Art. 101 ZPO, Art. 144 Abs. 2 ZPO, Kostenvorschuss, Fristerstreckung. Wenn in jedem Fall eine (kurze) Nachfrist anzusetzen wäre, ist die noch vor der Behandlung des Fristerstreckungsgesuch erfolgte Zahlung als rechtzeitig entgegen zu nehmen.
Die Berufungsklägerin ersucht mehrmals um Erstreckung der Frist zur Leistung des Vorschusses. Noch vor der Behandlung des letzten Gesuches zahlt sie den verlangten Betrag ein.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 1.3 Am 27. November 2012 bezahlte die Berufungsklägerin (…) den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'500.-- (act. 45). Damit wird die Beurteilung des Fristerstreckungsgesuches hinfällig, denn selbst im Falle der Abweisung des Erstreckungsgesuches müsste der Berufungsklägerin nach langjähriger Praxis der Kammer eine – wenn auch sehr kurze – (Not-)Frist gewährt werden, weil die angesetzte Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bereits abgelaufen ist (vgl. OGerZH LF110021/Z06 vom 1. November 2011, E. 15.a; OGerZH PC110033/Z03 vom 4. November 2011, E. 10). (…) 2. Demnach ist das Verfahren fortzusetzen und es ist dem Berufungsbeklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort anzusetzen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 4. Dezember 2012 Geschäfts-Nr.: LY120018-O/Z09 Anmerkung: der erwähnte Entscheid OGerZH PC110033/Z03 vom 4. November 2011 behält den offenbaren Rechtsmissbrauch vor.
Anmerkung: der erwähnte Entscheid OGerZH PC110033/Z03 vom 4. November 2011 behält den offenbaren Rechtsmissbrauch vor.