Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 17.11.2005 LP050024

17. November 2005·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·375 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für ein während des Eheschutzverfahrens mündig werdendes Kind. Analoge Anwendung der geltenden Praxis im Scheidungsprozess auf das Eheschutzverfahren

Volltext

Aus den Erwägungen: «E. 3.1. (...) Mit BGE 129 III 55 ff. hat das Bundesgericht in Auslegung der Regelung von Art. 156 Abs. 2 aZGB und Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB für das Scheidungsverfahren festgehalten, dass ein obhutsberechtigter Elternteil die Kinderunterhaltsansprüche auch nach Eintritt der Mündigkeit des Kindes in eigenem Namen, mithin als Prozessstandschafter, geltend machen könne, vorausgesetzt, das Kind sei (erst) im Verlaufe des Scheidungsverfahrens mündig geworden und habe dem entsprechenden Elternteil zumindest konkludent seine Einwilligung dazu gegeben. Das Bundesgericht hat zur Begründung dieser Rechtssprechung festgehalten, dass der Gesetzgeber selbst diese Frage entschieden habe, indem bei der Herabsetzung des Mündigkeitsalters von zwanzig auf achtzehn Jahre der damalige Art. 156 Abs. 2 ZGB ergänzt worden sei mit dem Satz: „Der Unterhaltsbeitrag kann auch über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden“. Diese Bestimmung ist mit der neuen Bestimmung von Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB übernommen worden. Damit soll, wenn immer möglich, ein Prozess des mit 18 Jahren mündig werdenden Kindes gegen einen Elternteil vermieden werden (PraxKomm/Wullschleger, N 17 zu Art. 276 - Art. 193). Da das Scheidungsgericht mithin Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus festlegen kann, muss diese Regelungskompetenz zweifelsohne auch dem Massnahmegericht und ebenso dem Eheschutzrichter zustehen. Eine diesbezügliche Differenzierung erschiene im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und deren Interpretation der ratio legis nicht gerechtfertigt. Die am 30. Juli 1986 geborene Tochter S. [der Parteien] war im Zeitpunkt der Klageeinleitung vom 14. Mai 2004 noch nicht mündig, so dass die Klägerin als Obhutsinhaberin die Klage im Umfang des Kindesunterhaltes im damaligen Zeitpunkt ohne Weiteres als Prozessstandschafterin in eigenem Namen erheben konnte. Bezüglich der in Frage stehenden Prozessstandschaftslegitimation nach Eintritt der Mündigkeit des Kindes ist ein Schreiben der Tochter an den Vater aktenkundig, in welchem die Tochter festhält, dass gemäss ihrem eigenen Willen

- 2 sämtliche Zahlungen, Alimente und Kinderzulagen an die Mutter zu leisten seien. Mit diesem Schreiben liegt die zur weiteren Legitimation der Mutter erforderliche Vollmacht - zumindest im Umfang einer offensichtlichen konkludenten Einwilligung - vor. Damit sind sämtliche vom Bundesgericht im Rahmen von BGE 129 III 55 ff. festgelegten und für den Eheschutzrichter analog anzuwendenden Kriterien zur Berücksichtigung des Mündigenunterhaltes erfüllt. Es sind daher in vorliegendem Verfahren im Umfang der klägerischen Anträge auch die Unterhaltsbeiträge für die Tochter S. der Parteien festzulegen.»

LP050024 — Zürich Obergericht Zivilkammern 17.11.2005 LP050024 — Swissrulings