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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.07.2024 LF240075

26. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,238 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Erbvertrags- und Testamentseröffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240075-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 26. Juli 2024 in Sachen A._____, Berufungsklägerin gegen B._____, Berufungsbeklagte betreffend Erbvertrags- und Testamentseröffnung im Nachlass von C._____, geboren tt. August 1940, von D._____, gestorben tt.mm.2023, wohnhaft gewesen in E._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. Juni 2024 (EL240081)

- 2 - Erwägungen: 1. Am tt.mm.2023 starb in F._____ C._____ (nachfolgend: Erblasser). Er hinterliess als gesetzliche Erbinnen seine Ehefrau B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) und die gemeinsame Tochter A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin). 2.1. Die G._____ Genossenschaft reichte am 29. Februar 2024 einen zwischen dem Erblasser, der Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin abgeschlossenen Erbvertrag vom 4. August 2006 (nachfolgend: Erbvertrag [act. 2/1]) sowie ein Testament (Nachtrag) des Erblassers vom 10. Juni 2019 (act. 2/2, betr. Willensvollstreckung), beides als Kopie, beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) ein (act. 1/2). Das Notariat H._____ reichte am 21. Februar 2024 das Original des Testaments (Nachtrag) ein (act. 1/1). Mit Urteil vom 28. Juni 2024 (act. 9 = act. 12 [Aktenexemplar] = act. 14) eröffnete die Vorinstanz den Erbvertrag und das Testament. In vorläufiger Auslegung des Erbvertrags kam sie zum Schluss, der Erblasser habe die Berufungsbeklagte als Alleinerbin über seinen Nachlass eingesetzt. Die Berufungsklägerin habe im Sinne von Art. 495 ZGB für sich und ihre Nachkommen auf jeden Erbund Pflichtteilsanspruch am Nachlass des erstversterbenden zugunsten des überlebenden Elternteils verzichtet. Dieser Erbverzicht sei ohne Gegenleistung erfolgt. Ungeachtet dieser Vereinbarung solle die Berufungsklägerin das durch den Erblasser hauptsächlich gefahrene und noch vorhandene Fahrzeug im Sinne eines Sachvermächtnisses erhalten (act. 12 E. III S. 2 f.). 2.2. Gegen das genannte Urteil erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 17. Juli 2024 (Poststempel gleichentags) rechtzeitig (act. 10) Berufung bei der hiesigen Kammer (act. 13 ff.). Am 18. Juli 2024 wurde den Parteien sowie der G._____ Genossenschaft der Eingang der Berufung mitgeteilt (act. 16/1 – 3). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 10). Von der Einholung einer Berufungsantwort bzw. einer vorinstanzlichen Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO; Art. 324

- 3 - ZPO analog). Die Berufungsschrift (act. 13) ist der Berufungsbeklagten mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen. 3. Vorab ist festzuhalten, dass die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen nach Art. 556 ZGB ein Akt der freiwilligen, das heisst nichtstreitigen Gerichtsbarkeit ist, die im Kanton Zürich den Einzelgerichten zugewiesen ist. Dabei gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 248 lit. e ZPO i.V.m. §§ 24 lit. c und 137 lit. c GOG). Zudem wandelt sich die nichtstreitige Erbschaftssache im vorliegenden Rechtsmittelverfahren in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit (vgl. OGer ZH LF220036 vom 2. Juni 2022 E. 2.; LF140021 vom 24. Juni 2014 E. 3.a). 4. Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufungsschrift zusammengefasst vor, dass sie den Erbvertrag nicht freiwillig unterschrieben habe und auf ihren Pflichtteil nicht verzichten möchte (act. 13). 5.1. Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Inhalts der letztwilligen Verfügung und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die betroffenen Personen, um sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild zu machen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 2 f.). Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Das Eröffnungsgericht hat dafür eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiellrechtliche Wirkung (SK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 7, N 11, N 22). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (THOMAS ENGLER/INGRID JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang - Mechanik eines "eigenartigen" Verfahrens, SJZ 133 S. 422). Die hiesige Kammer prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das

- 4 - Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (OGer ZH LF230064 vom 18. Dezember 2023 E. 3.1.; LF230034 vom 22. Juni 2023 E. 2.2. je m.w.H.). Gemäss ständiger Zürcher Praxis werden auch Erbverträge im Sinne von Art. 557 ZGB amtlich eröffnet. 5.2. Die Berufungsklägerin wendet sich mit ihren Vorbringen nicht gegen die vorläufige Auslegung des Erbvertrags durch die Vorinstanz. Vielmehr stellt sie dessen Gültigkeit in Frage bzw. verlangt ihren Pflichtteil an der Erbschaft. Will die Berufungsklägerin die Ungültigkeit des Erbvertrags geltend machen oder eine andere Verteilung der Erbschaft erreichen, als im Erbvertrag vorgesehen ist, so stünde ihr namentlich die Ungültigkeitsklage (Art. 519 ZGB) oder die Herabsetzungsklage (Art. 522 ZGB) hierfür offen. Da sich die Berufungsklägerin nicht gegen die Auslegung des Erbvertrages im erstinstanzlichen Entscheid richtet und eine Anfechtung des Erbvertrags im vorliegenden Berufungsverfahren nicht möglich ist, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Die Berufungsklägerin scheint die erbvertraglichen Regelungen als Enterbung im Sinne von Art. 477 ff. ZGB aufzufassen. Die Berufungsklägerin hat jedoch gemäss Ziffer II des Erbvertrags lediglich im Nachlass des Erblassers – als erstversterbendem Elternteil – für sich und ihre Nachkommen auf jeden Erb- und Pflichtteilsanspruch zugunsten der Berufungsbeklagten verzichtet. Beim Ableben der Berufungsbeklagten – als überlebender Elternteil – enthält der Erbvertrag keinen Erbverzicht. Vielmehr wird in Ziffer IV bestätigt, dass beim Ableben des überlebenden Elternteils das gesetzliche Erbrecht der Nachkommen zur Anwendung gelangt. Zur Wahrung der Interessen der Berufungsklägerin sieht Ziffer V des Erbvertrags ferner vor, dass der überlebende Ehegatte – hier die Berufungsbeklagte – im Falle der Wiederverheiratung die Berufungsklägerin so zu stellen hat, wie wenn der Erbvertrag beim Tode des erstversterbenden Ehegatten nicht bestanden hätte und die gesetzliche Erbfolge zum Zuge gekommen wäre. Zu diesem Zwecke sind die Ansprüche der Nachkommen sofort nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten betragsmässig festzulegen. Die im vorliegenden Erbvertrag enthaltenen Regelungen werden zwischen Eltern und ihren gemeinsamen Nachkommen regelmässig verein-

- 5 bart, um den überlebenden Elternteil abzusichern. In diesem Fall erben die Nachkommen erst nach dem Tod beider Elternteile. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 300.– festzusetzen (§§ 8 Abs. 3 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). 6.2. Die Berufungsklägerin unterliegt nach dem Gesagten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Sie hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Berufungsbeklagten ist mangels Einholens einer Berufungsantwort kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 13, die Willensvollstreckerin, an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 236'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

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