Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, § 23 AnwGebVO. Honorierung der unentgeltlichen Vertretung.
Wie in der Praxis üblich wurden allfällige Rechtsmittel gegen den Entscheid des Obergerichts abgewartet (weil eine Änderung in der Sache zur Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO geführt hätte). Nachdem der unentgeltliche Vertreter der unterlegenen Partei noch eine Aufstellung über seine Bemühungen eingereicht hat, legt das Obergericht in einem Nachtragsbeschluss das Honorar fest:
Nach Einsicht in die Eingabe von Rechtsanwalt A. vom 13. Juni 2012 mit der Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten im vorliegenden Berufungsverfahren, in der Erwägung, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter einer unterliegenden Partei vom Kanton angemessen zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei auf die kantonalen Tarife abzustellen ist (ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N 5), dass im Kanton Zürich die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) massgeblich ist, dass sich die Gebühr bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten in erster Linie nach dem Streitwert richtet (§ 4 AnwGebV), dass der Streitwert des vorliegenden Massnahmeverfahrens betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen Fr. 27'840.00 betrug, dass sich ausgehend davon aus § 4 Abs. 1, § 9 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ein Rahmen von (je gerundet) Fr. 320.00 bis Fr. 2'120.00 ergibt, in welchem die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters festzusetzen ist (ohne Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 AnwGebV, da entsprechende besondere Umstände weder geltend gemacht wurden noch sonst wie ersichtlich sind), dass bei der Festsetzung der Entschädigung in diesem Rahmen der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 AnwGebV),
dass die Gebühr für das rechtlich nicht ganz einfache Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen danach eher im oberen Bereich des erwähnten Rahmens festzusetzen ist, aber angesichts der doch nicht hochkomplexen Situation nicht geradezu an dessen oberem Rand, dass das geltend gemachte Honorar von Fr. 1'870.00 vor diesem Hintergrund noch im Rahmen des Angemessenen liegt, dass zudem die Barauslagen von Fr. 83.50 zu entschädigen sind (§ 1 Abs. 2 AnwGebV) und ein Mehrwertsteuerzuschlag hinzuzurechnen ist (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 über die Mehrwertsteuer, mit Ergänzung vom 17. September 2010), weshalb der unentgeltliche Rechtsbeistand antragsgemäss wie folgt zu entschädigen ist: Honorar: Fr. 1'870.00 Barauslagen: Fr. 83.50 Zwischentotal: Fr. 1'953.50 Mehrwertsteuer (8 %): Fr. 156.30 Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 2'109.80 wird beschlossen:
1. Rechtsanwalt A. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten im vorliegenden Berufungsverfahren mit Fr. 1'953.50 zuzüglich Fr. 156.30 (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'953.50), also total Fr. 2'109.80, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Berufungsbeklagten gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 2. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt A. und den Berufungsbeklagten, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
3. (Rechtsmittel)
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 15. Juni 2012 Geschäfts-Nr.: LY110045-O/Z02
wird beschlossen: 1. Rechtsanwalt A. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten im vorliegenden Berufungsverfahren mit Fr. 1'953.50 zuzüglich Fr. 156.30 (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'953.50), also total Fr. 2'1... 2. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt A. und den Berufungsbeklagten, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 3. (Rechtsmittel)