Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250052-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur , Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 20. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch B._____, betreffend Testamentseröffnung / Fristwiederherstellung im Nachlass von C._____, geboren tt. August 1944, von D._____, gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen E._____-strasse …, … Zürich Gesuch um Wiederherstellung der im Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2025 erwähnten Einsprachefrist (EL250477)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. C._____ (nachfolgend: Erblasser) verstarb am tt.mm.2025. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau F._____ sowie seine Kinder G._____ und A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) (act. 9/3). In seinem Testament vom 26. Dezember 2020 setzte er seine Ehefrau als Alleinerbin ein (act. 4). 1.2. Mit Urteil vom 23. Mai 2025 eröffnete das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Beteiligten das Testament des Erblassers vom 26. Dezember 2020. Zugleich machte es die Beteiligten darauf aufmerksam, dass die Ehefrau berechtigt sei, die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen. Der Erbschein werde ausgestellt, sofern die Kinder des Erblassers dagegen nicht innert Monatsfrist, von der Zustellung des Urteils an gerechnet, beim Einzelgericht Einsprache erhöben (act. 5 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/8). Das Urteil wurde der Gesuchstellerin am 2. Juni 2025 zugestellt (act. 9/11). 2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 gelangt die Gesuchstellerin an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragt eine Wiederherstellung der Einsprachefrist im Sinne von Art. 148 ZPO. Sie habe ihre Einsprache vom 11. Juni 2025 versehentlich an die falsche Empfängeradresse geschickt, wodurch die Sendung von der Post an sie zurückgeschickt worden sei. Sobald sie von der Rücksendung Kenntnis erhalten habe, habe sie die Einsprache unverzüglich korrekt adressiert (womit sie an das Obergericht meinen dürfte) und erneut versendet (act. 2). 3. Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins im Sinne von Art. 559 ZGB noch läuft. Die Gesuchstellerin hat ihre Einsprache, wie in Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils festgehalten, innert eines Monats seit Zustellung des Urteils zu erheben (vgl. act. 8 S. 3). Das vorinstanzliche Urteil wurde der Gesuchstellerin am 2. Juni 2025 zugestellt (act. 9/11). Damit läuft die Frist noch bis am 2. Juli 2025. An der Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs besteht des-
- 3 halb von vornherein kein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 Abs. 2 ZPO), weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. Weiter ist die Gesuchstellerin darauf aufmerksam zu machen, dass für die Beurteilung der Einsprache nicht das Obergericht des Kantons Zürich, sondern die Vorinstanz zuständig ist (§ 137 i.V.m. § 24 GOG). Die Gesuchstellerin gab in ihrer Einsprache vom 10. Juni 2025 daher den richtigen Empfänger an (act. 3). Die Rücksendung durch die Post dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Gesuchstellerin die Einsprache irrtümlich an eine falsche Adresse (… [Adresse]) versandt hatte (vgl. act. 3). Das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich befindet sich an der Thurgauerstrasse 40 in 8050 Zürich. Die Gesuchstellerin braucht die Einsprache jedoch nicht erneut zu verschicken. Das Obergericht leitet die dem Fristwiederherstellungsgesuch im Doppel beigelegten Einsprachen (act. 3) samt Beilagen (act. 4, 5 und 6) gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO der Vorinstanz weiter. 5. Ausgangsgemäss wäre die Gesuchstellerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Weil die Stellung des Fristwiederherstellungsgesuchs jedoch offenkundig auf einem Irrtum über die geltenden Fristen sowie die Zuständigkeiten beruht, ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung wird nicht eingetreten. 2. Die Einsprache der Gesuchstellerin vom 10. Juni 2025 wird zuständigkeitshalber an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich weitergeleitet. 3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und unter Beilage von act. 3, 4, 5 und 6 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: