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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.02.2025 LF250004

18. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·398 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Testamentseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 18. Februar 2025 in Sachen A._____, Berufungskläger betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____, geboren am tt. November 1951, von C._____ AG, gestorben am tt.mm.2024, wohnhaft gewesen in D._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Januar 2025 (EL240500)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 9. Januar 2025 nahm das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) Vormerk von der gerichtlichen Eröffnung des Testaments vom 16. Juni 2023 der am tt.mm.2024 verstorbenen B._____ (act. 3). 2. Dagegen erhob der Berufungskläger rechtzeitig (vgl. act. 6/4) Berufung (act. 2). Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 wurde der Berufungskläger zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.– aufgefordert (act. 5). Mit Schreiben vom 8. Februar 2025 (Datum Poststempel) zog der Berufungskläger die Berufung zurück (act. 8). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 3. Der Klagerückzug entspricht einem Unterliegen im Prozess. Ausgangsgemäss sind deshalb die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwands des Gerichts und der Tatsache, dass das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt wird, ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Es sind keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die gesetzlichen Erben, die Vermächtnisnehmer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 3 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'088'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

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