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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.04.2025 LF240100

30. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,214 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Organisationsmangel

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240100-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin Mlaw C. Widmer Beschluss vom 30. April 2025 in Sachen A._____ AG, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. September 2024 (EO240020)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) ist seit dem tt.mm.2021 im Handelsregister eingetragen und bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Bereich Facility Services, Facility Management, Cleaning Services, Property Services, Support Services, Catering Services and Security Services (act. 2/1). 1.2. Im März 2024 meldete B._____ ihre Löschung als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift an. Das Handelsregisteramt nahm die entsprechende Eintragung am tt. bzw. tt.mm.2024 vor. Mit Schreiben vom 12. März 2024 wies es die Berufungsklägerin darauf hin, es liege ein Organisationsmangel vor, weil kein Mitglied des Verwaltungsrats zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sei (m.V.a. Art. 718 Abs. 3 OR). Die Berufungsklägerin wurde aufgefordert, den gesetzmässigen Zustand innert 30 Tagen wiederherzustellen unter Hinweis auf die einzureichenden Unterlagen. Das Schreiben vom 12. März 2024 wurde am 14. März 2024 zugestellt (act. 2/2). 1.3. Nachdem die angesetzte Frist ungenutzt verstrichen war, überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit am 7. Mai 2024 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz, act. 1). Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 setzte die Vorinstanz der Berufungsklägerin unter Zustellung der Eingabe des Handelsregisteramts und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen Frist an, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3, act. 4; act. 5 f.). Die Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 1. Juli 2024 an ihrem Sitz (act. 7/1) zugestellt. Nach ungenutztem Ablauf der Frist ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 12. September 2024 androhungsgemäss die Auflösung der Berufungsklägerin und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das zuständige Konkursamt mit dem Vollzug (act. 8 = act. 13, Aktenexemplar = act. 15).

- 3 - 1.4.1. Mit Eingabe vom 23. September 2024 (Poststempel vom 24. September 2024) erhoben C._____ und D._____, die zu diesem Zeitpunkt beide als Direktoren der Berufungsklägerin im Handelsregister eingetragen waren, im Namen der Berufungsklägerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid rechtzeitig (vgl. act. 11/1 sowie Art. 314 Abs. 1 ZPO) Berufung bei der hiesigen Kammer (act. 14). 1.4.2. Auf Nachfrage (act. 17) reichte das Handelsregisteramt am 1. Oktober 2024 (act. 18) ein am 26. September 2024 an die Berufungsklägerin versandtes Schreiben ein (act. 19/2) und teilte mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 mit, das an die Berufungsklägerin adressierte Schreiben sei retourniert worden. Somit liege ein weiterer Mangel nach Art. 939 OR vor, nämlich der Verlust des Rechtsdomizils (act. 20 f.). Mit Verfügung vom 3. März 2025 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (Dispositiv-Ziff. 1) sowie zur Stellungnahme zu den vom Handelsgericht eingereichten Unterlagen angesetzt (Dispositiv-Ziff. 2, act. 23). Die Verfügung konnte der Berufungsklägerin an ihrem Domizil nicht zugestellt werden (act. 24), weshalb sie mit Schreiben vom 7. März 2025 D._____ der bis zum 3. bzw. 6. Dezember 2024 als Direktor der Berufungsklägerin fungierte (vgl. act. 22), persönlich zugestellt wurde. D._____ wurde Frist angesetzt, um die Domiziladresse der Berufungsbeklagten mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall die Verfügung vom 3. März 2025 sowie zukünftige Entscheide auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung zugestellt würden (act. 25). Auf Nachfrage teilte das Handelsregisteramt am 25. März 2025 mit, seit Eingang des Rechtsmittels seien alle Personen bzw. Organe der Berufungsklägerin ausgeschieden und es sei davon auszugehen, dass der Briefkasten an der E._____-strasse 1 in F._____ (Domizil der Berufungsklägerin gemäss Handelsregistereintrag, vgl. act. 22) nicht bloss falsch bzw. inkorrekt angeschrieben sei, sondern dass die Berufungsklägerin an dieser Adresse keinen Briefkasten und somit kein Domizil mehr habe (act. 27). Am 27. März 2025 wurde die Verfügung vom 7. März 2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (act. 28). Da der Kostenvorschuss nicht fristgerecht einging, wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 9. April 2025 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, mit den Hinweisen, im Säumnisfall werde auf die Berufung nicht

- 4 eingetreten und die Nachfrist stehe in den Gerichtsferien nicht still (act. 29). Auch diese Verfügung wurde im SHAB publiziert (act. 30). 1.4.3. Die vorinstanzlichen Akten wurde von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 11). Die Sache ist spruchreif. 2. 2.1.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a Abs. 2 ZPO). 2.1.2. Bei einem Verfahren betreffend Organisationsmängel handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (OGer ZH LF240112 vom 28. November 2024 E. 2.2 m.W.H.). Weil in einem Organisationsmangelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offizialmaxime unabhängig von den konkreten Anträgen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (DIKE ZPO-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 54). Der konkrete Streitwert ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV.4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Zürichs auf Fr. 100'000.– (act. 2/2). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert gegeben. 2.2. Wird eine Verfügung einer Partei durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt, gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt (vgl. Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Verfügung vom 9. April 2025 wurde am 14. April 2025 im SHAB publiziert (act. 30). Unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 122 GOG endete die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses am 22. April 2025.

- 5 - 2.3. Die Berufungsklägerin leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht, weshalb androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO auf die Berufung nicht einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 8 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d i.V.m. § 10 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sowie an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

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