Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LQ090054-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Kokotek
Beschluss vom 18. Januar 2012
in Sachen
A._____, Rekurrentin
gegen
B._____, Kläger und Rekursgegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Prozessentschädigung Rekurs gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Juni 2009 (FE050952)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Für Rechtsmittelverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar (Art. 404 ZPO). Das Rekursverfahren untersteht daher den bisherigen Verfahrensvorschriften der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung. 2. Der Kläger machte mit Einreichung einer vom 6. Juni 2005 datierenden Weisung des Friedensrichteramtes C._____ am 30. Juni 2005 ein Scheidungsverfahren vor Vorinstanz anhängig (Vi Urk. 1). 3. Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 trat die Vorinstanz auf die Scheidungsklage nicht ein, gewährte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und verpflichtete ihn, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6%) zu bezahlen (Urk. 3). 4. Am 23. Juni 2009 erhob der Kläger fristgerecht Rekurs und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Juni 2009 sei aufzuheben und der Prozess sei zur Anhandnahme und Durchführung des Scheidungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2 in Proz. Nr. LQ090053). Für diesen Rekurs wurde das Rekursverfahren LQ090053 angelegt. 5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beklagten erhob Rekurs gegen die in der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2009 zugesprochene Prozessentschädigung (Dispositiv-Ziffer 7, Urk. 3 S. 22) und verlangte die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 17’468.15 (Urk. 2). Das ist Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. 6. Mit Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2009 wurde das vorliegende Rekursverfahren bis zum Abschluss des Rekursverfahrens LQ090053 sistiert (Urk. 13).
- 3 - 7. Die Kammer hob mit Beschluss vom 17. Juni 2010 die Verfügung der Vorderrichterin vom 23. Juni 2009 vollumfänglich auf und wies den Prozess zur Anhandnahme und Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück (Urk. 43 in Proz. Nr. LQ090053). 8. Am 20. August 2010 erhob die Beklagte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (Urk. 10 S. 2 Ziff. 3a), welcher der Präsident des Kassationsgerichts die aufschiebende Wirkung verlieh (Urk. 10 S. 3 Ziff. 3b). 9. Mit Zirkulationsbeschluss vom 16. November 2011 trat das Kassationsgericht auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein (Urk. 10). Damit entfiel die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 10. Mit dem nunmehr rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss der Kammer vom 17. Juni 2010 wurde Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Beschlusses aufgehoben, womit das vorliegende Rekursverfahren gegenstandslos wird. 11. Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Rekursverfahrens ist auf die vollständige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2009 zurückzuführen, womit es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten für das vorliegende Rekursverfahren auf die Staatskasse zu nehmen; der Staat schuldet in einem solchen Fall keine Entschädigung (§ 66 Abs. 2 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 5 zu § 66 ZPO/ZH mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es wird beschlossen: 1. Das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
- 4 - 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Kokotek versandt am: se
Beschluss vom 18. Januar 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...