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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.07.2025 LU250002

10. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,027 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LU250002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 10. Juli 2025 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____ GmbH, Klägerin und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Rafz vom 17. April 2025 (GV.2024.00016)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 stellte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Rafz folgendes Rechtsbegehren (Urk. 7/1a S. 2): Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei CHF 49'528.50 nebst Zins zu 5 % (seit 30.09.2023, 18.01.2024, 29.07.2023) zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 07.10.2024) sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei. C._____, Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin mit Einzelunterschrift, zog in der Folge im April 2025 zuerst mündlich und anschliessend mit schriftlicher Bestätigung die Klage bzw. das Schlichtungsbegehren unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurück (Urk. 7/2d S. 3, Urk. 7/2f). Das Friedensrichteramt Rafz erwog in der Verfügung vom 17. April 2025, dass das Schlichtungsverfahren in Anwendung von Art. 206 ZPO als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben sei, da die klagende Partei den Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung beantragt habe (Urk. 2 [= Urk. 7/3a] S. 1). Es verfügte das Folgende (Urk. 2 S. 2): " 1. Das Verfahren wird durch einstweiligen Klagerückzug unter Vorbehalt der Widereinbringung als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 5. Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskosten in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

- 3 b) Innert Frist erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Berufung gegen die Verfügung vom 17. April 2025 mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2025 sei aufzuheben und diese sei mit dem Wortlaut «Das Verfahren wird durch Klagerückzug als erledigt abgeschrieben» zu ersetzen. 2. Es seien die Akten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt Rafz (GV.2024.00016) beizuziehen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 8,1 % MwSt.) zuzusprechen." Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 530.– zu leisten (Urk. 8 S. 2 Dispositivziffer 1). Zudem wurden ihr Kopien der Urk. 7/1a, Urk. 7/1b, Urk. 7/2d S. 3 und Urk. 7/2f zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8 S. 2). Innert Frist leistete die Beklagte den Kostenvorschuss (Urk. 8 f.). Mit gewöhnlicher E-Mail vom 25. Juni 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beklagten nach dem weiteren Vorgehen des Gerichts. Er führte dazu aus, dass die Sache nicht erledigt sei (Urk. 10). c) Die Akten des Friedensrichteramtes Rafz wurden antragsgemäss beigezogen (vgl. Urk. 7/1a-3c). Auf die in der Berufungsschrift gemachten Ausführungen der Beklagten ist nachfolgend lediglich insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Art. 208 Abs. 2 ZPO sieht Analoges für den Vergleich, die Klageanerkennung und den vorbehaltlosen Klagerückzug während des Schlichtungsverfahrens vor. Der vorbehaltlose Klagerückzug hat zwar wie der Vergleich und die Klageanerkennung die

- 4 - Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO), kann aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig mit Revision nach ZPO angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des vorbehaltlosen Klagerückzugs ist die Revision primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Gegen den vorbehaltslosen Klagerückzug gemäss Art. 208 ZPO stehen weder die Berufung noch die Beschwerde nach ZPO offen (vgl. BGer 4A_562/2014 vom 20. Februar 2015 E. 1.1; BGE 139 III 133; BGE 149 III 145 E. 2.6.2 f.; OGer ZH NP240001-O vom 6. Februar 2024 E. 2.b). Vorliegend hat das Friedensrichteramt Rafz mit der angefochtenen Verfügung das Verfahren durch einstweiligen Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung als erledigt abgeschrieben (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). Der einstweilige Klagerückzug – bzw. der Rückzug des Schlichtungsgesuchs – ist nicht unter Art. 208 Abs. 2 ZPO zu subsumieren, da er nicht einem Entscheidsurrogat entspricht (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 208 N 5 m.w.H.), weshalb bei einem Streitwert von Fr. 49'528.50 die von der Beklagten erhobene Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO das korrekte Rechtsmittel darstellt (vgl. OGer AG ZVE.2023.21 vom 31. Oktober 2023 E. 1.2.3 und E. 1.2.4.1 m.w.H.; CAN 2017 Nr. 26 E. 6.3.1). 3. a) Mit Verfügung des Friedensrichteramtes Rafz vom 13. Januar 2025 wurde das Schlichtungsverfahren bis 31. März 2025 sistiert (Urk. 7/2d S. 2 Dispositivziffer 1). Sodann wurde verfügt, dass ohne Gegenbericht bis am 31. März 2025 der klagenden Partei die Klagebewilligung ausgestellt werde (Urk. 7/2d S. 2 Dispositivziffer 2). Nach Ablauf der Sistierungsfrist nahm die Friedensrichterin Kontakt mit der Klägerin auf. Gemäss der Aktennotiz der Friedensrichterin schien C._____ überfordert zu sein. Die Friedensrichterin habe ihn darüber aufgeklärt, was die Ausstellung der Klagebewilligung zur Folge habe bzw. dass es auch möglich sei, die Klage zurückzuziehen. Gemäss der Aktennotiz habe er sich für den Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung entschieden, da ihm dies ermögliche, die Klage zu einem späteren Zeitpunkt (ruhigere Arbeitsphase während des Winters o.ä.) nochmals einzubringen (vgl. Urk. 7/2f). Mit schriftlicher Eingabe an das Friedensrichteramt Rafz bestätigte die Klägerin den Rückzug des

- 5 - Schlichtungsbegehrens unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung (Urk. 7/2d S. 3). In Anwendung von Art. 206 ZPO schrieb die Friedensrichterin das Verfahren als durch einstweiligen Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung erledigt ab (Urk. 7/3a). b) Die Beklagte führt in der Berufungsschrift aus, es sei unstrittig, dass die Klägerin ihre Klage beim Friedensrichteramt zu einem unbestimmten Zeitpunkt zurückgezogen habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. IV.11). Entgegen den weiteren Vorbringen der Beklagten (Urk. 1 S. 5 Ziff. III.9 und S. 5 f. Ziff. IV.11-13) schrieb die Friedensrichterin das Schlichtungsverfahren jedoch antragsgemäss als durch einstweiligen Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung erledigt ab (vgl. Urk. 7/2f). Es ist zwar bei einem Vergleich des Wortlauts der Aktennotiz der Friedensrichterin und der Rückzugsbestätigung der Klägerin nicht eindeutig, ob letztere die Klage unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung (Urk. 7/2f) oder ob sie das Schlichtungsgesuch als solches (Urk. 7/2d S. 3) zurückziehen wollte. Dies spielt aber keine Rolle, da weder das eine noch das andere eine Abstandsfolge begründet: Namentlich kann die klagende Partei grundsätzlich jederzeit ein neues (bzw. dasselbe) Schlichtungsgesuch stellen (vgl. Art. 65 ZPO). Im Ergebnis entspricht der Rückzug des Schlichtungsgesuchs demnach dem von der Friedensrichterin im Dispositiv der angefochtenen Verfügung genannten einstweiligen Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung. So entschied das Obergericht bereits in RU140017-O, dass bei einer Erklärung, die Klage «einstweilen» zurückzuziehen, kein vorbehaltloser Klagerückzug, sondern bloss ein Rückzug des Schlichtungsgesuchs vorliege (OGer ZH RU140017-O vom 1. Mai 2014 E. 2; BSK ZPO- Infanger, Art. 208 N 12). c) Die Beklagte bringt in ihrer Berufungsschrift vor, es bestehe die Möglichkeit, dass die Friedensrichterin die Klägerin ungefragt darauf hingewiesen habe, dass eine Klage auch unter Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen werden könne (Urk. 1 S. 6 Ziff. IV.12). Auch wenn dem so gewesen wäre, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin im Ergebnis lediglich das Schlichtungsgesuch zurückgezogen hat. Auf dieses Vorbringen ist demnach nicht näher einzugehen.

- 6 - Zu erwähnen ist diesbezüglich immerhin, dass die Schlichtungsbehörde zur Verwirklichung des laienfreundlichen Verfahrens bei Unklarheiten darüber, ob die klägerische Partei einen vorbehaltlosen Rückzug oder bloss einen Rückzug des Schlichtungsgesuchs erklärt hat, eine Frage- und Aufklärungspflicht trifft (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 208 N 5 m.w.H.). Die Schlichtungsbehörde hat auf die entsprechenden Rechtsfolgen hinzuweisen (Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2015, Rz. 530). d) Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet. Es kann daher entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 10) davon abgesehen werden, eine Berufungsantwort der Klägerin (Art. 312 ZPO) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen. Die Berufung ist abzuweisen und die Verfügung des Friedensrichteramtes Rafz vom 17. April 2025 zu bestätigen. 4. a) Die Beklagte macht in der Berufungsschrift geltend, sie habe bei der Friedensrichterin mit E-Mail vom 22. April 2025 das Rückzugsschreiben der Klägerin bzw. die entsprechende/n Korrespondenz oder Aktennotizen angefordert. Bis zum 2. Mai 2025 – dem Datum der Berufungsschrift – seien diese trotz mehrfacher Nachfrage bei der Friedensrichterin nicht an ihren Rechtsvertreter ausgeliefert worden. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass weder ein Rückzugsschreiben oder eine E-Mail, mittels welcher die Klage zurückgezogen worden sei, noch eine von der Klägerin und/oder der Friedensrichterin unterzeichnete Protokollnotiz über ein persönlich oder per Telefon geführtes Gespräch, welches den Rückzug – insbesondere einen solchen unter Vorbehalt der Wiedereinbringung – nachweisen würde, vorliege. Es bestehe hier ein erhebliches Risiko der Urkundenfälschung, sollte das unterschriftlich Bestätigte nicht dem tatsächlich Geschehenen entsprechen. Es sei davon auszugehen, dass der entsprechende Hinweis von der Friedensrichterin selbst angebracht worden sei, was selbstverständlich nicht zulässig gewesen wäre, zumal einzig und alleine die Erklärungen der Parteien selbst massgeblich seien (Urk. 1 S. 5 Ziff. III.9 und Urk. 5/3).

- 7 - Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 wurden der Beklagten zur Kenntnisnahme Kopien des Schlichtungsgesuchs (Urk. 7/1a), des dazugehörigen Briefumschlags (Urk. 7/1b), des schriftlichen klägerischen Rückzugs "unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung" (Urk. 7/2d S. 3) sowie der von der Friedensrichterin unterzeichneten Aktennotiz zu ihrer Kontaktaufnahme mit C._____ betreffend das weitere Vorgehen (Urk. 7/2f) zugestellt. Diese wurden für die Beklagte am 4. Juni 2025 entgegengenommen (vgl. die die Beklagte betreffende und an Urk. 8 angeheftete Empfangsbestätigung). Mit gewöhnlicher E-Mail vom 25. Juni 2025 hielt der Rechtsvertreter der Beklagten fest, dass er sich nicht in der Pflicht gesehen habe, zu den eingeholten und übermittelten Unterlagen eine Stellungnahme einzureichen, bevor nicht die Vernehmlassungen der Gegenseite vorlägen. Die Sache sei nicht erledigt (Urk. 10). b) Wie in vorstehender Erwägung 3 ausgeführt, erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet. Die Beklagte hielt auch nach Einsicht in den vom Einzelzeichnungsberechtigten der Klägerin unterzeichneten schriftlichen Klagerückzug "unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung" (Urk. 7/2d S. 3) sowie der von der Friedensrichterin unterzeichneten Aktennotiz (Urk. 7/2f) an ihren Anträgen und Vorbringen in der Berufungsschrift fest. Es besteht demnach kein Anlass dafür, die Kosten des Berufungsverfahrens in Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO – wie von der Beklagten beantragt (Urk. 1 S. 7 Ziff. V.15) – alternativ auf die Staatskasse zu nehmen. Eine konkrete Begründung dafür, wieso die Kosten des Berufungsverfahrens alternativ auf die Staatskasse zu nehmen seien, fehlt im Rahmen der Ausführungen der Beklagten zu den Kostenfolgen in ihrer Berufungsschrift (Urk. 1 S. 7 Ziff. V.15) ohnehin. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind demnach der Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen. Für deren Bemessung gelangen § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und die Verfügung des Friedensrichteramtes Rafz vom 17. April 2025 bestätigt. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 530.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 4 und 5/3 sowie einer Kopie der Urk. 10, und an das Friedensrichteramt Rafz, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Friedensrichteramtes Rafz gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 49'528.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 9 - Zürich, 10. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ms

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