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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.01.2026 LF250123

23. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·285 Wörter·~1 min·5

Zusammenfassung

Organisationsmangel

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250123-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 23. Januar 2026 in Sachen A._____ GmbH, Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. Dezember 2025 (EO250037)

- 2 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 8. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. EO250037) aufgehoben. 2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.– wird bestätigt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Bei Verzicht auf eine Begründung des Entscheids wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt einer allfälligen Verrechnung. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin unter Beilage einer Kopie von act. 16, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, an das Konkursamt Winterthur-Altstadt, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Wenn keine Begründung verlangt wird, gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheids.

- 3 - Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

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