Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 07.10.2025 LF250091

7. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·758 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Vorsorgliche Massnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250091-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 7. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. rer. publ. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahme Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. September 2025 (ET250032)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 10. September 2025 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) mit einem Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht Audienz). Letzteres wies das Gesuch mit Urteil vom 12. September 2025 ab (act. 5/11). Mit Eingabe vom 17. September 2025 gelangte die Berufungsklägerin erneut mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz); sie machte darin ergänzende Ausführungen. Mit Urteil vom 18. September 2025 wies die Vorinstanz auch das ergänzte Gesuch der Berufungsklägerin ab (act. 12/5 = act. 3 = act. 11). 2. Dagegen gelangte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 22. September 2025 (Abgabezeitpunkt Incamail; act. 6/2) an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die Berufungsklägerin verlangte den Erlass superprovisorischer Massnahmen. Diese wurden von der Kammer mit Verfügung vom 22. September 2025 abgewiesen (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 12/1-6). 3. Mit Schreiben vom 30. September 2025 (Abgabezeitpunkt IncaMail; act. 14) zog die Berufungsklägerin ihre Berufung zurück (act. 13). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 4.1. Mit dem Rückzug wird (auch) die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolgen rechtskräftig. 4.2.1. Die Berufungsklägerin macht in Bezug auf die Kostenregelung für das Berufungsverfahren geltend, die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbeklagte) habe das Berufungsverfahren durch ihr zweideutiges Verhalten provoziert. Die Verfahrenskosten seien deshalb in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 108 ZPO der Berufungsbeklagten aufzuerlegen (act. 13). 4.2.2. Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klage- resp. Rechtsmittelrückzug gilt die klagende bzw. die das Rechtsmittel erhebende Partei als unterliegend. Das Gericht kann vom Vertei-

- 3 lungsgrundsatz nach Art. 106 ZPO ausnahmsweise in begründeten Fällen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO), etwa wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit. b), oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f). Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Die Berufungsklägerin verweist auf "zweideutiges Verhalten" der Berufungsklägerin, welches das Rechtsmittelverfahren verursacht habe, ohne dies näher auszuführen. Im Rahmen des Entscheides über das Superprovisorium erachtete die Kammer die drohende Verletzung eines Anspruchs als durch die Berufungsklägerin nicht hinreichend dargetan (vgl. act. 9). Es ist vorliegend nicht von einem Fall auszugehen, in dem ausnahmsweise vom Grundsatz nach Art. 106 ZPO abzuweichen wäre. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr bemisst sich ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2 Mio. (act. 12/1 S. 7 Rz. 15) sowie in Anwendung von § 4 Abs. 1-2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebVOG in Verbindung mit § 12 GebV OG. Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gebühr auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. 4.2.3 . Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie als unterliegend gilt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Rechtsmittelverfahren keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.

- 4 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 13, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

LF250091 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.10.2025 LF250091 — Swissrulings