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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.08.2025 LF250067

5. August 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·695 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Testamentseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 5. August 2025 in Sachen A._____, Berufungskläger betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____, geboren tt. Februar 1949, von C._____, gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen in D._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerchtes Horgen vom 30. Juni 2025 (EL250208)

- 2 - Erwägungen: 1. B._____, wohnhaft gewesen in D._____, starb am tt.mm.2025 in E._____ (act. 5/5/1). Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 (Datum Poststempel: 18. Mai 2025) reichte F._____ dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) eine eigenhändige letztwillige Verfügung vom 17. April 2015 von B._____ (fortan Erblasserin) ein (act. 5/1/1 f.). Mit Urteil vom 30. Juni 2025 eröffnete die Vorinstanz die letztwillige Verfügung. Sie hielt fest, die provisorische Auslegung der letztwilligen Verfügung ergebe die Einsetzung von A._____ und G._____ und zudem H._____ als Erben. Der mit der letztwilligen Verfügung eingesetzte Willensvollstrecker A._____ habe das Mandat angenommen; davon nahm die Vorinstanz Vormerk. Zudem stellte sie den Erben einen Erbschein auf Verlangen in Aussicht, hielt fest, dass die Erbabwicklung Sache des Willensvollstreckers sei und dass die Kosten auf Rechnung des Nachlasses vom Willensvollstrecker bezogen würden (act. 3 [= act. 5/8]). 2. Gegen dieses Urteil erhebt A._____ (fortan Berufungskläger) mit Eingabe vom 15. Juli 2025 rechtzeitig (vgl. act. 5/9/11) Berufung. Er macht geltend, dass eine neuere letztwillige Verfügung als die von der Vorinstanz eröffnete aufgetaucht sei, welche Grundlage einer korrigierten Testamentseröffnung bilden müsse. Er reicht der Kammer eine letztwillige Verfügung vom 21. Dezember 2015 ein (act. 2 u. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–11). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. 4.1 Der Berufungskläger macht nicht geltend, dass die Vorinstanz gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht falsch angewendet hätte. Vielmehr stützt er seine Begründung, dass der vorinstanzliche Entscheid (nunmehr) falsch sei, auf die erst nach Ergehen des vorinstanzlichen Entscheides entdeckte, neuere als die eröffnete, letztwillige Ver-

- 3 fügung. Diese reicht der Berufungskläger im Original erstmalig der Kammer ein. Indes ist die Kammer nicht für die Entgegennahme dieser letztwilligen Verfügung zuständig. Vielmehr hat die gestützt auf Art. 556 Abs. 1 ZGB zu erfolgende Einreichung beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person, hier bei der Vorinstanz, zu erfolgen (Art. 28 Abs. 2 ZPO; § 137 lit. c GOG), welche sowohl für die Eröffnung desselben als auch für eine Abänderung ihres Entscheides vom 15. Juli 2025 gestützt auf Art 256 Abs. 2 ZPO zuständig ist. 4.2 Die Kammer ist nach dem Gesagten für die erstmalige Entgegennahme (als auch für die Eröffnung) der letztwilligen Verfügung nicht zuständig, sondern die Vorinstanz. Entsprechend ist die Berufungsschrift zusammen mit der letztwilligen Verfügung und dem vorliegenden Entscheid an die Vorinstanz zu überweisen (vgl. Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Eine Kopie verbleibt in den Akten des vorliegenden Verfahrens. 4.3 Aufgrund des Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. 5. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Berufungsklägers vom 15. Juli 2025 (Datum Poststempel: 16. Juli 2025) (act. 2) wird zusammen mit dem Original der letztwilligen Verfügung vom 21. Dezember 2015 (act. 4) im Sinne der Erwägungen an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen überwiesen. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an die Vorinstanz unter Beilage von act. 2 und 4 und der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 96'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

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