Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LU150001-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 3. September 2015
in Sachen
A._____ AG in Liquidation,
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ [Bank],
Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Männedorf vom 20. April 2015 (14-07)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) reichte am 14. April 2014 vor dem Friedensrichteramt Männedorf ein Schlichtungsgesuch für eine Klage über Fr. 99'750.– nebst Zins und Kosten ein (Urk. 2). Mit gleichentags ergangener Verfügung setzte die Vorinstanz der klagenden Partei eine Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– an (Urk. 6). Eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 12. Juni 2014 wurde der Klägerin sodann mit Verfügung vom 26. Mai 2014 angesetzt (Urk. 9). Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin Beschwerde; dieses Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 14. Juli 2014 abgeschrieben, da der für die Klägerin handelnde C._____ innert angesetzter Frist keine rechtsgültig unterzeichnete Vollmacht von zeichnungsberechtigten Organen der Klägerin eingereicht hatte (Urk. 14). Gegen diesen Beschluss der Kammer machte die Klägerin ein Revisionsbegehren anhängig, welches mit Urteil vom 6. Oktober 2014 abgewiesen wurde (Urk. 16). 1.2 Mit Urteil vom 18. Juni 2014 wies sodann der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ab und trat auf weitere Anträge der Klägerin nicht ein (Urk. 13). Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin ebenfalls Beschwerde, welche mit Urteil der angerufenen Kammer vom 15. Oktober 2014 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 17, RU140039-O). Dieses Urteil zog die Klägerin nicht ans Bundesgericht weiter. 1.3 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 setzte die Vorinstanz der Klägerin (erneut) eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 600.– an (Urk. 23). Die angerufene Kammer wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2015 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 23; RU140070-O). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 24. März 2015 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 25, BGer 4A_156/2015).
- 3 - 1.4 Mit Verfügung vom 20. April 2015 trat die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch nicht ein, setzte die Kosten auf Fr. 500.– fest und auferlegte diese der Klägerin (Urk. 26). 1.5 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai 2015 innert Frist Berufung und Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 30B S. 2): "1. Es sei der Berufung gemäss Dispositiv 3 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2. Es sei dieser Beschwerde gemäss Dispositiv 3 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Es sei festzustellen, dass die Nichtverurteilung von D._____, E._____ und der B._____ gemäss für die Schweiz verpflichtendem EU-Recht indirekte Beihilfe der Zürcher/Schweizer Behörden zu organisierter Kriminalität darstellt. 4. Es sei B._____ als Solidarhafterin zur Zahlung des Gesamtbetrages von CHF 99'750.– inkl. Zinsen zu 2% ab 1. März 2012 zu verpflichten. 5. Es sei festzustellen, dass B._____ den Betrag von 66'000.– widerrechtlich D._____ übergab, der das Geld zweckentfremdet privat nutzte (Veruntreuung). 6. Es sei festzustellen, dass B._____ in die Unregelmässigkeiten von E._____ und D._____ eingeweiht war und ihre Sorgfaltspflichten verletzte. 7. Es sei festzustellen, dass der versprochene Betrag von 66'000.– dem am 1. März 2012 neu eröffneten Konto nie gutgeschrieben wurde, was den betrügerischen Konkurs der F._____ AG, ehemals F1._____ AG, mitverursachte. 8. Es seien G._____ und H._____ und I._____ der B._____ wegen Missachtung der FINMA-Bestimmungen strafrechtlich zu verfolgen. 9. Es sei festzustellen, dass es sich beim Konkurs der J._____ AG in … um einen betrügerischen Konkurs handelt, der strafrechtlich zu verfolgen ist. 10. Es sei Dispositiv 1 der angefochtenen Verfügung 14-07 "Auf das Schlichtungsgesuch wird nicht eingetreten." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen widerrufen zu lassen. 11. Es sei Dispositiv 2 der angefochtenen Verfügung 14-07 "Die Kosten für das Verfahren werden auf CHF 500.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen widerrufen zu lassen.
- 4 - 12. Es sei Dispositiv 3 der angefochtenen Verfügung 14-07 "Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." von Amtes wegen innerhalb von 10 Tagen widerrufen zu lassen. 13. Es sei A._____ AG zur Wiederbelebung ihrer Gesellschaft "Hotel K._____ AG" eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100'000.– zuzusprechen. 14. Allfällige Kosten dieses Prozesses seien vollumfänglich der B._____ aufzuerlegen, sowie sie von der Staatskasse nicht primär gedeckt werden." 2. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2015 wurde die Rechtsmittelschrift als Berufung entgegengenommen. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Erheben eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht selbständig mit Beschwerde angefochten werden müssen. Schliesslich wurde auf die Gesuche der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (Urk. 35 S. 2, Dispositivziffer 2) und der Klägerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten (Urk. 35 S. 2 f., Dispositivziffer 3). Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 9. Juli 2015) stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren sowie um Wiedererwägung der Dispositivziffer 2 der Präsidialverfügung vom 18. Juni 2015 (Urk. 36-38/1-7). Beide Begehren wurden mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 29. Juli 2015 abgewiesen; der Klägerin wurde eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den geforderten Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 39 S. 5). Dieser Beschluss wurde seitens der Klägerin von L._____ am 6. August 2015 entgegengenommen. Da innert Frist (Datum Fristablauf unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 145 Abs. 1 ZPO: 20. August 2015) der Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist, ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten. 3. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist nicht einzutreten.
- 5 - 4.1 Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. 4.2 Der Beklagten ist mangels relevanten Aufwands im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie von Urk. 30B; Urk. 32-33/2-8 und Urk. 36-38/1-7 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 99'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 6 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc
Urteil vom 3. September 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie von Urk. 30B; Urk. 32-33/2-8 und Urk. 36-38/1-7 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...