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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.07.2025 LF250064

25. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·986 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Testamentseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250064-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 25. Juli 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von C._____, geboren tt. November 1945, von D._____, gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen in E._____ Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. Juni 2025 (EL250079)

- 2 - Erwägungen: 1.1 C._____, wohnhaft gewesen in E._____, starb am tt.mm.2025 in F._____. Mit Schreiben vom 3. März 2025 reichte die Zürcher Kantonalbank dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) eine eigenhändige letztwillige Verfügung vom 18. April 2008 und ein eigenhändiger Testamentsnachtrag vom 15. Mai 2011 von C._____ (fortan Erblasser) ein (act. 5/1). Die Vorinstanz eröffnete daraufhin mit Urteil vom 24. Juni 2025 die letztwillige Verfügung. Sie hielt fest, der Erblasser habe mit letztwilliger Verfügung vom 18. April 2008 seine damalige Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Da die Ehe danach geschieden worden sei, könne die geschiedene Ehefrau aus dieser letztwilligen Verfügung indes keine Rechte ableiten. Daher gehe der Nachlass an die gesetzlichen Erben, den Neffen A._____ (fortan Beschwerdeführer) und die Nichte B._____, geborene A._____B._____C._____ (fortan Beschwerdeführerin). Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführern einen Erbschein auf Verlangen in Aussicht, hielt fest, dass die Durchführung der Erbteilung Sache der Erben sei und dass die Kosten auf Rechnung des Nachlasses vom Beschwerdeführer bezogen würden (act. 4 [= act. 5/8]). 1.2 Dagegen erheben die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 11. Juli 2025 (Datum Poststempel: 11./12. Juli 2025) rechtzeitig (vgl. act. 5/9) ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–10). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.1 Die Eröffnung eines Testaments gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch ZK ZPO-FELLER, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 19 N 5 ff. m.w.H.). Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen

- 3 - Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Der Umfang des gesamten Nachlasses ist hier nicht bekannt, indes betrug das Vermögen des Erblassers gemäss Auskunft des Steueramtes im Jahr 2023 Fr. 6'000.– (act. 5/7). Es ist daher davon auszugehen, dass der Mindeststreitwert für die Berufung nicht erreicht ist. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Mit anderen Worten hat sie sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 30; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; BK ZPO- Sterchi, Art. 321 N 17 f.; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 18; HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 32; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15). Enthält die Beschwerde aber keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 22; HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 32 und 46). 3. Die Beschwerdeführer tragen lediglich vor, die "Entscheidung" beruhe auf ihrer "Unwissenheit bezüglich Schulden oder Vermögen des Verstorbenen und den entsprechenden Folgen". Rechtsmittelanträge enthält die Beschwerde damit keine, und auch sonst ist anhand dieser Begründung nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführer der Vorinstanz eine falsche Rechtsanwendung oder falsche Feststellung des Sachverhaltes vorwerfen. Da damit kein Fehler des angefochte-

- 4 nen Entscheides geltend gemacht wird, ist auf die Beschwerde mangels eines Antrages und einer Begründung nicht einzutreten. 4. Der Begründung lässt sich immerhin sinngemäss eine Unsicherheit der Beschwerdeführer entnehmen, da sie offenbar keine Kenntnisse bezüglich des Nachlasses des Verstorbenen haben; allenfalls besteht die Sorge, der Nachlass sei überschuldet. Die Beschwerdeführer sind daher darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, die Erbschaft auszuschlagen. Die Frist dazu beträgt drei Monate und beginnt für die gesetzlichen Erben – soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben – mit dem Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Person (Art. 566 f. ZGB). Die Ausschlagung muss bei der zuständigen Behörde erklärt werden und wird von dieser zu Protokoll genommen. Im Kanton Zürich hat die Ausschlagungserklärung beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person zu erfolgen (Art. 28 Abs. 2 ZPO; § 137 lit. e GOG). 5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgerichte des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mutmasslich Fr. 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

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