§ 135 GOG, Form der Entscheide. "Die Sache" wird durch das Rechtsbegehren resp. den Berufungsantrag bestimmt. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Verfahrens, über einen Prozesskostenvorschuss oder über die unentgeltliche Prozessführung sind "andere Entscheide".
(aus einem Entscheid des Obergerichts:)
2.1 Vorab zu bemerken ist, dass das Anfechtungsobjekt zwar mit (Teil-)Urteil betitelt ist, es sich dabei jedoch vielmehr um eine Verfügung handelt. Ein Entscheid ergeht lediglich dann in der Form eines Urteils, wenn das Gericht eine Sache materiell entscheidet (§ 135 Abs. 1 GOG). "Die Sache" ist die strittige Angelegenheit, d.h. vorliegend die Scheidung. Entsprechend kommt die Form des Urteils nur für den Endentscheid des Verfahrens in Frage. Ergehen im Rahmen des Scheidungsverfahrens Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, handelt es sich hierbei – auch wenn diese Begehren materiell beurteilt werden – um Entscheide im Sinne von § 135 Abs. 2 GOG und damit um Verfügungen. Die Differenzierung nach Endentscheid einerseits und prozessleitenden Entscheiden, zu welchen auch vorsorgliche Massnahmen zählen, orientiert sich insbesondere nicht daran, wie gewichtig der Entscheid objektiv oder für die Beteiligten ist. Die falsche Bezeichnung ändert jedoch nichts an der Gültigkeit des Entscheids bzw. an der Zulässigkeit des Rechtsmittels, welche nicht mehr wie unter kantonalem Recht von der blossen Benennung des angefochtenen Entscheides abhängt (§ 259 ZPO/ZH und § 155 GVG/ZH).
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 5. März 2014 Geschäfts-Nr.: LY130044-O/U