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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.07.2004 LP040061

16. Juli 2004·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·292 Wörter·~1 min·1

Zusammenfassung

Erhebung von Beweisen in summarischen Verfahren

Volltext

2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass auch im summarischen Verfahren Beweise erhoben werden können (§§ 209f. ZPO). Zutreffend ist sodann, dass in einem Eheschutzverfahren auch die in § 209 Abs. 1 ZPO für das summarische Verfahren nicht vorgesehenen Beweismittel - insbesondere die Befragung von Zeugen - zugelassen werden können, da weder das Eheschutzverfahren noch das Auskunftsbegehren in das ordentliche Verfahren überwiesen werden können (§ 209 Abs. 2 ZPO, §§ 215 Ziff. 6 c. und 7, 216 ZPO). Dies ändert aber nichts daran, dass diejenigen Verfahren, welche nach § 216 ZPO nicht in das ordentliche Verfahren überwiesen werden können, auch bei Zulassung von in § 209 Abs. 1 ZPO nicht vorgesehenen Beweismitteln ihre summarische Natur beibehalten. Dies bedeutet unter anderem, dass die Beweismittel mit dem Begehren oder der Antwort einzureichen, oder wenn dies nicht möglich ist, zu bezeichnen sind (§ 210 ZPO). Hintergrund dieser Bestimmung ist der Umstand, dass für die Beweisantretung die umständliche Prozedur der §§ 136f. ZPO mit einem summarischen Verfahren schlecht vereinbar wäre (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1 zu § 210 ZPO). Sollte die Klägerin mit der verlangten Durchführung eines "vollständigen" Beweisverfahrens "analog dem ordentlichen Prozess" davon ausgehen, dass der Vorderrichter ein Beweisverfahren nach den Bestimmungen der §§ 136f. ZPO hätte durchführen müssen, geht sie daher fehl. Vielmehr ist der Beweis entsprechend den vorstehenden Erwägungen gleichzeitig mit der Stellung bzw. Begründung des Begehrens und mit seiner Beantwortung anzutreten, insbesondere sind bereits in diesem Verfahrensstadium Urkunden einzureichen und Zeugen zu bezeichnen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 210 ZPO). Gemäss § 210 ZPO kann der Richter zwar zur Beibringung von Beweisen eine Frist ansetzen, doch liegt es in seinem Ermessen, ob er eine solche Nachfrist gewähren will (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 210 ZPO).

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