"II.1. Eine Parteierklärung, also auch ein Vergleich, ist bis zur Erledigung des Prozesses in der gegebenen Instanz beachtlich, und zwar bis zur Eröffnung des Entscheides. Danach bedarf es der Geltendmachung im Rechtsmittelverfahren (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 16 zu § 188 ZPO). Das Vorgehen des Beklagten, einen Rekurs gegen den bereits durch die unbegründete Mitteilung eröffneten erstinstanzlichen Entscheid zu erheben, dessen teilweise Aufhebung und die Genehmigung der Vereinbarung zu verlangen, ist deshalb grundsätzlich richtig."
Zürich Obergericht Zivilkammern 17.05.2004 LP040049
17. Mai 2004·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·79 Wörter·~1 min·2
Zusammenfassung
Parteierklärung, Zeitpunkt