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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.03.2026 LF260019

25. März 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,858 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Organisationsmangel / Fristwiederherstellung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 25. März 2026 in Sachen A._____ in Liquidation, Antragsgegner und Berufungskläger betreffend Organisationsmangel / Fristwiederherstellung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Januar 2026 (EO250360)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Antragsgegner und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) ist ein Verein, der seit dem tt.mm.2008 im Handelsregister des Kantons Zürich (fortan Handelsregisteramt) eingetragen ist. Er bezweckt das Folgende: – die Stärkung der Freundschafts- und Solidaritätsbeziehungen zwischen …, Schweizern und Bürgern anderer Länder, – die Förderung und Durchführung kultureller Aktivitäten aus … (in erster Linie) sowie aus anderen lateinamerikanischen Ländern, wie Musik, Tanz, Kunst, Sport, Gastronomie usw. – die Förderung des kulturellen Austausches mit anderen lateinamerikanischen und schweizerischen Organisationen, welche ähnliche Ziele verfolgen, – den Austausch von Wissen und Erfahrungen mit der Gemeinschaft, – die Information der Öffentlichkeit und die Stellungnahme im Zusammenhang mit dem aktuellen Geschehen in …. Als Sitz des Berufungsklägers ist im Handelsregister "Zürich" eingetragen, als Domizil "c/o B._____, C._____-strasse …, … Zürich". Präsidentin des Vorstandes ist gemäss Handelsregistereintrag D._____ und Vizepräsidentin ist E._____. F._____ ist Mitglied des Vorstandes und Kassierin. Bei D._____ und F._____ ist unter der Rubrik "Zeichnungsart" die Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen (act. 8; www.zefix.ch, zuletzt besucht am: 23. März 2026). 1.2. Das Handelsregisteramt hatte wegen fehlenden Rechtsdomizils (Organisationsmangel) am 2. Dezember 2024 in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 ZPO und Art. 153 Abs. 3 HRegV eine Überweisung an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vorgenommen. Letzteres hatte dem Berufungskläger mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um den rechtmässigen Zustand (gültiges Domizil) herzustellen. Die Frist war am 13. Januar 2025 abgelaufen. Mit Urteil vom 22. Januar 2025 hatte das Bezirksgericht Zürich die Auflösung und Liquidation des Berufungsklägers nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet und das Konkursamt Altstetten-

- 3 - Zürich mit dem Vollzug beauftragte. Eine dagegen von G._____, vertreten durch H._____, im Namen des Berufungsklägers erhobene Berufung war vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juni 2025 abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Januar 2025 war bestätigt worden (für die detaillierte Prozessgeschichte vgl. OGer ZH LF250012 vom 19. Juni 2025 E. 1.2.-2.6.). Auf eine hernach beim Bundesgericht erhobene Beschwerde war dieses mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 nicht eingetreten (BGer 5D_37/2025 vom 1. Oktober 2025). 1.3. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2025 gelangte H._____ namens des Berufungsklägers an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz); er ersuchte um Wiederherstellung der Frist zur Mängelbehebung (act. 7/1). Die Vorinstanz setzte H._____ mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 eine fünftägige Frist an, um eine schriftliche Vollmacht von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern des Berufungsklägers einzureichen (act. 7/3). H._____ reichte am 16. Dezember 2026 eine Vollmacht von I._____ ein (act. 7/5-6). Da es sich bei dieser gemäss Handelsregisterauszug um kein zeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied handelte, wurde H._____ mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 eine Frist angesetzt, um (mittels eines gültigen Vereinsversammlungsbeschlusses) darzulegen, dass I._____ die einzelzeichnungsberechtigte Präsidentin des Vereins sei. Es wurde angedroht, dass im Säumnisfall auf das Fristwiederherstellungsgesuch unter Kostenfolge zulasten von H._____ nicht eingetreten werde (act. 7/7). Die Sendung mit der Verfügung vom 18. Dezember 2025 wurde aufgrund eines Postrückbehaltungsauftrages am 23. Dezember 2025 an die Vorinstanz retourniert (act. 7/8). Mit Schreiben vom 6. Januar 2026 nahm die Vorinstanz eine nochmalige Zustellung der Verfügung vom 18. Dezember 2025 vor, mit dem Hinweis, dass die Frist gemäss Dispositivziffer 1 der Verfügung neu fünf Tage betrage (act. 7/9). Die Sendung mit dem Schreiben vom 6. Januar 2026 und der Verfügung vom 18. Dezember 2025 ging H._____ am 13. Januar 2026 zu (act. 7/10). Innert der gesetzten Frist ging keine weitere Eingabe von H._____ bei der Vorinstanz ein. Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 (act. 7/11 = act. 3 = act. 6) trat diese daher auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 9. Dezember 2025 nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz setzte die

- 4 - Entscheidgebühr auf Fr. 300.00 fest und auferlegte sie H._____ (Dispositiv-Ziffer 2). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 2. März 2026 (Datum Poststempel) erhebt H._____ im Namen des Berufungsklägers Berufung bei der Kammer. Er stellt die folgenden Anträge (act. 2a S. 1): "1. Es sei festzustellen, dass ich mit Vollmacht gehandelt habe und handle, 2. Dass kein Organisationsmangel mehr vorliegt, 3. Der Vermerk in «Liquidation» gelöscht wird. 5. Kosten und Entschädigungen zu Lasten des Handelsregisters." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 13). H._____ reichte der Kammer dieselbe Vollmacht von I._____ ein, welche er bereits vor Vorinstanz vorlegte (act. 7/6 = act. 4). Diese ist (nach wie vor) nicht als für den Berufungskläger (einzel-)zeichnungsberechtigte Person im Handelsregister eingetragen (vgl. oben Erw. 1.1. und act. 8). H._____ reichte auch der Kammer keinen gültigen Vereinsversammlungsbeschluss ein, aus welchem hervorgehen würde, dass I._____ zeichnungsberechtigte Präsidentin des Vereins wäre. Grundsätzlich wäre H._____ eine Nachfrist anzusetzen, um den Mangel des fehlenden Nachweises einer Bevollmächtigung zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beschwerde aber – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, ist vorliegend (ausnahmsweise) auf die Ansetzung einer Nachfrist zu verzichten. Von prozessleitenden Anordnungen ist abzusehen, die Sache erweist sich sogleich als spruchreif. 3. 3.1. Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2 mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2, vgl. auch OGer ZH LF230061 vom 12. September 2023 E. 3.1.). Gegen solche Entscheide ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im Organisationsmängelverfahren ist der Streitwert nach der Praxis

- 5 der Kammer pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiven (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV.4). Ermessensweise ist vorliegend von einem Streitwert von Fr. 10'000.00 auszugehen (vgl. OGer ZH LF250012 vom 19. Juni 2025 E. 3.1.). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert gegeben. 3.2.1. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist. Gegen Entscheide im – wie hier – summarischen Verfahren beträgt die Frist für die Einreichung der Berufung 10 Tage (Art. 314 ZPO i.V.m. Art. 248 lit. c ZPO). 3.2.2. H._____ bringt vor, ihm sei die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Januar 2026 am 25. Februar 2026 ausgehändigt worden. Die zehntägige Berufungsfrist habe damit am 26. Februar 2026 zu laufen begonnen und am 9. März 2026 geendet. Mit seiner Berufungseingabe sei die Rechtsmittelfrist gewahrt worden (act. 2 S. 2). 3.3.1. Für die Zustellung von gerichtlichen Urkunden, darunter Verfügungen und Entscheide (vgl. Art. 136 lit. b ZPO), gelten die Bestimmungen von Art. 136 ff. ZPO. Die zehntägige Berufungsfrist beginnt am Tag nach der förmlichen Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides zu laufen (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO und Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Stellt das Gericht einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht entgegengenommen, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Es war H._____, welcher das vorinstanzliche Verfahren betreffend Fristwiederherstellung einleitete (act. 7/1). Auch konnte ihm das vorinstanzliche Schreiben vom 6. Januar 2026 (inklusive der Verfügung vom 18. Dezember 2025) zugestellt werden (act. 7/10). Folglich musste er mit weiteren Zustellungen im Verfahren, mitunter dem Endent-

- 6 scheid, rechnen. Damit greift grundsätzlich die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt ein Rückbehaltungsauftrag des Empfängers die Anwendbarkeit der Zustellfiktion unberührt. Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat also grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion (siehe dazu OGer ZH RT220090 vom 24. Juni 2022 E. 3.; OGer ZH NP130009 vom 26. April 2013 2.2.; BGE 134 V 49; BGer 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3; BGer 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 3.3; KUKO ZPO-Weber, 3. Aufl. 2021, Art. 138 N 7; Huber, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 138 N 60). Mit anderen Worten gilt eine Gerichtsurkunde bei einem Postrückbehaltungsauftrag am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Empfängers als zugestellt (BGE 141 II 429 E. 3.3; BSK ZPO-Gschwend, 4. Aufl. 2024, Art. 138 N 22). 3.3.2. Aus dem Sendungsnachweis der Post ist ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Januar 2026 am 5. Februar 2026 bei der Poststelle am Wohnsitz von H._____ eingetroffen ist. Am 9. Februar 2026 wurde ein Rückbehaltungsauftrag bis am 3. März 2026 ausgelöst und am 25. Februar 2026 wurde die Sendung zugestellt (act. 7/12). Die Frist für die Zustellungsfiktion begann nach dem vorstehend Ausgeführten am 6. Februar 2026 zu laufen, so dass die Sendung als am 12. Februar 2026 zugestellt gilt. Die zehntägige Berufungsfrist lief somit am Montag, 23. Februar 2026, ab (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsmittelfrist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist zu Handeln des Gerichts der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen konsularischen oder diplomatischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die von H._____ erst am 2. März 2026 zur Post gegebene Berufungseingabe (act. 2a-b) erfolgte folglich verspätet. Es ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten. 4. Es rechtfertigt sich, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nach Art. 108 ZPO H._____ aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.00 bis maximal

- 7 - Fr. 7'000.00) sowie in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 10'000.00 (vgl. Erw. 3.1. vorstehend) sowie unter Berücksichtigung des relativ geringen Zeitaufwandes des Gerichtes und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint es vorliegend angemessen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 500.00 festzusetzen. Es ist keine Partei- resp. Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden H._____ auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an H._____, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

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