Abänderung der Verhältnisse vor, welche zu einer Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge führen würde. Somit kann im Rahmen des Massnahmeverfahrens offen bleiben, ob die Klägerin zu einem 100 % Pensum verpflichtet wäre. 7.6.5. Die Berufung des Beklagten gegen Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids ist abzuweisen. 8. Vertraulichkeit der Angaben zur Arbeitgeberin der Klägerin 8.1. Die Vorinstanz erwog, nachdem der Beklagte, wie sich aus der Parteibefragung ergeben habe, Kenntnis über die Arbeitsstelle der Klägerin habe, sei der Antrag der Klägerin, es seien die Angaben zu ihrer Arbeitgeberin vertraulich zu behandeln, gegenstandslos und entsprechend als erledigt abzuschreiben (act. 6 E. III/3). Die Klägerin macht geltend, dem Beklagten sei zwar die Arbeitgeberin der Klägerin bekannt, nicht jedoch ihr Arbeitsort. Sie habe daher weiterhin ein
- 36 grosses schutzwürdiges Interesse daran, dass die Angaben über ihren Arbeitsort vertraulich behandelt werden (act. 2 S. 14). 8.2. Der Beklagte führt aus, die Klägerin habe ihm ihren Arbeitsort bereits im August/September 2014 mitgeteilt. Obwohl er diesen seit Monaten kenne, sei er dort nie aufgetaucht und habe dies auch nicht vor (act. 16 S. 15). Ob die Klägerin dem Beklagten ihren Arbeitsort tatsächlich bereits mitgeteilt hat, steht nicht fest. Die Einzelheiten zum Arbeitsort und der Arbeitgeberin der Klägerin sind für das vorliegende Verfahren nicht wesentlich, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie die entsprechenden Angaben auf ihren Beilagen abgedeckt hat. Ein Feststellungsbegehren, wie es die Klägerin stellt, setzt indes ein besonderes Feststellungsinteresse voraus. Es muss eine Ungewissheit der Rechtsstellung der Klägerin bestehen, deren Fortdauer unzumutbar ist und die nicht anders behoben werden kann (ZK ZPO-Bessenich/Bopp, 2. Aufl. 2013, Art. 88 N 7). Ein derartiges Feststellungsinteresse hat die Klägerin nicht dargetan und ein solches ist auch nicht ersichtlich, zumal auch der Beklagte angibt, die entsprechenden Lebensumstände der Klägerin seien ihm gleichgültig (act. 16 S. 15). Auf den Antrag der Klägerin, die Angaben zur Arbeitgeberin sowie der Arbeitsort der Klägerin sei vertraulich, ohne Bekanntgabe an den Beklagten, zu behandeln, ist nicht einzutreten. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 9.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Verfahren aufgrund der diversen Anträge der Parteien als aufwändig. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts, der Schwierigkeit des Falles und des Umstands, dass vorliegend über zwei Berufungen materiell entschieden wird, ist eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– angemessen.
- 37 - 9.3. Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO), wobei in familienrechtlichen Fällen davon abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens nach der Praxis der Kammer – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten. Diese Rechtsprechung beschlägt allerdings nur die Elternrechte sowie allfällige Kindesschutzmassnahmen, nicht jedoch die Kinderunterhaltsbeiträge (ZR 84/1985 Nr. 41). Die Frage des Besuchsrechts und der Anordnung einer Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft ist insgesamt ungefähr hälftig zu gewichten. In Anwendung der genannten Rechtsprechung und da kein eindeutiger Hinweis darauf vorliegt, dass eine der Parteien mit ihrer Berufung nicht im Kindesinteresse gehandelt hat, sind die diesbezüglichen Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Mit Bezug auf die strittigen Kinderunterhaltsbeiträge obsiegt die Klägerin, weshalb die diesbezüglichen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen sind (Art. 106 ZPO). Im Ergebnis sind die Kosten demnach zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Viertel dem Beklagten aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 9.4. Beide Parteien beantragen sodann eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 13 in Verbindung mit den § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV festzusetzen. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren gestaltete sich rechtlich nicht als besonders schwierig. Angesichts der hoch strittigen Kinderbelange ist jedoch von einer leicht erhöhten Verantwortung der Rechtsvertreter auszugehen. Die Grundgebühr ist angesichts dessen auf Fr. 5'000.– festzusetzen. In Anwendung von § 9 AnwGebV (summarisches Verfahren) ist die Grundgebühr auf zwei Drittel, d.h. rund Fr. 3'350.–, zu reduzieren. In Anwendung von § 13 Abs. 2 AnwGebV ist die Grundgebühr weiter auf rund zwei Drittel, d.h. rund Fr. 2'250.–, herabzusetzen. Für die weiteren Eingaben der Parteien rechtfertigt sich insgesamt ein Zuschlag von 70 % der Grundgebühr (= Fr. 1'575.–; § 11 AnwGebV). Demgemäss resultiert
- 38 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'825.–. Aufgrund der Möglichkeit der gegenseitigen Verrechnung ist der Beklagte zu verpflichten, dem Rechtsvertreter der Klägerin eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'913.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuerersatz zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen der Parteien werden die Dispositivziffern 3 Abs. 3 sowie 4 Abs. 2, 1. und 2. Satz, der Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 30. März 2015 aufgehoben. Dispositivziffer 3 Abs. 3 wird durch die folgende Fassung ersetzt: "C._____ wird jeweils im K._____ Restaurant, L._____-Strasse ..., ... D._____, an die Klägerin übergeben und an der … Tankstelle an der …, D._____ …, vom Beklagten wieder abgeholt." Dispositivziffer 4 Abs. 2 lautet angepasst wie folgt: "In Ergänzung der Anordnung des Obergerichts vom 18. Juli 2014 (Dispositivziffer 1b 4 Abs. 2 wird angeordnet, dass der Besuchsbeistand die KESB und das Gericht bei relevanten Problemen bei der Besuchsausübung zu informieren hat." 2. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 30. März 2015 wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Viertel dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge der den Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO.
- 39 - 5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'913.– zzgl. 8 % MwSt., total Fr. 2'066.–, zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von act. 34 und act. 35/1-4, im Auszug an den Besuchsbeistand, O._____, und die KESB Winterthur/Andelfingen (je vollständiges Dispositiv der Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 30. März 2015, Erw. 3.-6. und vollständiges Dispositiv des vorliegenden Entscheids) sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Andelfingen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am:
Urteil vom 20. August 2015 Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 5/176; act. 5/223; act. 5/233) "1.a) Es sei in Abänderung des Entscheids des Obergerichtes vom 18. Juli 2014 (act. 166), S. 48 Ziff. a 2 das Besuchsrecht der Klägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens wie folgt zu regeln: Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, die Tochter C... b) Diese Abänderung sei vorab superprovisorisch anzuordnen. 2. Es sei die Klägerin - in Abänderung von Ziff. c), 5. Absatz - ab 1. Oktober 2014 zu verpflichten, dem Beklagten für die Tochter C._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.– zu beza... Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 5/187; act. 5/220) Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 30. März 2015: (act. 4/2 = act. 5/305 = act. 6 = act. 8/3/1 = act. 8/5) 1. Der Antrag der klägerischen Partei auf Umteilung der Obhut über die gemeinsame Tochter C._____ an die Klägerin wird abgewiesen. 2. Der Eventualantrag der klägerischen Partei auf vorübergehende Fremdplatzierung und Umteilung der Obhut über die gemeinsame Tochter C._____ an die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt wird abgewiesen. 3. Das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht der Klägerin wird wie folgt geregelt: Dem Beklagten wird unter Androhung von Art. 292 StGB befohlen, die Tochter C._____ gemäss obenstehender Regelung der Klägerin zu übergeben. Weiter wird dem Beklagten unter Androhung von Art. 292 StGB befohlen, bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Bes... Das Besuchsrecht der Klägerin wird bis Ende September 2015 unter Androhung von Art. 292 StGB mit der Auflage verbunden, dass C._____ während der Besuchsrechtsausübung nicht mit Herrn E._____ zusammentrifft. Vorbehalten bleiben zufällige kurzfristige B... Der Antrag der beklagten Partei auf die Festlegung eines Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht der Klägerin zu verzichten wird abgewiesen. Es bleibt beim Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht gemäss Dispositiv Ziffer 1.a 2 Abs. 3 des Entscheides des Obergeric... 4. Der Antrag der beklagten Partei auf Aufhebung der bestehenden Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird abgewiesen. Es bleibt bei der Beistandschaft gemäss Obergerichtsentscheid vom 18. Juli 2014. In Ergänzung der Anordnung des Obergerichtes vom 18. Juli 2014 (Dispositiv Ziffer 1b 4 Abs. 2) wird angeordnet, dass sich die Parteien über den Übergabeort der Tochter C._____ zuerst einvernehmlich zu einigen versuchen. Kommt eine Einigung zwischen de... Die zuständige KESB wird ersucht, den Auftrag an den Beistand dementsprechend anzupassen. Diese Beistandschaft ist von der zuständigen KESB solange weiterzuführen, als sie es für nötig erachtet. 5. Zusätzlich zur bestehenden Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordnet. Der zu ernennende Beistand ist insbesondere mit den nachfolgenden Aufgaben zu betra... 6. Der Antrag der klägerischen Partei auf Ausdehnung der bestehenden Beistandschaft auf Art. 308 Abs. 3 ZGB wird abgewiesen. 7. Der Antrag der beklagten Partei auf Abänderung der in Dispositiv-Ziffer 1 lit. c) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2014 festgelegten Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen. 8. Der Antrag der Klägerin, es seien die Angaben zur Arbeitgeberin der Klägerin vertraulich zu behandeln, d.h. ohne Bekanntgabe an den Beklagten, wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben. 9.-10. Mitteilungen/Rechtsmittel Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2004 verheiratet und haben eine Tochter, C._____ (geb. am tt.mm.2005), welche mit Verfügung des Eheschutzrichters vom 5. Oktober 2009 unter die Obhut des Beklagten gestellt wurde. Seit dem 27. Januar 2012 ... 1.2. Mit Eingabe vom 30. September 2014 beantragte der Beklagte vor Vorinstanz die Abänderung des Urteils des Obergerichts vom 18. Juli 2014 mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. In der Folge stellten beide Parteien in diversen Eingaben die vors... 1.3. Gegen die Verfügung vom 30. März 2015 erhoben beide Parteien Berufung (act. 2; act. 8/2). Mit Beschluss vom 8. Mai 2015 vereinigte die Kammer die zwei Berufungsverfahren unter der Nummer des vorliegenden Prozesses und schrieb das Verfahren mit de... 2. Vorbemerkungen 2.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs... 2.2. Die Klägerin bestreitet vorab die Rechtzeitigkeit der Berufung des Beklagten. Sie macht geltend, die angefochtene Verfügung sei am 8. April 2015 versandt worden. Der Klägerin sei sie am Freitag, 10. April 2015, ins Postfach zugestellt worden. Dem... 2.3. Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die mit dem vorinstanzlichen Entscheid abgewiesenen Anträge auf Umteilung der Obhut bzw. vorübergehende Fremdplatzierung von C._____ und auf Ausdehnung der bestehenden Beistandschaft auf Art. 30... 2.4. Mit Bezug auf die allgemeinen rechtlichen Grundlagen für den Erlass bzw. die Abänderung vorsorglicher Massnahmen kann auf die Erwägungen in der Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2014 sowie im Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 verwiesen... 3. Besuchsrecht 3.1. Über das Besuchsrecht der Klägerin gegenüber der gemeinsamen Tochter C._____ führen die Parteien seit mehreren Jahren Streit. Nachdem die Kontakte anfänglich mehr oder weniger nach der im Eheschutzverfahren vereinbarten (grosszügigen) Besuchsrege... 3.2. Am 30. September 2014 beantragte der Beklagte bei der Vorinstanz die Abänderung dieses Entscheids mit dem Antrag, das Besuchsrecht sei für die Dauer des Verfahrens auf je einen Tag alle zwei Wochen zu beschränken und es sei kein Ferienbesuchsrech... 3.3. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, C._____ solle – wie sie es bereits mit Verfügung vom 12. Januar 2015 vorläufig angeordnet hatte – bis Ende September 2015 jeweils den ersten und dritten Samstag des Monats von 9.00 Uhr b... 3.4. Der Beklagte stellt sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, nur ein Besuchsrecht von jeweils einem Tag alle zwei Wochen sei mit dem Wohl von C._____ vereinbar. Ein Ferienbesuchsrecht sei für die Dauer des Verfahrens nicht zuzusprechen... 3.5. Die Klägerin verlangt berufungsweise, sie sei berechtigt zu erklären, C._____ ab sofort jeweils am ersten und dritten Wochenende des Monats von Freitagabend bis Sonntagabend auf Besuch zu nehmen (act. 2 S. 3). Sie bringt vor, die Vorinstanz stel... 3.6. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für die Regelung bzw. Abänderung des Besuchsrechts kann auf die Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 verwiesen werden (act. 5/166 E. 3.5.). 3.6.1. Im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr geltend gemacht wird, dass objektiv gesehen eine Gefahr für C._____ durch Übernachtungen bei der Klägerin bestünde. Aufgrund der vom Beklagten geschilderten Geschehnisse (vgl. act. 8/2 S. 5) wäre eine s... 3.6.2. Der aktuell amtende Besuchsrechtsbeistand O._____ hielt in seinem Zwischenbericht vom 5. Dezember 2014 fest, nach dem obergerichtlichen Entscheid seien die Parteien zu kleinen Zugeständnissen bereit gewesen und die Übergaben hätten von August b... 3.6.3. Dr. med. F._____ führte in seinem an den Beklagten gerichteten Bericht vom 13. Dezember 2014 aus, C._____ wünsche sich einen regelmässigen Kontakt zur Klägerin, wobei dieser möglichst spannungsfrei sein solle und C._____ nicht durch Erwartungen... 3.6.4. C._____ hat sich anlässlich der Kinderanhörung vom 3. Februar 2015 zur Frage der Besuche bei ihrer Mutter im Wesentlichen wie folgt geäussert (act. 5/269): Es sei schön, wenn sie ihre Mutter besuchen könne und sie freue sich auf die Besuche. Am... 3.6.5. Die KESB hielt in ihrem Bericht vom 24. Februar 2015 fest, Kontakte zwischen Mutter und Tochter seien dringend zuzulassen. Das im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2014 festgelegte Besuchsrecht scheine angemessen und müsse... 3.6.6. Gemäss dem Bericht des schulpsychologischen Beratungsdienstes des Bezirkes I._____ vom 26. Februar 2015 könne der Grund für den Schulabsentismus nicht sicher erklärt werden. Aus psychologischer Sicht sei zu vermuten, dass C._____ unter einem zu... 3.6.7. Aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere der beiden Kinderanhörungen vom 3. Februar 2015 und vom 15. Juli 2015, verfügt das Gericht über genügend Kenntnis von der derzeitigen Situation von C._____, um im Rahmen des Massnahmeverfahrens über... 3.6.8. Die vorstehenden Ausführungen zeigen eindrücklich den Loyalitätskonflikt, in dem sich C._____ befindet. Dass die von ihr geäusserten Vorbehalte bezüglich Übernachtungen bei der Klägerin auf eigenen Überlegungen gründen, muss stark bezweifelt we... Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 11 S. 9), würde es in der gegebenen Situation nicht zur Entlastung von C._____ beitragen, ihr, C._____, den Entscheid über den Zeitpunkt von Übernachtungen zu überlassen. Im Gegenteil würde eine derartige Wah... Fehl am Platz sind diesbezüglich auch die Vorwürfe des Beklagten, die Klägerin kümmere sich nicht um den regelmässigen Kontakt zu C._____ (act. 16 S. 7 f.; act. 26 S. 2). Der Beklagte begründet dies damit, die Klägerin sei an den Besuchstagen vom 2. M... Die Besuche von C._____ bei der Klägerin werden von C._____ selbst sowie vom Besuchsrechtsbeistand und von Dr. med. F._____ durchwegs positiv geschildert. An der Anhörung vom 15. Juli 2015 gab C._____ an, einzelne Übernachtungen am Wohnort ihrer Mutte... Die Vorinstanz sah in ihrem Entscheid eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf das ganze Wochenende (mit zwei Übernachtungen) ab Oktober 2015 vor. Indem die Vorinstanz nach dem Abbruch der Besuche zunächst wieder ein Besuchsrecht in einem engeren Rahmen ... Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen besteht auch kein Anlass, das mit Urteil vom 18. Juli 2014 eingeräumte Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht aufzuheben, weshalb der Entscheid der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu bestätigen ist. 4. Übergabeort 4.1. Die Vorinstanz überliess die Festlegung des Übergabeortes von C._____ der einvernehmlichen Einigung der Parteien, wobei der Besuchsbeistand den Übergabeort verbindlich festzulegen habe, falls keine Einigung zustande komme (act. 6 E. II/6a). Die K... 4.2. Aufgrund der Schwierigkeiten in der Besuchsrechtsausübung, insbesondere der gestörten Kommunikation zwischen den Parteien, und gestützt auf die übereinstimmenden Begehren der Parteien, erscheint es zweckmässig, den Übergabeort gerichtlich zu best... 5. Weitere Auflagen/Strafandrohungen 5.1. Die Vorinstanz verband das Besuchsrecht bis Ende September 2015 – unter Androhung von Art. 292 StGB – mit der Auflage, dass C._____ während der Besuchsrechtsausübung nicht mit E._____ zusammentreffe (Dispositivziffer 3 Abs. 6). Die Klägerin verla... Es steht ausser Frage, dass im Vordergrund des Besuchsrechts der Kontakt von C._____ zur Klägerin stehen soll. Die Klägerin hat die Besuche dabei zum Wohl von C._____ so zu gestalten, dass sie Vertrauen gewinnen und allenfalls bestehende Bedenken abba... 5.2. Der Beklagte wehrt sich berufungsweise weiter gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Arztzeugnisses, falls die Wahrnehmung eines Besuchstages bzw. eines Besuchswochenendes wegen Krankheit der Tochter C._____ nicht möglich sein sollte (Disposit... Bei Besuchsrechtsproblemen kann das Gericht den Eltern gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB Weisungen erteilen, die auch mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbunden werden können (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB). Die vom Bek... 5.3. Ferner verlangt der Beklagte die Aufhebung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafandrohungen im Sinne von Art. 292 StGB bezüglich der Einhaltung des festgelegten Besuchsrechts sowie bezüglich der Vorlage eines Arztzeugnisses bei krankheitsb... Wie vorstehend dargelegt, besteht zum Wohl von C._____ ein sehr grosses Interesse an der korrekten, regelmässigen und reibungslosen Durchführung des Besuchsrechts. Die Vorkommnisse seit Ende Oktober 2014 zeigen, dass das Besuchsrecht ohne weitere Mass... 6. Beistandschaften 6.1. Der Beklagte wehrt sich berufungsweise ferner gegen die Abweisung seines Antrags, die Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB sei aufzuheben (Dispositivziffer 4; act. 8/2 S. 3). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, die Besuchsr... Dispositivziffer 4 Abs. 2 des vorinstanzlichen Entscheids ist indes insoweit aufzuheben, als diese die Festlegung des Übergabeortes von C._____ betrifft (vgl. E. 4.2. vorstehend). 6.2. Der Beklagte verlangt weiter die Aufhebung der mit dem vorinstanzlichen Entscheid neu errichteten Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB (Dispositivziffer 5). Er bringt im Wesentlichen vor, eine solche sei unnötig. Die Eltern, insbes... Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB zur Bewältigung der seit Herbst 2014 aufgetretenen Probleme als notwendig erscheint. Offensichtlich sind die Parteien nicht in der Lage, sich die in solchen... 7. Unterhaltsbeiträge 7.1. Wie erwähnt wurde die Klägerin mit Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 verpflichtet, ab Januar 2014 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 360.– zu leisten (ab August 2014 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher... Mit seinem Abänderungsbegehren vom 30. September 2014 beantragte der Beklagte die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 1'700.– per 1. Oktober 2014. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin wohne mittlerweile in einer kostensenkenden Lebensgemein... 7.2. Die Vorinstanz erwog zur Abänderung des Unterhaltsbeitrages, gestützt auf die Parteibefragung und die eingereichten Unterlagen sei aktuell von einem Bedarf der Klägerin von Fr. 2'914.– auszugehen. Was das Einkommen anbelange, arbeite die Klägerin... 7.3. Der Beklagte macht berufungsweise geltend, es liege ein Abänderungsgrund vor. Der Bedarf der Klägerin habe sich um die Hälfte auf Fr. 1'577.55 reduziert. Die Klägerin sei ausserdem ohne Zweifel weiterhin in der Lage, eine 100 % Arbeitsstelle ausz... Die Klägerin hält dem in ihrer Berufungsantwort entgegen, sie habe dank grossen Anstrengungen bereits einen Monat nach der Betriebsschliessung ihres vormaligen Arbeitgebers eine neue Anstellung gefunden. Nach einer Einarbeitungszeit auf flexibler Stun... 7.4. Wie bereits ausgeführt, besteht für das hiesige Berufungsverfahren keine Novenbeschränkung (vgl. E. 2.4.). Damit sind alle neuen Beweismittel zu berücksichtigen und es ist dem (zweitinstanzlichen) Urteil derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, w... 7.5. Bedarf der Klägerin 7.5.1. Verglichen mit der Bedarfsberechnung im Urteil des Obergerichts vom 18. Juli 2014 (act. 5/166 E. 6.4.4.) ergeben sich aufgrund der veränderten Verhältnisse folgende Änderungen im Bedarf der Klägerin: 7.5.2. Zu den einzelnen Positionen: a) Grundbetrag, Telefon/Radio/TV, Hausrat/Haftpflicht: Der Beklagte stellt sich wie erwähnt auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die Klägerin wohne in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft, weshalb ihr nur noch die Hälfte des Ehegatten-Gr... Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es im Falle eines sogenannten Konkubinatsverhältnisses durchaus in Frage kommen, der betreffenden Person lediglich die Hälfte des Ehegattengrundbetrages gemäss Kreisschreiben zuzubilligen. Dem liegt die Ü... b) Wohnkosten: Der Beklagte macht berufungsweise ohne nähere Begründung geltend, der Klägerin sei nur die Hälfte des Mietzinses, die er auf Fr. 590.– beziffert, anzurechnen (act. 8/2 S. 16 f.; act. 16 S. 16). Dass die Klägerin zwei Drittel des Mietzin... c) Krankenkasse: Die von der Vorinstanz berücksichtigten Krankenkassenkosten von Fr. 285.– blieben im Berufungsverfahren unangefochten, weshalb davon auszugehen ist. d) Auswärtige Verpflegung/Mobilitätskosten: Für auswärtige Verpflegung rechnete die Vorinstanz der Klägerin Fr. 110.– an. Dies unter Hinweis auf die Angaben der Klägerin in der Parteibefragung, wonach sie sich über Mittag teilweise in der Kantine der ... e) Unterhalt Tochter Thailand: Schliesslich macht der Beklagte geltend, die Unterhaltszahlung an die Tochter der Klägerin in Thailand sei aus dem Bedarf der Klägerin zu streichen, da deren vierjährige Erstausbildung im August 2014 beendet gewesen sei ... 7.6. Einkommen 7.6.1. Gemäss dem im Berufungsverfahren neu eingereichten Arbeitsvertrag erhielt die Klägerin per 1. April 2015 eine Festanstellung bei ihrer Arbeitgeberin mit einem Pensum von 80 % und einem Monatslohn von brutto Fr. 3'162.–. Ein 13. Monatslohn ist n... 7.6.2. Der Beklagte macht berufungsweise geltend, die Klägerin sei weiterhin in der Lage, ein 100 %-Pensum zu arbeiten. Es werde zudem bestritten, dass die Klägerin nur 80 % arbeite. Selbst wenn dem so wäre, könne sie sich in der restlichen Zeit eine ... 7.6.3. Gestützt auf den von der Beklagten mit der Berufungsschrift eingereichten Arbeitsvertrag lässt sich ihr Einkommen für den Entscheid über die Abänderung der Unterhaltsbeiträge im Massnahmeverfahren hinreichend zuverlässig beurteilen, weshalb die... 7.6.4. Wie erwähnt beläuft sich das Einkommen der Klägerin auf brutto Fr. 3'162.– bei einem Pensum von 80 %. Ausgehend davon wäre bei einem 100 %-Pensum mit einem Lohn von rund Fr. 3'950.– zu rechnen. Nach Abzug der Sozialabzüge von rund 15 Prozent er... 7.6.5. Die Berufung des Beklagten gegen Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids ist abzuweisen. 8. Vertraulichkeit der Angaben zur Arbeitgeberin der Klägerin 8.1. Die Vorinstanz erwog, nachdem der Beklagte, wie sich aus der Parteibefragung ergeben habe, Kenntnis über die Arbeitsstelle der Klägerin habe, sei der Antrag der Klägerin, es seien die Angaben zu ihrer Arbeitgeberin vertraulich zu behandeln, gegen... 8.2. Der Beklagte führt aus, die Klägerin habe ihm ihren Arbeitsort bereits im August/September 2014 mitgeteilt. Obwohl er diesen seit Monaten kenne, sei er dort nie aufgetaucht und habe dies auch nicht vor (act. 16 S. 15). Ob die Klägerin dem Beklagt... 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ist nicht erst mit dem erstinstanzlichen Endentscheid in der Hauptsache (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), sondern bereits an dieser Stelle zu befinden. 9.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Das vorliegende