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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.03.2007 LK050009

21. März 2007·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,222 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Vergütung für das Vervielfältigen von Werkexemplaren zum Eigengebrauch in Betrieben.

Volltext

Aus den Erwägungen des Obergerichts: "III.3. Wer gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG zur Vervielfältigung von Werkexemplaren zum Eigengebrauch in einem Betrieb berechtigt ist, schuldet dem Urheber eine Vergütung, die nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann (Art. 20 Abs. 2 und Abs. 4 URG). Der französische Gesetzestext spricht von "reproduction [...] au sein des entreprises", die italienische Fassung von "riproduzione [...] in imprese". Der GT 8/VI bezieht sich auf das gesetzlich erlaubte Vervielfältigen geschützter veröffentlichter Werke innerhalb des Eigengebrauchs gemäss Art. 19 URG im Dienstleistungsbereich (Ziffer 5.1 GT 8/IV). Die Klägerin ist für den GT 8/VI Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften (Ziffer 4 GT 8/VI). Die geschuldeten Vergütungen werden entweder pauschal oder individuell berechnet (Ziffer 6.2.1 GT 8/VI), wobei für die Pauschalvergütung - wie auch im hier zu beurteilenden Fall - auf die Anzahl der von einem Nutzer angestellten Personen abgestellt wird (Ziffer 6.3.17 GT 8/VI). Wer ein Kopiergerät betreibt und von einem Pauschaltarif erfasst wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich angefertigten Kopien aus geschützten Werken vergütungspflichtig, dafür aber auch unabhängig vom Betrag der zu leistenden Vergütung nutzungsberechtigt (BGE 125 III 147). 4. Die Beklagte hält dafür, dass als Betrieb im Sinne des URG bzw. als Nutzer im Sinne des Tarifs nicht die juristische Person zu verstehen ist. Ihre Argumentation geht dahin, dass in ihrem Fall die Zentralverwaltung und die einzelnen Coiffeursalons als individuell zu erfassende Betriebe bzw. Nutzer betrachtet werden müssen. Für eine getrennte Betrachtung von "Zentralverwaltung" und Coiffeursalons spricht nach Auffassung der Beklagten insbesondere, dass die in den Coiffeur-Läden tätigen Mitarbeiter keinen Zugang zu den Räumlichkeiten am Xweg YY hätten, sie infolgedessen den dort aufgestellten Fotokopierer gar nicht benützen könnten und - aufgrund der räumlichen Distanz - auch gar nicht benützen wollten. 5. Das Recht zum betriebsinternen Gebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG umfasst zunächst das Vervielfältigungsrecht. Im Rahmen von Art. 19 Abs. 1

- 2 lit. c URG dürfen Werkexemplare für die interne Information oder Dokumentation der jeweiligen Angehörigen der jeweiligen Einrichtung (Betriebe, Verwaltungen, Institute, Kommissionen und ähnliche Einrichtungen) kopiert werden. Daneben schliesst das Recht zum betriebsinternen Gebrauch die Befugnis ein, die angefertigten Kopien intern zu verbreiten resp. in Umlauf zu setzen oder über betriebsinterne Netzwerke zugänglich zu machen (Gasser, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, N 21 zu Art. 19 URG; Gasser, Der Eigengebrauch im Urheberrecht, Bern 1997, S. 98). Es geht also nicht ausschliesslich - wie die Beklagte meint - um den Zugang von Mitarbeitern der Beklagten zum Fotokopiergerät, damit diese selbst Kopien anfertigen können. Das Recht zum Eigengebrauch und die daraus geschuldete Vergütung beschlägt auch das Recht, angefertigte Kopien intern zu verbreiten, und zwar an sämtliche Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung, unabhängig davon, wo sich ihr Arbeitsplatz befindet. 6. Zum internen Bereich gehören Personen, die aufgrund eines Angestellten- oder Mitgliedschaftsverhältnisses, verstanden in einem weitern Sinne, mit der Einrichtung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lic. c URG verbunden sind. Darunter werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Beamte sowie öffentlich-rechtliche Angestellte gezählt, wobei selbst juristische Personen wie Mitglieder von Wirtschaftsverbänden Angehörige sein können (Gasser, a.a.O., S. 92 f.). Es ist der Beklagten zuzugestehen, dass das Gesetz nicht auf eine bestimmte Rechtsform oder auf die formelle Rechtspersönlichkeit abstellt (Cherpillod, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, II/1, Basel 2006, S. 278). Nach der Lehre sind die Begriffe Betriebe, öffentliche Verwaltungen, Institute, Kommissionen und ähnliche Einrichtungen aber in einem sehr weiten Sinn zu verstehen. Im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist ein interner Kreis auch dann zu bejahen, wenn zwischen den einzelnen Angehörigen eine räumliche Entfernung besteht, wie dies bei Mitarbeitern verschiedener Zweigniederlassungen oder Mitgliedern eines Verbandes der Fall ist. Sogar Mitarbeiter verschiedener Unternehmen des gleichen Konzern sind noch als Interne zu betrachten, so dass die Verteilung von Kopien an Mitarbeiter verschiedener Zweigniederlassungen oder innerhalb eines Konzern von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG gedeckt ist. Damit unterscheidet sich das schweizerische Recht vom deutschen Recht, das auf dem engeren Betriebsstättenprinzip

- 3 beruht (Gasser, a.a.O., S. 93; Gasser, Stämpflis Handkommentar, N 19 zu Art. 19 URG; Cherpillod, a.a.O., S. 278 Fn 65; Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 2000, N 16 zu Art. 19 URG: "Verbände, Interessenorganisationen bis zu den internationalen Konzernen"). 7. Besteht die Berechtigung zum Eigengebrauch für einen weiten internen Bereich, deckt die dafür geschuldete Vergütung alle Mitarbeiter, die diesem weitgefassten internen Bereich zuzurechnen sind, ab. Die Frage ist somit nicht, ob in keinem der 20 Coiffeur-Betrieben der Beklagten eine Kopiergerät vorhanden ist und sämtliche Mitarbeiter der Beklagten Zugang zum Kopiergerät in der "Zentralverwaltung" besitzen. Es ist nicht von Belang, ob die in den Coiffeursalons tätigen Mitarbeiter das Kopiergerät der Beklagten benötigen und benützen können. Relevant ist, dass die Beklagte aufgrund von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG berechtigt ist, auf ihrem Kopiergerät Kopien für die interne Information und Dokumentation sämtlicher Angestellten (und nicht nur für die in der Zentralverwaltung Arbeitenden) anzufertigen und diese Kopien an alle Angestellten zu verteilen. Von der internen Information, d.h. der Weitergabe von Kenntnissen zur Wissensvermittlung und Arbeitserleichterung, und der Dokumentation im Sinne der späteren Information (vgl. Gasser, a.a.O., S. 94 f.) profitieren potentiell auch die Mitarbeiter in den einzelnen Coiffeursalons. Nur aussenstehende Dritte dürfen nicht bedient werden. Erstreckt sich die gesetzliche Lizenz zum betriebsinternen Gebrauch unabhängig vom Arbeitsort auf alle Angestellten der Beklagten, muss die von der Beklagten für "die uneingeschränkte Nutzungsberechtigung" (BGE 125 III 147) geschuldete Vergütung diese weitgefasste Werkverwendung abdecken. Sind die Zentralverwaltung und die Coiffeur-Läden mit Bezug auf die Berechtigung als Einheit und damit als Betrieb im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG aufzufassen, dürfen sie auch im Hinblick auf die für den vergütungspflichtigen Vorgang geschuldete Vergütung nicht gesondert betrachtet werden. Daraus folgt, dass sich die Zahl der Angestellten, die für die Bemessung der Pauschalentschädigung gemäss GT 8/VI zu berücksichtigen ist, danach bestimmt, wie viele Angestellte die Beklagte insgesamt beschäftigt, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Ausmass vergütungspflichtige Kopien auf dem Kopiergerät der Beklagten tatsächlich hergestellt wurden. Aus dem Merkblatt und dem Informationsblatt der Klägerin zu den

- 4 - GT 8 und 9 sowie aus ihrem Erhebungsbogen lässt sich nichts für die von der Beklagten gewünschte Abrechnungsweise herleiten. Meint Art. 19 Abs. 1 lit. c URG mit dem Ausdruck "Betrieb" nicht nur den einzelnen Zweigbetrieb sondern das gesamte Unternehmen (in einem wirtschaftlichen Sinne), kann offen bleiben, ob die einzelnen Coiffeur-Läden der Beklagten als Betriebe im Sinne von Art. 333 OR oder als Zweigbetriebe resp. Zweigniederlassungen betrachtet werden müssen. An der Sache vorbei geht auch der Hinweis auf eine sich angeblich ergebende Doppelbelastung beim Einsatz eines Dritten. Art. 19 Abs. 2 URG betrifft die Tätigkeit und Kopiervergütungspflicht einer Drittperson für betriebsextern angefertigte Kopien. Es geht demnach nicht um eine zweifache Vergütung für die Vervielfältigung des gleichen Werkes bzw. für den gleichen Vervielfältigungsvorgang wie im Falle der Doppelbelastung durch Kopier- und Leerträgervergütung (vgl. Gasser, a.a.O., S. 154 f., Fn 63). Doch werden selbst Kopier- und Leerträgervergütung gegebenenfalls kumulativ geschuldet, wobei die Doppelbelastung über die Tarifgestaltung gemildert wird (Gasser, Stämpflis Handkommentar, N 8 zu Art. 20 URG). 8. Nachdem die Beklagte in der hier massgeblichen Zeitspanne 260 Mitarbeitende beschäftigte, beträgt die jährliche Gebühr gemäss GT 8/VI, Ziffer 6.3.17, Fr. 450.– zuzüglich 2.4 % Mehrwertsteuer (vgl. GT 8/VI, Ziffer 6.5). Für die Jahre 2001 bis 2004 errechnet sich eine Vergütung von Fr. 1'843.20 (4 x Fr. 460.80). Die geltend gemachten Verzugszinsen sind betreffend Höhe und Beginn nicht bestritten und daher ebenfalls zuzusprechen."

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