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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.07.2004 LN040023

7. Juli 2004·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·757 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Gehörige Klageeinleitung gemäss § 108 ZPO/ZH bei Anwendbarkeit des kantonalen Haftungsgesetzes

Volltext

Sachverhalt: Im Rahmen einer Grundpfandverwertung kaufte der Kläger und Rekurrent (fortan Kläger) eine Liegenschaft in O., worauf die Grundsteuerkommission der Gemeinde O. dem vormaligen Eigentümer dieser Liegenschaft eine Grundstückgewinnsteuer im Betrag von Fr. 43'700.– zuzüglich Fr. 90.– Zins auferlegte. Weil dieser nicht bezahlte, forderte die Gemeinde O. den Betrag vom Kläger ein. Dieser gelangte daraufhin - mit dem Betreibungsamt O. im Visier - seinerseits an die Gemeinde O. als Beklagte und Rekursgegnerin (fortan Beklagte) und leitete das Vorverfahren gemäss § 22 Abs. 1 lit. b des Haftungsgesetzes ein, worauf der Gemeinderat von O. das Schadenersatzbegehren mit Präsidialverfügung ablehnte. In der Folge meldete das Gemeindesteueramt O. ein gesetzliches Pfandrecht in Höhe der Grundsteuern samt Zins zur Eintragung auf dem Grundstück des Klägers an. Unter Einhaltung der Jahresfrist gemäss § 24 Abs. 2 Haftungsgesetz gelangte der Kläger an die Vorinstanz und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 43'790.– nebst 2 % Zins seit 11. Dezember 2000 auf Fr. 43'700.– zu bezahlen, da ihm das Betreibungsamt O., indem dieses es unterlassen habe, die Grundstückgewinnsteuern als Verwertungskosten vorab durch den Verwertungserlös zu begleichen bzw. dafür entsprechende Rückstellungen zu bilden, widerrechtlich einen Schaden zugefügt habe, wofür die Gemeinde – da es sich bei den Betreibungsbeamten um Gemeindemitarbeiter handle – gemäss Art. 5 SchKG in Verbindung mit dem kantonalen Haftungsgesetz hafte. Die Beklagte bestritt daraufhin die Zuständigkeit des Bezirksgerichts sowie ihre Passivlegitimation und stellte den Antrag, darüber sei ein Vorentscheid zu fällen. Nach ergangener Stellungnahme des Klägers erliess die Vorinstanz einen Nichteintretensbeschluss, den sie damit begründete, dass gemäss Art. 5 SchKG der Kanton und nicht etwa ein Bezirk oder eine Gemeinde hafte. Gemäss dem kantonalen Haftungsgesetz seien Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung

- 2 gegen den Staat im Rahmen eines administrativen Vorverfahrens schriftlich dem Regierungsrat einzureichen. Vorliegend sei dieses Vorverfahren jedoch unter Beteiligung des Gemeinderates von O., somit einer sachlich unzuständigen Behörde, durchgeführt worden, weshalb das Vorverfahren als nicht durchgeführt anzusehen sei. Bei dieser Sachlage mangle es an einer Prozessvoraussetzung. Eine Heilung mittels nachträglicher Stellungnahme des Regierungsrates sei nicht möglich, da dies dem Zweckgedanken des Vorverfahrens zuwider laufe. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Kläger fristgerecht Rekurs. Aus den Erwägungen: «III.1. Gemäss § 108 ZPO prüft das Gericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, wozu auch die gehörige Klageeinleitung gehört, nach Eingang der Klage von Amtes wegen. Während sich die Prozessvoraussetzungen normalerweise nach der Zivilprozessordnung (in Verbindung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz) richten, ist vorliegend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das kantonale Haftungsgesetz zur Anwendung kommt. Zwar scheint die Ausschlussklausel (§ 5 Abs. 1 Haftungsgesetz) dieser Ansicht auf den ersten Blick zu widersprechen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das SchKG einzig den materiellen Anspruch, nicht aber das Verfahren regelt, weshalb letzteres in die Zuständigkeit der Kantone fällt (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4. Auflage, 1997, N 12 zu Art. 5 SchKG). Überdies verweist auch § 30 der Verordnung des Obergerichtes über die Gemeindeammann- und Betreibungsämter auf das Haftungsgesetz. In Staatshaftungsfällen ist demnach vor dem Gang ans Gericht, anstelle des in Zivilprozessen üblichen Sühnverfahrens, ein administratives Vorverfahren durchzuführen. Werden Ansprüche gegen eine Gemeinde geltend gemacht, so ist das Begehren vorgängig der Gemeindevorsteherschaft zu unterbreiten (§ 22 Abs. 1 lit. b Haftungsgesetz). Dies ist vorliegend geschehen.

- 3 - Gemäss § 20 Abs. 1 Haftungsgesetz ist danach das Bezirksgericht am Sitz des beklagten Gemeinwesens oder am Wohnsitz des Geschädigten im Kanton Zürich zuständig. Beide Kriterien sind vorliegend erfüllt. Da auch keine anderen Mängel ersichtlich sind, steht dem Eintreten auf die Klage im heutigen Zeitpunkt nichts entgegen. Die Frage nach der zuständigen Behörde betrifft ihrem Wesen nach die Passivlegitimation der Beklagten und ist deshalb korrekterweise erst im Rahmen der materiellen Anspruchsprüfung abzuklären. Dies bereits im Rahmen der Zuständigkeit zu beurteilen, widerspricht der vom Bundesgericht zur Problematik der doppelrelevanten Tatsachen entwickelten Praxis (BGE 122 III 252) und würde überdies in der Mehrheit der Klagen, welche infolge fehlender Passivlegitimation abgewiesen werden, zu einem Nichteintreten führen, da sich der Gerichtsstand in der Regel nach dem Sitz der Beklagten richtet (bei dieser Sachlage würde allerdings wohl kaum eine Partei auf die Idee kommen, die örtliche Zuständigkeit bestreiten zu lassen). Dass sich jedoch das Gericht bereits in einem Stadium, in welchem sich die Parteien noch nicht abschliessend zum Rechtsstreit äussern konnten, umfassend mit dem Streitgegenstand auseinander setzt und – einem materiellen Sachurteil vorgreifend – zu einer abschliessenden Beurteilung kommt, läuft dem Grundgedanken des parteibestimmten Zivilprozesses zuwider. Auch besteht ein Interesse daran, dass in diesen Fällen eine definitive Beurteilung im Sinne einer res iudicata erfolgt und nicht ein (materiell nicht rechtskräftig werdender) Nichteintretensentscheid. Demnach ist der Rekurs gutzuheissen (...) und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Klage einzutreten. (...)»

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