Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 26. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger betreffend Kindesschutzmassnahmen / superprovisorische Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. Dezember 2025 (ET250007)
- 2 - Erwägungen: 1. Der Berufungskläger gelangte am 18. Dezember 2025 an das Bezirksgericht Hinwil und verlangte sinngemäss superprovisorisch die Aufhebung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen über Weihnachten 2025 und eventualiter die Aufhebung der Besuchsbegleitung betreffend seine Tochter B._____ (act. 5/1). Das Bezirksgericht trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 nicht ein und leitete es zuständigkeitshalber an die KESB Bezirk Hinwil weiter (act. 5/5 = act. 4). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 27. Dezember 2025 (Datum Poststempel 29. Dezember 2025) ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel an die Kammer (act. 2). Da gegen erstinstanzliche Endentscheide über vorsorgliche Massnahmen die Berufung zulässig ist (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), nahm die Kammer das Rechtsmittel als Berufung entgegen und trat mit Beschluss vom 12. Januar 2026 nicht darauf ein (Geschäfts-Nr. LF260002). 3. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 (Datum Poststempel) erhebt der Berufungskläger nunmehr erneut Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts vom 19. Dezember 2025 bei der Kammer (act. 2). Er beantragt sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides ihm die Obhut über seine Tochter B._____ umgehend zurückzugeben, eventualiter seien die vorsorglichen Massnahmen aufzuheben, und stellt in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Kostenbefreiung). 4. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Überdies müssen die Prozessvoraussetzungen von Art. 59 ZPO bzw. die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sein, was von Amtes wegen zu beachten ist (Art. 60 ZPO). 4.1. Die Rechtsmittelfrist beträgt vorliegend 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann
- 3 - (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Für die Einhaltung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). 4.2. Der Berufungskläger macht in der Berufung geltend, ihm sei die Möglichkeit gegeben worden, innert einer Frist von sieben Tagen Berufung gegen den angefochtenen Entscheid einzureichen (act. 2 S. 1). Dabei ist weder ersichtlich, von welcher siebentägigen Frist, noch legt der Berufungskläger dar, von welchem Fristbeginn er ausgeht. In den Akten sind keine entsprechenden Hinweise erkennbar. Insbesondere wurde ihm auch mit Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. LF260002) keine neue oder andere Frist angesetzt. Massgebend ist die zehntägige Rechtsmittelfrist nach dem vorstehend Gesagten. 4.3. Die angefochtene Verfügung wurde dem Berufungskläger am 22. Dezember 2025 zugestellt (act. 5/8). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann demnach am darauffolgenden Tag zu laufen, endete am Donnerstag, 1. Januar 2026, und verlängerte sich bis am Montag, 5. Januar 2026 (Art. 141 Abs. 2 und 142 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsferien über Weihnachten und Neujahr (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) kamen nicht zur Anwendung, worauf die Vorinstanz pflichtgemäss hingewiesen hatte (act. 5/3 S: 3 Disp.-Ziff. 6 letzte Zeile m.H. auf Art. 145 Abs. 2 ZPO). Mit der am 19. Januar 2026 zur Post gegebenen Berufung wurde die zehntägige Rechtsmittelfrist verpasst (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Berufung erweist sich somit als verspätet, weshalb bereits aus diesem Grund darauf nicht einzutreten ist (Art. 59 ZPO). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich zusätzliche Ausführungen zu den weiteren Prozess-/Rechtsmittelvoraussetzungen. 5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren ist umständehalber zu verzichten und ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mithin wird das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos und ist abzuschreiben.
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, das Bezirksgericht Hinwil sowie die KESB Bezirk Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. i. V. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: