Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY140027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 1. Oktober 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Mai 2014; Proz. FE060924
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 5/235) "1. Es sei Dispositiv Ziff. 6 der Verfügung der Einzelrichterin vom 20. Juni 2008 (Prozess-Nr. FE060924/Z10) und damit die Vermögenssperre über Liegenschaften vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter seien von der Aufhebung die beiden Liegenschaften im C._____, ... Zürich, Stockwerkeinheiten 1 und 2 gemäss Dispositiv Ziff. 6 lit. a alinea 4 und 5, auszunehmen, und es sei die Vermögenssperre über Liegenschaften im Übrigen aufzuheben. 3. Die Vermögenssperren seien gemäss Antrag Ziff. 1, - eventualiter gemäss Antrag Ziff. 2, - subeventualiter bezüglich der Liegenschaften D._____-Strasse 1 und 2 gemäss Dispositiv Ziff. 6 lit. a alinea 2 und 3 sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei aufzuheben (superprovisorisch). 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin." Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Mai 2014: (act. 6) 1. Das Begehren des Gesuchstellers um Abänderung der in Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung vom 20. Juni 2008 erlassenen vorsorglichen Massnahmen (Vermögenssperren betreffend Liegenschaften) wird abgewiesen. 2.-4. [Antrag der Gesuchstellerin betreffend Verpflichtung des Gesuchstellers zur Bezahlung eines weiteren Prozesskostenvorschusses.] 5.-7. Kosten / Mitteilung / Rechtsmittel
- 3 - Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 2 S. 2):
"1. Die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Mai 2014 sei in Dispositiv Ziff. 1 aufzuheben. 2. In Gutheissung des Abänderungsbegehrens seien a) Dispositiv Ziff. 6 lit. a alinea 2 und 3 der Verfügung der Einzelrichterin vom 20. Juni 2008 (Prozess-Nr. FE060924/Z10) und damit die Vermögenssperren über die Liegenschaften D._____- Strasse 1 und 2 in Zürich aufzuheben sowie b) Dispositiv Ziff. 6 lit. b der Verfügung der Einzelrichterin vom 20. Juni 2008 (Prozess-Nr. FE060924/Z10) und damit die Vermögenssperren über die Liegenschaften E._____-Strasse in Zürich aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Berufungsbeklagten."
der Berufungsbeklagten (act. 15 S. 2):
" Es seien die Berufungsanträge des Gesuchstellers und Berufungsklägers Ziff. 1, Ziff. 2. a) und Ziff. 2 b), sowie Ziff. 3 vollumfänglich abzuweisen und es sei Dispositiv-Ziff. 1. der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Mai 2014 (Geschäfts-Nr. FE060924-L) zu bestätigen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8% MwSt., zu Lasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen sich seit Juni 2006 in einem Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB gegenüber. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wurde dem Berufungskläger mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juni 2008 (unter anderem) für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter Strafandrohung verboten, ohne schriftliche Zustimmung der Berufungsbeklagten über verschiedene Liegenschaften zu verfügen (act. 5/129, Dispositivziffer 6). Gegen diese Verfü-
- 4 gung gelangte der Berufungskläger mit Rekurs ans Obergericht, den er am 1. März 2011 zurückzog. Das Rekursverfahren wurde beim Obergericht demzufolge mit Beschluss vom 10. März 2011 als erledigt abgeschrieben (act. 151). 2. Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 reichte der Berufungskläger ein Begehren um Abänderung der mit Verfügung vom 20. Juni 2008 erlassenen vorsorglichen Massnahmen betreffend Liegenschaftensperre ein (act. 5/235). Der Antrag auf superprovisorische Abänderung wurde von der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 29. Januar 2014 abgewiesen (act. 5/237). Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 bestätigte die Vorinstanz die Abweisung des Begehrens um Abänderung der in Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 20. Juni 2008 erlassenen Vermögenssperren betreffend Liegenschaften (act. 5/260 = act. 3/1 = act. 6, Dispositivziffer 1). 3. Gegen diesen Entscheid führt der Berufungskläger rechtzeitig (vgl. act. 5/260A/2) Berufung an die II. Zivilkammer (act. 2). Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7), der rechtzeitig bei der Obergerichtskasse einging (act. 8, act. 12). Seitens der Berufungsbeklagten ersuchte deren Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit Schreiben vom 1. Juli 2014 darum, in der Zeitspanne bis und mit 5. August 2014 aufgrund ihrer Ferienabwesenheit keine fristauslösenden Zustellungen vorzunehmen (act. 9), was ihr telefonisch zugesichert wurde (act. 11). Mit Verfügung vom 7. August 2014 wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt, die fristgerecht eingereicht wurde (act. 15, act. 14). Die Berufungsantwort wurde dem Berufungskläger zugestellt (act. 16), welcher mit Eingabe vom 8. September 2014 seine Stellungnahme dazu einreichte (act. 18). Die Sache erweist sich nunmehr als spruchreif. II. 1. Auf das erstinstanzliche Verfahren ist vorliegend das alte Verfahrensrecht, mithin die kantonale zürcherische Zivilprozessordnung (ZPO ZH), anzuwenden (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber gilt für das Rechtsmittelverfahren das
- 5 - Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Dies betrifft auch die Anfechtung von Zwischenentscheiden (ZK ZPO-SUTTER- SOMM/SEILER, 2. Aufl., Art. 404 N 10 m.w.H.). Das Verfahren vor hiesiger Instanz ist demzufolge nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung (ZPO) zu führen (vgl. auch act. 7 S. 2). 2. Ungeachtet des Umstands, dass das Rechtmittelverfahren den Bestimmungen der ZPO folgt, ist im Rahmen des Rechtsmittels zu überprüfen, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden Normen (vorliegend also die ZPO ZH bzw. die Verfahrensbestimmungen im aZGB) richtig angewendet hat. Andernfalls würde das neue Recht rückwirkend angewendet, was unzulässig ist (OGerZH NK100014). III. 1. Mit Verfügung vom 20. Juni 2008 wurde dem Berufungskläger (unter anderem) für die Dauer des Scheidungsverfahrens verboten, ohne schriftliche Zustimmung der Berufungsbeklagten über diverse Liegenschaften zu verfügen (act. 5/129, Dispositivziffer 6). Diese Vermögenssperre basierte auf folgenden Überlegungen: Die Berufungsbeklagte habe einen unterhalts- und einen güterrechtlichen Anspruch gegenüber dem Berufungskläger glaubhaft gemacht, weshalb eine Sicherungsmassnahme nach Art. 178 ZGB grundsätzlich infrage komme (act. 5/129 S. 30 ff.). Sodann sei eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung dieser Ansprüche aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers zu bejahen, der in der Vergangenheit nach Eintritt der Gütertrennung verschiedene Liegenschaften und Kunstgegenstände ohne sachlichen Zwang eigenmächtig verkauft habe, wobei unklar geblieben sei, was mit den Verkaufserlösen geschehen sei (act. 5/129 S. 37 ff.). Verschiedene Vorkommnisse zeigten deutlich die Verheimlichungstaktiken des Berufungsklägers in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse, die nicht anders gedeutet werden könnten, als dass er der Berufungsbeklagten Geld vorenthalten bzw. verschwinden lassen wollte (act. 5/129 S. 41). Da seitens des Berufungsklä-
- 6 gers keinerlei Bereitschaft bestehe, seine finanziellen Angelegenheiten offenzulegen und er angedeutet habe, in naher Zukunft weitere Vermögensbestandteile veräussern zu wollen, drohe der Berufungsbeklagten durch sein Verhalten eine akute Gefährdung. Sämtliche Liegenschaften und Konti lauteten ausschliesslich auf den Berufungskläger, was es der Berufungsbeklagten verunmögliche, ohne Sicherung irgendeinen Einfluss auf deren Verwendung zu nehmen (act. 5/129 S. 42). Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Verfügungssperre sei zu bejahen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sei es erst möglich, den güterrechtlichen Anspruch der Berufungsbeklagten in Millionenhöhe anzugeben, wobei die exakte Bezifferung dem ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibe. Die intransparenten Verhältnisse seitens des Berufungsklägers sowie die weiterhin geschuldeten Unterhaltsbeiträge rechtfertigten ebenfalls eine Verfügungssperre über sämtliche Liegenschaften. Es handle sich sodann um eine Massnahme, welche allein für die Dauer des Scheidungsverfahrens, mithin während eines beschränkten Zeitraumes, Bestand habe. Das Existenzminimum des Berufungsklägers bleibe trotz Sicherungsmassnahme gewahrt (act. 5/129 S. 43 f.). 2. Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 26. Mai 2014 zum Schluss, dass nach wie vor ein Sicherungsbedürfnis der Berufungsbeklagten bestehe, weshalb eine gänzliche Aufhebung der Verfügungssperre abzuweisen sei. Die Berufungsbeklagte stelle eine vorläufig bezifferte Güterrechtsforderung von CHF 3.3 Mio. nebst Zins seit 15. April 2007 auf, die Beweisauflage im Hauptprozess sei noch ausstehend (act. 6 S. 5). Dass die Berufungsbeklagte das ihr eingeräumte Vetorecht missbrauche und sich stur jeder Mitwirkung widersetze, wie der Berufungskläger behaupte, sei nicht glaubhaft gemacht (act. 6 S. 7). Soweit sich der Berufungskläger darauf berufe, eine Sperre über sämtliche Liegenschaften sei nicht mehr verhältnismässig, sei darauf hinzuweisen, dass die Verhältnismässigkeit bei der Anordnung der vorsorglichen Massnahme eingehend abgehandelt worden sei und der Berufungskläger einen dagegen gerichteten Rekurs zurückgezogen habe. Beim Rückzug habe der Berufungskläger auch um die Dauer des weiter fortzusetzenden Haupt-
- 7 verfahrens gewusst. Diese stelle keine unvorhersehbare, wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, wie sie für eine Abänderung eines vorsorglichen Massnahmeentscheids notwendig wäre (act. 6 S. 8). Schliesslich hielt die Vorinstanz dafür, dass auch eine Aufhebung der Sperre bezüglich der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2, wie vom Berufungskläger eventualiter beantragt, nicht gerechtfertigt sei. Die Schäden an den betreffenden Liegenschaften und der dringende Sanierungsbedarf seien ihm im Zeitpunkt des Rückzugs des Rekurses bekannt gewesen. Ausserdem hindere die Vermögenssperre den Berufungskläger einzig an einer Veräusserung oder Belastung der Liegenschaften, nicht aber in Bezug auf bauliche Massnahmen. Dass sich der Berufungskläger dazu entschieden habe, die Grundstücksanschlussleitung nicht zu sanieren, sondern es vorzog, den bestehenden Mietvertrag mit der ... im Sinne der behördlichen Auflage zu kündigen und damit ab Ende Oktober 2014 auf Mietzinseinnahmen zu verzichten, sei sein unternehmerischer Entscheid, stelle aber keine Verhältnisveränderung dar. Dies gelte umso weniger, als vom Berufungskläger nicht im Einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei, dass nach Aufhebung der Sperre betreffend die Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 die berechtigten Sicherungsinteressen der Berufungsbeklagten noch gewahrt wären (act. 6 S. 9 ff.). 3.1 Der Berufungskläger beantragt im Rechtsmittelverfahren einzig noch die Aufhebung der Vermögenssperren betreffend die Liegenschaften D._____- Strasse 1/2 sowie als – wie er geltend macht – zulässiges "Minus" gegenüber dem vor-instanzlichen Begehren die Aufhebung bezüglich des Mehrfamilienhauses E._____-Strasse (act. 2 S. 7). 3.2 Ob es sich beim Antrag auf Aufhebung der Vermögenssperre über die Liegenschaften E._____-Strasse um eine jederzeit zulässige Einschränkung des Rechtsbegehrens oder eine Klageänderung handelt, die im Berufungsverfahren einzig unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO möglich ist, kann vorliegend offen bleiben. Der Berufungskläger erwähnte die Liegenschaften E._____- Strasse vor der Vorinstanz mit keinem Wort, weshalb sämtliche diesbezüglichen Ausführungen neue Vorbringen darstellen, die unter die Novenschranke von Art.
- 8 - 317 Abs. 1 ZPO fallen. Dass es dem Berufungskläger nicht möglich gewesen wäre, diese Ausführungen bereits der Vorinstanz vorzutragen (lit. b), ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht behauptet, obwohl ihn die diesbezügliche Substantiierungs- und Beweislast trifft (ZK ZPO-REETZ/HILBER, 2. Aufl., Art. 317 N 34 und 49). Der Antrag betreffend Aufhebung der Vermögenssperre über die Liegenschaften E._____-Strasse ist nach dem Gesagten abzuweisen. Nachfolgend ist somit einzig über den Antrag betreffend die Aufhebung der Vermögensperre über die Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 zu befinden. 4.1 Der Berufungskläger bringt diesbezüglich vor, dass die Entlassung der beiden in seinem Eigentum stehenden Grundstücke D._____-Strasse 1/2, denen die Berufungsbeklagte selbst einen negativen Wert beigemessen habe, keineswegs dazu führe, dass ihre behauptete Güterrechtsforderung von CHF 3.3 Mio. samt Zins nicht mehr gesichert wäre (act. 2 S. 6 und 8). Mit den übrigen Grundstücksperren seien die Güterrechtsansprüche der Berufungsbeklagten vielmehr in ausreichendem Umfang gesichert und eine weitergehende Sicherung erweise sich als unverhältnismässig (act. 2 S. 4). Namentlich bestehe mit den beiden Stockwerkeinheiten C._____ 1, welchen die Berufungsbeklagte mit Preisstand Mitte 2008 einen Nettowert von fast CHF 2.6 Mio. zuerkannt habe, eine bereits sehr ansehnliche Sicherung (act. 2 S. 3). Ob die formellen Hürden in Bezug auf die Abänderungsvoraussetzungen des Massnahmeentscheids von der Vorinstanz korrekt aufgestellt worden seien, könne letztlich offenbleiben. Diese habe nämlich ausser Acht gelassen, dass die Berufungsbeklagte erst mit der Replik vom 7. Oktober 2011 – und damit nach Rückzug des Rekurses im März 2011 – die Güterrechtsforderung mit CHF 3.3 Mio. beziffert habe. Bis dahin seien stattdessen unbestimmte Ansprüche in diffuser Millionenhöhe behauptet worden, zu deren Sicherung eine vollumfängliche Sperre errichtet worden sei. Die erst später bezifferte Güterrechtsforderung bedürfe einer den Verhältnissen angepassten und deshalb abzuändernden Sicherung (act. 2 S. 5 f.). Ausserdem habe die Berufungsbeklagte erst nach dem 30. Oktober 2013 ihre Zustimmung zum Verkauf der beiden Grundstücke
- 9 - D._____-Strasse 1/2 verweigert. Dies, obschon es sich um Abbruchliegenschaften handle, denen die Berufungsbeklagte selbst einen Negativwert beimesse (act. 2 S. 6 f., act. 18 S. 7). 4.2 Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass mit den übrigen unter der Vermögenssperre belassenen Grundstücken ihre Güterrechtsansprüche genügend gesichert seien. Namentlich habe sie die Liegenschaften C._____ mit einem vorläufigen Wert von lediglich weniger als CHF 1.6 Mio. beziffert, weshalb damit angesichts der Güterrechtsforderung von CHF 3.3 Mio. (ohne Zins) keine ansehnliche Sicherung bestehe (act. 15 S. 4 und 22 f.). Die Behauptung, dass die Liegenschaften D._____-Strasse 1 und 2 einen Negativwert aufweisen, sei neu und nicht zulässig (act. 15 S. 11). Der Berufungskläger habe ausserdem die Möglichkeit gehabt, die Verhältnismässigkeit der Verfügungssperren durch die damalige Rekursinstanz überprüfen zu lassen. Indem er jedoch seinen Rekurs im März 2011 zurückgezogen habe, habe er auf eine Überprüfung verzichtet und den Umfang der gerichtlichen Anordnung der Verfügungssperren gemäss Entscheid vom 20. Juni 2008 anerkannt (act. 15 S. 3, 5). Dies gelte auch für die Anerkennung der Vermögenssperre hinsichtlich der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 (act. 15 S. 11). Wenn der Berufungskläger nunmehr eine Verhältnisänderung mit der erst in der Replik erfolgten Bezifferung des güterrechtlichen Anspruchs begründe, handle es sich um ein neues Vorbringen, welches unter die Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO falle und daher nicht zuzulassen sei (act. 15 S. 9 f.). Abgesehen davon habe sie (die Berufungsbeklagte) bereits mit Eingabe vom 15. April 2007 an das Bezirksgericht Zürich den güterrechtlichen Anspruch mit vorläufig rund CHF 3.8 Mio. unter Vorbehalt der Ergebnisse des Beweisverfahrens beziffert, weshalb die Güterrechtsforderung mit der späteren Bezifferung auf CHF 3.3 Mio. nicht abgeändert worden sei. Eine wesentliche und dauerhafte Verhältnisänderung seit März 2011 liege damit jedenfalls nicht vor (act. 15 S. 10). Dass sie (die Berufungsbeklagte) nach dem 30. Oktober 2013 ihre Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 verweigert habe, sei unbestritten, jedoch vermöge der Berufungskläger daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (act. 15 S. 13). Insbe-
- 10 sondere stelle auch dies keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar (act. 15 S. 15). 4.3 Das vorliegende Massnahmeverfahren betrifft die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung über vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Vorsorgliche Massnahmen können – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (act. 6 S. 3 f.) – abgeändert werden, wenn eine wesentliche und dauernde Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist oder wenn das Gericht beim Erlass der ursprünglichen Regelung von tatsächlichen Voraussetzungen ausging, die sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben (Art. 137 Abs. 2 aZGB i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 276 und Art. 268 Abs. 1 ZPO für das neue Recht, welches gleichgeblieben ist; FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, Anh. ZPO Art. 276, N 7 ff.; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/VONTOBEL, 2. Aufl, Art. 276 N 33 ff.). Insofern werden an die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen dieselben formellen Anforderungen gestellt wie an die Abänderung von Eheschutzentscheiden (vgl. BGer 5A_560/2010 vom 21. September 2010 E. 3.1). Die Rüge des Berufungsklägers, dass eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme leichter abänderbar sei als ein Entscheid des Eheschutzrichters (act. 2 S. 4, act. 18 S. 3 f.), geht fehl. Sowohl vorsorgliche Massnahmeentscheide als auch Eheschutzentscheide erwachsen zwar in formelle, aber nur beschränkt materielle Rechtskraft, weshalb sie abänderbar sind, indessen nicht einfach in Wiedererwägung gezogen werden dürfen. Ohne Veränderung der Entscheidgrundlagen steht die formelle Rechtskraft des Massnahme- (oder Eheschutz-) Entscheides einer Abänderung entgegen (SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich u.a. 2012, N 1244 f.; FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, Anh. ZPO Art. 276, N 7; BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 4. Aufl., Art. 179 N 4; BGer 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.2.2; BGE 133 III 393 E. 5.1). Bei der Anordnung und Abänderung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 137 aZGB). Vorsorgliche Massnahmen unterstehen dem summarischen Verfahren, wo es darum geht, in einem raschen Verfahren eine vorläufige Friedensordnung herzustel-
- 11 len. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse sind bei freier Beweiswürdigung nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (Fam- Komm Scheidung/LEUENBERGER, Anh. ZPO Art. 276 N 1 und 17). Dabei ist analog zu Art. 8 ZGB eine "Glaubhaftmachungslast" derjenigen Partei zu beachten, welche aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet (FamPra 2010 S. 705 f. = BGer 5A_117/2010 E. 3.3). In Abänderungsprozessen obliegt es dem Abänderungskläger, das Vorliegen eines Abänderungsgrundes glaubhaft zu machen (BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 2. Aufl., Art. 179 N 5). 4.4 Bei der ursprünglichen Anordnung der vorsorglichen Massnahme wurde deren Verhältnismässigkeit und damit auch die Verhältnismässigkeit einer Vermögenssperre über die Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 ausdrücklich bejaht (act. 5/129 S. 43 ff.). Diese Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juni 2008 erwuchs aufgrund des Rechtmittelrückzugs des Berufungsklägers in (formelle) Rechtskraft. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt und vom Berufungskläger überdies nicht bestritten wird, wusste dieser im Zeitpunkt des Rückzugs seines Rekurses um die Versicherungsauskunft der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, die mit Schreiben vom 29. September 2009 einen Vorbehalt bezüglich der Vergütung von Elementarschäden bis zur baulichen Instandstellung der Fassade der Liegenschaft D._____-Strasse 2 anbrachte (act. 5/236/2, act. 6 S. 9). Auch wurde er bereits am 9. April 2009 durch das Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich aufgefordert, die Schäden an seiner Grundstücksanschlussleitung zu beheben (act. 5/236/2). Trotz des Bewusstseins um die offenkundigen baulichen Wertverminderungen der beiden Grundstücke und deren Sanierungsbedarf unterliess es der Berufungskläger damals, die aus seiner Sicht fehlende Verhältnismässigkeit in Bezug auf diese Liegenschaften zu rügen. Wenn er sich heute auf den Standpunkt stellt, dass die Entlassung der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 aus der Vermögenssperre nicht zu einer Unterdeckung der Sicherungsansprüche der Berufungsbeklagten führe und daher aus Gründen der Verhältnismässigkeit geboten sei, ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass eine Neuüberprüfung der Verhältnismässigkeit bzw. Entlassung der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 aus der Verfügungssperre lediglich infrage kommt, wenn eine wesentliche und dauernde Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
- 12 eingetreten ist. Dass der ursprüngliche Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte und deshalb abzuändern wäre, ist offensichtlich nicht der Fall und wurde auch nicht behauptet. Beim vom Berufungskläger vertretenen Standpunkt, dass den Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 ohnehin nur ein Negativwert zukomme, weshalb die diesbezügliche Vermögenssperre unverhältnismässig sei, handelt es sich sodann um ein im Berufungsverfahren neu vorgebrachtes Argument, das gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht berücksichtigt werden kann. 4.5 In Bezug auf die Voraussetzung der Verhältnisänderung rügt der Berufungskläger vorab, dass die Vorinstanz für den massgebenden Zeitpunkt zu Unrecht auf die Rechtskraft des abzuändernden Entscheids abgestellt habe. Abzuändern sei ein Entscheid aber vielmehr dann, wenn später eingetretene wesentliche Veränderungen in der Summe aller Veränderungen eine Differenz zum Ist-Zustand bewirkten, bei welcher das Festhalten am abzuändernden Entscheid Recht und Billigkeit widerspreche, was vorliegend der Fall sei (act. 2 S. 5, vgl. auch act. 18 S. 3). Dem ist zu widersprechen. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz korrekt auf die Verhältnisse nach Eintritt der Rechtskraft des Massnahmeentscheids, somit nach dem 1. März 2011 (Datum des Rekursrückzugs), abgestellt, um über die Begründetheit einer Abänderung zu entscheiden (BGer 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3). 4.6 Einen ersten Abänderungsgrund sieht der Berufungskläger in der erst später (mit Replik vom 7. Oktober 2011) bezifferten Güterrechtsforderung durch die Berufungsbeklagte, die eine angepasste und daher abzuändernde Sicherung rechtfertige (act. 2 S. 5 f.). In der Tat stützte das Bezirksgericht Zürich in seiner ursprünglichen Verfügung vom 20. Juni 2008 die Verhältnismässigkeit der sämtliche inländischen Liegenschaften umfassenden Vermögenssperre (unter anderem) auf die zum damaligen Zeitpunkt unklare Höhe des güterrechtlichen Anspruchs (act. 5/129 S. 43 f.), wobei festgehalten wurde, dass die Berufungsbeklagte diesen mit mindestens rund CHF 3.8 Mio. beziffere (act. 5/129 S. 29). Ob in der vorläufigen Berechnung des güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs in der Replik vom 7. Oktober 2011 (vgl. act. 169 S. 301) eine dauernde und wesentliche Verhältnisänderung zu sehen ist,
- 13 muss vorliegend nicht entschieden werden. Die Entlassung der Liegenschaften D._____-Strasse aus der Vermögenssperre wäre – wie der Berufungskläger selbst anerkennt (act. 2 S. 6) – nämlich einzig dann zulässig, wenn nach wie vor eine genügende Sicherung zugunsten der Berufungsbeklagten bestehen würde. Der Berufungskläger macht in Bezug auf die übrigen Liegenschaften jedoch einzig Angaben zu den Grundstücken C._____ 1 und E._____-Strasse, indem er vorbringt, dass die Berufungsbeklagte Ersterer einen Nettowert von fast CHF 2.6 Mio., Letzterer einen Nettowert von gut CHF 2.1 Mio. beimesse (act. 2 S. 3 und 6). Zu Recht stellt diese klar, dass sich der von ihr bezifferte Wert (abzüglich Passiven) der Liegenschaften C._____ auf weniger als CHF 1.6 Mio. belaufe und der Nettowert der Liegenschaften E._____-Strasse vorläufig mit rund CHF 1.8 Mio. beziffert worden sei (act. 15 S. 4 und 12, vgl. act. 5/168 S. 296 ff.). Auf diese unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des abgeschlossenen Beweisverfahrens (vgl. act. 5/168 S. 294) abgegebene Schätzung der Berufungsbeklagten kann sich der Berufungskläger zur Glaubhaftmachung der genügenden Sicherung nicht berufen, zumal es sich bei den Ausführungen zur Liegenschaft E._____-Strasse um unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Er führt zu keiner unter der Vermögenssperre belassenen Liegenschaften einen aktuellen (Netto-)Wert oder zumindest die hypothekarische Belastung an. Gleich verhält es sich mit den Bankkonti, die er als verbleibende Sicherheit ins Feld führt (act. 18 S. 7). Folglich hat er weder substantiiert noch glaubhaft gemacht, dass die mit der Replik bezifferte Güterrechtsforderung der Berufungsbeklagten in genügendem Umfang gesichert sei. Ob die Liegenschaften in den letzten Jahren eine Preissteigerung erfahren haben und ab welchem Zeitpunkt der Berufungsbeklagten eine allfällige Zinsforderung zusteht (vgl. act. 2 S. 7 f.), muss vor diesem Hintergrund nicht entschieden werden. 4.7 Den zweiten Abänderungsgrund sieht der Berufungskläger im Umstand, dass die Berufungsbeklagte nach dem 30. Oktober 2013 ihre Zustimmung zum Verkauf der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 verweigert habe (act. 2 S. 6 f.; act. 18 S. 7).
- 14 - Inwiefern er aus diesem Vorbringen einen Abänderungsanspruch ableiten will, ergibt sich nicht direkt aus der Berufungsschrift. In Verbindung mit den in diesem Zusammenhang genannten Beilagen (act. 5/236/1, act. 5/236/3, act. 5/236/5 und act. 3/2) ist anzunehmen, dass der Berufungskläger in Wiederholung seiner vorinstanzlichen Ausführungen geltend machen will, dass die Berufungsbeklagte das ihr mit den vorsorglichen Massnahmen eingeräumte Vetorecht missbrauche. In diesem Zusammenhang führt er weiter aus, dass die Berufungsbeklagte an der Vergleichsverhandlung vom 10. Juni 2014 sein Angebot abgelehnt habe, den Kaufpreiserlös der von der Vermögenssperre betroffenen Liegenschaften auf einem Sperrkonto sicherzustellen. Dies zeige, dass es ihr gar nicht um die Sicherstellung als solche, sondern darum gehe, ihm gegenüber ein Druckmittel zu haben. Eine solche Ausübung des Vetorechts widerspreche Treu und Glauben, was einen wesentlichen Grund darstelle, die Vermögenssperre wie beantragt aufzuheben (act. 2 S. 8 f.). Die Berufungsbeklagte entgegnet, dass ihr Vertrauen in den Berufungskläger zufolge seines Verhaltens in finanziellen Angelegenheiten seit Beginn des Getrenntlebens nachhaltig erschüttert sei. Der von ihm eingebrachte Vergleichsvorschlag erscheine nur auf den ersten Blick als gleichwertige Sicherung ihres güterrechtlichen Anspruchs. Tatsächlich könnte sie sich so aber nicht mehr zur Angemessenheit der Verkaufspreise äussern und Verkäufe unter Preis verhindern. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass der Berufungskläger durch Schwarzzahlungen der Käufer nur einen Teil der tatsächlich bezahlten Kaufpreise ausweisen würde. Aus diesem Grund habe sie den Vorschlag abgelehnt (act. 15 S. 20 f.). Dass sie ihr Vetorecht treuwidrig ausübe, sei vom Berufungskläger sodann in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht worden, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen habe (act. 15 S. 22). 4.8 Der von der Verfügungssperre betroffene Ehegatte kann über die unter der Sperre liegenden Vermögenswerte nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen. Bei grundloser Verweigerung der Zustimmung kann der handlungswillige Gatte das Gericht anrufen, das die Verfügungsbeschränkung für einzelne Fälle oder sogar allgemein aufheben oder modifizieren kann, wenn sich die Ver-
- 15 weigerung der Zustimmung nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt (BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 4. Aufl., Art. 178 N 15). Insofern ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass eine gegen Treu und Glauben verstossende Ausübung des Vetorechts – unabhängig vom Vorliegen von Abänderungsgründen – keinen Schutz findet. Die Vorinstanz hat einen (generellen) Missbrauch durch die Berufungsbeklagte verneint. Sie befand, dass der Berufungskläger abgesehen von der Zustimmungsverweigerung betreffend die Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 keine einzige weitere Mitwirkungsverweigerung behauptet habe, weshalb ein allgemeiner Missbrauch des Vetorechts nicht glaubhaft gemacht worden sei (act. 6 S. 7). Vorliegend geht es jedoch genau um den Missbrauch hinsichtlich der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2, deren Entlassung aus der Verfügungssperre der Berufungskläger beantragt. Die diesbezügliche Missbräuchlichkeit der Zustimmungsverweigerung ist daher erneut zu prüfen. Während der Berufungskläger vor der Vorinstanz ausführliche Behauptungen zum notwendigen Verkauf der Liegenschaften D._____-Strasse 1/2 und zur verweigerten Zustimmung aufstellte (vgl. act. 5/235 S. 5 ff.), beschränkt er sich im hiesigen Verfahren auf den Verweis auf gewisse Beilagen und die – wiederum sämtliche Liegenschaften betreffende – Ablehnung seines Vergleichsvorschlags durch die Berufungsbeklagte. Er führt jedoch in keiner Weise aus, inwiefern die Zustimmungsverweigerung sachlich nicht vertretbar sei und nimmt auch nicht zur Gegenargumentation der Berufungsbeklagten Stellung, dass er einzig an einer Veräusserung, jedoch nicht an der Vornahme baulicher Sanierungsmassnahmen gehindert sei (act. 5/242 S. 9 ff.). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist das Rechtsmittel der Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Der Berufungskläger hat dabei wie im erstinstanzlichen Verfahren seine Behauptungen bestimmt und vollständig vorzutragen (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 2. Aufl., Art. 311 N 36). Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann sich im Rahmen der materiellen Beurteilung des Begehrens des Berufungsklägers zu seinem Nachteil auswirken. Indem der Berufungskläger sich lediglich pauschal auf eine Treu und Glauben widersprechende Ausübung des Vetorechts durch die Berufungsbeklagte beruft, ist
- 16 seiner Begründungspflicht hinsichtlich der konkreten Vorkommnisse bei den Liegenschaften 1/2 nicht genüge getan. Es bleibt dem Berufungskläger unbenommen, eine allfällig künftige grundlose Verweigerung der Zustimmung im Rahmen eines neuen Verfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen. IV. 1. Es rechtfertigt sich, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens bereits im vorliegenden (End-)Entscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 1 ZPO) und nicht bis zum Entscheid in der Hauptsache zuzuwarten (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Da es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (vgl. act. 7 S. 2), richtete sich die Entscheidgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 und 8 Abs. 1 GebV OG. In Anwendung dieser Bestimmungen ist sie auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 3. Die Berufungsbeklagte beantragt eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuern (act. 15 S. 2). Es rechtfertigt sich, diese in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Der Berufungskläger ist zu verpflichten, der Berufungsbeklagten diese zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Mai 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- 17 - 4. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (zuzügl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 18, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am:
Urteil vom 1. Oktober 2014 Rechtsbegehren: (act. 5/235) Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Mai 2014: (act. 6) 1. Das Begehren des Gesuchstellers um Abänderung der in Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung vom 20. Juni 2008 erlassenen vorsorglichen Massnahmen (Vermögenssperren betreffend Liegenschaften) wird abgewiesen. 2.-4. [Antrag der Gesuchstellerin betreffend Verpflichtung des Gesuchstellers zur Bezahlung eines weiteren Prozesskostenvorschusses.] 5.-7. Kosten / Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. 1. Auf das erstinstanzliche Verfahren ist vorliegend das alte Verfahrensrecht, mithin die kantonale zürcherische Zivilprozessordnung (ZPO ZH), anzuwenden (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber gilt für das Rechtsmittelverfahren das Recht, das bei der Erö... 2. Ungeachtet des Umstands, dass das Rechtmittelverfahren den Bestimmungen der ZPO folgt, ist im Rahmen des Rechtsmittels zu überprüfen, ob die Vor-instanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden Normen (vorliegend also die ZPO ZH bzw. die Ver... III. IV. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 26. Mai 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (zuzügl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 18, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...