Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240090-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 18. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger, gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Herausgabe Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. August 2024 (ER240084)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Gemäss unangefochten gebliebener Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ist die Gesuchstellerin Eigentümerin von 4 Lastkraftwagen Mercedes Arocs 44521 samt Zubehör, die sie nacheinander an diverse Gesellschaften leaste. Zuletzt schloss die Gesuchstellerin im April 2023 Leasingverträge über die streitgegenständlichen Fahrzeuge mit einem befreundeten Unternehmen des Gesuchsgegners, der C._____ GmbH, ab, wobei der Gesuchsgegner als Solidarbürge mithaftete. Den Weiterbetrieb der Leasingobjekte besorgte allerdings der Gesuchsgegner persönlich; er nahm die Fahrzeuge zu sich nach D._____ (vgl. act. 20 E. 3. und 4.2.). 1.2. Die C._____ GmbH geriet in der Folge in Zahlungsverzug, woraufhin die Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner im Februar 2024 die Herausgabe der Fahrzeuge forderte. Der Gesuchsgegner gab die Fahrzeuge nicht zurück, leistete hingegen Teilzahlungen. Die Parteien schlossen schliesslich im März 2024 eine Teilzahlungsvereinbarung, die der Gesuchsgegner allerdings ab April 2024 nicht mehr einhielt (act. 20 E. 3.1.). 1.3. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 (Datum Poststempel) gelangte die Gesuchstellerin an die Vorinstanz und stellte gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Herausgabebegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 forderte die Vorinstanz die Gesuchstellerin auf, die Gegenpartei genau zu bezeichnen und den Streitwert des Herausgabebegehrens zu beziffern (act. 4 und act. 8 f.). Die Gesuchstellerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 10. Juni 2024 nach (act. 10). Zuvor nahm der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 3. Juni 2024 unaufgefordert Stellung zur vorgenannten Verfügung (act. 6). Daraufhin wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 18. Juni 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 10). Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 nahm der Gesuchsgegner fristgerecht Stellung (act. 12). Mit Urteil vom 15. August 2024 hiess die Vorinstanz das Herausgabebegehren gut. Zugleich wurde die zuständige Behörde angewiesen, den Herausgabefehl auf Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken (act. 17 = act. 20 = act. 22; fortan act. 20).
- 3 - 1.4. Mit Eingabe vom 29. August 2024 (Datum Poststempel) erhob der Gesuchsgegner fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (act. 21; zur Rechtzeitigkeit s. act. 18b). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 18). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt voraus, dass sich die Partei mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass die Gesuchstellerin – auch nach Abschluss der Leasingverträge – Eigentümerin der streitgegenständlichen Fahrzeuge samt Zubehör geblieben sei. Der Gesuchsgegner habe das Fahrzeug unbestrittenermassen zu sich nach D._____ genommen. Dabei habe er weder aus den vereinbarten Leasingverträgen noch aus der Solidarbürgschafts- oder der Teilzahlungsvereinbarung einen Besitzesanspruch. Der Gesuchsgegner sei darin jeweils lediglich als finanzielle Absicherung berücksichtigt, aber nie als Leasingnehmer oder sonstiger Besitzer der Fahrzeuge. Ein Recht auf Besitz oder Eigentum an den streitgegenständlichen Fahrzeugen behaupte der Gesuchsgegner sodann auch nicht. Ohnehin bestehe aber spätestens seit dem unbestrittenen Zahlungsverzug der Ratenzahlungen ab März 2024 selbst unter der Teilzahlungsvereinbarung vom 20. März 2024 kein Anspruch des Ge-
- 4 suchsgegners mehr auf Besitz der Fahrzeuge. Da er somit ohne Rechtsgrund über die Leasingobjekte verfüge, könne die Gesuchstellerin als Eigentümerin diese von ihm gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB verlangen (act. 20 E. 4.2 f.). 4. Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Berufung nicht mit den vorstehenden Erwägungen auseinander und zeigt auch nicht auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Vielmehr wiederholt er fast wörtlich seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Standpunkt in Bezug auf die – für das vorliegende Verfahren irrelevante (vgl. bereits act. 20 E. 4.4.) – Haftungsfrage (act. 21 S. 2 Absätze 1 – 4; vgl. bereits act. 12 S. 1). Zudem bringt er im Berufungsverfahren erstmalig vor, dass die Leasinggegenstände überhaupt nicht mehr vorhanden seien (act. 21 S. 2 5. Absatz). Weshalb er diese Behauptung nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat vorbringen können, bleibt offen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass es sich um eine neue Tatsachenbehauptung handelt, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 317 ZPO nicht erfüllt, und folglich nicht zu beachten ist. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht. Damit kommt der Gesuchsgegner seiner Begründungspflicht nicht nach, und auf die Berufung ist entsprechend nicht einzutreten. 5. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 29'500.– (vgl. act. 20 E. 7.1.) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 800.– festzusetzen. Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Gesuchsgegner nicht, weil er mit seiner Berufung unterliegt, der Gesuchstellerin nicht, weil ihr im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind.
- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act. 21, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 29'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 19. September 2024