Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY140051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 29. Juli 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. November 2014; Proz. FE140660
- 2 - Massnahmebegehren der Berufungsbeklagten: (act. 8/23 S. 2 ff.) 1. Der Klägerin sei die eheliche Wohnung (... [Adresse]) zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, nachfolgende Zahlungen an den Unterhalt der Familie zu leisten: a) an die Kosten und Erziehung der Kinder C._____, D._____ und E._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'800.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Familien-, Erziehungsoder Ausbildungszulagen, rückwirkend per. 1. Juli 2014. b) an die Kosten des Unterhalts der Klägerin persönlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 860.–, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, rückwirkend per 1. Juli 2014. 3. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 4. Dem Beklagten sei während der Dauer des Massnahmeverfahrens ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen, wobei sich die Eltern im direkten Gespräch über die Gestaltung des gegenseitigen Anspruchs der Kinder und des Beklagten auf angemessenen Verkehr einigen. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, gilt folgende Regelung des persönlichen Verkehrs: a) Dem Beklagten einerseits und den Kindern andererseits steht das Recht auf persönlichen Verkehr zu an Wochenenden ungerader Kalenderwochen (von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr). b) Der Beklagte verpflichtet sich unter der Woche am Montagabend und Mittwochabend, die Kinder zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr zu betreuen. c) Sofern die Dauer des Massnahmeverfahrens es ferner nötig machen sollte, gilt folgende Regelung des persönlichen Verkehrs an Feiertagen: i) Die Kinder verbringen Weihnachten (24. – 26. Dezember) bei der Klägerin. ii) Die Kinder verbringen Silvester/Neujahr (31. Dezember – 2. Januar) beim Beklagten. iii) In Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen dem Beklagten folgende zusätzliche Feiertagsbesuche zu: Auffahrtswochenende inkl. Auffahrtsmontag (14.00 – 21.00 Uhr). iv.) In Jahren mit gerader Jahreszahl stehen dem Beklagten folgende zusätzliche Feiertagsbesuche zu: Ostersamstag – Ostermontag (14.00 – 21.00 Uhr). d) Sofern die Dauer des Massnahmeverfahrens es nötig machen sollte, steht dem Beklagten einerseits und den Kindern andererseits ferner das Recht auf persönlichen Verkehr während insgesamt drei Wochen Ferien im Jahr zu, wovon zwei Wochen zusammenhängend sein sollen. Der Beklagte teilt der Klägerin min-
- 3 destens drei Monate im Voraus schriftlich mit, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben will. Er hat dabei auf die Ferientermine der Klägerin Rücksicht zu nehmen, sofern ihm diese vorgängig bekannt gegeben wurden. e) Die mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs verbundenen Kosten trägt der Beklagte. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. November 2014: (act. 7 S. 30 f.) 1. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchsteller bereits und auch weiterhin getrennt leben. 2. Die Obhut über die Kinder C._____, geb. tt.mm.2001, D._____, geb. tt.mm.2003, und E._____, geb. tt.mm.2004, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 3. Die Vereinbarung vom 3. Oktober 2014 wird im Hinblick auf die Kinderbelange einstweilen und unter dem Vorbehalt künftiger nötiger Weiterungen genehmigt. 4. Die Vereinbarung vom 3. Oktober 2014 wird im Hinblick auf die Zuteilung der ehelichen Wohnung vorgemerkt. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats - Fr. 5'800.– rückwirkend ab 1. Juli 2014 bis und mit Ende November 2014; - Fr. 5'170.– ab 1. Dezember 2014, nämlich Fr. 1'300.– bzw. Fr. 670.– für die Gesuchstellerin persönlich und jeweils Fr. 1'500.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen, für jedes der drei Kinder. 6. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner bis 30. September 2014 Zahlungen im Umfang von Fr. 18'266.- geleistet hat, welche an seine Unterhaltspflicht gemäss Ziffer 5 anzurechnen sind.
- 4 - 7. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden. 8.-9. Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 2 S. 2): " 1. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und wie folgt zu korrigieren: "5. a. Es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden. Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag von maximal CHF 860.00 zu bezahlen. b. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung der Kinder C._____, D._____ und E._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 900.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats zum Voraus, zuzüglich allfälliger Familienzulagen. c. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, zur Hälfte für ausserordentliche Kosten (schulische Fördermassnahmen, kieferorthopädische Behandlungen usw.) der Kinder aufzukommen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, diese Kosten übernehmen." 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungskläger in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. November 2014 Zahlungen in der Höhe von mindestens CHF 12'319.00 geleistet hat, welche an die Unterhaltspflicht anzurechnen sind.
- 5 - 3. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'000.00 (zuzüglich 8 %. MWST) zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren." der Berufungsbeklagten (act. 16 S. 2 f.): " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 282 Abs. 2 ZPO sei die Dispositivziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht, vom 18. November 2014 (Geschäfts-Nr.: FE140660-L) wie folgt zu ergänzen (kursiver Teil): "5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeträge zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats - Fr. 5'800.- rückwirkend ab 1. Juli 2014 bis und mit Ende November 2014 - Fr. 5'800.- rückwirkend ab 1. Dezember 2014 nämlich Fr. 1'710.-, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen, für jedes der drei Kinder und der Restbetrag für die Gesuchstellerin" 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Berufungsklägers."
- 6 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 2001 in ..., Luxemburg. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor, nämlich C._____, geb. am tt.mm.2001, D._____, geb. am tt.mm.2003 und E._____, geb. am tt.mm.2004 (act. 8/1 S. 2). 2. Seit dem 20. August 2014 stehen sich die Parteien vor dem Bezirksgericht Zürich in einem Scheidungsverfahren gemäss Art. 112 ZGB gegenüber (act. 8/1-2). Mit Eingabe vom 9. September 2014 hatte die damalige Gesuchstellerin und heutige Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagte) ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt (act. 8/9) und dieses anlässlich der Anhörung bzw. Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 3. Oktober 2014 in das vorstehende Massnahmebegehren abgeändert (act. 8/23 S. 2 ff.). Im Zuge der geführten Einigungsgespräche schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, elterlicher Sorge, Obhut und persönlichen Verkehr sowie Wohnung (act. 8/27, Prot. Vi. S. 28). Mit Verfügung vom 18. November 2014 erliess die Vorinstanz den vorgenannten Entscheid (act. 8/37 = act. 7, nachstehend zitiert als act. 7). Dieser Entscheid wurde dem damaligen Gesuchsgegner und heutigen Berufungskläger (nachfolgend Berufungskläger) am 24. November 2014 zugestellt (act. 8/39/2). 3. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 erhob der Berufungskläger fristgerecht Berufung gegen den Massnahmeentscheid der Vorinstanz und stellte die eingangs genannten Anträge (act. 2). Am 12. Dezember 2014 und 5. Januar 2015 machte der Berufungskläger weitere Eingaben (act. 5 und 9). In der Folge wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 5. Januar 2015 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 11), welcher fristgerecht einging (act. 13). Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 wurde daraufhin der Berufungsbeklagten Frist
- 7 zur Berufungsantwort angesetzt (act. 14). Nachdem die Berufungsbeklagte diese innert Frist (vgl. act. 15) erstattet hatte (act. 16), wurde die Berufungsantwort dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 19 und 20). Dieser reichte am 27. Februar 2015 eine Stellungnahme dazu ein (act. 21). Diese wurde wiederum der Berufungsbeklagten zugestellt (act. 24 und 25), welche am 4. Mai 2014 eine Stellungnahme einreichte (act. 26). Sodann wurde diese Stellungnahme wiederum dem Berufungskläger zugestellt (act. 30 und 34). Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 machte dieser eine weitere Eingabe (act. 35), welche der Berufungsbeklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 38 und 39). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8). Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist allein die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2; BGer 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010, E. 1). 1.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger beantragt mit seinem Hauptbegehren, es sei der vorinstanzlich für die Berufungsbeklagte persönlich festgesetzte Unterhaltsbeitrag aufzuheben und derjenige für die Kinder auf je Fr. 900.– pro Monat zu reduzieren (act. 2 S. 2). Die Differenz zum vorinstanzlichen Urteil beträgt dementsprechend für den persönlichen Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten von Juli 2014 bis November 2014 Fr. 1'300.– bzw. ab Dezember 2014 Fr. 670.– pro Monat und für die Unterhaltsbeiträge der Kinder je Fr. 600.– oder insgesamt Fr. 1'800.– pro Monat. Bei einer schätzungsweisen Verfahrensdauer von 2 Jahren (gerechnet ab 20. August 2014) und unter Berücksichtigung der rückwirkenden Unterhaltsfestsetzung ab dem 1. Juli 2014 ergibt
- 8 sich ein Streitwert von Fr. 64'900.–. Der vorausgesetzte Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.– ist demzufolge gegeben. 2.1 Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO sind für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Für Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB sind die Vorschriften über das summarische Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO). Es soll in einem raschen Verfahren – ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung – eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind, bei freier Beweiswürdigung, nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, Anh. ZPO, 2. Aufl., Art. 276 N 1 und 17). Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht in eherechtlichen Summarverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es handelt sich hierbei um die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Sind allerdings Kinderbelange zu regeln, gelten die uneingeschränkte (strenge) Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Dies ändert indes nichts an der geschilderten summarischen Natur des Verfahrens und an den Mitwirkungspflichten der Parteien bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts (BK ZPO-SPYCHER, Art. 296 N 5 ff.; STEFANIE PFÄNDER BAUMANN, DIKE-Komm-ZPO, Online-Stand 18. Oktober 2011, Art. 272 N 2 ff.). 2.2 Gerügt werden können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm ZPO, Online-Stand 20. Oktober 2013, Art. 310 N 10; ZK ZPO-REETZ, 2. Aufl., Vorbem. zu Art. 308-318 N 15). Es gilt die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzuset-
- 9 zen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren des Bezirksgerichts falsch war (BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufl., Art. 310 N 5 f. und Art. 311 N 36 ff.). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden dabei neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der unbeschränkte Untersuchungsgrundsatz (bei Kinderbelangen) führt nach der Praxis der Kammer jedoch in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO zur unbeschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung auch im Berufungsverfahren (Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Beschluss und Urteil vom 8. Mai 2013, Geschäfts-Nr. LC130019 E. 3.1.). 2.3 Die Berufungsantwort gibt der berufungsbeklagten Partei die Möglichkeit, zu den Anträgen der Berufung erhebenden Partei Stellung zu nehmen sowie allenfalls – nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO – neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen und ihre eigene tatsächliche und rechtliche Sicht darzulegen. Somit ist sie im Rahmen der Berufungsantwort grundsätzlich nur berechtigt, zu den Rechtsmittelanträgen des Berufungsklägers Stellung zu nehmen bzw. die Abweisung derselben oder das Nichteintreten auf dieselben und damit die Bestätigung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Die berufungsbeklagte Partei, die nicht selbst Berufung erhoben hat, verliert ihr Recht, vor der Rechtsmittelinstanz Rechtsbegehren zu stellen, welche über den blossen Antrag auf Abweisung der vom Berufungskläger erhobenen Hauptberufung hinausgehen (REETZ/ THEILER, a.a.O., Art. 312 N 7, N 12). Will die berufungsbeklagte Partei – ohne selbst Berufung zu erklären – eigene Anträge stellen, muss sie Anschlussberufung erheben. Im Summarverfahren und damit auch im vorliegenden Verfahren, ist dies allerdings ausgeschlossen (Art. 314 Abs. 2 ZPO). 2.3.1 Da vorliegend einzig der Berufungskläger Berufung erhoben hat, legen seine Anträge den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens fest. Demzufolge ist die Berufungsbeklagte, die keine Berufung erklärt hat, in ihrer Berufungsantwort auf den Gegenstand der Berufung beschränkt. Vorliegend stellt die Beru-
- 10 fungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort indes materielle Anträge, die über den blossen Antrag auf Abweisung der vom Berufungskläger erhobenen Berufung hinausgehen. Konkret beantragt sie, der Berufungskläger sei rückwirkend per 1. Dezember 2014 zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'800.–, nämlich Fr. 1'170.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen für jedes der drei Kinder und den Restbetrag für die Berufungsbeklagte, zu verpflichten (act. 16 S. 2). Dabei bringt sie vor, es werde damit keine Anschlussberufung erhoben, sondern es würden im Rahmen der Offizialmaxime Anträge gestellt, welche ansonsten in einem Abänderungsverfahren vor erster Instanz vorzutragen wären (act. 16 N 144). Die Betreuungssituation gestalte sich heute anders als vereinbart, was ein Novum darstelle, welches vorliegend Art. 317 Abs. 1 ZPO entsprechend ohne Verzug vorgebracht worden sei und nicht schon vor erster Instanz habe vorgebracht werden können. Dementsprechend erweise sich die von der Vorinstanz getätigte Abstufung des Unterhalts nachträglich als unrichtig, würden doch die Kosten für die Abendbetreuung weiterhin anfallen (act. 16 N 143). 2.3.2 Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten Grundsätze kann die Berufungsbeklagte formell keine eigenen Anträge stellen. Dafür hätte sie selbst Berufung erklären müssen. Ihre über den blossen Antrag auf Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren hinausgehenden Anträge sind daher nicht zu behandeln. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts können ihre Ausführungen zur Neuberechnung des Unterhalts aber berücksichtigt werden, da das Gericht aufgrund des geltenden Offizialgrundsatzes auch ohne Bindung an die Parteianträge bzw. selbst bei deren Fehlen entscheidet (BGer 5A_704/2013 vom 20. August 2013 E. 3.4; BGer 5A_169/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.1 = Pra 92 (2003) Nr. 5). 3. Im Entscheid über die Berufung ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-
- 11 - HURNI, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. III. A. Verletzung des rechtlichen Gehörs 1. Der Berufungskläger macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich mit seinen rechtlich relevanten Vorbringen überhaupt nicht auseinander gesetzt habe (act. 2 N 4). Namentlich sei die Vorinstanz auf die (nachfolgend noch darzustellende) massive Veränderung der finanziellen Situation der Familie nach der Trennung im Januar 2014 nicht ansatzweise eingegangen (act. 2 N 12), wobei der Berufungskläger insbesondere der Meinung ist, diese Veränderung müsse dazu führen, dass kein Ehegattenunterhalt zuzusprechen und die Kinderunterhaltsbeiträge nach einer von ihm dargestellten, teilweise an die Zürcher Tabellen angelehnten Berechnungsmethode zu berechnen seien (act. 8/25 S. 8 ff.; act. 2 N 15 ff., N 52 ff.). 2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt grundsätzlich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je m.H.). Indes bedeutet dies wie gesehen nicht, das Gericht müsse sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann das Gericht sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER, 2. Aufl., Art. 53 N 14; vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 130 II 530 E. 4.3; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b, je m.w.H). 3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass weder eine von derjenigen des Berufungsklägers abweichende Würdigung und Gewichtung von Parteivorbringen oder Beweismitteln noch eine von derjenigen des Berufungsklägers abweichende Begründung der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungs-
- 12 klägers darstellt. Vorliegend begründet der Berufungskläger die von ihm geltend gemachte Gehörsverletzung in erster Linie damit, dass die Vorinstanz bei ihrer Unterhaltsberechnung den von ihm vorinstanzlich dargestellten, veränderten Einkommensverhältnissen der Parteien nach der Trennung keine Rechnung getragen habe (act. 2 N 15, N 26, N 28). Der Berufungskläger übersieht bei diesem Vorbringen, dass die Vorinstanz ihren Entscheid und insbesondere die Wahl der Berechnungsmethode ausführlich begründet hat (vgl. act. 7), wobei es nicht notwendig war, sich mit jedem Vorbringen des Berufungsklägers auseinanderzusetzen. Wie die Vorbringen des Berufungsklägers in der Berufung zeigen, war sich dieser denn auch über die Tragweite des angefochtenen Entscheides im Klaren und ohne weiteres im Stande, diesen sachgerecht anzufechten. Soweit die Vorinstanz sodann bei der Unterhaltsbemessung den Verhältnissen nicht angemessen Rechnung getragen hat, liegt entgegen dem Berufungskläger keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, sondern allenfalls eine falsche Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklägers durch die Vorinstanz ist dementsprechend zu verneinen. Ergänzend anzufügen ist immerhin, dass eine Heilung einer Gehörsverletzung – wie der Berufungskläger selbst vorbringt (act. 2 N 4) – im Berufungsverfahren möglich wäre, wenn die Verletzung der Parteirechte nicht als gravierend erscheint (BGer 4D_111/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.1; SUTTER-SOMM/CHEVALIER, a.a.O., Art. 53 N 26 f.). Der Berufungskläger strebt überdies keine Rückweisung der Sache an (vgl. act. 2 S. 2). B. Verletzung der Dispositionsmaxime 1. Der Berufungskläger rügt die Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz und macht geltend, die Berufungsbeklagte habe für sich bis zuletzt einen Ehegattenunterhalt in der Höhe von Fr. 860.– verlangt, die Vorinstanz habe ihr aber für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2014 Ehegattenunterhalt in der Höhe von Fr. 1'300.– monatlich zugesprochen und damit elementare Verfahrensvorschriften verletzt (act. 2 N 21 und N 35 - 37). 2. Die Rüge, die Vorinstanz habe diese Prozessmaximen verletzt, ist unbegründet. Die Berufungsbeklagte hat vor Vorinstanz sowohl mit Bezug auf den
- 13 - Kindes- wie auch den Ehegattenunterhalt separat bezifferte Beträge verlangt, wozu sie auch gehalten war. Aus der Begründung (act. 9 N 40 und 41) ergibt sich deren Berechnung, welche deutlich macht, dass sie für sich und die Kinder gesamthaft einen Betrag (von Fr. 6'262.14) geltend und alsdann eine nicht näher begründete Ausscheidung macht. Mit der Zusprechung der Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'800.– bzw. Fr. 5'170.– ab Dezember 2014 ging die Vorinstanz nicht über die gestellten Anträge hinaus, indes wurde die Aufteilung anders vorgenommen. Der vom Berufungskläger in diesem Zusammenhang zitierte bundesgerichtlichen Entscheid BGE 140 III 231 beschlägt einen anderen Sachverhalt: In jenem Fall war neben der Unterhaltsregelung in erster Linie die Obhutszuteilung streitig. Die Ansprecherin hatte es – trotz gesehener Möglichkeit – unterlassen für den alsdann eingetretenen Fall, dass die Obhut über die Kinder entgegen ihrem Antrag dem Anspruchsgegner zugeteilt würde, für sich selbst eventualiter einen höheren Unterhaltsbeitrag zu fordern als im Hauptstandpunkt, wo sie für sich und die Kinder ähnlich wie vorliegend einen gesamthaften Unterhaltsbeitrag verlangt hatte. Das Bundesgericht erwog in Bestätigung der kantonalen Vorinstanzen, dass diesfalls nicht mehr als verlangt zuzusprechen sei. C. Unterhaltsbeitrag 1. Vorbemerkungen 1.1 Vom Berufungskläger angefochten sind vorliegend die von ihm während der Dauer des Scheidungsverfahren zu zahlenden Unterhaltbeiträge an die Berufungsbeklagte sowie die drei gemeinsamen Kinder (act. 2 S. 2). Erstinstanzlich hatte der Berufungskläger beantragt, die von ihm zu zahlenden Kinderunterhaltsbeiträge seien auf Fr. 900.– pro Kind, insgesamt damit auf Fr. 2'700.–, festzulegen. Das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Berufungsbeklagten bestritt er (act. 8/25 S. 1 f. und S. 11). Demgegenüber beantragte die Berufungsbeklagte für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 860.– und zwar rückwirkend per 1. Juli 2014. Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge verlangte sie sodann, der Berufungskläger sei zu verpflichten, ihr an die Kosten und Erziehung der drei Kinder monatli-
- 14 che Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'800.– zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen und zwar ebenfalls rückwirkend per 1. Juli 2014 (act. 8/23 S. 2 ff.). 1.2 Die Vorinstanz hat zur konkreten Bestimmung der Unterhaltsleistungen die sogenannte zweistufige Berechnungsmethode (Bestimmung des Grundbedarfs und Aufteilung eines allfälligen Überschusses) gewählt (act. 7 E. II.5.2. S. 10 f. und E. II.5.3. S. 12 f.). Dabei hat sie den gemeinsamen monatlichen Bedarf der Berufungsbeklagten sowie der drei Kinder auf Fr. 10'525.– bzw. ab Dezember 2014 auf Fr. 9'265.– festgesetzt (act. 7 E. II.5.3.3. S. 15 f.). Zudem ermittelte sie eigene Nettoeinkünfte der Berufungsbeklagten von Fr. 6'287.– pro Monat (act. 7 E. II.5.3.1. S. 12). Beim Berufungskläger ist die Vorinstanz von einem monatlichen Bedarf von Fr. 5'770.– (act. 7 E. II.5.3.4. S. 21 ff.) sowie monatlichen Nettoeinkünften von Fr. 13'132.– (act. 7 E. II.5.3.2. S. 12 ff.) ausgegangen. Anhand dieser Berechnungsgrössen belief sich der von der Vorinstanz festgestellte monatliche Freibetrag auf Fr. 3'124.– bzw. ab Dezember 2014 auf Fr. 4'384.–, welchen sie zur Hälfte dem Berufungskläger und zur Hälfte der Berufungsbeklagten und den drei Kindern zuwies (act. 7 E. II.5.4.1. S. 25 ff.). Insgesamt gelangte die Vorinstanz so zu einem vom Berufungskläger zu zahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'800.– bzw. ab Dezember 2014 zu einem solchen von Fr. 5'170.–, wobei die Vorinstanz für jedes der Kinder Fr. 1'500.– und für die Berufungsbeklagte den Restbetrag von Fr. 1'300.– bzw. 670.– ausschied (act. 7 E. II.5.4.1 S. 26). 2. Parteistandpunkte 2.1.1 Der Berufungskläger rügt zunächst, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet seien (act. 2 N 15 ff.). Dazu bringt er zusammengefasst vor, der hier massgebende gebührende Unterhalt des Ehegatten im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB entspreche dem den jeweiligen Verhältnissen entsprechenden Lebensstandard, wobei vorliegend in Bezug auf die massgebende Lebenshaltung auf die Zeit vor der Trennung im Januar 2014 abzustellen sei (act. 2 N 16). Zu berücksichtigen seien zusätzlich die trennungsbedingten Mehrkosten. Ausgangspunkt sei dieser gebührende Unterhalt. Davon abzuziehen seien die eigenen Einkünfte (Eigenversorgungskapazität). Die Differenz stelle die Obergrenze des (Ehegatten-)Unterhaltsanspruchs dar
- 15 - (act. 2 N 16). Es sei kein Ehegattenunterhalt geschuldet, wenn keine Differenz, sondern sogar ein Überschuss resultiere (act. 2 N 15 ff.). Dieser bisherige gemeinsame Lebensstandard stelle die Obergrenze der während der Ehe zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge dar und es bestehe kein Anspruch der unterhaltsberechtigten Person auf Partizipation am Luxus bzw. an der aktuellen Lebenshaltung der unterhaltspflichtigen Person, deren aktueller Lebensstandard irrelevant sei (act. 2 N 18). Die Beweislast bezüglich der gewohnten Lebenshaltung obliege der Berufungsbeklagten, welche den angeblich gehobenen Standard vor der Trennung im Januar 2014 nicht ansatzweise substantiiert und abgesehen von der Position Ferien noch nicht einmal behauptet habe. Sie mache Positionen geltend, welche nur in sehr guten Verhältnissen anzurechnen seien und behaupte nicht nur nicht, dass diese Positionen schon ehelich angefallen seien, sie gebe zum Teil sogar selber an, dass sie diese Positionen nun neu "im Sinne einer Umorientierung“ zu beanspruchen gedenke (act. 2 N 22 f.). Bis zur Trennung der Parteien im Januar 2014 seien monatlich rund Fr. 1'000.– für Reisekosten zwischen den Wohnsitzen in Zürich und ... [F] angefallen. Zudem hätten die Parteien bereits über zwei Haushalte verfügt und es seien bereits deshalb doppelte Wohnkosten angefallen. Insgesamt seien vor der Trennung nach Abzug dieser Wohn- und Reisekosten für die gesamte fünfköpfige Familie mit bereits zwei Haushalten Fr. 4'975.– übrig geblieben (act. 2 N 24). Es sei allerseits anerkannt, dass keine trennungsbedingten Mehrkosten angefallen seien. Gebe es keine trennungsbedingten Mehrkosten, würden bei einem Einkommenszuwachs seit der Trennung von knapp Fr. 7'000.– ganz erhebliche Mittel frei werden, welche gespart oder für bessere Lebenshaltung verwendet werden könnten, nicht aber in die Unterhaltsberechnung miteingerechnet werden dürften (act. 2 N 27 ff.). Die Berufungsbeklagte sei mit ihrem Einkommen sodann nicht nur in der Lage den ehelichen Bedarf zu decken, sondern sogar den vom Gericht berechneten und in jeder Hinsicht bestrittenen "gehobenen Bedarf". Würden die Kinderkosten aus diesem vom Gericht berechneten Bedarf entfernt, ergäbe sich ein monat-
- 16 licher Bedarf der Berufungsbeklagten von Fr. 5'497.– (Fr. 1'350.– Grundbetrag, zzgl. Fr. 2'023.– Miete, Fr.467.– Krankenkasse inkl. VVG, Fr. 150.– Mobile/Fixnet/Internet/TV pauschal, Fr. 37.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung, Fr. 39.– Billag, Fr. 61.– öV, Fr. 220.– auswärtige Verpflegung, Fr. 300.– Rückstellung Ferien, Fr. 300.– Deutschkurs, Fr. 150.– Freizeit, Fr. 400.– Hypothek ... [F]). Die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten sei hier voll anzurechnen, da die Ehe endgültig gescheitert sei. Nach Abzug des monatlichen Nettoeinkommens der Berufungsbeklagten von Fr. 6'288.– verbleibe ihr damit ein Überschuss von Fr. 791.–, weshalb kein Ehegattenunterhaltsbeitrag geschuldet sei, könne die Berufungsbeklagte ihren gebührenden Unterhalts doch mit eigenen Einkünften decken (act. 2 N 31 ff.). 2.1.2 Mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge anerkennt der Berufungskläger grundsätzlich seine Plicht zur Zahlung von Kinderunterhaltbeiträgen, macht jedoch geltend, diese seien auf Fr. 900.– pro Kind, insgesamt dementsprechend auf Fr. 2'700.– festzusetzen (act. 2 S. 2). Zur Berechnungsmethode bringt er vor, dass sofern kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei, ein zweistufiges Vorgehen nicht zulässig sei, sondern der Kinderunterhalt sich alleine nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 276 und Art. 285 ZGB bestimme (act. 2 N 52). Zusammengefasst führt der Berufungskläger im Weiteren aus, zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Eltern sei vorliegend jeweils nur von deren Einkommen ohne Bonus auszugehen (act. 2 N 58), würden die Kinderunterhaltsbeiträge doch nicht linear mit dem Einkommen der Eltern steigen (act. 2 N 57); zudem rechtfertige sich dies mit Blick auf die gewohnte Lebenshaltung der Kinder (act. 2 N 72). Deshalb betrage die zur Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge relevante Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten Fr. 6'288.– (act. 2 N 58). Seine eigene Leistungsfähigkeit betrage monatlich Fr. 10'700.– (act. 2 N 62 ff.), werde doch bei seinem derzeitigen Einkommen von netto Fr. 11'245.– ein zu tiefer Quellensteuersatz in Abzug gebracht (act. 2 N 62), wobei er mit Noveneingabe vom 5. Januar 2015 geltend machte, dass der Quellensteuersatz nunmehr tatsächlich erhöht worden sei (act. 9). Ergänzend dazu macht er in seiner zweiten Rechtsschrift geltend, dass eine der Berufungsbeklagten gewährte Lohnerhöhung sowie ihr nunmehr bekannt gewordener Bonus einzurechnen seien (act. 21 N 8.1). Den Bedarf der Beru-
- 17 fungsbeklagten beziffert der Berufungskläger ohne Kinder auf Fr. 3'116.– pro Monat (act. 2 N 87), wobei er insbesondere bei der Miete den gemäss Zürcher Tabelle auf die Kinder entfallenden Mietanteil aus dem Bedarf der Berufungsbeklagten entfernt und aus diesem überdies alle Positionen streicht, die seiner Meinung nach nicht substantiiert, nicht dem ehelichen Standard entsprechend oder nicht existent seien (act. 2 N 74 ff.). Seinen eigenen Bedarf beziffert er demgegenüber auf Fr. 6'464.– (act. 2 N 93), wobei er insbesondere die ihm von der Vorinstanz nicht in voller Höhe angerechneten Mietkosten voll einrechnet (act. 2 N 90). Schliesslich beziffert er den Bedarf der Kinder mittels einer teilweise an die Zürcher Tabellen angelehnten Berechnungsmethode auf Fr. 4'480 pro Monat (act. 2 N 95 ff.). Der Berufungskläger schlägt im Weiteren vor, von diesem Betrag Fr. 900.– pro Kind zu übernehmen, was ungefähr einer Aufteilung der Kinderkosten im Verhältnis von 75 % Vater und 25 % Mutter entspreche (act. 2 N 110). 2.2.1 Demgegenüber stellt sich die Berufungsbeklagte auf den Standpunkt, es sei Ehegattenunterhalt geschuldet (act. 16 N 53 ff.) und führt dazu zusammengefasst aus, dass entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch bei einem Überschuss durchaus Ehegattenunterhalt geschuldet sein könne. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten habe, sei bei der Freibetragsaufteilung darauf zu achten, dass die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht überschritten respektive eine allfällige vom Pflichtigen nachzuweisende Sparquote davon in Abzug gebracht werde. Massgebend für den gebührenden Unterhalt sei ein den Verhältnissen der Ehegatten entsprechender Lebensstandard (act. 16 N 53). Sie habe die Bedarfspositionen sehr wohl behauptet, beziffert und soweit möglich belegt. Es werde zudem darauf hingewiesen, dass auch beim Frauenunterhalt der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen sei (act. 16 N 56). Der gehobene Lebensstandard sei von ihr selbstverständlich dargelegt worden. Es sei offensichtlich, dass günstige Verhältnisse vorliegen würden, seien die Parteien doch bereits während des ehelichen Zusammenlebens für zwei Haushalte aufgekommen und habe der Berufungskläger doch regelmässig zwischen Zürich und ... [F] hin- und herfliegen können. Zudem seien die Bedarfspositionen, welche aus Sicht des Berufungsklägers in angeblich rechtsmissbräuchlicher Weise berücksichtigt worden seien, beim Berufungskläger selbst auch im Bedarf berücksichtigt worden und im Sinne der
- 18 - Gleichbehandlung daher ohne weiteres auch ihr bzw. den Kindern zuzugestehen (act. 16 N 58). Dass keine trennungsbedingten Mehrkosten angefallen seien, werde bestritten (act. 16 N 59). Dass der Berufungskläger einen Wochenaufenthalt in Zürich gehabt habe, sei korrekt. Unzutreffend sei indessen, dass er hierfür die gleichen Platzverhältnisse geltend machen könne wie heute, seien doch regelmässige Besuche der Kinder in Zürich nie geplant gewesen. Dieser Wochenaufenthalt habe zudem deutlich bescheidenere Kosten erlaubt als für zwei komplette Haushalte, wo die Kinder auch Ferien verbringen könnten. Zudem seien die Lebenshaltungskosten beim ehemaligen Wohnort in Frankreich wesentlich tiefer, weshalb durch zwei Haushalte in Zürich erhebliche Mehrkosten angefallen seien (act. 16 N 60). Nicht nur Lebensmittel oder Schuhe und Kleider, sondern auch Freizeitangebote für die Kinder, Kosten für die Ausübung der Hobbies, Versicherungen, Heizung, Strom, öffentliche Verkehrsmittel etc. seien in Zürich mit deutlich höheren Kosten verbunden als in Südfrankreich (act. 16 N 64). Bei der Trennung würden zudem zwangsläufig zusätzliche Auslagen anfallen, vorliegend unter anderem die pädagogisch angezeigten Betreuungskosten am Nachmittag und Abend (act. 16 N 62). Sie habe sich aus eigenem Antrieb bemüht, rasch eine Arbeit zu finden, um an das strapazierte Budget zweier Haushalte in der Stadt Zürich beizutragen. Dass sie den bisherigen Lebensstandard nicht mehr weiterführen könne, liege auf der Hand. Die beispielsweise mit einem Fahrzeug verbundenen Kosten seien ihr hinreichend bekannt und sie sehe keine Möglichkeit, in ihrem Budget solche zusätzlichen Kosten zu tragen. Aber auch für Freizeitgestaltung und Ferien würden heute deutlich geringere Beträge zur Verfügung stehen als früher (act. 16 N 66). Zutreffend führe die Vorinstanz aus, dass von keiner Seite geltend gemacht worden sei, dass man in der Vergangenheit grössere Ersparnisse habe tätigen können. Es treffe nicht zu, dass erhebliche Mittel frei werden würden; solche Überlegungen würden bereits deshalb fehlgehen, weil in der Bedarfsberechnung nicht nur die jeweiligen Wohnkosten der Parteien hätten aufgenommen werden müssen, sondern auch die Hypothek in ... [F]. Festzuhalten sei zudem, dass die Vor-
- 19 instanz zwar auf den damals aktuellen Lohn des Berufungsklägers abgestellt habe, aber für die Höhe des Bonus auf das Jahr 2012 und nicht auf das Jahr 2013 abgestützt habe (act. 16 N 69). Ihr Einkommen sei ebenfalls voll eingerechnet worden. Es treffe nicht zu, dass nach der Trennung eine bessere Lebenshaltung zu Ungunsten des Berufungsklägers auf sie übertragen werde. Im Vergleich zum ehelichen Einkommen würden die Parteien über ein um mehr als Fr. 6'000.– höheres Einkommen verfügen, um die Kosten in Zürich zu tragen. Es sei dementsprechend so, dass der Berufungskläger vom höheren Haushaltseinkommen profitiere, mit welchem aber gleichzeitig auch die wesentlich höheren Preise in Zürich bezahlt werden müssten (act. 16 N 70). Zudem könne von ihr aufgrund des Alters der Kinder nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % verlangt werden. Die überobligatorische Erwerbstätigkeit dürfe bei einem allfälligen Vergleich der Leistungsfähigkeit der Eltern zur Verteilung der Betragslast keine Berücksichtigung finden (act. 16 N 54 und N 71). Weil die Ehegatten keine Sparquote gehabt und im gehobenen Mittelstand gelebt hätten, sei der Unterhalt nicht einstufig, sondern korrekt zweistufig berechnet worden. Die Sichtweise des Berufungsklägers, einfach die zahlenmässig definierten Positionen zusammenzuzählen, greife zu kurz und sei nicht massgeblich. Die Vorinstanz betrachte die Mutter mit den Kindern als wirtschaftliche Einheit, lege den gebührenden Bedarf (einschliesslich Aufteilung des Überschusses) fest und setze dann die massgeblichen Unterhaltsbeiträge fest (act. 16 N 72). Die vom Berufungskläger geltend gemachte Bedarfsberechnung bilde bei der zweistufigen Berechnungsmethode bloss den ersten Schritt. Zudem habe der Berufungskläger bei der Aufzählung ihres Bedarfs ohne Begründung die ihr von der Vorinstanz zugestandene Position für Selbstbehalt/Franchise nicht aufgeführt. Ferner würden sich die Kommunikationskosten aus Gründen der Gleichbehandlung auf Fr. 180.– belaufen. Der so berechnete Bedarf betrage bereits Fr. 5'569.–. Würde ihr der gleiche Lebensstandard wie in Südfrankreich zugestanden, müssten allerdings noch weitere Kosten (Fahrzeug/Ferien usw.) zugestanden werden (act. 16 N 74). Die Vorinstanz habe
- 20 korrekterweise die zweistufige Methode mit Überschussverteilung angewandt, weshalb es irrelevant sei, ob sie ihren eigenen Bedarf decken könne; es gehe um die Weiterführung des ehelichen Lebensstandards (act. 16 N 73 ff.). 2.2.2 Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge bestreitet die Berufungsbeklagte im Wesentlichen die vom Berufungskläger geltend gemachte Berechnungsmethode und stellt sich auf den Standpunkt, die Kosten der Kinder seien nicht unabhängig von einer Gesamtbetrachtung der Familie zu berechnen (act. 16 N 90 ff., N 129). Bei einer Gegenüberstellung der Einkommen der Parteien, wie sie der Berufungskläger vornehme, dürfe bei ihr zudem nur eine 50 % Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden, sei die darüber hinaus gehende Erwerbstätigkeit doch als überobligatorisch anzusehen (act. 16 N 149 m.V.a. N 71). 3. Berechnungsmethode 3.1 Der Berufungskläger rügt die von der Vorinstanz angewendete zweistufige Methode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussbeteiligung zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge. Er macht geltend, diese führe im vorliegenden Fall zu einer unzulässigen Umverteilung. Werde kein Ehegattenunterhalt geschuldet, werde nicht "zweistufig-konkret mit Überschussverteilung" gerechnet, sondern es sei dann der Kindesunterhalt konkret zu berechnen (act. 2 u.a. N 11 und 12). 3.2. Rechtsgrundlage für die Unterhaltsregelung nach Aufhebung des ehelichen Haushaltes und auch für die Dauer des Scheidungsverfahrens bildet Art. 163 ZGB. Demgemäss sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie und dieser richtet sich einerseits nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen und andererseits nach der Lebenshaltung, auf die sie sich geeinigt haben (BGer 5P.47/2005 vom 23. März 2005 E. 3.5). Art. 163 ZGB bildet auch dann Grundlage der Unterhaltspflicht, wenn mit der Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 140 III 337 ff. E. 4.2.1; BGE 137 III 385 E. 3.1; BGE 138 III 97 E. 2.2), auch wenn diesfalls zur Beurteilung der Frage, inwieweit dem Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach
- 21 dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne, die Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen sind (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1; BGE 138 III 97 E. 2.2). Für die Berechnung sieht das Gesetz keine bestimmte Methode vor. In der Rechtspraxis haben sich vor allem zwei Methoden herausgebildet. Zur Ermittlung des ehelichen Unterhalts wird seit jeher die erwähnte zweistufige Methode mit Überschussbeteiligung verwendet, sie findet immer mehr aber auch für die nacheheliche Unterhaltsberechnung Anwendung (DANIEL BÄHLER, Unterhaltsberechnungen - von der Methode zu den Franken, in: FamPra 2015 S. 271 ff.). Die Methode eignet sich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 140 III 337 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; 134 III 577 E. 3; Urteil 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2). Die Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode kann aber selbst bei Verhältnissen mit Sparquote erfolgen, indem diese vom zu verteilenden Überschuss abgezogen wird. Weil das Unterhaltsrecht nicht auf eine Umverteilung von Vermögen abzielt, steht diese Sparquote jenem Ehegatten zu, der sie erwirtschaftet hat (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Rz 02.66; ISEN- RING/KESSLER, BSK ZGB I, 5. Aufl., Art. 163 N 31 a.E.). In sehr günstigen Verhältnissen, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von beiden Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordert, erfolgt die Ermittlung des Unterhalts nach der einstufigen Methode. In jenen Fällen wird ausschliesslich die Seite des unterhaltsberechtigten Ehegatten von Bedeutung, welcher darzulegen und mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens zu beweisen hat, dass er den geltend gemachten Betrag benötigt, um die vor der Trennung bestehende Lebenshaltung weiter zu führen (BÄHLER, a.a.O., S. 305/306). Demgegenüber hat bei der zweistufigen Methode der unterhaltspflichtige Ehegatte darzutun und mit demselben Beweismass zu beweisen, dass nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt verwendet wurde bzw. wird, mithin eine und wel-
- 22 che Sparquote entstanden ist (BÄHLER, a.a.O., S. 283; mit Verweis u.a. auf BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1.) Bei der zweistufigen Berechnung wird zuerst der konkrete Bedarf (aller Personen) dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss auf die unterhaltsberechtigten Kinder und die Ehegatten verteilt. Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumberechnung verwendet werden. Indes sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr müssen die eingesetzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien stehen. In guten finanziellen Verhältnissen können weitere Positionen berücksichtigt werden und es sind insbesondere auch die Steuern einzubeziehen (BGE 140 III 337 E. 4.2.2 und 4.2.3. mit weiteren Hinweisen). Es findet insoweit bei einzelnen Bedarfspositionen eine gewisse Annäherung zur einstufigen Methode statt. 3.3. Der familienrechtliche Grundbedarf im Sinne von Art. 163 bildet Grundlage und Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten. Anzuknüpfen ist dabei an den während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Die derart ermittelten Beiträge stellen gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 140 III E. 4.2.1 mit Hinweisen auf BGE 119 II 314 E. 4b/aa; 137 III 59 E. 4.2.1; 137 III 102 E. 4.2). 3.4. Der Berufungskläger bestreitet die Anwendbarkeit der zweistufigen Berechnungsmethode mit der Begründung, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei. Den Ehegattenunterhalt verneint er gestützt auf das derzeitige – im Wesentlichen unbestrittene – Einkommen der Berufungsbeklagten. Er isoliert den Bedarf der Berufungsbeklagten, stellt auf deren heute tatsächlich erzieltes Einkommen ab und macht geltend, sie könne damit selbst den von ihr behaupteten (und von
- 23 ihm bestrittenen) höheren Grundbedarf selber decken und habe deshalb keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Ausgangspunkt seiner Berechnung ist damit nicht Art. 163 ZGB, sondern die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten. Dem ist nicht zu folgen. Auszugehen ist von der ehelichen Beistandspflicht bzw. Familienunterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) und der zwischen den Ehegatten vereinbarten Aufgabenteilung (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Der Miteinbezug der Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten richtet sich sodann nach den Kriterien von Art. 125 ZGB und hängt damit u.a. vom Alter und der Gesundheit der Ehegatten, von der beruflichen Ausbildung und den Erwerbsaussichten und insbesondere auch von Umfang und der Dauer der noch zu leistenden Kinderbetreuung ab (BGE 128 III 65 E. 4a mit Hinweisen). Entsprechend der langjährigen bundesgerichtlichen Praxis zur Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit neben Kinderbetreuung gilt auch heute noch, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit erst zumutbar ist, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit kann hingegen grundsätzlich schon dann erwartet werden, wenn das jüngste Kind mit 10 Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist (FamKomm Scheidung- SCHWENZER, Band I, 2. Aufl., 2011, Art. 125 N 59 mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis; FamKomm Scheidung/WULLSCHLEGER, 2. Aufl., Art. 285 N 62). Vorliegend widmete sich die Berufungsbeklagte in den letzten Jahren vor der Trennung und jedenfalls auch gemäss Berufungskläger im letzten Jahr ungetrennt gelebter Ehe (act. 2 N 6) der Kinderbetreuung; sie war nicht erwerbstätig. Gemäss der Teil-Vereinbarung der Parteien, welche diese vor Vorinstanz geschlossen haben, steht ihr die alleinige Obhut über die noch nicht ganz 14, 12 ½ und 11 ½ -jährigen Kinder zu (act. 27 und Prot. S. 28). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (act. 2 N 13) liegt keine Vereinbarung über eine je hälftige Betreuung der Kinder vor; vielmehr obliegt die Betreuung gemäss dieser Vereinbarung überwiegend der Berufungsbeklagten. Allein gestützt auf ihre heute bestehenden Kinderbetreuungspflichten wäre die Berufungsbeklagte demnach jedenfalls nicht zur Vollzeiterwerbstätigkeit verpflichtet. Die Berufungsbeklagte macht im Berufungsverfahren in diesem Zusammenhang denn auch zu Recht geltend, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne von ihr einzig eine 50%-ige Erwerbstätigkeit verlangt werden und eine überobligatorische
- 24 - Erwerbstätigkeit dürfe beim Vergleich der Leistungsfähigkeit keine Berücksichtigung finden (act. 16 N 54 und 71). Ein vollständiger Einbezug des von der Berufungsbeklagten realisierten Einkommens im Sinne der Ausführungen des Berufungsklägers käme einer Missachtung der in Art. 125 ZGB massgeblichen Kriterien gleich. Für die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der zweistufigen Berechnungsmethode ist damit indes nichts gewonnen. 3.5.1 Es ist nicht strittig, dass für den Bedarf im Sinne von Art. 163 ZGB an den zuletzt gemeinsam gelebten Standard anzuknüpfen ist. Dieser wurde von der Vorinstanz nicht im Einzelnen erhoben. Sie kam indes aufgrund der insoweit nicht strittigen Vorbringen der Parteien zum Schluss, dass die Parteien das ganze vom Berufungskläger damals allein erwirtschaftete Einkommen zur Finanzierung ihres Unterhalts verwendet haben (act. 7 S. 14). Dies wird im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen. 3.5.2 Unbestritten ist auch, dass nach der Trennung Mehreinkünfte anfielen, der Berufungskläger beziffert sie mit Fr. 6'288.– auf Seiten der Berufungsbeklagten und mit Fr. 645.– (exkl. Bonus) auf seiner Seite. Er lehnt den Einbezug seines nach der Trennung erhaltenen (höheren) Bonus ab und behauptet das Vorhandensein einer Sparquote, welche bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sei, bzw. an welcher die Berufungsbeklagte nicht zu beteiligen sei. Er rügt alsdann eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips, wenn die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgehe, dass die Berufungsbeklagte aus einem wie auch immer gearteten Gleichbehandlungsprinzip Anspruch auf Partizipation an der besseren Lebenshaltung seit der Trennung habe (act. 2 S. 9 - 15) Die Argumentation des Berufungsklägers erweist sich insoweit als widersprüchlich, als er seine nach der Trennung erwirtschafteten Mehreinkünfte, den Bonus, nicht in die Unterhaltsberechnung einbeziehen will, jene der Berufungsbeklagten, welche ausschliesslich ebenfalls erst nach der Trennung neu anfielen auf der anderen Seite aber vollumfänglich anrechnet. Dem Grundsatz, dass keine Umverteilung erfolgen soll und (jedenfalls die Ehegatten) keinen Anspruch auf Beteiligung an der vom andern erwirtschafteten gehobeneren Lebenshaltung haben sollen, entspräche sodann, dass eine allfällige Sparquote demjenigen zusteht, der
- 25 sie erwirtschaftet hat und nicht – wie der Berufungskläger anzunehmen scheint – ungeachtet der Herkunft einfach dem Unterhaltspflichtigen. Dies muss jedenfalls insoweit gelten, als die Ehegatten mehr leisten, als von ihnen zur Bestreitung des gebührenden Bedarfs verlangt werden kann. 3.5.3 Der Berufungskläger geht wie gesehen davon aus, die Berufungsbeklagte beanspruche unzulässigerweise einen höheren Standard und er bestreitet trennungsbedingte Mehrkosten. Demgegenüber will die Berufungsbeklagte vom früheren Standard noch ein grosses Stück entfernt sein (act. 16 z.B. N 48, 66, 80). Sie macht trennungsbedingte Mehrkosten geltend (act. 16 N 63 ff.), insbesondere, dass wegen der hohen Lebenskosen in Zürich das Budget stark beansprucht werde und zum Beispiel ein Fahrzeug, das bisher Standard gewesen sei, ausser Reichweite liege (act. 16 N 80). Sie geht davon aus, die Vorinstanz habe aufgrund der gegebenen Verhältnisse die zweistufige Methode zu Recht und korrekt angewendet (act 16 N 76 ff. und 82 ff.). Soweit der Berufungskläger einen unzulässigen Methodenpluralismus rügt (act. 2 S. 15 - 18), was die Berufungsbeklagte bestreitet (act. 16 N 84 ff.), ist zunächst unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägung festzuhalten, dass – soweit in günstigen Verhältnissen über den betreibungsrechtlichen Bedarf hinaus weitere Bedarfspositionen oder den Verhältnissen der Parteien entsprechende höhere Beträge berücksichtigt werden – tatsächlich eine gewisse Annäherung an die einstufige Berechnungsmethode stattfindet, was indes der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Im Unterschied zu dem vom Berufungskläger zitierten Entscheid des Bundesgerichts 5A_798/2013 hat die Vorinstanz sodann vorliegend keinen Sparanteil berücksichtigt, so dass nicht ersichtlich wird, was er daraus ableiten will. Mit seinem Einwand scheint der Berufungskläger letztlich einmal mehr geltend zu machen, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise die zweistufige Berechnungsmethode gewählt. Die Vorinstanz hat die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zur zweistufigen Methode der Notbedarfsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung dargelegt (act. 7 E. II.5.2. S. 11 mit Verweis auf BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1. und BGE 134 III 577 E. 3) und ausgeführt, die zweistufige Methode
- 26 zeitige auch bei Parteien mit gehobenem Lebensstandard – wenn der eigentliche Notbedarf der Ehegatten um verschiedene, über den existenziellen Bedarf hinausgehende Positionen erweitert werde – sachgerechte Ergebnisse, soweit bei der Freibetragsaufteilung darauf geachtet werde, dass die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht überschritten werde, respektive eine allfällige Sparquote in Abzug gebracht werde (act. 7 E. II.5.2. S. 11). Daraus schloss sie, im vorliegenden Fall sei die zweistufige Methode anzuwenden. Wohl würden die Parteien in günstigen Verhältnissen leben, allerdings sei von keiner Seite geltend gemacht worden, man habe in der Vergangenheit grössere Ersparnisse bilden können. Schon vor ihrer Trennung hätten die Parteien aufgrund der Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers in der Schweiz zusätzliche Auslagen von Fr. 2'181.– für die Wohnung in Zürich sowie von rund Fr. 1'000.– monatlich für die Flüge zwischen Zürich und ... [F] gehabt. Der Berufungskläger mache ferner geltend, nicht über Vermögen zu verfügen und vermutlich gezwungen zu sein, die vormals eheliche Liegenschaft versteigern zu lassen (act. 7 E. II.5.3. S. 12). Aus dem Fehlen einer ehelichen Sparquote wird im Allgemeinen geschlossen, die Ehegatten hätten dementsprechend das gesamte ihnen zur Verfügung stehende Einkommen für die eheliche Lebenshaltung verwendet, weshalb der eheliche Standard dem Verbrauch des gesamten ehelichen Einkommens entspreche. Deshalb erscheint es in solchen Fällen gerechtfertigt, das gesamte vorhandene Einkommen unter den Ehegatten aufzuteilen, umso mehr, als in der Regel durch die Trennung Mehrkosten entstehen, welche nunmehr zusätzlich zu decken sind. Es ist zwischen den Parteien wie gesehen unbestritten, dass keine eheliche Sparquote bestanden hat und dementsprechend während des Zusammenlebens jeweils das gesamte zur Verfügung stehende Einkommen verbraucht worden ist (vgl. act. 7 E. II.5.3. S. 12). Jedoch haben sich die Einkommensverhältnisse der Parteien seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Januar 2014 insofern verändert, als nunmehr – insbesondere begründet durch die Erwerbsaufnahme der Berufungsbeklagten – mehr Einkünfte zur Verfügung stehen als vor der Trennung. Umstritten ist insbesondere, ob es für die Aufrechterhaltung des vor der Trennung gelebten Standards sämtlicher heute verfügbarer Mittel bedarf oder ob und wenn ja in welchem Umfang eine Sparquote besteht. Selbst wenn
- 27 letzteres anzunehmen wäre, schlösse dies wie gesehen die zweistufige Methode nicht zwingend aus. Die Anwendung der zweistufigen Methode durch die Vorinstanz erscheint weder unzulässig noch unsachgemäss. Es liegen sodann jedenfalls nicht derart günstige Verhältnisse vor, welche einzig die einstufige Berechnungsmethode als angemessen erscheinen liesse. Auf Einkommen und Bedarf der Parteien ist nachstehend im Einzelnen einzugehen. 4. Einkommensverhältnisse 4.1 Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ist wie gesehen unbestritten, dass in der Zeit vor der Trennung der Parteien einzig der Berufungskläger erwerbstätig war. Im Trennungszeitpunkt erzielte er dabei nach Quellensteuern ein Nettoeinkommen von Fr. 9'519.60 pro Monat (inkl. Fr. 700.– Pauschalspesen; act. 8/18/6). Im Arbeitsvertrag des Berufungsklägers ist zudem die Möglichkeit einer Bonuszahlung vorgesehen (vgl. act. 8/18/5), wobei ihm vor der Trennung namentlich im März 2013 (vgl. act. 8/18/6) auch tatsächlich ein Bonus ausbezahlt worden ist. Wie der Berufungskläger zu Recht rügt (act. 2 N 63 ff.) ist die Vorinstanz diesbezüglich jedoch unrichtigerweise davon ausgegangen, der im März 2013 ausbezahlte Bonus habe netto Fr. 22'644.– betragen (act. 7 E. 5.3.2b S. 13 ff.). Zwar wurde ihm tatsächlich dieser Betrag ausbezahlt, richtig ist aber, dass darin auch der Monatslohn März 2013 von netto Fr. 9'519.60 enthalten war (vgl. act. 8/18/6). Der ausbezahlte Bonus betrug dementsprechend richtigerweise netto Fr. 13'363.95, was einem monatlichen Bonusanteil von Fr. 1'113.65 entspricht. 4.2 Nach der Trennung im Januar 2014 veränderten sich die Einkommensverhältnisse der Eheleute. 4.2.1 Das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers steigerte sich nach Quellensteuern zunächst per März 2014 auf Fr. 10'530.85 (inkl. Fr. 700.– Pauschalspesen, aber exkl. Bonus; act. 8/18/10) und schliesslich per August 2014 auf Fr. 11'245.– (inkl. Fr. 700.– Pauschalspesen, aber exkl. Bonus; act. 8/18/10; vgl. auch act. 2 N 8). Sodann wurde dem Berufungskläger im Februar 2014 ein Nettobonus in Höhe von Fr. 17'635.60 (vgl. act. 8/18/10: Fr. 27'154.– ./.
- 28 - Fr. 9'518.40) ausbezahlt, was einem monatlichen Bonusanteil von Fr. 1'469.60 entspricht. Im Berufungsverfahren als echten Novum vorgebracht wurde ferner, dass der Quellensteuersatz des Berufungsklägers per Dezember 2014 von 9.38 % auf 14.69 % erhöht worden sei (act. 9 und 10), weshalb das Einkommen des Berufungsklägers nach Quellensteuern aktuell Fr. 10'530.85 (exkl. Bonus) beträgt (Fr. 11'807.15 Nettolohn [vgl. act. 8/18/10] + Fr. 700.– Pauschalspesen [vgl. act. 8/18/10] ./. Fr. 1'976.30 Quellensteuerabzug vom Bruttolohn). Zur Ermittlung des anrechenbaren Bonusanteils ist auf den Durchschnitt der beiden bekannten Bonuszahlungen abzustellen, weshalb dem Berufungskläger ein monatlicher Bonusanteil von Fr. 1'291.60 ([Fr. 1'113.65 + Fr. 1'469.60] / 2) als Einkommen anzurechnen ist. Damit ergibt sich für den Berufungskläger ein aktuelles Gesamteinkommen von Fr. 11'822.45 (Fr. 10'530.85 und Fr. 1'291.50). Die Vorinstanz erachtet den Bonus für das Jahr 2014 als nicht mehr massgebend, weil dieser erst nach der Trennung angefallen ist (act. 7 S. 14 f.). Diese Begründung der Vorinstanz erscheint insofern widersprüchlich, als das Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten wie gesehen ebenfalls erst nach der Trennung der Parteien angefallen ist, dieses jedoch voll angerechnet wird. Im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt trifft es sodann zwar zu, dass grundsätzlich keine Beteiligung des jeweils andern Ehegatten an der nach der Trennung eingetretenen Erhöhung des Lebensstandards vorgesehen ist. Bei der Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge ist der von den Eheleuten zuletzt gelebte Standard dagegen nicht relevant (vgl. HAUSHEER/ SPYCHER, a.a.O., Rz. 02.58). Vielmehr ist hier die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers zu ermitteln (vgl. BSK ZGB I-BREITSCHMID, 5. Aufl. Basel 2014, Art. 285 N 12; WULL- SCHLEGER, a.a.O., Art. 285 N 21 ff.). Eine Aufteilung mit unterschiedlichen Einkommen je nach Ehegatten- und Kinderunterhalt rechtfertigt sich indes im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens nicht. Dies zumal die nach der Trennung angefallenen Mehreinkünfte zur Hauptsache von der Berufungsbeklagten erwirtschaftet wurden und sie selbst ihrer Berechnung die tatsächlichen Einkommen zugrunde legt, wovon der Berufung führende Berufungskläger (mit)profitiert. Auch bei ihm ist entsprechend auf
- 29 das effektiv erzielte Einkommen inklusiv Bonus abzustellen. Zum Einwand, dass der Bonus, wie der Berufungskläger bereits vorinstanzlich (act. 7 E. II.5.3.2ba S. 13) geltend gemacht hat, nicht angerechnet werden dürfe, weil er künftig nicht mit einem Bonus rechnen könne (act. 2 N 69 ff.), ist festzuhalten, dass der Berufungskläger zwar behauptet, dass er für das Jahr 2014 nur aufgrund eines zu tiefen Fixlohnes einen derart hohen Bonusanteil erhalten habe, dieser Bonus leistungsabhängig sei und er aufgrund einer sechswöchigen Krankschreibung weit hinter den Zielvorgaben liege sowie dass die Tendenz in der Bankenbranche generell dahin gehe, den Festlohnanteil zu erhöhen und den Bonusanteil zu senken (act. 2 N 69 ff.; act. 8/25 S. 8 f.); indes werden diese Behauptungen vom Berufungskläger in keiner Weise glaubhaft gemacht. So wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Bonusabrechnung 2014, welche erfahrungsgemäss im Februar oder März 2015 erfolgt ist, im Berufungsverfahren als echtes Novum ins Recht zu reichen. Da dies nicht geschehen ist, ist mit der Vorinstanz (act. 7 E. II.5.3.2ba S. 13) davon auszugehen, dass auch künftig mit Bonuszahlungen von mindestens gleicher Höhe gerechnet werden kann. 4.2.2 Die Berufungsbeklagte nahm im Juli 2014 eine Erwerbstätigkeit auf, mit welcher sie ein monatliches Nettoeinkommen nach Quellensteuern von Fr. 6'287.60 erzielte (act. 8/10/1). Im Berufungsverfahren wurde zudem als echtes Novum vorgebracht, dass der Quellensteuersatz der Berufungsbeklagten aufgrund der Trennung der Parteien angepasst worden sei, weshalb sie seit Dezember 2014 Fr. 6'634.40 netto verdiene (act. 16 N 91; act. 18/21-22). Darüber hinaus ist auch im Arbeitsvertrag der Berufungsbeklagten die Möglichkeit einer Bonuszahlung vorgesehen (act. 8/16/12 Ziff. 7), wobei im Berufungsprozess als echtes Novum vorgebracht wurde, der Berufungsbeklagten sei für das Jahr 2014 ein Bonus von Fr. 4'200.– ausbezahlt worden (act. 16 N 100; act. 18/23). Dies entspricht einem monatlichen Bonusanteil von Fr. 350.–. Insgesamt ergibt sich ein Einkommen von Fr. 6'984.40 (Fr. 6'634.40 + Fr. 350.--). 4.2.3 Damit ist das Einkommen der Parteien nach der Trennung – aber bereits vor der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages durch die Vorinstanz – von Fr. 10'633.25 (Fr. 9'519.60 + Fr. 1'113.65) auf Fr. 19'002.20 (Fr. 11'245.– +
- 30 - Fr. 1'469.60 + Fr. 6'287.60) gestiegen. Aktuell ist nach dem Gesagten (Erhöhung Quellensteuerabzug) sodann von einem Einkommen der Parteien von Fr. 18'806.85 (Fr. 11'822.45 und Fr. 6'984.40) auszugehen. Den Parteien steht damit heute ein wesentlich höheres Gesamteinkommen zur Verfügung als im Zeitpunkt der Trennung, nach welchem Zeitpunkt sich der gebührende Unterhalt richtet. 4.2.4 Die Berufungsbeklagte legt ihrer Berechnungsweise das gesamte den Parteien zur Verfügung stehende Einkommen zugrunde. Mit Ausnahme des Bonus des Berufungsklägers aus dem Jahre 2014 tut dies auch die Vorinstanz. Die Berufungsbeklagte ist hierauf jedenfalls insoweit zu behaften, als auch ihrer Berechnungsweise gefolgt wird, was grundsätzlich der Fall ist. Würde der Berechnungsweise des Berufungsklägers, welcher im Umfang des seit der Trennung eingetretenen Mehrverdienstes von einer Sparquote ausgeht, gefolgt, wäre dieser Berechnungsweise der berechtigte Einwand der Berufungsbeklagten entgegen zu halten, dass der überobligatorische Teil ihres Einkommens, mithin 50% nicht in die Unterhaltsrechnung einzubeziehen wäre. Dieser Anteil wäre als Sparquote von der Unterhaltsrechnung ausgeklammert. Die Beträge fielen jeweils demjenigen Ehegatten zu, der sie erwirtschaftet hat. 5. Gebührender Unterhalt 5.1 Wie mehrfach erwähnt ist zur Bestimmung des gebührenden Unterhalts an den von den Parteien zuletzt gelebten Standard anzuknüpfen. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts grundsätzlich nicht auf das den Parteien zur Verfügung stehende Einkommen, sondern auf den gelebten Standard und damit darauf abzustellen ist, welche regelmässigen Ausgaben die Parteien mit ihrem Einkommen finanziert haben. Dies umso mehr, als – wie noch zu zeigen sein wird – das betragsmässig gleich hohe Einkommen in Zürich nicht der gleichen Kaufkraft entspricht wie in ... [F]. Zu den ehelichen Kosten hinzu kommen die trennungsbedingten Mehrkosten. Dabei handelt es sich um ein Gemenge von Kosten, die teilweise aus der Fortführung des Ehelebens herrühren und teils durch den Neuanfang bedingt sind (VETTERLI, a.a.O., Art. 176
- 31 - N 27). Entgegen dem Berufungskläger (act. 2 N 27) ist die Vorinstanz vorliegend nicht vom Fehlen trennungsbedingter Mehrkosten ausgegangen. Vielmehr hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, ein gesondertes Eingehen auf trennungsbedingte Mehrkosten erübrige sich, hätten doch die Parteien bereits vor der Trennung zusätzliche Auslagen für den Wochenaufenthalt des Berufungsklägers gehabt (act. 7 E. II.5.3.2bc S. 14 f.). Zusätzlich in den Entscheid betreffend der Festsetzung ehelicher Unterhaltsbeiträge miteinzubeziehen sind auch sonstige Änderungen, die seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eingetreten sind (ZK ZGB-BRÄM, Art. 176 N 11); vorliegend betrifft dies namentlich die durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Berufungsbeklagte verursachen Kosten, wie namentlich die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder sowie die Kosten für die auswärtige Verpflegung der Berufungsbeklagten. 5.2 Rein ziffernmässig stand den Parteien zur Deckung des familiären Bedarfs vor der Trennung ein Einkommen von Fr. 10'633.30 zur Verfügung. Da die Parteien bereits vor der Trennung über zwei Wohnsitze verfügten, weil sich der Wohnsitz der Familie in ... [F] befand, währendem der Berufungskläger seit 2012 in Zürich arbeitete und dort unter der Woche auch wohnte, wurde aus diesem Einkommen bereits vor der Trennung die Wohnung des Berufungsklägers in Zürich sowie die Hypothek für das Haus der Familie in ... [F] finanziert. Die Miete des Berufungsklägers betrug dabei Fr. 2'181.– pro Monat (act. 8/26/3), währendem die Kosten der Hypothek sich monatlich auf rund € 2'065.– beliefen (act. 8/26/4); dies entsprach zum Wechselkurs im Zeitpunkt der Trennung Ende Januar 2014 einem Betrag von Fr. 2'534.50 pro Monat bzw. zum Zeitpunkt des Umzuges der Familie in die Schweiz per 30. Juni 2014 einem solchen von monatlich Fr. 2'507.60 (vgl. www.finanzen.ch/waehrungsrechner). Soweit die Berufungsbeklagte hinsichtlich der Miete des Berufungsklägers in Zürich für diese Zeit geltend macht, Letzterer habe für seinen Wochenaufenthalt in Zürich nicht die gleichen Platzverhältnisse beanspruchen dürfen wie heute, seien doch regelmässige Besuche der Kinder in Zürich nie geplant gewesen (act. 16 N 60), ist darauf hinzuweisen, dass es sich als irrelevant erweist, ob die damalige Miete des Berufungsklägers den damaligen finanziellen Verhältnissen der Ehegatten angemessen erschien, zumal die Ehegatten tatsächlich diesen Betrag für die Wochenaufent-
- 32 haltswohnung in Zürich aufgewendet haben und zur Ermittlung des ehelichen Standards auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse abzustellen ist. Sodann flog der Berufungskläger vor der Trennung jeweils am Wochenende zu seiner Familie nach ... [F] (vgl. act. 2 N 5; act. 8/9 N 7), wobei er vorinstanzlich belegt hat, dass dafür im Jahr 2013 Fr. 12'556.88 aufgewendet wurden (act. 8/18/9). Dies entspricht monatlichen Reisekosten von Fr. 1'046.40. Vom Einkommen des Berufungsklägers verblieb damit noch ein Betrag von rund Fr. 4'900.– pro Monat (Fr. 10'633.30 ./. Fr. 2'181.– Mietkosten Berufungskläger ./. rund Fr. 2'500.– Hypothek ... [F] ./. Fr. 1'046.40 Reisekosten), welcher für den Unterhalt der Familie verwendet werden konnte. Tatsächlich keine besonderen Kosten entstanden den Parteien in der vorliegenden Konstellation durch die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, zumal die Eheleute auch bereits vor der Trennung für zwei Haushalte aufzukommen hatten und sich die wegfallenden Reisekosten des Berufungsklägers und die höheren Mietkosten für zwei Haushalte in Zürich in etwa die Waage hielten. Vor der Trennung betrugen die Kosten für Wohnen und Pendeln Fr. 5'727.40 (Fr. 2'181.– Miete Zürich + rund Fr. 2'500.– Hypothek ... [F] + Fr. 1'046.40 Reisekosten), im vorinstanzlichen Urteil sind Kosten für Wohnen in Zürich sowie des noch zu bezahlenden Anteils der Hypothek in ... [F] von insgesamt Fr. 5'323.– (Fr. 2'023.– Miete Berufungsbeklagte + Fr. 2'500.– Mietkosten Berufungskläger gemäss Urteil Vorinstanz + Fr. 800.– Hypothek ... [F]) berücksichtigt (vgl. act. 7 E. II.5.3.3.-4. S. 15 ff.). Wie gesehen bestehen durch eine Trennung bedingte Mehrkosten jedoch meist in einem Gemenge von Kosten, die teilweise aus der Fortführung des Ehelebens herrühren und teils durch den Neuanfang bedingt sind. Im Falle der Parteien fallen insbesondere die Trennung der Parteien und der Umzug der Familie nach Zürich zusammen. Mehrkosten entstanden in dieser Konstellation namentlich durch das höhere Preisniveau in Zürich, erreicht doch das Preisniveau in Frankreich (Lyon) gemäss Kaufkraftvergleich, wie er unter anderem von der UBS AG erhoben wird, im Vergleich zu Zürich (ohne Berücksichtigung der Miete) lediglich 71,2 % (www.ubs.com/preiseundloehne). Dementsprechend hätten der Familie in der Schweiz rund Fr. 2'000.– pro Monat (Fr. 4'900.– / 71.2 * 100) mehr zu
- 33 - Verfügung stehen müssen, um den Verlust der Kaufkraft im Vergleich zu Frankreich auszugleichen. Als Zwischenergebnis lässt sich somit in der vorliegenden Konstellation zum gebührenden Unterhalt der Berufungsbeklagten sagen, dass dieser im wesentlichen aus den bereits in ... [F] anfallenden Positionen unter Anpassung an das Preisniveau der Schweiz besteht. Hinzu kommen namentlich die durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Berufungsbeklagte verursachten Kosten. 5.3. Lebenshaltungskosten der Berufungsbeklagten und der Kinder 5.3.1 Kinderzuschläge zum Grundbetrag Vorab anzumerken ist, dass die Vorinstanz bei den Kinderzuschlägen zum Grundbetrag von je Fr. 600.– die den Kindern zustehenden Kinderzulagen von Fr. 250.– für C._____ bzw. je Fr. 200.– für D._____ und E._____ richtigerweise bereits in Abzug gebracht hat, da diese Leistungen ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt und deshalb bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbetrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorab in Abzug zu bringen sind (act. 7 E. 5.3.3. S. 16; vgl. BGer 5A_755/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3.1). Aus den dem Gericht vorliegenden Lohnabrechnungen der Parteien (act. 18/22; 8/18/10) ist jedoch ersichtlich, dass weder der Berufungskläger noch die Berufungsbeklagte derzeit Kinderzulagen beziehen, wobei die Berufungsbeklagte dazu vorbringt, sie habe bis anhin die notwendige Unterschrift des Berufungsklägers zur Beantragung der Kinderzulagen nicht erhältlich machen können (act. 16 N 38). Dies wird vom Berufungskläger nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 21 N 5). Der Berufungskläger ist deshalb an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass er sich vor-instanzlich mit dem Bezug der Kinderzulagen durch die Berufungsbeklagte einverstanden erklärt hat (act. 7 E. II.5.4.3. S. 26 f.), weshalb er – sofern dies inzwischen nicht bereits geschehen sein sollte – nunmehr die notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, damit die Berufungsbeklagte die Kinderzulagen auch tatsächlich beziehen kann.
- 34 - 5.3.2 Krankenkasse VVG Der Berufungskläger macht in Bezug auf den von der Vorinstanz im Bedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder für die Berufungsbeklagte angerechneten Betrag für die Krankenversicherung nach VVG zusammengefasst geltend, eine Zusatzversicherung nach VVG habe nicht zum ehelichen Standard gehört, sei doch die Familie bis anhin, d.h. bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalten, nicht zusatzversichert gewesen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich aktenwidrig festgestellt, die Auslagen für die Zusatzversicherung seien unbestritten geblieben, beziehe sich die von der Vorinstanz zitierte Stelle doch auf die Berechnung des Kinderunterhalts. Er lasse die Kosten bei der Kinderunterhaltsberechnung gelten soweit ihm die gleichen Kosten zugestanden würden (act. 2 N 79). Die Vorinstanz hatte hierzu festgehalten, die Krankenkassenkosten bestehend aus Prämien für KVG und VVG seien ausgewiesen. Zudem sei die Aufnahme der Auslagen für die Zusatzversicherung seitens des Berufungsklägers unbestritten geblieben (act. 7 E. II.5.3.3. S. 16). Aus einer von der F._____ gestellten Offerte (act. 8/10/3) ergeben sich für die drei Kinder Versicherungskosten von Fr. 252.85 (Fr. 207.80 VVG/Fr. 45.05 VVG) und für die Berufungsbeklagte solche von Fr. 464.85 (Fr. 429.55 KVG/Fr. 35.30 VVG). Vorliegend bestritten werden vom Berufungskläger einzig die VVG Kosten der Berufungsbeklagen, wobei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass diese vorinstanzlich nicht bestritten wurden und zwar weder beim Kinderunterhalt noch beim Ehegattenunterhalt (vgl. act. 8/25 S. 10 f. und S. 15). Selbst wenn diese Kosten vom Berufungskläger vorinstanzlich bestritten worden wären, übersieht er, dass die Kosten einer Zusatzversicherung nach VVG der Berufungsbeklagten in Verhältnissen wie denjenigen der Parteien als umzugsbedingte Mehrkosten unabhängig davon zuzugestehen wären, ob am ausländischen Wohnsitz eine vergleichbare Versicherung bestanden hat, erweisen sich diese Kosten in der Schweiz doch ohne Weiteres als standesgemäss. Da jedoch der Berufungskläger im Weiteren selbst ausführt, er anerkenne die entsprechenden Kosten bei der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge (act. 2 N 79), erübrigen sich Weiterungen hierzu und die Krankenkassenkosten für die Berufungsbeklagte sowie die Kinder sind entspre-
- 35 chend der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung im Umfang von Fr. 718.– zu übernehmen. 5.3.3 Selbstbehalt/Franchise Im Zusammenhang mit der der Berufungsbeklagten und den Kindern vorinstanzlich für Selbstbehalt/Franchise angerechneten Betrag von Fr. 150.– bringt der Berufungskläger vor, er habe diese Position vorinstanzlich durch andere Tatsachenbehauptungen bestritten und zudem sei die Position in keiner Weise substantiiert worden. Die Berufungsbeklagte führe sogar selber aus, sie sei kerngesund (act. 2 N 85). Die Vorinstanz hatte diesbezüglich festgehalten, der Berufungskläger habe zu den von der Berufungsbeklagten geltend gemachten Kosten für Franchise und Selbstbehalt von Fr. 400.– nicht explizit Stellung bezogen, sondern sich darauf beschränkt, im von ihm als angemessen erachteten Bedarf der Berufungsbeklagten keine solchen Kosten aufzuführen. Die Berufungsbeklagte und die Kinder würden eine Franchise von je Fr. 300.– pro Jahr aufweisen, was auf den Monat umgelegt rund Fr. 100.– entspreche. Nach Miteinbezug geschätzter Kosten für Selbstbehalte allfällig notwendiger medizinischer oder ärztlicher Auslagen rechtfertige sich die Berücksichtigung von insgesamt Fr. 150.– (act. 7 E. II.5.3.3. S. 16 f.). Entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers, wonach die entsprechenden Kosten nicht substantiiert seien, ist die jährliche Franchise für die Berufungsbeklagte sowie die drei Kinder von je Fr. 300.– pro Jahr ausgewiesen (vgl. act. 8/10/3), was pro Monat die bereits von der Vorinstanz angerechneten Kosten von Fr. 100.– pro Monat ergibt. Dass es die Vorinstanz darüber hinaus als glaubhaft angesehen hat, dass für die drei Kinder sowie die Berufungsbeklagte zusätzlich Gesundheitskosten von Fr. 50.– pro Monat entstehen, ist nicht zu beanstanden. Entsprechend bleibt es beim von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag von Fr. 150.– für Selbstbehalt und Franchise. 5.3.4 Ferien a) Die Vorinstanz hat sowohl im Bedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder als auch in demjenigen des Berufungsklägers Fr. 300.– monatlich für Ferien berücksichtigt (act. 7 E. II.5.3.3. S. 16 und II.5.3.4. S. 21). Zur Begründung hat-
- 36 te sie festgehalten, gemäss den Ausführungen der Berufungsbeklagten sei man mindestens einmal pro Jahr, manchmal auch zweimal in den Ferien gewesen, habe Bootstouren und Skifahrten gemacht oder beispielsweise eine Reise nach G._____ für € 5'000.– bis € 6'000.– unternommen. Ein anderes Mal sei man in die Berge gefahren und habe Freunde eingeladen, was sehr teuer gewesen sei. Demgegenüber habe der Berufungskläger regelmässige, alljährliche Ferienreisen bestritten und vorgebracht, wohl habe man im Jahr 2013 zwei Wochen Ferien in einer Villa in … und in ... [F] gemacht; die Kosten für die Villa habe man aufgeteilt und in ... [F] seien die Ausgaben normal gewesen. Die Bootsfahrt sei zwischen den beteiligten Familien aufgeteilt worden und habe € 300.– gekostet. Im Jahr 2012 sei man für eine Familienhochzeit nach G._____ gereist, wobei Flugkosten von € 1'000.– bis € 1'500.– für die ganze Familie angefallen seien. Gewohnt habe man bei seinen Eltern. Den letzten Skiurlaub habe man zuletzt im Dezember 2013 in Form von ein paar Tagestrips gemacht. Die Vorinstanz schloss aus diesen Ausführungen der Parteien, diese würden immerhin deutlich machen, dass zumindest in der letzten Zeit Ferien gemacht worden seien, wenn auch die damit einhergehenden Kosten unterschiedlich hoch geschildert würden und seitens der Berufungsbeklagten für die geltend gemachten hohen Ferienauslagen keine Belege eingereicht worden seien. Vor diesem Hintergrund und da bei Ferien mit drei Kindern – seien dies nun kostspielige Reisen nach G._____ oder Tagestrips für das Skifahren – Rückstellungen angezeigt seien, würden sich Ferienrückstellungen von Fr. 300.– rechtfertigen (act. 7 E. II.5.3.3. S. 18 f.). Aus Gründen der Gleichbehandlung der Parteien und damit der Berufungskläger auch Ferien mit den Kindern machen könne, sei es angezeigt, diese Position auch in seinem Bedarf zu berücksichtigen, zumal er mit ihnen – im Gegensatz zur Berufungsbeklagten – aktiv Wintersport betrieben habe (act. 7 E. II.5.3.4. S. 25). b) Der Berufungskläger bestreitet im Berufungsverfahren wie bereits vorinstanzlich die von der Berufungsbeklagten für Ferien geltend gemachten Kosten. Er bringt zusammengefasst vor, die Berufungsbeklagte habe vorinstanzlich Fr. 600.– für Ferien geltend gemacht und behauptet, die Familie habe jeweils einmal im Sommer und einmal im Winter Ferien gemacht. Dazu habe sie irgendwelche in keiner Weise substantiierten, selbst gefertigten Zahlen abgegeben. So-
- 37 dann habe sie in der Parteibefragung völlig unpräzise und anscheinend frei erfunden "Skifahren und Bootstouren" im Plural angegeben und mit Zahlen um sich geworfen, welche in keiner Weise hinreichend belegt worden seien. Richtig sei, dass die Familie einmal im Jahr 2010 eine Woche Winterferien gemacht habe und im Jahr 2013 zwei Wochen in den Sommerferien gewesen sei, davon eine zuhause in ... [F]. Im Jahr 2012 hätten sie zudem für eine Hochzeit ein verlängertes Wochenende in G._____ verbracht, wobei die Familie bei seinen Eltern gewohnt habe. Im Dezember 2013 habe man zudem Skitagesausflüge unternommen (act. 2 N 80). Die Berufungsbeklagte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass was der Berufungskläger zu den umstrittenen Beträgen für Ferienrückstellungen vorbringe, irrelevant sei, habe die Vorinstanz doch beiden Parteien den gleich hohen monatlichen Betrag für diesen Posten zugebilligt. Zumindest hätten die Parteien folgende Ferien gemacht (act. 16 N 113): 04/2006 Ferien mit einer befreundeten Familie in einem … Parc 05/2006 Familienbesuch in … 2007 Skiurlaub in … 2007 Sommerferien in … 2008 Skiurlaub in … 08/2009 10-tägige Ferien in … 12/2009 Weihnachtsferien in .. 02/2010 Mehrtägiger Ausflug … 04/2010 Reise für eine Woche nach G._____ für eine Hochzeit 08/2010 10-tägige Sommerferien in … 08/2010 Reise n. G._____ zum 40. Hochzeitstag der Eltern des Berufungsklägers 10/2011 Reise an die Hochzeit des Bruders der Berufungsbeklagten 08/2012 Reise n. G._____ an die Hochzeit der Schwester des Berufungsklägers 01/2013 Skiausflüge 07/2013 Ausflüge mit gemietetem Boot und in Hochseilpark (…) Als Beleg reicht die Berufungsbeklagte diverse Fotos (act. 18/26-32 und 18/34-35) sowie einen Auszug für ein Konto der französischen Post ein, auf welchem ersichtlich ist, dass am 13. Juni 2012 eine Zahlung an die … Airways über € 1'845.– vorgenommen wurde (act. 18/33). Weiter führt sie zusammengefasst
- 38 aus, zwischen den Parteien sei unbestritten geblieben, dass Ferien gemacht worden seien. Nachdem der Berufungskläger nunmehr die Kinder jedoch nicht mehr mit in die Ferien nehmen wolle (bzw. dies jedenfalls zur Zeit nicht tue), lasse sich ein gleich hoher Betrag für sie mit den Kindern wie jener für den Berufungskläger nicht länger aufrecht erhalten, weshalb sich eine moderate Erhöhung der Kosten für die Ferien auf Fr. 600.– (für die Berufungsbeklagte und die drei Kinder) ohne Weiteres rechtfertigen lasse (act. 16 N 113.16). c) Soweit der Berufungskläger zu den von der Berufungsbeklagten erst im Berufungsverfahren eingereichten Fotos geltend macht, es handle sich dabei um unzulässige Noven (act. 21 N 10), ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits (vorstehend Ziff. II.2.2) ausgeführt – der unbeschränkte Untersuchungsgrundsatz (bei Kinderbelangen) nach der Praxis der Kammer in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO zur unbeschränkten Zulässigkeit von Noven bis zur Urteilsberatung auch im Berufungsverfahren führt. Grundsätzlich sind die Kosten für Ferien aus dem Überschuss zu bestreiten und nicht als Position im Grundbedarf anzurechnen. Die Vorinstanz hielt indes zutreffend fest, dass sich aus den Ausführungen beider Parteien ergibt, dass sie Ferien gemacht haben, wenn auch Ferienkosten in bestimmter Höhe nicht nachgewiesen sind. Dass Ferien gemacht wurden, ist damit hinreichend glaubhaft und es erweist sich auch als sachgerecht bei den konkreten Verhältnissen die Position im Rahmen des erweiterten Bedarfs der Parteien zu berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte hat im Berufungsverfahren nunmehr zwar behauptet, welche Ferien in den letzten acht Jahren gemacht worden seien. Jedoch hat sie es, mit Ausnahme des Besuchs der Hochzeit der Schwester des Berufungsklägers, wo Kosten von € 1'845.– angefallen seien (vgl. act. 16 N 113.13), unterlassen, die Höhe der dafür aufgewendeten Mittel zu behaupten. Aus der vorinstanzlich eingereichten Tabelle, welcher zu entnehmen ist, es seien für Winterferien € 3'437.50 und für Sommerferien € 3'300.– aufgewendet worden (vgl. act. 8/10/5), ergibt sich nicht, wann diese Kosten angefallen sein sollen. Sie beweisen die Ferienkosten jedenfalls nicht. Gleiches gilt für die von der Berufungsbeklagten nunmehr im Berufungsverfahren eingereichten Fotos. Wenn die Vorinstanz bei dieser Behauptungslage beiden Parteien Ferienrückstellungen von
- 39 - Fr. 300.– zugestand, ist dies im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu beanstanden. 5.3.5 Deutschkurse a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder insgesamt Fr. 800.– für Deutschkurse berücksichtigt, davon Fr. 300.– monatlich für die Berufungsbeklagte und Fr. 500.– monatlich für die Kinder (act. 7 E. II.5.3.3. S. 19). Dazu hatte sie erwogen, die von der Berufungsbeklagten geforderte Berücksichtigung von Kosten für Deutschkurse würden von dieser mit dem in der Schweiz versuchten Neuanfang und der für die Kinder wichtigen Integration in Klasse und Freundeskreis begründet. Nach Ansicht des Berufungsklägers würden für die Kinder keine Kosten anfallen, da einerseits die öffentliche Schule die Kinder gratis unterrichte und andererseits die Kosten für die Berufungsbeklagte aus dem Grundbetrag und dem Überschuss zu bestreiten seien. Insgesamt erachtete es die Vorinstanz trotz eines von der Schule angebotenen 4-wöchigen Intensivprogrammes für die Kinder als glaubhaft, dass zusätzlicher Unterricht notwendig sei, zumal sich die Lehrer über die erzielten Fortschritte besorgt zeigten und sich die Kinder in einem Alter befänden, in welchem in der Schule komplexer und anspruchsvoller Stoff vermittelt würde. Sie seien daher auf eine umfassende und intensive Deutschausbildung angewiesen, die über das Angebot der Schule hinausgehe. Auch der Berufungsbeklagten seien entsprechende Kosten zuzugestehen, damit sie die Kinder bei ihren sprachlichen Bemühungen ebenfalls unterstützen könne (act. 7 E. II.5.3.3. S. 19). b) Der Berufungskläger bestreitet diese Kosten und stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, diese seien nicht hinreichend substantiiert worden. Dies sei auch gar nicht möglich, würden doch weder die Berufungsbeklagte noch die Kinder einen Deutschkurs besuchen. Die rückwirkende Anrechnung einer unstreitig gar nicht bestehenden Position sei unzulässig. Im Übrigen handle es sich bei den Kosten des Deutschkurses der Kinder um ausserordentliche Kosten, welche die Ehegatten hälftig oder im Verhältnis ihrer Einkommen aufzuteilen hätten. Zudem habe er selbst auch geltend gemacht, er plane einen Deutschkurs, jedoch seien ihm keine Kosten angerechnet worden (act. 2 N 82). Zudem könnten die
- 40 - Kinder auch weiterhin einen kostenlosen Deutschkurs an der öffentlichen Schule besuchen (act. 5 S. 1 f.). Dem hält die Berufungsbeklagte entgegen, die Kinder würden seit November 2014 einen wöchentlichen Deutschkurs des …zentrums in Zürich besuchen. Sie habe diese Kosten bereits im Rahmen des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen glaubhaft gemacht, es sei jedoch klar, dass sie erst nach Zusprechung des entsprechenden Betrages die Kinder auch tatsächlich habe anmelden können, da sie den Kurs sonst nicht hätte bezahlen können. Die Kinder würden nun gemeinsam zweimal wöchentlich Zusatzunterricht Deutsch erhalten (act. 16 N 117). Als Beleg reicht sie eine E-Mail des …zentrums Zürich vom 18. November 2014 ins Recht, in welchem bestätigt wird, dass der Unterricht für C._____, D._____ und E._____ entsprechend den in der E-Mail genannten Konditionen habe organisiert werden können (act. 18/36). Zudem legt sie vier Rechnungen des …zentrums vom 24. November 2014 über insgesamt Fr. 4'866.– vor (act. 18/37). Weiter führt sie aus, dass sie persönlich tatsächlich noch keinen Deutschkurs habe besuchen können, wobei sie dies einerseits damit begründet, dass der Berufungskläger seit Oktober 2014 keinen Unterhalt mehr bezahlt habe, womit sie den Kurs habe bezahlen können und andererseits die vereinbarte Abendbetreuung der Kinder durch den Berufungskläger nicht funktioniert habe, weshalb sie keine Zeit für einen Deutschkurs gehabt habe (act. 16 N 118). In Reaktion darauf hat der Berufungskläger vorgebracht, ihm sei von den Kindern bekannt, dass die Berufungsbeklagte den Auftrag für den Deutschkurs storniert habe, weshalb er die Kosten für den Deutschkurs nach wie vor bestreite. Zudem sei seine Freundin bundesdeutscher Nationalität, sprachlich versiert und habe schon mehrfach angeboten, die Kinder zu unterrichten (act. 21 N 17). Die Berufungsbeklagte entgegnet daraufhin, dass die Kinder weiterhin einen Deutschkurs im …zentrum in Zürich besuchen würden. Sie habe die eingereichten Rechnungen inzwischen beglichen, habe dies aufgrund ausstehender Unterhaltsbeiträge jedoch erst kürzlich tun können (act. 26 N 49), wobei sie eine E-Mail des …zentrums vom 30. April 2015 einreicht, worin der Eingang einer Zahlung von Fr. 4'800.– per 03/2015 bestätigt wird (act. 27/5). Sodann bringt sie vor,
- 41 es sei keine Lösung, die Kinder durch die Freundin des Berufungsklägers unterrichten zu lassen, stehe doch für sie [die Berufungsbeklagte] eine Normalisierung der Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern im Vordergrund. Der Berufungskläger übe nicht einmal sein zweiwöchentliches Besuchsrecht (und Ferienrecht) aus. Zudem sei das Verhältnis der Kinder zur Freundin des Berufungsklägers aus nachvollziehbaren Gründen derart gespannt, dass der Unterricht in einer Fremdsprache utopisch bleibe (act. 26 N 50). c) Insgesamt ist aufgrund der von der Berufungsbeklagten eingereichten Unterlagen (vgl. act. 18/36 und 27/5) glaubhaft, dass die Kinder seit November 2014 einen Deutschkurs besuchen. Dass die für einen solchen Deutschkurs anfallenden Kosten aufgrund des Umzuges von Frankreich in die Schweiz und die damit verbundene sprachliche und schulische Neuintegration der Kinder notwendig sind, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Der Berufungskläger setzt sich mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht auseinander und vermag dem denn auch nichts Wesentliches entgegen zu halten; eine Unterrichtung der Kinder durch seine Freundin kann zumindest einen professionellen Sprachunterricht nicht ersetzen. Angesichts des unwidersprochen gebliebenen angespannten Verhältnisses zwischen der Freundin des Berufungsklägers und den Kindern, erweist sich der Vorschlag auch als wenig sensibel. Dass die Kinder teilweise auch von der öffentlichen Schule angebotene Sprachkurse besuchen können, macht zudem die privat organisierten Kurse nicht überflüssig, befinden sich die Kinder doch – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (act. 7 E. II.5.3.3. S. 19 f.) – in einer entscheidenden Phase ihrer schulischen Ausbildung, weshalb die schnelle Überwindung sprachlicher Integrationsschwierigkeiten grosse Bedeutung zuzumessen ist. Dem Argument des Berufungsklägers, es handle sich bei den Sprachkosten um ausserordentliche Kinderkosten, welche zwischen den Parteien hälftig oder im Verhältnis ihrer Einkommen aufzuteilen seien, ist sodann entgegenzuhalten, dass die voraussichtliche Dauer dieser Kosten deren Aufnahme in den ordentlichen Bedarf der Kinder zumindest für die Dauer des Scheidungsverfahrens ohne Weiteres rechtfertigt. Zuzustimmen ist dem Berufungskläger jedoch insoweit, als er die rückwirkende Anrechnung dieser Kosten per Juli 2014 bemängelt; richtigerweise sind diese Kosten im Bedarf der Kinder erst ab November 2014 zu berück-
- 42 sichtigen. Schliesslich, erweist sich auch die Rüge des Berufungsklägers in Bezug auf die der Berufungsbeklagten persönlich zugesprochenen Beiträge als begründet: Entweder sind solche Auslagen eines Ehegatten nämlich durch diesen aus seinem Überschuss zu bestreiten oder aber, aus Gründen der Gleichbehandlung der Parteien, beiden Ehegatten zuzugestehen, zumal vorliegend beide Ehegatten nicht deutscher Muttersprache sind und auch vom Berufungskläger vorinstanzlich Kosten für einen Deutschkurs geltend gemacht wurden (vgl. act. 8/25 S. 19). Da diese Kosten jedoch bis heute tatsächlich gar nicht anfallen, sind die von der Vorinstanz dafür im Bedarf der Berufungsbeklagten berücksichtigten Kosten von Fr. 300.– monatlich zu streichen. 5.3.6 Freizeitkosten Der Berufungskläger bestreitet den der Berufungsbeklagten von der Vorinstanz monatlich für Freizeitaktivitäten zugestandenen Betrag von Fr. 150.– und begründet dies damit, dass entsprechende Ausgaben von ihr nicht substantiiert worden seien. Die Berufungsbeklagte verfüge über keine entsprechenden Auslagen. In diesem Sinne habe sie denn auch selbst ausgeführt, dass sie in Zukunft im Sinne einer Neuorientierung entsprechende Freizeitaktivitäten aufnehmen wolle. Die entsprechende Position sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Weiter fügt er an, dass selbst wenn solche Kosten bestehen würden, diese vom Grundbetrag gedeckt seien und aus diesem zu bestreiten seien. Er selbst habe die Position in seinem eigenen Bedarf nur deshalb substantiiert, weil die Berufungsbeklagte, die keine Hobbies betreibe, ihrerseits Kosten für Hobbies geltend gemacht habe (act. 2 N 81). Im Berufungsverfahren macht die Berufungsbeklagte geltend, sie habe im Rahmen ihres Antrages die zu erwartenden Kosten dargelegt und sie macht geltend, dass sie schon vor der Trennung in der Freizeit gelegentlich Hobbies nachgegangen sei. Dies sei ihr jetzt, wo das Alter der Kinder einer sportlichen Betätigung nicht mehr entgegen stehe, wieder möglich (act. 16 N 114 ff.). Der Berufungskläger hält zwar an seiner Bestreitung fest (act. 21 N 15 f.), er beharrt indes für sich selbst auf der Berücksichtigung eines entsprechenden Betrages (act. 2 N 91).
- 43 - Eine Gleichberechtigung der Parteien drängt sich – ebenso wie beim Ferienbetrag, welcher vom Berufungskläger für sich gar nicht beansprucht wird – auch hier auf und es kann jedenfalls nicht als willkürliche Ermessensausübung der Vorinstanz betrachtet werden (vgl. act. 2 N 91), wenn sie bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen bei beiden Parteien einen Betrag in der Höhe von Fr. 150.– für Freizeit/Hobby in den erweiterten Bedarf aufnahm (vgl. nachstehende Ziff. III.C.5.4.2 zum Bedarf des Berufungsklägers). Für die Kinder wurden im vorinstanzlichen Bedarf je Fr. 100.– für Hobbies berücksichtigt, wobei die Vorinstanz dazu festgehalten hatte, dass die Berufungsbeklagte für die Freizeitaktivitäten der Kinder Fr. 100.– pro Kind beansprucht und der Berufungskläger sich mit diesem Betrag einverstanden erklärt habe (act. 7 E. II.5.3.3. S. 18). Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger nunmehr vorgebracht, dass er diese Kosten anerkannt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass tatsächlich Kosten anfallen würden. Nun könne dem Protokoll der Kinderanhörung entnommen werden, dass die Mutter mit den Kindern gar keine Hobbies betreibe. Die Berufungsbeklagte habe damit anscheinend wahrheitswidrig Kosten etwa für Karateunterricht behauptet. Die entsprechenden Kosten seien deshalb zu streichen (act. 5 S. 2 f.). Der Berufungskläger hatte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, die Aufstellung der Berufungsbeklagten zu den Hobbies der Kinder werde bestritten. Keines der Kinder möge Fussball oder Tennis, was dem Berufungskläger bekannt sei, weil er diese Sportarten mit den Kindern ausprobiert habe. Schwimmen würden alle drei Kinder mögen, diese Sportart betreibe er mit den Kindern. Im Übrigen würden aber Fr. 100.– pro Kind für Hobbies anerkannt (act. 8/25 S. 21). Zu beachten ist, dass in der vom Berufungskläger bestrittenen Aufstellung der Berufungsbeklagten pro Kind Fr. 100.– für Hobbies beantragt worden waren und die Berufungsbeklagte dabei geltend gemacht hatte, sie beabsichtige mit den Kindern folgenden Freizeitbeschäftigungen nachzugehen: Schwimmen, Fussball und Tennis (act. 8/9 N 35). Dass die Kinder keine Karatekurse besuchen, ändert dementsprechend nichts, zumal der Berufungskläger vorinstanzlich die Kosten für Hobbies der Kinder anerkannt hatte, obwohl er sämtliche von der Berufungsbeklagten angeführten Sportarten bestritten hatte, wobei Karatekurse in dieser Aufstellung gar nicht enthalten waren. Dementsprechend
- 44 bleibt es beim von der Vorinstanz für Hobbies der Kinder berücksichtigten Betrag von Fr. 300.–. 5.3.7 Kinderbetreuungskosten a) Die Vorinstanz hat im Bedarf der Berufungsbeklagten und der Kinder für Kinderbetreuung Kosten von Fr. 2'410.– bzw. ab Dezember 2014 Fr. 1'150.– angerechnet (act. 7 E. II.5.3.3. S. 20). Dies wurde damit begründet, dass bis anhin Kosten von rund Fr. 2'410.- monatlich angefallen seien: C._____ besuche den Mittagstisch, wofür monatlich Fr. 144.- in Rechnung gestellt würden. D._____ und E._____ würden nebst dem Mittagstisch auch Abendbetreuung in Anspruch nehmen, wobei für jeden von beiden monatliche Auslagen von Fr. 277.20 und Fr. 415.80 (Mittag) sowie Fr. 840.- (Abend) anfallen würden. Lege man die Auslagen für alle drei Kinder auf 39 Schulwochen um, so resultiere ein Betrag von Fr. 2'410.- (gerundet; [2 x {Fr. 277.20 + Fr. 415.80 + Fr. 840.- } + Fr. 144.-]: 52 x 39). Die Kosten für die Abendbetreuung würden jedoch nach Angaben der Parteien mittelfristig, ca. innerhalb von 60 Tagen wegfallen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass ab Dezember 2014 nur noch die Kosten für den Mittagstisch der Kinder als Fremdbetreuungskosten mit Fr. 1'150.- (gerundet [(Fr. 277.20 + Fr. 415.80.- ) x 2 + Fr. 144.-] : 52 x 39) anfallen würden (act. 7 E. II.5.3.3. S. 20). b) Der Berufungskläger hat zu den Kosten für die Mittagsbetreuung vorgebracht, die Vorinstanz sei hier von zu tiefen Kosten ausgegangen. Tatsächlich würden die Kosten für den Mittagstisch derzeit nicht Fr. 1'150.–, sondern Fr. 1'189.– monatlich betragen (act. 2 N 100). Hinsichtlich der Kosten der Abendbetreuung stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, diese seien als ausserordentliche Kosten von den Eltern im Verhältnis ihrer Einkommen oder ihres jeweiligen Überschusses zu tragen (act. 2 N 100). Die Berufungsbeklagte hat demgegenüber im Berufungsverfahren als Novum vorgebracht, dass die Abendbetreuungskosten entgegen der Annahme der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren nach wie vor anfallen würden, da die Besuche beim Berufungskläger nicht stattfinden würden. Gestützt auf eindringlichen pädagogischen Rat und im Interesse der Kinder habe sie der Abendbetreuung im bisherigen Umfang zugestimmt (act. 16 N 35). Als Beleg dieser Betreuungskosten reicht die