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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.03.2017 LH170001

6. März 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,149 Wörter·~21 min·13

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LH170001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Urteil vom 6. März 2017

in Sachen

A._____, Beklagter, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionskläger

gegen

Verein B._____, Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2015 (LA150006-O)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beklagte, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionskläger (nachfolgend Beklagte) war seit dem Jahr 2003 beim Kläger, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten sowie Revisionsbeklagten (nachfolgend Kläger) als Dozent tätig. Ab dem Jahr 2008 wurde das bisherige Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Beklagten in ein Mandatsverhältnis umgewandelt und der Beklagte fortan auf Honorarbasis entschädigt. Da der Beklagte von den zuständigen Ausgleichskassen in der Folge aber nicht als Selbstständigerwerbender anerkannt wurde, musste der Kläger die dem Beklagten ausbezahlten Honorare nachträglich als Löhne verbuchen und die Sozialversicherungsabgaben der Jahre 2007, 2008 und 2009 nachzahlen. Am 15. Oktober 2012 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage ein, mit welcher er die von ihm nachbezahlten Arbeitnehmerbeiträge im Betrage von Fr. 7'268.70 geltend machte (Urk. 4/1). Der Beklagte erhob Widerklage im Umfang von Fr. 14'000.– und machte eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung durch den Kläger geltend (Urk. 4/13). Mit Urteil vom 12. Dezember 2014 wurde der Beklagte erstinstanzlich dazu verpflichtet, dem Kläger Fr. 7'268.70 nebst Zins sowie die Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Die Widerklage wurde abgewiesen (Urk. 4/41 = Urk. 4/46, Dispositivziffern 1 und 2). Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte Berufung (Urk. 4/45A-B). In der Folge wurde der Beklagte auch im Entscheid der Kammer vom 27. Oktober 2015 zur Bezahlung des Betrages von Fr. 7'268.70 verpflichtet. Darüber hinaus wurde die Widerklage des Beklagten im Umfang von Fr. 5'000.– gutgeheissen und der Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang von insgesamt Fr. 3'000.– zu bezahlen (Urk. 4/64 = Urk. 2 E. A/1 und Dispositivziffer 1, 2 und 4). 1.2. Mit Eingabe vom 2. Januar 2017 ersuchte der Beklagte die Kammer um Revision des Urteils vom 27. Oktober 2015 und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2 ff.):

- 3 - " 1. Es sei die Rechtsnatur der C._____, … [Ort], als der Ausgleichskasse des Kantons Wallis angeschlossene, sozialversicherungs- und beitragsstatutberechtigte Arbeitgeberin von Amtes wegen festzustellen, damit das Gerichtsrubrum des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2015 zu korrigieren und dieses richtig zu stellen. 2. Es ist die in Dispositiv 1 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2015 widerrechtlich festgesetzte Verpflichtung, den eingeklagten Rückforderungsbetrag der klagenden C._____ von CHF. 7'268.70 nebst Zins zu 5% seit 3. November 2011 sowie CHF. 73.– Zahlungsbefehlskosten, aufzuheben und mit dem unterschlagenen Sozialversicherungs- AHV- Arbeitnehmerrückerstattungsbetrag von brutto CHF. 10'624.50 der Jahre 2006 und 2007 inkl. 5% Zins, resultierend aus durch die klagende C._____ dem Arbeitnehmer widerrechtlich zuviel einkassierter, an den Berufungskläger rückerstattungspflichtiger Sozialversicherungsarbeitnehmeranteile zu Gunsten des Beklagten und Berufungsklägers, den netto Differenzbetrag von CHF. 1'758.35, Berechnungsbasis 1. April 2016, nebst Zins zu 5% sowie aufgelaufene Verfahrenskosten an den Beklagten zu bezahlen. 3. Das Betreibungsamt Winterthur Wülflingen sei anzuweisen, a.) die ungerechtfertigten Betreibungen Nr. 1 (=CHF. 7'268.70) datiert 2. November 2011 und - Nr. 2 (=CHF. 3'866.15) datiert 29. Februar 2016, betreffend dieselbe Forderung aus Betreibung Nr. 1 - sowie die unrechtmässigen betreibungsrechtlichen Vorgänge - als Folge der widerrechtlich zuviel durch die gesuchsstellende C._____ dem Berufungskläger/Arbeitnehmer abgerechneter Sozialversicherungsbeiträge, vollständig auf Kosten der klagenden C._____ aufzuheben und definitiv zu löschen, zumal die Schuld nicht besteht und vor allem noch nie bestanden hat (!); b.) die Registereinträge keinem Dritten mitzuteilen, zumal das Betreibungsverfahren ungerechtfertigterweise eingeleitet worden ist. 4. Es sei sodann fest- und richtigzustellen, dass der Beklagte immer und jederzeit, entgegen der rechtswidrigen Erwägung des Obergerichtes des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 27. Oktober 2015 [vgl. S. 7 Pkt. 2], die ordentliche Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen während seiner Tätigkeit an der C._____ als vermeintlich Selbständigerwerbender, jeweilen immer von ihm korrekt deklariert, abgeführt und geleistet hat. 5. Es ist die in Dispositiv 2 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2015 der Klägerin auferlegte Strafzahlung von CHF. 5'000.– nebst Zins zu 5% seit Tatbestand vom 14. Mai 2009, als nicht verrechenbar mit Sozialversicherungsrückzahlungsguthaben, an den Beklagten auf sein Privatkonto auszubezahlen.

- 4 - 6. Die im Urteilsdispositiv mit der Ziffer 4 dem Beklagte auferlegte, verpflichtende Parteientschädigung von CHF. 3'000.– ist als ungerechtfertigte Forderungsklage nicht geschuldet und aufzuheben. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 5% Zins und zuzüglich MWST zu 8%) für den horrenden Mehraufwand zu Lasten der klagenden C._____ auf sein Geschäftskonto auszubezahlen." Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 reichte der Beklagte weitere Unterlagen zu seinem Revisionsgesuch ein (Urk. 5 und 6). Es folgten drei weitere Eingaben des Beklagten (Urk. 8 bis 13). Die Akten des obergerichtlichen Verfahrens LA150006-O inklusive der vorinstanzlichen Akten des Verfahrens AF120002-K wurden beigezogen (Urk. 4/1-66). 1.3. Da sich die Revision, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme zum Revisionsgesuch verzichtet werden (Art. 330 ZPO). 1.4. Auf die Ausführungen des Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. Insbesondere ist nicht auf die Eingaben des Beklagten vom 19. Januar 2017 (Urk. 8 f.) sowie vom 3. bzw. 9. Februar 2017 (Urk. 12 f.) einzugehen, da diese die Verfahren BR160006-K, BR160007-K, EB160543-K, EB160542-K, EB1601111-K, EB160112-K sowie die Betreibungen Nr. 2 und Nr. 3 des Stadtammann- und Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen betreffen und nicht den mit dem vorliegenden Revisionsgesuch angefochtenen Entscheid der Kammer vom 27. Oktober 2015. Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid setzt sich der Beklagte in diesen Eingaben nicht rechtsgenüglich auseinander. 2. Revision 2.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass für das vorliegende Revisionsverfahren die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangen, entgegen der Ansicht des Beklagten jedoch nicht die Bestimmungen des ATSG (vgl. seine diesbezüglichen Hinweise bspw. in Urk. 1 S. 5 und S. 14 oben).

- 5 - 2.2. Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Bei der relativen (sowie der absoluten) Revisionsfrist gemäss Art. 329 ZPO handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist mit der Folge, dass Nichteinhaltung der Frist zum Rechtsverlust führt. Ein Revisionsgrund gilt als entdeckt, sobald sichere Kenntnis über die tatbestandlichen Elemente, die den Revisionsgrund konstituieren, besteht. Werden mehrere Revisionsgründe geltend gemacht, so läuft für jeden einzelnen eine eigene Frist. Der Revisionskläger trägt für die Fristwahrung die Behauptungs- und Beweislast, insbesondere hat er den genauen Zeitpunkt des Entdeckens zu nennen und so weit als möglich zu belegen: Es gehört zu den formellen Anforderungen an die Begründung, dass im Revisionsgesuch die Einreichung innert der 90-tägigen Frist dargetan wird (OGer ZH LH160003 vom 18. Januar 2017, E. 7.1; BSK ZPO-Herzog, Art. 329 N 3, 5, 10 und 13; BK ZPO- Sterchi, Art. 329 N 4). Eine Partei kann die Revision verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Es muss sich um sogenannte unechte Noven (Tatsachen und Beweismittel) handeln, welche zur Zeit des angefochtenen Entscheids bereits vorhanden waren. Ausgeschlossen sind ausdrücklich echte Noven, d.h. Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. So berechtigen nachträglich entstandene Urkunden nicht zur Revision, insbesondere auch nicht, wenn sie Beweis für eine früher bestandene Tatsache erbringen sollen. Hingegen kann ein nach Prozessabschluss abgelegtes Geständnis einer Partei oder eines Zeugen im Sinne einer Falschaussage einen Revisionsgrund darstellen (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 13). Es muss sich bei den unechten Noven um Tatsachen und Beweismittel handeln, die zur Zeit des damaligen Prozesses bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten, da unsorgfältige Prozessführung nicht mit Revision belohnt wird. Die Unmöglichkeit der Beibringung kann einerseits in einer damaligen Unkenntnis der Existenz der Tatsachen oder Beweismittel oder in einer entschuldbaren Unterlas-

- 6 sung der gerichtlichen Beibringung dieser Tatsachen oder Beweismittel liegen. Ein Revisionsgrund ist gegeben, wenn dem Revisionskläger keine Vernachlässigung seiner Behauptungs- und Beweislast vorzuwerfen ist, wozu auch zumutbare Nachforschungen gehören. Dass es einer Partei unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da die Revision nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 13, 17 ff.; Ivo Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 31). Aus Art. 332 und 333 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass das Revisionsverfahren mehrstufig ist. Zunächst ist über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Revision zu befinden. Gegebenenfalls ist danach die Sache selber – unter Berücksichtigung der Revisionsgründe – erneut materiell zu prüfen (BK ZPO-Sterchi, Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). 2.3. Der Beklagte ersucht im Rahmen seines Revisionsgesuchs zunächst um Feststellung der Rechtsnatur der "C._____, …", sowie um Korrektur des "Gerichtsrubrums" des in Revision gezogenen obergerichtlichen Entscheids (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Nachdem die Parteibezeichnung der C._____ in den zwischenzeitlich ergangenen Entscheiden jeweils unterschiedlich festgehalten worden sei, sei es Aufgabe der angerufenen Kammer, diesen Rechtsmangel aufzuheben. Aufgrund der falschen Parteibezeichnung sei der angefochtene Entscheid der Kammer nicht rechtsgenügsam ausgefertigt bzw. eröffnet worden. Dies deshalb, da die von der Vorinstanz aufgeführte Parteibezeichnung "Verein C._____" nicht existiere und die von der Kammer ins Rubrum aufgenommene Parteibezeichnung "Verein B._____" eine ihm (wie auch der Ausgleichskasse des Kantons Wallis) Unbekannte darstelle. Dieser Verein sei zur Einforderung von Lohnbeiträgen nicht legitimiert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1 sowie S. 9 ff.). Hinsichtlich des Antrages des Beklagten, die Rechtsnatur des Klägers sei festzustellen, bleibt darauf hinzuweisen, dass sich diese ohne Weiteres aus dem Rubrum sowie aus dem Handelsregistereintrag ergibt. Für die Feststellung derselben fehlt es dem Beklagten damit an einem schutzwürdigen Interesse. In Bezug auf die beantragte Korrektur des Rubrums ist festzuhalten, dass der Kläger

- 7 im Berufungsverfahren LA150006-O exakt so ins Rubrum aufgenommen wurde, wie er im Handelsregister eingetragen ist. Die Anpassung des Rubrums im Berufungsverfahren erfolgte lediglich deshalb, da es seitens des Klägers zu einer Änderung des Namens gekommen war. Solche Anpassungen werden bei Kenntnisnahme durch das Gericht von Amtes wegen vorgenommen. Nicht von Amtes wegen geprüft wird hingegen die Aktivlegitimation, das heisst die Forderungsberechtigung eines Klägers. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine materielle Frage, deren Geltendmachung sowie deren Bestreitung Sache der Parteien ist. Die Änderung des Namens des Vereins wurde am 3. Juli 2013 (das heisst während des vorinstanzlichen Verfahrens) im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert und gilt als notorisch (die Änderung kann dem jedermann zugänglichen Handelsregister entnommen werden [vgl. www.zefix.admin.ch]). In seinem Revisionsgesuch macht der Kläger nun sinngemäss geltend, dem Kläger habe es (von Anfang an) an der Aktivlegitimation gefehlt. Als aktivlegitimiert erachtet der Beklagte die Stiftung C._____ (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 8 ff.). Die Sachlegitimation des Klägers wurde jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren bestritten. Dass er erst nach dem Berufungsverfahren von der (seiner Ansicht nach) fehlenden Aktivlegitimation des Klägers erfahren habe bzw. wann er davon Kenntnis erlangt habe, erklärt der Beklagte nicht. Damit fehlt es jedoch an der genauen Nennung des Entdeckungszeitpunktes und damit an der Geltendmachung der Fristeinhaltung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 ZPO. Die Anforderungen an die Begründung des Revisionsgesuchs wurden damit nicht erfüllt, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist. Darüber hinaus hält der Beklagte sodann selber fest, dass sämtliche Arbeitsverträge ausschliesslich und einzig auf die "C._____ (…)" lautend abgeschlossen worden seien und kein einziger auf einen Verein gelautet habe (Urk. 1 S. 12 Ziff. 14). Folglich hätte der sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beklagte die fehlende Aktivlegitimation jedoch ohne Weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren entdecken und geltend machen können. Damit läge ohnehin kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vor. Sollte der Kläger mit seinen Beanstandungen (vgl. insb. Urk. 1 S. 9 ff. lit. A sowie S. 12 Ziff. 16) sodann einen Verfahrensfehler im Berufungsverfahren geltend machen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass die Auf-

- 8 zählung der Revisionsgründe in Art. 328 ZPO abschliessend ist und allfällige Verfahrensfehler ausschliesslich innert der dafür vorgesehenen Frist mit den Hauptrechtsmitteln (vorliegend der Beschwerde ans Bundesgericht) geltend zu machen gewesen wären (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 2; BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 35; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 12). 2.4. Der Beklagte beantragt im Rahmen seines Revisionsgesuches weiter, es sei fest- und richtigzustellen, dass er – entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid – die Sozialversicherungsbeiträge während seiner Tätigkeit beim Kläger immer geleistet habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4, S. 7 und S. 18 ff. lit. D; vgl. auch Urk. 10) und reicht hierzu neue Unterlagen ins Recht (Urk. 3 "BG 12-1" bis "BG 22"; Urk. 11). In diesem Zusammenhang macht er auch eine ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers geltend (Urk. 1 insbesondere S. 18 ff. lit. D). Bei den neu eingereichten Unterlagen handelt es sich um keine in einem Revisionsverfahren zulässigen Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, da sie entweder nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind oder es sich um solche Urkunden handelt, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren hätten eingereicht werden können (vgl. Urk. 4/57 S. 11 Ziff. 6, wo der Beklagte bereits im Berufungsverfahren behauptete, die Beiträge bezahlt zu haben, ohne dies jedoch zu belegen). Die Revision dient – wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 2.2) – nicht dazu, unsorgfältige Prozessführung zu korrigieren (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 14). Die durch den Beklagten in diesem Zusammenhang neu beigebrachten Urkunden vermögen somit allesamt keinen Revisionsgrund zu begründen. 2.5. Im Weiteren verweist der Beklagte im Revisionsverfahren wiederholt (bspw. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2, S. 14 ff lit. C und Urk. 10) auf das Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vom 23. November 2015 (Urk. 3 "BG 3-1 xii/BG"), in welchem dem Kläger eine Korrektur der Beitragsjahre 2006 und 2007 mitgeteilt und eine Rückzahlung von Lohnbeitragsdifferenzen angekündigt worden war. Diesem Schreiben angehängt waren anscheinend zwei Nachtragsverfügungen, welche sich aber nicht in den Akten befinden. Die Rechtskraft dieser beiden Nachtragsverfügungen wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 2. September

- 9 - 2016 bestätigt (Urk. 3 "Act. vi"). Das Schreiben der Ausgleichskasse, das in Kopie an den Beklagten ging, datiert vom 23. November 2015. Das Revisionsgesuch ging dagegen erst am 9. Januar 2017 bei der angerufenen Kammer ein und dies obwohl dem Beklagten die Rechtskraft der zwei Nachtragsverfügungen mit Schreiben vom 2. September 2016 bestätigt worden war und er spätestens seit jenem Datum um die Korrektur wusste. Damit wurde wiederum die Frist von 90 Tagen zur Einreichung des Revisionsgesuchs nicht eingehalten, weshalb auch diesbezüglich nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten werden kann. Nur der Vollständigkeit halber kann hierzu ergänzt werden, dass es sich beim Schreiben vom 23. November 2015 ohnehin um ein echtes Novum handelt, welches keinen Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO darstellt. 2.6. Auch in Bezug auf den Antrag des Beklagten hinsichtlich Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5) liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 ZPO vor. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger den ihm von der Kammer zugesprochenen Betrag von Fr. 5'000.– zu Unrecht mit seiner Forderung gegen ihn verrechnet habe (vgl. Urk. 1 S. 28 lit. F). Die Frage, ob der Kläger von seiner Forderung gegenüber dem Beklagten im Umfang von Fr. 7'268.70 zu Recht seine Schuld gegenüber dem Kläger im Umfang von Fr. 5'000.– in Abzug gebracht hat, ist eine solche vollstreckungsrechtlicher Art, über welche nicht im vorliegenden Revisionsverfahren zu befinden ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass die gemäss Art. 120 Abs. 1 OR vorausgesetzte Gleichartigkeit bereits gegeben ist, wenn sich zwei Geldforderungen gleicher Währung gegenüberstehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten müssen sich für eine zulässige Verrechnung von Sozialversicherungsleistungen somit nicht zwei Forderungen aus dem sozialversicherungsrechtlichen Bereich gegenüberstehen (vgl. den diesbezüglichen Einwand des Beklagten in Urk. 1 S. 30). 2.7. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beklagte in seinem Revisionsgesuch sehr ausführliche und zum Teil schwer verständliche Darlegungen macht und diverse Unterlagen einreichte (vgl. Urk. 3 und 11). Ob respektive welcher der – nicht auf die vorgenannten Beweismittel bzw. Einwände des Beklagten

- 10 bezogenen – weiteren Vorbringen der Beklagte als nachträglich erfahrene Tatsachen im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO anführen möchte, geht aus der Revisionsbegründung nicht klar hervor und es wird insbesondere kein Entdeckungszeitpunkt genannt. Das Revisionsgesuch entspricht damit nicht den eingangs (vgl. E. 2.2) genannten Anforderungen, was zum Nichteintreten auf weitere Tatsachenvorbringen führt. 2.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beklagte keinen rechtsgenügenden Revisionsgrund darzutun vermag, weshalb sein Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Da folglich kein neuer Entscheid zu fällen ist (vgl. vorstehend E. 2.2), ist auch auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids nicht zurückzukommen (vgl. Antrag Ziffer 6 des Beklagten [Urk. 1 S. 3 f.]). Soweit der Beklagte im Zusammenhang mit den Betreibungen des Betreibungsamtes Winterthur Wülflingen Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 2. November 2011) sowie Nr. 2 (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2016) im Übrigen die Aufhebung derselben bzw. deren Löschung verlangt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.a), ist dieser Antrag – nachdem der Entscheid der Kammer vom 27. Oktober 2015 nicht in Revision gezogen wird – ohne Weiterungen abzuweisen. Hinsichtlich des Antrages auf Beschränkung des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a SchKG (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.b) ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. bereits OGer ZH RU170004 vom 27. Januar 2017, E. 3.4). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Da dem vorliegenden Revisionsverfahren eine arbeitsrechtliche Forderung zugrunde liegt, für welche Verfahren in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO keine Kosten zu erheben sind, ist auch das vorliegende Revisionsverfahren kostenlos. 3.2. Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 11 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 10 sowie je einer Kopie von Urk. 3, 5, 6, 8, 9 sowie 11 bis 13, je gegen Empfangsschein sowie an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in das Verfahren LA150006-O. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten (Prozess-Nr. AF120002-K) an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Knoblauch

versandt am:

Urteil vom 6. März 2017 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beklagte, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionskläger (nachfolgend Beklagte) war seit dem Jahr 2003 beim Kläger, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten sowie Revisionsbeklagten (nachfolgend Kläger) als Dozent tätig. Ab dem Jahr 2008 wurde... 1.2. Mit Eingabe vom 2. Januar 2017 ersuchte der Beklagte die Kammer um Revision des Urteils vom 27. Oktober 2015 und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2 ff.): " 1. Es sei die Rechtsnatur der C._____, … [Ort], als der Ausgleichskasse des Kantons Wallis angeschlossene, sozialversicherungs- und beitragsstatutberechtigte Arbeitgeberin von Amtes wegen festzustellen, damit das Gerichtsrubrum des Urteils des Oberg... 2. Es ist die in Dispositiv 1 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2015 widerrechtlich festgesetzte Verpflichtung, den eingeklagten Rückforderungsbetrag der klagenden C._____ von CHF. 7'268.70 nebst Zins zu 5% seit 3. Nove... 3. Das Betreibungsamt Winterthur Wülflingen sei anzuweisen, a.) die ungerechtfertigten Betreibungen Nr. 1 (=CHF. 7'268.70) datiert 2. November 2011 und - Nr. 2 (=CHF. 3'866.15) datiert 29. Februar 2016, betreffend dieselbe Forderung aus Betreibung Nr. 1 - sowie die unrechtmässigen betreibungsrechtlichen Vorgä... b.) die Registereinträge keinem Dritten mitzuteilen, zumal das Betreibungsverfahren ungerechtfertigterweise eingeleitet worden ist. 4. Es sei sodann fest- und richtigzustellen, dass der Beklagte immer und jederzeit, entgegen der rechtswidrigen Erwägung des Obergerichtes des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 27. Oktober 2015 [vgl. S. 7 Pkt. 2], die ordentliche Übernahme von Sozi... 5. Es ist die in Dispositiv 2 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2015 der Klägerin auferlegte Strafzahlung von CHF. 5'000.– nebst Zins zu 5% seit Tatbestand vom 14. Mai 2009, als nicht verrechenbar mit Sozialversicherung... 6. Die im Urteilsdispositiv mit der Ziffer 4 dem Beklagte auferlegte, verpflichtende Parteientschädigung von CHF. 3'000.– ist als ungerechtfertigte Forderungsklage nicht geschuldet und aufzuheben. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 5% Zins und zuzüglich MWST zu 8%) für den horrenden Mehraufwand zu Lasten der klagenden C._____ auf sein Geschäftskonto auszubezahlen." Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 reichte der Beklagte weitere Unterlagen zu seinem Revisionsgesuch ein (Urk. 5 und 6). Es folgten drei weitere Eingaben des Beklagten (Urk. 8 bis 13). Die Akten des obergerichtlichen Verfahrens LA150006-O inklusive der v... 1.3. Da sich die Revision, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme zum Revisionsgesuch verzichtet werden (Art. 330 ZPO). 1.4. Auf die Ausführungen des Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. Insbesondere ist nicht auf die Eingaben des Beklagten vom 19. Januar 2017 (Urk. 8 f.) sowie vom 3. bzw. 9. F... 2. Revision 2.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass für das vorliegende Revisionsverfahren die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangen, entgegen der Ansicht des Beklagten jedoch nicht die Bestimmungen des ATSG (vgl. seine ... 2.2. Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Bei der relativen (sowie der absoluten) Revisionsfrist gemäss Art. 329 ZPO handelt es sich um eine ges... Eine Partei kann die Revision verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach de... Aus Art. 332 und 333 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass das Revisionsverfahren mehrstufig ist. Zunächst ist über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Revision zu befinden. Gegebenenfalls ist danach die Sache selber – unter Berücksichtigung der Revisio... 2.3. Der Beklagte ersucht im Rahmen seines Revisionsgesuchs zunächst um Feststellung der Rechtsnatur der "C._____, …", sowie um Korrektur des "Gerichtsrubrums" des in Revision gezogenen obergerichtlichen Entscheids (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Nachdem die P... Hinsichtlich des Antrages des Beklagten, die Rechtsnatur des Klägers sei festzustellen, bleibt darauf hinzuweisen, dass sich diese ohne Weiteres aus dem Rubrum sowie aus dem Handelsregistereintrag ergibt. Für die Feststellung derselben fehlt es dem Be... 2.4. Der Beklagte beantragt im Rahmen seines Revisionsgesuches weiter, es sei fest- und richtigzustellen, dass er – entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid – die Sozialversicherungsbeiträge während seiner Tätigkeit beim Kläger immer geleist... 2.5. Im Weiteren verweist der Beklagte im Revisionsverfahren wiederholt (bspw. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2, S. 14 ff lit. C und Urk. 10) auf das Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vom 23. November 2015 (Urk. 3 "BG 3-1 xii/BG"), in welchem dem Kl... 2.6. Auch in Bezug auf den Antrag des Beklagten hinsichtlich Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5) liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 ZPO vor. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger den ihm von der K... 2.7. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beklagte in seinem Revisionsgesuch sehr ausführliche und zum Teil schwer verständliche Darlegungen macht und diverse Unterlagen einreichte (vgl. Urk. 3 und 11). Ob respektive welcher der – nicht au... 2.8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beklagte keinen rechtsgenügenden Revisionsgrund darzutun vermag, weshalb sein Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Da folglich kein neuer Entscheid zu fällen ist... 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Da dem vorliegenden Revisionsverfahren eine arbeitsrechtliche Forderung zugrunde liegt, für welche Verfahren in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO keine Kosten zu erheben sind, ist auch das vorliegende Revisionsverfahren kostenlos. 3.2. Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 10 sowie je einer Kopie von Urk. 3, 5, 6, 8, 9 sowie 11 bis 13, je gegen Empfangsschein sowie an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich i... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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