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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.08.2012 LY110029

22. August 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,006 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY110029-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth. Beschluss vom 22. August 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Juli 2011 (FE100133)

- 2 - Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Juli 2011 (Urk. 2): Es wird verfügt: 1. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen. 2. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung wird abgewiesen. 3. (Schriftliche Mitteilung) 4. (Rechtsmittel) Sodann wird verfügt: 1. Den Gesuchstellern wird das Getrenntleben für die Dauer des Scheidungsverfahrens bewilligt. 2. Die eheliche Liegenschaft an der … [Adresse] wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für ihn persönlich während der Dauer des Verfahrens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - rückwirkend vom 10. März 2010 bis 31. Dezember 2010 monatlich Fr. 1'950.– - rückwirkend vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 monatlich Fr. 1'750.– - von 1. März 2011 bis 30. September 2011 monatlich Fr. 2'345.– - ab 1. Oktober 2011 monatlich Fr. 1'380.– zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die bereits verfallenen Beträge sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft. 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt. 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: der Gesuchstellerin/Berufungsklägerin: Urk. 1 S. 1 f.: " 1. Die Verfügung vom 20. Juli 2011 sei bezüglich Ziff. 3 aufzuheben und dem Gesuchsteller/Berufungsbeklagten seien für die Dauer des Verfahrens keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Eventuell seien folgende Unterhaltsbeiträge zuzusprechen: a. vom 1. März 2011 bis 30. September 2011 Fr. 1'327.– monatlich, b. ab 1. Oktober 2011 bis zum Abschluss des Verfahrens Fr. 431.– monatlich, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats. Subeventuell seien auch für die Zeit: c. vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 Fr. 709.– monatlich als Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, d. vom 1. Januar 2011 zum 28. Februar 2011 Fr. 513.– monatlich als Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Verfahrensanträge: 2. Die Sache sei zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Dieser Berufung sei aufschiebende Wirkung zuzumessen bzw. die Vollstreckung sei aufzuschieben, dies gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO. 4. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen; Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, Bezirksgericht Pfäffikon (Geschäfts-Nr. FE100133). 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers/Berufungsbeklagten." Urk. 14 S. 3: " 1. Es sei eine mündliche Berufungs-Verhandlung vor Obergericht durchzuführen. 2. Im Rahmen dieser Verhandlung sei der Berufungsbeklagte zu seiner neuen Arbeitsstelle C._____, …[Ort] ab Mitte Oktober 2011 eingehend betreffend Pensum und Lohn zu befragen. 3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den schriftlichen Arbeitsvertrag und alle vorhandenen Lohnabrechnungen C._____ … ab Mitte Oktober 2011 einzureichen, dies vorgängig zu dieser Verhandlung. 4. Der Berufungsklägerin sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, zu diesen Noven Stellung zu beziehen und neue Anträge im Sinne von Art. 317 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO zu den Unterhaltsbeiträgen ab der Aufnahme der tatsächlichen neuen Arbeitstätigkeit des Berufungsbeklagten zu stellen. 5. Es seien mit der mündlichen Verhandlung auch noch Vergleichsgespräche zu verbinden. Eventuell

- 4 - 6. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel in diesem Berufungsverfahren durchzuführen und vorgängig sämtliche Unterlagen, wie schriftlicher Arbeitsvertrag und alle vorhandenen Lohnabrechnungen C._____ … ab Mitte Oktober 2011 einzuholen und der Berufungsklägerin zur Verfügung zu stellen. Es sei mir Frist anzusetzen, sobald die Unterlagen vorliegen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten." Urk. 18 S. 1 f.: " 1. Es sei eine mündliche Berufungs-Verhandlung vor Obergericht durchzuführen. 2. Im Rahmen dieser Verhandlung sei der Berufungsbeklagte zu seiner neuen Arbeitsstelle C._____, … ab Mitte Oktober 2011 und neu ab 16. März 2012, in der … [Region], D._____ [Staat in Europa] eingehend betreffend Pensum und Lohn zu befragen. 3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den schriftlichen Arbeitsvertrag und alle vorhandenen Lohnabrechnungen C._____ … ab Mitte Oktober 2011 und neu ab 16. März 2012 in der … D._____ [Staat in Europa] einzureichen, dies vorgängig zu dieser Verhandlung. 4. Der Berufungsklägerin sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, zu diesen Noven Stellung zu beziehen und neue Anträge im Sinne von Art. 317 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO zu den Unterhaltsbeiträgen ab der Aufnahme der tatsächlichen neuen Arbeitstätigkeit des Berufungsbeklagten zu stellen. 5. Es seien mit der mündlichen Verhandlung auch noch Vergleichsgespräche zu verbinden. Eventuell 6. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel in diesem Berufungsverfahren durchzuführen und vorgängig sämtliche Unterlagen, wie schriftlicher Arbeitsvertrag und alle vorhandenen Lohnabrechnungen C._____ … ab Mitte Oktober 2011 einzuholen und der Berufungsklägerin zur Verfügung zu stellen. Es sei mir Frist anzusetzen, sobald die Unterlagen vorliegen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchstellers/Berufungsbeklagten: Urk. 11 S. 2: " 1.a. Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2011 sei wie folgt zu berichtigen: "Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für ihn persönlich während der Dauer des Verfahrens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - rückwirkend ab 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 monatlich Fr. 1'712.– - rückwirkend vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 monatlich Fr. 1'516.– - vom 1. März 2011 bis 30. September 2011 monatlich Fr. 3'048.– - ab 1. Oktober 2011 monatlich Fr. 1'641.– zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats. Die bereits verfallenen Beiträge sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft."

- 5 eventualiter: 1.b. Das Verfahren sei zur Berichtigung der offensichtlichen Rechnungs- und Übertragungsfehler (entsprechend Antrag 1a) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Berufung sei im Übrigen abzuweisen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen und sie sei zur Leistung einer angemessenen Prozessentschädigung an den Beklagten zu verpflichten." Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 8. November 2010 reichten die Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Urk. 6/1 und 6/3). Der Gesuchsteller liess sodann mit Eingabe vom 28. Februar 2011 ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen sowie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung stellen (Urk. 6/20). Anlässlich der Hauptverhandlung am 11. Mai 2011 wurde über diese Begehren verhandelt (vgl. Vi Prot. S. 4, S. 9 ff.). Die Vorinstanz entschied schliesslich mit Verfügung vom 20. Juli 2011 gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 6/59 = Urk. 2). 1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 29. August 2011 erhob die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2011 mit den vorstehend erwähnten Anträgen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 8. September 2011 wurde der Berufung der Gesuchstellerin die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 7). 1.3. Am 5. Dezember 2011 erstattete der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) innert der ihm mit Verfügung vom 25. November 2011 (Urk. 10) angesetzten Frist Berufungsantwort (Urk. 11). Mit Eingaben vom 19. Dezember 2011 und vom 8. März 2012 liess die Gesuchstellerin weitere Anträge stellen und Noven geltend machen (Urk. 14 und Urk. 18). 1.4. Mit Vorladung vom 15. Juni 2012 wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf den 15. August 2012 vorgeladen.

- 6 - 2. Vergleich 2.1. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 15. August 2012 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (Urk. 26): " 1. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller im Sinne von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: a) vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011: total Fr. 32'255.–; dieser Betrag wird ab 15. August 2012 mit 5 % verzinst und im Ehegüterrecht verrechnet, b) vom 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2012: total Fr. 16'000.–, zahlbar bis zum 15. Oktober 2012 an Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, c) ab 1. November 2012: Fr. 1'290.– monatlich, zahlbar an den Gesuchsteller jeweils auf den Ersten eines Monats. 2. Der von der Gesuchstellerin dem Gesuchsteller bereits bezahlte Betrag von Fr. 2'955.– ist bei den vorstehend unter Ziffer 1 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen bereits berücksichtigt. 3. Im Übrigen ziehen die Gesuchsteller ihre Berufungsanträge zurück. 4. Die Gesuchsteller vereinbaren, die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig zu tragen und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 2.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der

- 7 - Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Hälfte der Kosten zu ersetzen. 4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. August 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. B. Demuth

versandt am: se

Beschluss vom 22. August 2012 Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Juli 2011 (Urk. 2): 1. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen. 2. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung wird abgewiesen. 3. (Schriftliche Mitteilung) 4. (Rechtsmittel) Sodann wird verfügt: 1. Den Gesuchstellern wird das Getrenntleben für die Dauer des Scheidungsverfahrens bewilligt. 2. Die eheliche Liegenschaft an der … [Adresse] wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für ihn persönlich während der Dauer des Verfahrens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt. 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 8. November 2010 reichten die Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Urk. 6/1 und 6/3). Der Gesuchsteller liess sodann mit Eingabe vom 28. Februar 2011 ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massn... 1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 29. August 2011 erhob die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2011 mit den vorstehend erwähnten Anträgen (Urk. 1). Mit Verfügung vo... 1.3. Am 5. Dezember 2011 erstattete der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) innert der ihm mit Verfügung vom 25. November 2011 (Urk. 10) angesetzten Frist Berufungsantwort (Urk. 11). Mit Eingaben vom 19. Dezember 2011 und vom 8.... 1.4. Mit Vorladung vom 15. Juni 2012 wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf den 15. August 2012 vorgeladen. 2. Vergleich 2.1. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 15. August 2012 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (Urk. 26): 2.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Hälfte der Kosten zu ersetzen. 4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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