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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.08.2025 LF250065

21. August 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·593 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Organisationsmangel

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250065-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 21. August 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 17. Juni 2025 (EO250014)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil (nachfolgend Vorinstanz) ordnete mit Urteil vom 17. Juni 2025 die Auflösung und Liquidation der A._____ GmbH (Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, nachfolgend Berufungsklägerin) nach den Vorschriften über den Konkurs an ([act. 3 =] act. 4 [= act. 5/7]). 1.2 Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 11. Juli 2025 (Datum Poststempel: 14. Juli 2025) Berufung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1–8). Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt (act. 7). Den Vorschuss leistete die Berufungsklägerin innert der ihr angesetzten Frist nicht. 1.3 Mit Verfügung vom 6. August 2025 wurde der Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, unter dem Hinweis, werde der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt, trete das Obergericht auf die Berufung nicht ein. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Frist zur Zahlung eingehalten sei, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichtes der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde, und die Frist während der Gerichtsferien nicht still stehe (Art. 143 Abs. 3 ZPO und Art. 145 ZPO) (act. 9). 1.4 Die Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 9. August 2025 zugestellt (act. 10). Der letzte Tag der Frist fiel damit auf den 14. August 2025. Bis dahin (und auch bis heute) hat die Berufungsklägerin den Vorschuss nicht bezahlt. 1.5 Androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ist auf die Berufung nicht einzutreten. 2. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 3 - Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des geringen Aufwandes des Gerichts erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 400.– angemessen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Konkursamt Wald ZH und an das Betreibungsamt Rüti sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

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