Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY140004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 19. Juni 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
1. C._____, 2. D._____,
1 vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. Z1._____ 2 vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____
- 2 betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. März 2014; Proz. FE100426
Rechtsbegehren (act. 5/300 S. 2): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, bis spätestens 31. März 2014 die Forderungen, inklusive Zins und Kosten, der Betreibungen Nr. … und Nr. … des Betreibungsamtes Seuzach in der Höhe von CHF 7'053.40 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Gerichtskosten des vorliegenden Massnahmebegehrens zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung, zuzügl. 8% MwSt, zu bezahlen."
Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. März 2014: 1. Das Begehren des Klägers vom 25. Februar 2014 um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2./3. Mitteilung/Rechtsmittel (act. 6 = act. 5/302) Beschwerdeanträge: des Beschwerdeführers (act. 2 S. 2 f.):
"1. Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 5. März 2014 (Geschäfts-Nr. FE100426- K/Z31, Beleg B S. 5) sei in Gutheissung des vor Vorinstanz gestellten Begehrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 25. Februar 2014 (Beleg C) aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
- 3 - 4. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen."
Erwägungen: I. 1.a) Die Parteien stehen seit November 2010 in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) gegen Ende Februar 2014 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit dem Antrag, die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) sei zu verpflichten, bis spätestens 31. März 2014 die Forderungen, inklusive Zins und Kosten, der Betreibungen Nr. … und Nr. … des Betreibungsamtes Seuzach in der Höhe von CHF 7'053.40 zu bezahlen (act. 5/300 S. 2). b) Hintergrund des Gesuchs bildet das Einfamilienhaus an der …-Strasse … in E._____, welches die Beklagte während der Ehe allein erworben hatte und welches den Parteien als letzte gemeinsame Familienwohnung diente. Heute wird es – gemäss Teilvereinbarung der Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 18. März 2011 – vom Kläger und dem gemeinsamen Sohn C._____ bewohnt. Der Kläger nutzt zudem Räume im Haus als Werkstatt zur Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (act. 5/59, Prot. I S. 43). In der genannten Teilvereinbarung regelten die Parteien nebst der Zuweisung der Liegenschaft das Getrenntleben, den Auszug der Beklagten, die Herausgabe diverser Gegenstände, die Obhutszuteilung über F._____ und C._____ an den Kläger und die gemeinsame Obhut der Parteien über D._____ und verpflichteten sich zum Beizug eines Familiencoachs. Mit Verfügung vom 30. September 2011 wurden gestützt auf die Teilvereinbarung vorsorgliche Massnahmen erlassen und die Beklagte zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen an den Kläger verpflichtet (act. 5/140). Mit Urteil der Kammer vom 7. Mai 2012 wurden die von der Beklagten zu zahlen-
- 4 den Unterhaltsbeiträge angepasst (act. 5/185). Nach Einholung eines familienrechtlichen Gutachtens (act. 5/188) vereinbarten die Parteien am 18. September 2013 eine teilweise Abänderung der vorsorglichen Massnahmen betreffend das Besuchsrecht der Beklagten für C._____ und dasjenige des Klägers für D._____ (act. 5/271). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 beantragte die Beklagte die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Inhalt des Abänderungsbegehrens sind die Feststellung des Hauptwohnsitzes von D._____ bei der Beklagten, die Zuweisung der Liegenschaft an die Beklagte, die Verpflichtung des Klägers zum Auszug innert zwei Monaten und die Neuregelung der Unterhaltsbeiträge (act. 5/285). c) Mit Urteil vom 5. März 2014 wies die Vorinstanz das Begehren des Klägers ab mit der Begründung, Leistungsmassnahmen auf Geldzahlung seien nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen zulässig. Die beantragte positive Leistungsmassnahme falle unter keinen der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle und sei deshalb unzulässig (act. 6). 2.a) Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Berufung und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines vor Vorinstanz gestellten Begehrens. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2). Der mit Verfügung vom 25. März 2014 verlangte Vorschuss von Fr. 850.-- wurde innert Frist geleistet (act. 7 und 11). Am 15. Mai 2014 reichte der Kläger eine Kopie des Amtsblattes des Kantons Zürich vom 2. Mai 2014 (Nr. 18 S. 14) mit der Steigerungsanzeige für die eingangs genannte Liegenschaft auf den 11. Juli 2014 nach (act. 12-13). b) Das Scheidungsverfahren wurde 2010 angehoben und unterliegt damit den bisherigen Verfahrensbestimmungen (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil wurde indes am 5. März 2014 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung eröffnet, weshalb sich das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richtet (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Dass das Scheidungsverfahren nach altem Recht zu Ende zu führen ist, ändert daran nichts. Gleichwohl hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob die Vorinstanz das auf ihr Verfahren anwendbare (alte) Recht, namentlich auch die nunmehr in die Schweizerische Zivil-
- 5 prozessordnung überführten prozessualen Regelungen des ZGB (Art. 135 ff. aZGB) richtig angewendet hat. Solange das eidgenössische Verfahrensrecht noch nicht zur Anwendung kommt, gilt dies auch für deren kantonales Ausführungsgesetz (GOG). Diesbezüglich gelten demnach weiterhin die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich (GVG). c) Für die Bemessung des Kostenvorschusses wurde dem Rechtsmittelverfahren ein Streitwert von Fr. 7'053.40 zugrunde gelegt (act. 7), entsprechend dem klägerischen Rechtsbegehren bzw. Berufungsantrag. Bei diesem Streitwert wird die in Art. 308 Abs. 2 ZPO für die Berufung geforderte Streitwertgrenze von Fr. 10'000.-- nicht erreicht. Gemäss Praxis der Kammer zur neuen Zivilprozessordnung schadet die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht. Die Eingabe ist somit als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln (Art. 319 ff. ZPO). II. 1. Der Kläger erachtet die beantragte Massnahme als zulässig. Gemäss § 110 Abs. 1 ZPO/ZH treffe das Gericht die "geeigneten vorsorglichen Massnahmen", wenn die übrigen Voraussetzungen (Glaubhaftmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils) gegeben seien. Dies könnten auch Leistungsmassnahmen sein, da diesbezüglich weder § 110 ZPO/ZH noch die Spezialnorm von Art. 137 aZGB (neu Art. 276 ZPO), wonach das Gericht im Bedarfsfall die "nötigen vorsorglichen Massnahmen" trifft und die Eheschutzmassnahmen nach Art. 172 ff. ZGB sinngemäss anwendbar sind, eine Einschränkungen vorsähen. Die von der Vorinstanz angeführte Beschränkung von Leistungen auf Geldzahlungen "in den vom Gesetz bestimmten Fällen" entspreche dem Gesetzeswortlaut von Art. 262 lit. e ZPO, welcher vorliegend keine Anwendung finde. Die Massnahme habe ihre materiell-rechtliche Grundlage in Art. 163 ZGB sowie Art. 137 aZGB i.V.m. Art. 176 ZGB: Es gehe um die Abwendung der Zwangsvollstreckung betreffend die von ihm und C._____ bewohnte eheliche Liegenschaft durch von der Beklagten an das Betreibungsamt zu leistende Zahlungen. Der Betrag von
- 6 rund Fr. 7'000.-- stelle einen ihr zumutbaren Beitrag nach Art. 163 ZGB an den Unterhalt der Familie dar, um die Familienwohnung samt Werkstatt zu erhalten. In der Vereinbarung vom 18. März 2011 sei das Haus gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ihm zugewiesen worden. Zu dieser Regelung gehöre selbstredend, dass derjenige Ehegatte, dem die eheliche Wohnung zugeteilt worden sei, vor willkürlichen Handlungen des anderen Ehegatten, welche die Nutzung verunmöglichten, zu schützen sei. So wäre etwa auch ein Ehegatte zur Bezahlung seiner Hypothekarschulden zu verpflichten, um die drohende Zwangsverwertung zu verhindern, ansonsten die gerichtliche Zuweisung der Liegenschaft durch sein säumiges Verhalten ausgehöhlt würde. Zu Recht habe die Vorinstanz bei Erlass ihrer Massnahmeverfügung vom 30. September 2011 denn auch sinngemäss geprüft und bejaht, dass er zur Übernahme der das Haus betreffenden Kosten in der Lage sei, da er das Grundeigentum der Beklagten nicht durch Säumnis solle gefährden dürfen. Gemäss dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid schliesse das Bundesrecht die einstweilige Vollstreckung von Leistungsansprüchen nicht von Vornherein aus. Durch Nichtbezahlung könnte die Beklagte die gerichtliche Zuweisung der Liegenschaft aushebeln. Die Zwangsverwertung könnte im Verlaufe des Verfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden, womit der Streitgegenstand untergehen und der gerichtlichen Beurteilung der Zuteilung der ehelichen Wohnung im Abänderungs- sowie im Hauptverfahren vorgegriffen würde. In materieller Hinsicht hält der Kläger fest, dass die eheliche Liegenschaft seit dem Auszug der Beklagten im Jahr 2011 sowohl für ihn als auch für die Kinder stets das vertraute Zuhause gewesen sei. Am 4. Februar 2014 habe das Betreibungsamt Seuzach die Sistierung der Grundstücksverwertung aufgehoben und der Beklagten eine letzte Frist zur Bezahlung der Forderungen von Fr. 7'053.40 angesetzt, ansonsten die Verwertungshandlungen fortgesetzt würden. Die Beklagte habe in ihrem Abänderungsbegehren vom 12. Dezember 2013 anerkannt, dass die Zwangsversteigerung wegen Nichtbezahlung des geringfügigen Betrags unverhältnismässig sei. Dass sie offenbar dennoch bereit sei, ihr Zuhause versteigern zu lassen und dabei selbst einen finanziellen Verlust zu erleiden, schade dem Kindeswohl und sei überdies in Anbetracht der anerkannten Unverhältnis-
- 7 mässigkeit rechtsmissbräuchlich. Zwischen dem Betreibungsamt und der Beklagten seien Abschlagszahlungen von monatlich Fr. 100.-- vereinbart worden, wovon die Beklagte erst eine Rate bezahlt habe. Die übrigen Abschlagszahlungen habe sie schuldhaft nicht erbracht, was nicht zu schützen sei. Sollte sie vorbringen, sie könne aufgrund ihrer Finanzen die Forderung nicht begleichen, werde dies bestritten. Selbst wenn sie sich – wie im Abänderungsbegehren geltend gemacht – in einer misslichen finanziellen Situation befinden sollte, sei sie in der Lage, Fr. 7'053.40 zu bezahlen. Falls es um ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so schlecht stehe wie sie behaupte, so sei sie gehalten, Prioritäten in ihrem Ausgabeverhalten oder der Rückzahlung von Verbindlichkeiten zu setzen. Ferner sei ihr zuzumuten, von ihren vermögenden Eltern ein Darlehen aufzunehmen. Im Zusammenhang mit ihrem Begehren um Umteilung der Liegenschaft stelle sich bereits jetzt die Frage, wie die Beklagte die damit verbundenen Aufwendungen begleichen wolle, wenn sie nicht imstande sei, eine Forderung von Fr. 7'000.-- zu bezahlen. Dieses Vorgehen sei krass widersprüchlich. Er selbst sei weder in der Lage noch verpflichtet noch sei es ihm zumutbar, die persönlichen Schulden der Beklagten zu bezahlen. Mit der Zwangsversteigerung drohe sowohl ihm als auch C._____ und D._____ ein im Sinne von § 110 ZPO/ZH nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Da nicht mit Einsicht und freiwilliger Bezahlung seitens der Beklagten zu rechnen sei, seien die beantragten Massnahmen geeignet im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO/ZH bzw. nötig nach Art. 137 aZGB dar (act. 2). 2. Zunächst stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der beantragten Massnahme. Gemäss § 110 ZPO/ZH kann das Gericht die "geeigneten" Massnahmen anordnen, wobei es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren hat. Es trifft zu, dass Leistungsmassnahmen auf Geldzahlungen nur ausnahmsweise zulässig sind. Einerseits würde mit einer solchen Anordnung der materielle Entscheid in der Sache vorweggenommen, andererseits widerspräche die Verpflichtung zur Zahlung aufgrund eines nur glaubhaft gemachten Anspruchs dem materiellen Recht. Die auf Sicherung des Einzugs einer Geldforderung abzielende vorsorgliche Massnahme betrifft sodann das Vollstreckungsverfahren und untersteht den Vorschriften des SchKG. Soweit aber das Bundesrecht – wie für das Scheidungsverfahren – Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen enthält
- 8 - (Art. 137 aZGB, neu Art. 276 ZPO), gehen sie dem kantonalen Recht vor (zum Ganzen Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung. 3. Aufl., § 110 N 4, N 8 ff, N 30 ff.). Nach Art. 137 aZGB trifft das Gericht die "nötigen" Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft werden für sinngemäss anwendbar erklärt. Dieser Verweis bedeutet jedoch keine Einschränkung der möglichen Massnahmen, es gilt kein numerus clausus (FamKomm Scheidung-Leuenberger, Bern 2005, Art. 137 N 13; BSK ZGB I-Gloor, 3. Aufl., Art. 137 N 5). Das Gericht kann mit anderen Worten alle zum Schutz einer Partei und der Kinder gebotenen und geeigneten Massnahmen erlassen, ohne dass darüber hinaus eine Nachteilsprognose erforderlich ist. Von grosser Bedeutung in der Praxis ist namentlich die in Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ausdrücklich vorgesehene Zusprechung von Unterhalt, mithin einer Geldleistung. Vor diesem Hintergrund ist die beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung zweier Betreibungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht von vornherein ausgeschlossen; dies umso mehr, als die Massnahme nicht in erster Linie auf die Geldleistung, sondern auf die Erhaltung der ehelichen Liegenschaft abzielt. 3.a) Die Kläger verlangt, die Beklagte sei zur Bezahlung von zwei Betreibungen zu verpflichten, um die Verwertung der in ihrem Eigentum stehenden ehelichen Liegenschaft abzuwenden. Vorab ist festzuhalten, dass diese Verpflichtung der Beklagten längst besteht, ansonsten die Zwangsvollstreckung nicht eingeleitet bzw. bis zur Steigerungsankündigung fortgesetzt worden wäre. Die Beklagte ist aber nicht dem Kläger, sondern Dritten – der Gerichtskasse und dem Steueramt – gegenüber verpflichtet. Aus einer (erneuten) Verpflichtung der Beklagten kann der Kläger somit kein Forderungsrecht für sich ableiten. Dieses lässt sich auch nicht durch eine vorsorgliche Massnahme begründen. Art. 276 ZPO entspricht, abgesehen von kleinen, hier nicht massgeblichen Änderungen, dem Inhalt von Art. 137 aZGB, der seinerseits auf der früheren Regelung von Art. 145 aZGB beruht, so dass bei Auslegungsfragen gegebenenfalls die Literatur und Rechtsprechung zu jener Bestimmung beizuziehen sind (BK ZPO II-Spycher, Art. 276 N 1 f.). Dies rechtfertigt sich umso mehr, als sich die Voraussetzungen der einschlägigen Vor-
- 9 schriften ebenso wenig verändert haben wie deren Normzweck, nämlich die Schaffung einer vorläufigen Friedensordnung. Vorsorgliche Massnahmen in der Scheidung bezwecken, die Verhältnisse innerhalb der Familie während der Dauer des Verfahrens, wo nötig, zu regeln. Wie dargelegt kann das Gericht im Rahmen des materiellen Rechts alles vorkehren, was zur Interessenwahrung der Beteiligten erforderlich, angemessen und geeignet erscheint. Eine Schranke des Ermessens bilden indes die allgemeinen Werte der Rechtsordnung. Eine dem Gesetz nach Wortlaut oder Auslegung unbekannte oder widersprechende Rechtsvorkehr ist unzulässig. Ein Ehepartner kann somit nicht zu Leistungen verpflichtet werden, die über den Familienunterhalt hinausgehen. So ist – unter dem Vorbehalt begründeter Sicherungsmassnahmen – eine Vorschrift, Vermögen oder Einkommen in einer bestimmten Art und Weise, z.B. zur Schuldentilgung, zu verwenden, nicht statthaft (FamKomm Scheidung-Vetterli, 2. Aufl., Vorbem. zu Art. 175-179 N 7; BK Ehescheidung- Bühler/Spühler, Art. 145 N 16 und 23 m.w.H., ZR 83 (1984) Nr. 112). Genau eine solche Anordnung strebt der Kläger aber an, wenn er der Beklagten diktieren will, vorab die beiden eingangs genannten Betreibungen zu begleichen und hierfür, falls nötig, gar bei Dritten ein Darlehen aufzunehmen. Daran ändert nichts, dass er damit lediglich seinen Anspruch auf Erhalt der Familienwohnung konkretisieren will. Mit der Zuweisung der Liegenschaft wurde dem Kläger zwar das (einstweilige) Nutzungsrecht eingeräumt. Diese Zuteilung ist indes naturgemäss bloss vorübergehend und bedeutet nicht ohne weiteres ein Recht auf Verbleib in der Wohnung bis zu einem allfälligen Abänderungsentscheid oder bis zum Scheidungsurteil. So liesse sich ein Verlust der Liegenschaft etwa auch nicht abwenden, wenn die Zwangsverwertung durch Konkurseröffnung über die Beklagte herbeigeführt worden wäre. Somit ist festzuhalten, dass die vom Kläger angerufene Beistandspflicht von Art. 163 ZGB die (vermögensrechtlichen) Pflichten aus der ehelichen Gemeinschaft betrifft. Es lässt sich daraus – so bedauerlich die Situation für den Kläger auch sein mag – keine Verpflichtung eines Ehepartners zu einer bestimmten Vermögensverwendung, konkret zur Schuldentilgung gegenüber Dritten ableiten; dies ungeachtet dessen, dass seine Zahlungssäumnis gegebenenfalls zum Verlust der Familienwohnung führen kann. Bei den Hypothekarschulden
- 10 verhält es sich insofern anders, als diese die Familienwohnung und damit direkt die eheliche Gemeinschaft betreffen und bei der Bemessung des Notbedarfs bzw. der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden. Letztlich lässt sich aber auch hier bei Nichtbezahlung die Zwangsverwertung kaum verhindern. Dem Kläger bleibt es jedoch, obwohl er hierzu selbstredend nicht verpflichtet ist, unbenommen, die Betreibungsforderungen selbst zu zahlen und das Geleistete gestützt auf Güterrecht zurückzufordern. b) Im Lichte obiger Erwägungen erweist sich die beantragte Massnahme auch als zwecklos. Gestützt auf die eheliche Beistandspflicht kann der Kläger weder verlangen, dass die Beklagte ihre Schulden bei Dritten tilgt noch kann er sich – mangels gesetzlicher Grundlage – den in Frage stehenden Betrag zusprechen lassen, um ihn dann dem Betreibungsamt abzuliefern. Damit liesse sich die beantragte Massnahme nicht vollstrecken. Dass die Beklagte eine solche Verpflichtung freiwillig erfüllen würde, ist angesichts der Vorgeschichte nicht anzunehmen. Der Kläger wäre somit am gleichen Punkt wie heute. Eine Zwangsvollstreckung würde ihm nichts nützen. Eine nicht durchsetzbare Anordnung darf indes nicht erlassen werden. c) Der Kläger wendet sodann ein, es sei der Beklagten ohne weiteres möglich, den geforderten Betrag aufzubringen. Zu diesem Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Gemäss Art. 95 Abs. 1 und 2 SchKG wird in erster Linie das bewegliche Vermögen einschliesslich der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche gepfändet. Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht. Die Tatsache, dass vorliegend die Liegenschaft verwertet werden soll, lässt somit darauf schliessen, dass die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers kein oder nicht genügend bewegliches Vermögen hat, um die Forderung von rund Fr. 7'000.-- zu bezahlen. Offenbar hält auch das Betreibungsamt die Versteigerung der Liegenschaft für die vergleichsweise tiefe Forderung für unsinnig, weshalb es das Verfahren sistierte und mit der Beklagten Abschlagszahlungen vereinbarte. Dies weist ebenfalls darauf hin, dass keine anderen Mittel zur Befriedigung der Gläubiger vorhanden sind, ansonsten die Verwertungshandlun-
- 11 gen wohl längst fortgeführt worden wären (act. 4/1, act. 5/246 und 5/248). Wie erwogen, ist sodann weder die Beklagte verpflichtet, für diese Zahlungen ein Darlehen bei Dritten aufzunehmen noch haben Dritte die Schulden der Beklagten direkt zu begleichen. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Befriedigung ihrer (Dritt-)Gläubiger mittels vorsorglicher Massnahme nicht zulässig ist. Obwohl dies für den Kläger zweifellos sehr unangenehm ist, da seine vitalen Interessen tangiert sind, besteht keine Handhabe, die Zwangsverwertung der Liegenschaft durch eine solche Anordnung abzuwenden. Auf die Frage, wie die Beklagte im Falle einer Umteilung der Liegenschaft für die anfallenden Kosten aufkommen wird, ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Es rechtfertigt sich, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens bereits im vorliegenden Entscheid zu befinden und nicht bis zum Endentscheid zuzuwarten (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. März 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 850.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- 12 - 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und die Kinderbeistände unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Massnahmeverfahren im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'053.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am:
Urteil vom 19. Juni 2014 Rechtsbegehren (act. 5/300 S. 2): Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. März 2014: 1. Das Begehren des Klägers vom 25. Februar 2014 um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2./3. Mitteilung/Rechtsmittel (act. 6 = act. 5/302) Beschwerdeanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. März 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 850.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und die Kinderbeistände unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...