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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2003 LQ020028

23. September 2003·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·260 Wörter·~1 min·1

Zusammenfassung

Keine Berücksichtigung des Ausgangs eines Massnahmeverfahrens bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid

Volltext

«4.a) Die Gesuchstellerin kritisiert im Wesentlichen, die Vorderrichterin habe bei der Kostenregelung zu Unrecht völlig unberücksichtigt gelassen, dass der Gesuchsteller im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen, deren Behandlung im Gegensatz zum gemeinsamen Scheidungsbegehren äusserst aufwändig gewesen sei, unterlegen sei. Die Vorderrichterin habe daher ihr Ermessen überschritten. b) Bei einer Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 1 zu § 52 ZPO). § 71 Satz 3 ZPO ermöglicht eine Kosten- und Entschädigungsregelung in prozessleitenden Entscheiden - dies jedoch nur aus zureichenden Gründen; ein solches Vorgehen liegt demnach nicht im freien Ermessen des Gerichts (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 71 ZPO). Vielmehr ist im Grundsatz von einer Aufnahme von Kosten- und Entschädigungsbestimmungen in einen prozessleitenden Entscheid abzusehen. Wird so vorgegangen und demzufolge die Regelung von Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid im (ordentlichen) Hauptverfahren vorbehalten, dann einzig, um die Verteilung dannzumal nach definitivem Ausmass von Obsiegen und Unterliegen vorzunehmen (vgl. etwa ZR 67 Nr. 41 und ZR 75 Nr. 16). Folglich geht die Gesuchstellerin mit ihrer Ansicht, die Vorinstanz habe die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Massnahmeentscheides - sozusagen in freier Disposition - dem Endentscheid vorbehalten, wo Obsiegen und Unterliegen in den Massnahmeverfahren zu berücksichtigen sei, fehl. Aus dem Umstand, dass im Massnahmeentscheid auf eine entsprechende Regelung verzichtet wurde, ist einzig zu schliessen, dass kein zureichender Grund im Sinne von § 71 Satz 3 ZPO vorlag. Vor diesem Hintergrund hat die Vorderrichterin Recht daran getan, die Kosten- und Entschädigungsregelung nach Obsiegen und Unterliegen in der Hauptsache vorzunehmen.»

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