Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LN110005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann
Beschluss vom 1. März 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Rekurrent
gegen
B._____ AG, Beklagte und Rekursgegnerin
betreffend Arbeitsrecht Rekurs gegen einen Beschluss des Zivilgerichts am Bezirksgericht Uster vom 28. November 2008 (CG060011)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Einreichung der Weisung vom 14. Dezember 2005 machte der Kläger gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Klage vor Vorinstanz anhängig (Urk. 8/7/1, Urk. 8/7/2), welche mit Verfügung vom 24. Februar 2006 an das Kollegialgericht überwiesen wurde (Urk. 8/7/17). Mit Beschluss vom 27. April 2007 ersuchte die Vorinstanz daraufhin die Vormundschaftsbehörde C._____, die notwendigen vormundschaftlichen Massnahmen zu treffen und hierüber zu informieren. Mit demselben Beschluss wurde das Verfahren bis zur Anordnung der notwendigen Massnahmen durch die Vormundschaftsbehörde C._____ sistiert (Urk. 8/7/47; bezüglich das gegen diesen Entscheid erhobene Rechtsmittel s. Urk. 8/7/52; zum weiteren Verlauf sei auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 liess die Vormundschaftsbehörde C._____ der Vorinstanz mitteilen, dass das Verfahren auf Bevormundung einstweilen sistiert worden sei, weil der Kläger sich in C._____ abgemeldet habe und in sein Heimatland D._____ gezogen sei (Urk. 8/7/74 - 75). Aus diesem Grund hielt die Vorinstanz fest, dass es sich nicht rechtfertige, das Verfahren bis zum Abschluss des vormundschaftlichen Verfahrens und damit auf unbestimmte Zeit sistiert zu lassen. Mit Beschluss vom 28. November 2008 hob die Vorinstanz die von ihr am 24. April 2007 beschlossene Sistierung auf und trat auf die Klage aufgrund fehlender Prozessfähigkeit des Klägers nicht ein (Urk. 8/7/77). Dieser Beschluss wurde vom Kläger am 17. Dezember 2008 und von der Vormundschaftsbehörde C._____ am 4. Dezember 2008 entgegengenommen (Urk. 8/7/78). Aus dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde C._____ ist sodann ersichtlich, dass der Bezirksrat C._____ das hängige Verfahren auf Bevormundung des Klägers infolge Wegzugs nach D._____ mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 als erledigt abgeschrieben hat (Urk. 8/7/79). 2. Am 13. September 2011 (Poststempel 12. September 2011) erhob der Kläger Rekurs gegen den Beschluss vom 28. November 2008 (Urk. 1). Mit Schreiben vom 4. November 2011 wurde der Kläger über die Mängel seiner Ein-
- 3 gabe informiert und ihm anheimgestellt, darüber zu entscheiden, ob ein formelles Rekursverfahren angelegt werden solle (Urk. 3). Mit Eingabe vom 9. November 2011 tat der Kläger kund, dass er einen Rekurs gegen den erwähnten Beschluss beabsichtige (Urk. 4). Danach reichte der Kläger am 16. November 2011 und am 21. November 2011 weitere Eingaben ein (Urk. 5; Urk. 9 - 11). 3. Die Frist zur Erhebung des Rekurses gegen den am 17. Dezember 2008 zugestellten Entscheid lief am 16. Januar 2009 ab (§ 140 Abs. 1 und 2 GVG/ZH i.V.m Art. 343 Abs. 1 aOR). Der vom Kläger erhobene Rekurs ist verspätet. Der Kläger bringt sinngemäss vor, dass es ihm aufgrund einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. September 2011 nicht möglich gewesen sei, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Urk. 1). Arbeitsunfähigkeit hat keinen Einfluss auf die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Damit ist der Rekurs verspätet erhoben und auf diesen ist nicht einzutreten. Selbst wenn auf den Rekurs einzutreten wäre, ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. 4. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf den Rekurs des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- 4 - 4. Der Beklagten wird für das Rekursverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und Kopien von Urk. 5 und Urk. 9 - 11, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 1. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: mc
Beschluss vom 1. März 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf den Rekurs des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Rekursverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und Kopien von Urk. 5 und Urk. 9 - 11, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...