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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.09.2015 LH150002

11. September 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·851 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LH150002-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. September 2015

in Sachen

A._____,

Beklagte, Appellantin und Revisionsklägerin

gegen

B._____,

Kläger, Appellat und Revisionsbeklagter

betreffend Ehescheidung Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 2. März 2005 (LC040015)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien waren mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Dezember 2003 geschieden worden (Urk. 113). Im darauf folgenden Berufungsverfahren LC040015 waren einzig die Nebenfolgen der Scheidung umstritten (Urk. 125 S. 2, Urk. 129 S. 2, Urk. 135 S. 5 f.); darüber schlossen die Parteien anlässlich der obergerichtlichen Referentenaudienz vom 24. Februar 2005 eine Vereinbarung (Prot. LC040015 S. 23-25), welche mit Urteil der Kammer vom 2. März 2005 genehmigt wurde (Urk. 135). Auf eine Beschwerde der Revisionsklägerin an das Kassationsgericht des Kantons Zürich wurde nicht eingetreten (Urk. 139), und ein (erstes) Revisionsbegehren der Revisionsklägerin wurde mit Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Verfahren LH050005). b) Mit Eingabe vom 7. September 2015 (zur Post gegeben am 9. September 2015) ersucht die Revisionsklägerin sinngemäss um Revision des Urteils vom 2. März 2005 (Urk. 146). Das gleiche Begehren hat sie an das Bezirksgericht Hinwil gesandt; dieses hat dasselbe an die beschliessende Kammer weitergeleitet (Urk. 148 und 149). Die Revisionsklägerin macht geltend, gegen ihren Willen sei der Bauernbetrieb bei der Scheidung nicht verkauft und der Erlös geteilt worden, sondern der Betrieb sei beim Revisionsbeklagten verblieben, damit er einmal den Kindern als Nachlass dienen könne. Nun wolle jedoch der Revisionsbeklagte den Betrieb verkaufen. Dieser Verkauf solle bis am 15. September 2015 gestoppt werden, damit der Hof für die Kinder erhalten bleiben könne (Urk. 146). c) Die Akten des Verfahrens LC040015 wurden beigezogen. Da sich das Revisionsgesuch sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme des Revisionsbeklagten verzichtet werden (Art. 330 ZPO). 2. a) Das zu revidierende Urteil wurde am 2. März 2005 erlassen. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen kommt für das vorliegende Revisionsverfahren das neue Recht zur Anwendung (Art. 405 ZPO).

- 3 b) Nach dem Gesetz kann eine Revision dann nicht mehr verlangt werden, wenn seit Eintritt der Rechtskraft des zu revidierenden Entscheides 10 Jahre vergangen sind (Art. 329 Abs. 2 ZPO). Das zu revidierende Urteil der Kammer vom 2. März 2005 wurde beiden Parteien am 9. März 2005 zugestellt (Urk. 136/2- 3) und ist am 26. April 2005 in Rechtskraft erwachsen (Vermerk auf Umschlag der Akten LC040015). Das vorliegende Revisionsgesuch wurde am 9. September 2015 zur Post gegeben, mithin über 10 Jahre und 4 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des zu revidierenden Entscheids. Der Tatbestand von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO ist vorliegend nicht gegeben. Auf das Revisionsgesuch der Revisionsklägerin kann daher infolge Verspätung nicht eingetreten werden. 3. a) Die Revisionsklägerin hat sich in ihrem Gesuch nicht zum Streitwert geäussert; sie hat keine konkreten Anträge gestellt, in welcher Weise das Urteil vom 2. März 2005 hätte abgeändert werden sollen (Urk. 146). Ausgehend von den ursprünglichen Berufungsanträgen (Urk. 125 S. 2) ist von einem Streitwert von zumindest über Fr. 30'000.-- auszugehen. b) Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Revisionsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Revisionsklägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Revisionsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 146, je gegen Empfangsschein. Die Akten LC040015 gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ins Archiv zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. September 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss vom 11. September 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 146, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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