Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250118-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 23. Februar 2026 in Sachen A._____ AG, Gesellschaft und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. November 2025 (EO250081)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ AG (fortan Berufungsklägerin) ist seit dem tt.mm.2003 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt die Herstellung, den Vertrieb und den Import und Export von Lebensmitteln und Getränken sowie die Führung von Hotel-, Restaurants- und Cateringbetrieben (act. 5). 1.2. Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 wies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (fortan Handelsregisteramt) die Berufungsklägerin darauf hin, dass ihr an ihrem im Handelsregister eingetragenen Rechtsdomizil keine Post zugestellt werden könne, weshalb ein Organisationsmangel vorliege. Sie wurde deshalb aufgefordert, den gesetzesmässigen Zustand innert 30 Tagen wiederherzustellen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen – mit der Androhung, dass die Angelegenheit im Säumnisfall dem Gericht überwiesen werde (act. 7/2/4). Das Schreiben konnte der Berufungsklägerin an der im Handelsregister eingetragenen Adresse nicht zugestellt werden, sondern wurde mit dem Vermerk, dass die Berufungsklägerin an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden könne, an das Handelsregisteramt retourniert (act. 7/2/4 Blatt 4). Daraufhin wurde die Aufforderung zur Wiederherstellung des gesetzesmässigen Zustands am tt.mm.2025 im Schweizerischen Handelsblatt publiziert (act. 7/2/6). 1.3. Nach unbenutztem Ablauf der Frist überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit mit Eingabe vom 25. September 2025 dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) und zeigte an, dass die Berufungsklägerin einen Mangel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation aufweise, weil sie am eingetragenen Rechtsdomizil nicht erreichbar sei (act. 7/1). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 setzte die Vorinstanz der Berufungsklägerin eine Frist von 20 Tagen an, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen – unter der Androhung, dass bei Säumnis oder unbehelflichen Einwendungen die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde (act. 7/4). Die Verfügung wurde an die Privatadresse der (einzigen)
- 3 - Verwaltungsrätin der Berufungsklägerin versandt, konnte zunächst aber nicht zugestellt werden (act. 7/6). Auf Ersuchen der Verwaltungsrätin der Berufungsklägerin hin (vgl. act. 7/7) wurde ihr die Verfügung vom 10. Oktober 2025 erneut zugeschickt und konnte diese ihr am 30. Oktober 2025 zugestellt werden (act. 7/8). Nachdem der Organisationsmangel innert Frist nicht behoben wurde, ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 24. November 2025 die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das zuständige Konkursamt mit dem Vollzug (act. 7/9 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]). 1.4. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingaben vom 9. Dezember 2025 (Datum Poststempel; act. 2) und vom 12. Dezember 2025 (Datum Poststempel; act. 8) rechtzeitig (vgl. act. 7/10) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 24. November 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es ist festzustellen, dass kein Organisationsmangel nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR vorliegt. 3. Von der angeordneten Auflösung der Gesellschaft sei abzusehen. 4. Von der angeordneten Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs sei abzusehen. 5. Die der A._____ AG auferlegte Entscheidgebühr sei aufzuheben. 6. Ebenso seien sämtliche Gerichts- und Verfahrenskosten aufzuheben. 7. Eventualiter sei der Gesellschaft eine angemessene Nachfrist zur Behebung allfälliger Mängel anzusetzen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." 1.5. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um für die Kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten (act. 10), welcher fristgerecht einging (act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–11). 1.6. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 teilte das Handelsregisteramt der Vorinstanz mit, dass das eingetragene Rechtsdomizil der Berufungsklägerin unter Erbringung eines Nachweises bestätigt worden und der Organisationsmangel da-
- 4 mit aus handelsrechtlicher Sicht behoben worden sei (act. 12). Das Schreiben wurde der Kammer am 22. Dezember 2025 übermittelt (act. 12). 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Beim Verfahren betreffend Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei der Streitwert grundsätzlich anhand des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu bestimmen ist (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE-Komm-ZPO-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, Zürich 2013, S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert in einem Organisationsmängelverfahren ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Aktienkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister auf Fr. 100'000.– (act. 5). Damit ist der für eine Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erforderliche Streitwert ohne Weiteres gegeben. 2.2. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Behauptungen und Beweismittel, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven), können grundsätzlich ohne Weiteres vorgebracht werden. Unechte Noven hingegen, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die bereits zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheids vorhanden waren, sind im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz
- 5 zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Berufungsklägerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, weil der Organisationsmangel mittlerweile behoben worden sei. Dies sei vom Handelsregisteramt mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 bestätigt worden (act. 9). Die Berufungsklägerin bringt zusammengefasst vor, dass sie nach Erhalt der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2025 telefonisch mit dem Handelsregisteramt Kontakt aufgenommen habe, wo man ihr mitgeteilt habe, dass eine Bestätigung der Vermieterin über den bestehenden Mietvertrag am eingetragenen Domizil zur Behebung des Organisationsmangels erforderlich sei. Sie habe deshalb das entsprechende Schreiben dem Handelsregisteramt übermittelt (vgl. act. 4/3) und sei davon ausgegangen, dass der Organisationsmangel behoben und dies der Vorinstanz auch mitgeteilt worden sei. Nach Zustellung des Urteils der Vorinstanz vom 24. November 2025 habe sie am 4. Dezember 2025 erneut mit dem Handelsregisteramt Kontakt aufgenommen und man habe sie darüber aufgeklärt, dass das Handelsregisteramt nie eine Domizilbestätigung des Verwaltungsrats erhalten habe, welche für die Behebung des Organisationsmangels erforderlich gewesen wäre. Die Berufungsklägerin beteuert, dass sie diese Bestätigung selbstverständlich sofort und fristgerecht eingereicht hätte, wenn ihr dieses Erfordernis mitgeteilt worden wäre. Nach Kenntnis der tatsächlichen Anforderungen habe sie die Domizilbestätigung des Verwaltungsrats umgehend dem Handelsregisteramt nachgereicht (vgl. act. 4/4). Am 8. Dezember 2025 habe sie sich bei der Vorinstanz erkundigt und erfahren, dass nie ein Schreiben des Handelsregisteramtes eingegangen sei. Es müsse sich folglich um einen behördlichen Übermittlungsfehler handeln. Zu den Telefonaten mit dem Handelsregisteramt reicht die Berufungsklägerin von ihr selbst erstellte Telefonvermerke ins Recht (act. 4/1). Aufgrund des Vertrauensschutzes habe sie sich auf die telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin des Handelsregisteramtes verlassen dürfen. Ein behördliches Missverständnis dürfe ihr nicht zur Last gelegt werden. Weiter bringt die Berufungsklägerin vor, dass es aufgrund eines Fehlers der Post überhaupt zu einem
- 6 - Organisationsmängelverfahren gekommen sei. Die Adresse der Berufungsklägerin sei in der Adressdatenbank der Post versehentlich auf "inaktiv" gestellt worden, so dass sämtliche an die Berufungsklägerin gesandten Schreiben jeweils automatisch als unzustellbar klassifiziert und direkt an den Absender zurückgeschickt worden seien. Sie reicht dazu eine E-Mail-Nachricht vom 8. Dezember 2025 ins Recht (act. 4/2). Die angebliche Nichterreichbarkeit sei durch einen Fehler der Post verursacht worden und dürfe der Berufungsklägerin deshalb nicht zur Last gelegt werden (zum Ganzen: act. 2 S. 2 f.; act. 8). 3.2. Die Berufungsklägerin bringt vor, dass der Organisationsmangel am 8. Dezember 2025 und damit nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils vom 24. November 2025 behoben worden sei. Bei dieser Behauptung – ebenso wie bei der entsprechenden Bestätigung des Handelsregisteramts vom 8. Dezember 2025 (act. 9; und vom 12. Dezember 2025, act. 12) – handelt es sich zwar grundsätzlich um echte Noven, allerdings um sog. Potestativ-Noven. Damit sind nachträglich von einer Partei selber geschaffene Tatsachen und Beweismittel gemeint, deren Entstehung einzig vom Willen der Partei abhängt. Solche Noven werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unechten Noven gleichgestellt und können in entsprechender Anwendung von Art. 317 Abs.1 ZPO im Berufungsverfahren nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 146 III 416 E. 5.3; BGer 4A_583/2019 vom 19. August 2020 E. 5.3.). 3.3. Dass die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Oktober 2025 (act. 7/4) der Verwaltungsrätin der Berufungsklägerin ordnungsgemäss zugestellt wurde, ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten (act. 7/8) und wird im Übrigen von der Berufungsklägerin auch nicht bestritten. Sie bringt diesbezüglich aber vor, dass aufgrund einer missverständlichen behördlichen Auskunft der Organisationsmangel nicht bereits innert der von der Vorinstanz gesetzten Frist behoben worden sei. Sie habe nicht gewusst, dass der Organisationsmangel noch bestehe und habe sich darauf verlassen, dass das Handelsregisteramt der Vorinstanz die Bestätigung über die Behebung des Mangels habe zukommen lassen. Beim vorgebrachten Umstand, dass man der Berufungsklägerin beim Handelsregisteramt eine fal-
- 7 sche Auskunft über die einzureichenden Belege zur Behebung des Organisationsmangels erteilt habe, handelt es sich um ein reine Parteibehauptung, zumal den von ihr selbst erstellten Telefonnotizen (vgl. act. 4/1) kein massgeblicher Beweiswert zukommt. In Anwendung der zumutbaren Sorgfalt wäre es an der Berufungsklägerin gewesen, sich vor Ablauf der Frist bei der Vorinstanz zumindest zu erkundigen, ob die Bestätigung des Handelsregisteramts eingetroffen sei. Stattdessen liess sie die vorinstanzliche Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unbenutzt verstreichen. Gleiches gilt mit Bezug auf das Vorbringen und dem eingereichten Beleg (vgl. act. 4/2) des der Post mutmasslich unterlaufenen Zustellungsfehlers. Die Berufungsklägerin hätte sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren dahingehend bei der Post erkundigen und die entsprechende Behauptung vorbringen können und sollen. Die im vorinstanzlichen Verfahren versäumten Handlungen können nun nicht im Berufungsverfahren nachgeholt werden. Eine neue Tatsache kann im Organisationsmängelverfahren nur ausnahmsweise unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 317 Abs.1 ZPO berücksichtigt werden, wenn sie sich zufolge Mutation aus dem Handelsregister ergibt, weil dessen Inhalt als notorisch gilt (OGer ZH LF210077 vom 18. November 2021 E. 2.5.; OGer ZH LF250006 vom 26. Februar 2025 E. 3.3.). Aus dem Handelsregister kann vorliegend allerdings nichts derartiges hervorgehen, weil es beim eingetragenen Rechtsdomizil bleibt (vgl. act. 5). Die Behauptung, der Organisationsmangel sei behoben, erfolgt damit verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Die Berufung ist daher abzuweisen. 4. 4.1. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (CHF 100.– bis maximal CHF 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist vorliegend auf CHF 1'500.– festzusetzen und mit dem von der
- 8 - Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 24. November 2025 (Geschäfts-Nr. EO250081) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Opfikon, an das Konkursamt Wallisellen sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: