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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.08.2011 LY110022

24. August 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·204 Wörter·~1 min·1

Zusammenfassung

Weitergeltung der erstinstanzlichen Androhung der Säumnisfolgen im Rechtsmittelverfahren

Volltext

Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO Weitergeltung der erstinstanzlichen Androhung der Säumnisfolgen im Rechtsmittelverfahren 24. August 2011, LY110022-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.

Wurde eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert, einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen und ihr dabei angedroht, im Unterlassungsfall würden gerichtliche Entscheide im Amtsblatt publiziert und hernach als zugestellt gelten, muss die nämliche Partei auch mit Zustellungen einer Rechtsmittelinstanz rechnen. Entsprechend fordert die Rechtsmittelinstanz die Partei nicht ein weiteres Mal auf, einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen.

aus den Erwägungen: In der Erwägung,

(…) dass die Berufungsbeklagte von der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Mai 2011 aufgefordert wurde, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen, ansonsten Vorladungen und gerichtliche Entscheide inskünftig durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mitgeteilt und dadurch als zugestellt gelten würden, dass der Berufungsbeklagten die nämliche Verfügung am 1. Juni 2011 unterschriftlich zugestellt wurde, dass die Berufungsbeklagte sich in der Folge weder vernehmen liess, noch einen Zustellungsempfänger benannte, dass die Berufungsbeklagte aufgrund des Hinweises der Vorinstanz damit rechnen musste, weitere Zustellungen auch von einer Rechtsmittelinstanz zu erhalten, dass daher die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO im Amtsblatt zu publizieren ist und die Zustellung gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO am Tag der Publikation als erfolgt gelten wird,

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