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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.03.2025 LF240116

21. März 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,935 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Berichtigung der Testamentseröffnung II

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240116-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 21. März 2025 in Sachen A._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen 1. B._____, 2. C._____, Berufungsbeklagte, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Berichtigung der Testamentseröffnung II im Nachlass von D._____, geboren tt. Mai 1934, von E._____, gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen in F._____ Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 18. November 2024 (EL240287)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2024 verstarb D._____, geb. tt. Mai 1934, von E._____, mit letztem Wohnsitz in F._____. Der Erblasser hinterliess als gesetzliche Erben die Töchter B._____ und C._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte). Am 27. Mai 2024 reichte das Notariat.Thalwil dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen einen zwischen dem Erblasser und A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) abgeschlossenen Erbvertrag mit testamentarischen Verfügungen vom 8. Mai 2012 zur Eröffnung ein. Mit Urteil vom 26. Juni 2024 (act. 7/1/3) eröffnete das Einzelgericht den Beteiligten den erwähnten Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen (Dispositiv-Ziff. 1), stellte den gesetzlichen Erbenstatus der Berufungsbeklagten fest (Dispositiv-Ziff. 3), zog die Berufungsklägerin als eingesetzte Erbin in Betracht (Dispositiv-Ziff. 4), nahm Vormerk von der Annahme des Mandates als Willensvollstreckerin durch die Berufungsklägerin (Dispositiv- Ziff. 5), beauftragte den Notar des Wahlkreises Wädenswil mit der Errichtung eines Inventars über den Nachlass zuhanden der Berufungsklägerin als Vorerbin und der Berufungsbeklagten 2 als Nacherbin (Dispositiv-Ziff. 6) und stellte den Berufungsbeklagten als gesetzlichen Erbinnen und der Berufungsklägerin als eingesetzter Erbin die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht (Dispositiv- Ziff. 7). Am 12. August 2024 liess die Berufungsklägerin dem Einzelgericht eine Kopie einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 28. Oktober 2021 und am 23. September 2024 das betreffende Original zukommen. Diese letztwillige Verfügung eröffnete das Einzelgericht mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (Testamentseröffnung II; act. 7/3; Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig stellte das Einzelgericht wiederum den gesetzlichen Erbenstatus der Berufungsbeklagten fest (Dispositiv-Ziff. 3), zog die Berufungsklägerin als eingesetzte Erbin in Betracht (Dispositiv-Ziff. 4), nahm Vormerk von der Annahme des Mandates als Willensvollstreckerin durch die Berufungsklägerin (Dispositiv-Ziff. 5), stellte den Berufungsbeklagten als gesetzlichen Erbinnen und der Berufungsklägerin als eingesetzter Erbin die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht (Dispositiv-Ziff. 6) und be-

- 3 auftragte den Notar des Wahlkreises Wädenswil mit der Errichtung eines Inventars über den Nachlass zuhanden der Berufungsklägerin als Vorerbin und der Berufungsbeklagten 2 als Nacherbin (Dispositiv-Ziff. 8). Dieses Urteil berichtigte das Einzelgericht mit Verfügung vom 18. November 2024 wie folgt (act. 7/6/1 = act. 6): "1. Die Dispositivziffer 4 des Urteils vom 15. Oktober 2024 des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Horgen wird wie folgt geändert: "Als Erbinnen kommen die gesetzlichen Erbinnen 1 und 2 des Erblassers gemäss Ziffer I.2. der Erwägungen des Urteils des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Horgen vom 26. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. EL240197-F) in Betracht." 2. Die Dispositivziffer 6 des Urteils vom 15. Oktober 2024 des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Horgen wird wie folgt geändert: "Auf die gesetzlichen Erbinnen 1 und 2 wird auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen nicht binnen Monatsfrist seit Zustellung dieses Urteils durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Horgen Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben wird." 3. Die Dispositivziffer 8 des Urteils vom 15. Oktober 2024 des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Horgen wird wie folgt geändert: "Der mit Dispositivziffer 6 des Urteils vom 26. Juni 2024 des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Horgen (Verfahrens-Nr. EL240197-F) an den Notar des Wahlkreises Wädenswil erteilte Auftrag, zuhanden der Vorerbin (gemäss Erbvertrag vom 8. Mai 2012 eingesetzte Erbin A._____) und der Nacherbin (gesetzliche Erbin 2) ein Inventar über den Nachlass zu errichten, wird aufgehoben." 4. Für die vorliegende Verfügung werden keine Kosten erhoben. 5. Im Übrigen bleibt das Testamentseröffnungsurteil II vom 15. Oktober 2024 in Kraft. 6./7. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung]"

- 4 - 1.2. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 Berufung bei der Kammer mit den Anträgen, es seien Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung, mit welchen Dispositivziffer 4 und 6 des Urteils vom 15. Oktober 2024 abgeändert wurden, aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten (act. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-6). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- angesetzt und die weitere Prozessleitung wurde an Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller delegiert (act. 8). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 9-10). Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde den Berufungsbeklagten sodann Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 11). Die Berufungsantwort wurde am 7. März 2025 innert Frist erstattet (act. 14). Sie ist der Berufungsklägerin mit vorliegendem Entscheid zuzustellen. Des Weiteren ist die Delegation der Prozessleitung aus organisatorischen Gründen aufzuheben. Das Verfahren erweist sich sodann als spruchreif. 2. 2.1. Entscheide über ein Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 334 Abs. 3 ZPO). Gegen den eigentlichen Korrekturentscheid stehen hingegen die ursprünglichen Hauptrechtsmittel zur Verfügung (BGE 143 III 520 E. 6.3; KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, 3. Aufl. 2021, Art. 334 N 4; IVO SCHWANDER/ALEXANDER BRUNNER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 334 N 18; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 334 N 11). Erstinstanzliche Endentscheide mit einem Fr. 10'000.-- übersteigenden Streitwert (vgl. act. 8) sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegenheit, das Rechtsmittel zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), ergibt sich zudem, dass die Berufung Rechtsmittelanträge zu enthalten hat.

- 5 - 2.2. Die vorliegende Berufung vom 9. Dezember 2024 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Darüber hinaus ist die Berufungsklägerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. 2.3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist daher weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.). 3. 3.1. Die Vorinstanz berichtigte mit der angefochtenen Verfügung ihr vorangegangenes Urteil vom 15. Oktober 2024, mit welcher sie die Berufungsklägerin als eingesetzte Erbin in Betracht gezogen, die Ausstellung der Erbbescheinigung zugleich den Berufungsbeklagten als gesetzlichen Erbinnen und der Berufungsklägerin als eingesetzter Erbin in Aussicht gestellt und die Errichtung eines Erbschaftsinventars angeordnet hatte. In der angefochtenen Verfügung zog die Vorinstanz nunmehr einzig die Berufungsbeklagten als Erbinnen in Betracht, stellte auch nur diesen die Ausstellung der Erbbescheinigung in Aussicht und verzichtete auf die Anordnung zur Errichtung eines Erbschaftsinventars. Zur Begründung hielt sie zusammengefasst fest, der Erblasser habe in seiner letztwilligen Verfügung vom 28. Oktober 2021 festgehalten, dass er nicht mehr in einer Partnerschaft mit der Berufungsklägerin lebe, weshalb angesichts des Wortlauts des Testaments

- 6 davon auszugehen sei, dass die im Erbvertrag vereinbarte Resolutivbedingung eingetreten sei und die Berufungsklägerin nicht mehr als eingesetzte Erbin in Betracht komme. Die Nichtberücksichtigung dieser in Ziffer IV.3 des Erbvertrags vom 8. Mai 2012 vereinbarten Resolutivbedingung im zu berichtigenden Urteil stelle ein offenkundiges Versehen dar, weshalb die Auslegung des Testaments im Lichte dieser Bedingung zu revidieren und das fehlerhafte Urteilsdispositiv zu berichtigen sei (act. 6 S. 2 f.). 3.2. Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe einerseits die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des Urteils vom 15. Oktober 2024 nicht berichtigt, sondern materiell abgeändert, was unzulässig sei und den Grundsatz der Ausschlusswirkung der materiellen Rechtskraft verletze (act. 2 S. 8). Andererseits seien die Anordnungen in der Verfügung auch inhaltlich rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz habe zwar korrekt erkannt, dass dem Erbvertrag vom 8. Mai 2012 auf Grund der eingetretenen Resolutivbedingung keine Wirkung mehr zukomme und daher kein Fall einer Vorerbschaft/Nacherbschaft mehr vorliege. Zudem habe die Vorinstanz korrekt die letztwillige Verfügung vom 28. Oktober 2021 als gültig erachtet. Sie habe aber übersehen, dass der Erblasser mit dieser letztwilligen Verfügung die Berufungsklägerin wiederum als Erbin eingesetzt habe, wobei sie seinen Anteil an der gemeinsamen Liegenschaft erhalten solle (act. 2 S. 9). 3.3. Die Berufungsbeklagten teilen die Auffassung der Berufungsklägerin, wonach im Testament vom 28. Oktober 2021 eine Erbeinsetzung erfolgt sei. Sie erachten die Aufhebung der Berichtigung in den angefochtenen Punkten als logische Konsequenz und überlassen es gleichzeitig der Rechtsanwendung des Obergerichts, ob auf Grund des klaren Wortlauts des Testaments eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gegeben sei (act. 14 S. 3). 4. 4.1. Die Erläuterung und die Berichtigung sind gemeinsam in Art. 334 ZPO geregelt. Nach Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht eine Erläuterung oder Berichtigung eines Entscheides vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Leidet der

- 7 - Entscheid im Falle einer mangelhaften Formulierung der richterlichen Entscheidung aber an einem gedanklichen, logischen Widerspruch (materieller Fehler), so ist er mit den zulässigen Rechtsmitteln anzufechten, weil die Erläuterung und Berichtigung nicht die (inhaltliche) Änderung eines Entscheides (des gerichtlichen Willens), sondern deren Klarstellung bezwecken (BGE 143 III 520 E. 6.1; BGer 5A_955/2018 vom 29. August 2019 E. 4.1 m.H.; BGer 5A_533/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3.2 [= Pra 107/2018 Nr. 132]; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 334 N 6; BSK ZPO-HERZOG, 4. Aufl. 2024, Art. 334 N 8; so im Übrigen auch die Kommentierung und bundesgerichtliche Praxis zum fast identisch formulierten Art. 129 Abs. 1 BGG: BSK BGG-ESCHER, 3. Aufl. 2018, Art. 129 N 1 und 3 und BGE 110 V 222 E. 1 vom 5. Juli 1984). Die Erläuterung und Berichtigung werden vom Gesetz (um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden) nicht scharf unterschieden, zumal das Verfahren weitgehend gleich ist und sie keine unterschiedlichen Rechtsfolgen bewirken (IVO SCHWANDER/ALEXANDER BRUNNER, DIKE- Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 334 N 2; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 334 N 1). Im Wesentlichen geht es bei der Erläuterung darum, klarzustellen, was das Gericht mit einer bestimmten Dispositivziffer gemeint und entschieden hat oder wie allfällige Widersprüche zwischen Formulierungen in den Erwägungen und in der Dispositivziffer zu lösen sind. Mit letzterem Vorgang geht die Erläuterung freilich auch schon in die Berichtigung über (IVO SCHWAN- DER/ALEXANDER BRUNNER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 334 N 7). Die Berichtigung stellt nämlich nicht nur den wirklichen Willen des Gerichts beim seinerzeitigen Entscheid fest, sondern korrigiert die festgestellten Widersprüche (allgemein Redaktionsfehler), indem das Dispositiv entsprechend korrigiert wird. Anlass dazu sind falsche Begriffe oder Parteibezeichnungen, Rechnungs- und Schreibfehler oder falsche Datumsangaben (IVO SCHWANDER/ALEXANDER BRUNNER, DIKE- Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 334 N 8; BSK ZPO-HERZOG, 4. Aufl. 2024, Art. 334 N 7; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2024, Art. 334 N 7; und auch BSK BGG-ESCHER, 3. Aufl. 2018, Art. 129 N 1 und 4). Die Erläuterung und Berichtigung kann auf Gesuch einer Partei hin oder von Amtes wegen vorgenommen werden (Art. 334 Abs. 1 ZPO).

- 8 - 4.2. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht klar hervor, ob die Vorinstanz ihr Urteil vom 15. Oktober 2024 von Amtes wegen oder auf Antrag hin berichtigt hat. Die Vorinstanz gibt einzig an, vom Notariat Wädenswil telefonisch auf die zu berichtigende Stelle hingewiesen worden zu sein. Ein Berichtigungsgesuch hätte schriftlich zu erfolgen (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2024, Art. 334 N 9; Ivo SCHWANDER/ALEXANDER BRUNNER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 334 N 10) oder wäre zumindest zu Protokoll zu nehmen (BK ZPO-STERCHI, Art. 334 N 9). Da sich weder ein entsprechender Antrag noch eine Aktennotiz in den Akten befindet, ist zu schliessen, dass die Vorinstanz ihr Urteil vom 15. Oktober 2024 von Amtes wegen berichtigt hat. Im Gegensatz zum Fall einer Berichtigung auf Antrag hin (Art. 334 Abs. 2 ZPO), ergibt sich aus dem Gesetz nicht klar, ob bei der Berichtigung von Amtes wegen den Parteien vorab Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Während Herzog ohne weitergehende Auseinandersetzung die Ansicht vertritt, das Gericht könne diesfalls auf eine Stellungnahme verzichten (BSK ZPO-HERZOG, 4. Aufl. 2024, Art. 334 N 14; so auch OGer ZH LF170033 vom 10. August 2017, E. 3.2), ist nach einem überwiegenden Teil der Lehre die beabsichtigte Erläuterung oder Berichtigung den Parteien vorab zur Kenntnis zu bringen, soweit dem keine besondere Dringlichkeit entgegensteht oder es nicht bloss um die Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern geht (KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, 3. Aufl. 2021, Art. 334 N 4; Ivo SCHWANDER/ALEXANDER BRUNNER, DIKE-Komm- ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 334 N 15 f. und N 18; TANNER MARTIN, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht (Art. 334 ZPO), ZZZ 41/2017 S. 3 ff., S. 15; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2024, Art. 334 N 10; vgl. auch BK ZPO-STERCHI, Art. 334 N 10). Würde dieser letzteren Ansicht gefolgt, hätte die Vorinstanz also auch bei der Berichtigung von Amtes wegen der Berufungsklägerin (wie auch den Berufungsbeklagten) Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, weil sie nicht nur einen Schreib- oder Rechnungsfehler berichtigt hat und sich die Berichtigung auch nicht als besonders dringlich erwies. Das hat die Vorinstanz nicht gemacht. Da sich die Berichtigung aber als unzulässig erweist (siehe nachfolgende Erwägung) kann in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens hier allerdings offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht von der Einho-

- 9 lung einer Stellungnahme der Berufungsklägerin (und der Berufungsbeklagten) absehen durfte bzw. ob dadurch das rechtliche Gehör der Parteien verletzt wurde. 4.3. In Ziff. 4 und 6 des Dispositivs des Urteils vom 15. Oktober 2024 wurde festgehalten, dass die Berufungsklägerin als eingesetzte Erbin in Betracht komme und ihr sowie den Berufungsbeklagten auf schriftliches Verlangen hin eine Erbbescheinigung ausgestellt werde, sofern dagegen keine Einsprache erhoben werde. Das Dispositiv ist demnach klar gefasst, vollständig und leidet insbesondere an keinem Widerspruch zur Begründung, wonach "der Erblasser die gesetzlichen Erbinnen 1 und 2 (Geschäfts-Nr. EL240197-F) [die Berufungsbeklagten] als Erbinnen sowie [die Berufungsklägerin] als Vorerbin und die gesetzliche Erbin 2 [Berufungsbeklagte 2] als Nacherbin der eingesetzten Erbin [Berufungsklägerin] auf den Überrest eingesetzt hat" (act. 6 S. 3). Angesichts dieser klaren Begründung ohne Erwähnung einer Resolutivbedingung bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen Widerspruch zwischen dem Dispositiv und dem wirklichen Willen des Gerichts. Im Gegenteil ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass die Vorinstanz bis zum telefonischen Hinweis durch das Notariat Wädenswil sich einer Resolutivbedingung im Erbvertrag vom 8. Mai 2012 mit den entsprechenden Folgen gar nicht bewusst war, denn der Erbvertrag wurde mit Urteil vom 26. Juni 2024 nur auszugsweise eröffnet, wobei keine Resolutivbedingung ersichtlich ist (vgl. act. 7/1/3). Dementsprechend befindet sich in den gesamten Akten (inklusive derjenigen der Testamentseröffnung II am 15. Oktober 2024) auch nur dieser Auszug als Anhang zum Urteil vom 26. Juni 2024 ohne die erwähnte (angebliche) Resolutivbedingung in Ziff. IV.3. des Erbvertrages vom 8. Mai 2012 (vgl. act. 7/1/3). Darauf weisen auch die Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort zutreffend hin und reichen auszugsweise die Schlussbestimmung des Erbvertrages vom 8. Mai 2012 (Ziff. IV) ein (act. 14 S. 3 und act. 16/2). Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 ihres Urteils vom 15. Oktober 2024 somit nicht berichtigt, sondern den Entscheid inhaltlich abgeändert. Das ist nach dem Gesagten unzulässig. 4.4. In Gutheissung der Berufung und in Übereinstimmung mit den Anträgen in der Berufungsantwort sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Berichtigungsverfü-

- 10 gung vom 18. November 2024 aufzuheben. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen der Parteien erübrigt sich. 5. 5.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da vorliegend keine Partei unterliegt, ist auf die Erhebung von Gerichtskosten im Berufungsverfahren zu verzichten. Der Vorschuss im Umfang von Fr. 1'000.-- ist der Berufungsklägerin zurückzuerstatten. Parteientschädigung aus der Staatskasse sind für das Rechtsmittelverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzusprechen (OGer LF230016 vom 13. März 2023, E. 4.2; OGer ZH PC130059 vom 7. Januar 2014, E. 6; MYRIAM GRÜTTER, DIKE-Komm- ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 107 N 13 m.w.H.; KuKo ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N 15). Eine Ausnahme davon würde sich nur dort rechtfertigen, wo der Staat materiell Gegenpartei ist oder in Fällen qualifizierter Verfahrensfehler (vgl. BGE 139 III 471 E. 3 = Pra 103 (2014) Nr. 28; vgl. auch OGer ZH RU180020 vom 11. Juli 2018, E.4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es wird beschlossen: 1. Die mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 vorgenommene Delegation der Prozessleitung an Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller wird aufgehoben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 18. November 2024 aufgehoben. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

- 11 - 3. Der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss von Fr. 1'000.-- wird ihr zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage eines Doppels der Berufungsantwort (act. 14), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 552'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 24. März 2025

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