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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.08.2024 LF240071

26. August 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,333 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Organisationsmangel

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240071-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 26. August 2024 in Sachen A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin, betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Juni 2024 (EO230054)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Berufungsklägerin ist seit dem tt.mm.2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb eines Architekturbüros und die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen, … (act. 19). 1.2. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 wies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Berufungsklägerin darauf hin, ihm sei mitgeteilt worden, dass sie an der eingetragenen Adresse nicht mehr erreicht werden könne, und es forderte die Berufungsklägerin auf, den Organisationsmangel innert 30 Tagen zu beheben. Das Schreiben konnte der Berufungsklägerin an der im Handelsregister eingetragenen Adresse nicht zugestellt werden, sondern wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Handelsregisteramt retourniert (vgl. act. 2/4). Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich tätigte in der Folge Online-Nachforschungen, kam jedoch zum Schluss, dass es nur bisherige und keine neuen Domizileinträge gäbe (act. 2/5). Daraufhin wurde die Aufforderung an die Berufungsklägerin zur Behebung des Organisationsmangels am tt.mm.2023 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (act. 2/6). Am 12. Dezember 2023 überwies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Angelegenheit im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz; act. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 setzte die Vorinstanz der Berufungsklägerin Frist an, um den Organisationsmangel zu beheben (act. 3). Die Verfügung wurde im kantonalen Amtsblatt publiziert (act. 5). Sie wurde zudem an die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Berufungsklägerin sowie an B._____ als einzige Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung der Berufungsklägerin mit Einzelunterschriftsberechtigung versandt. Während die an die Domiziladresse versandte Gerichtsurkunde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert wurde (act. 6), wurde die an B._____ adressierte Gerichtsurkunde von ihr am 8. Januar 2024 entgegengenommen (act. 7). Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 teilte

- 3 - B._____ im Namen der Berufungsklägerin mit, dass das eingetragene Domizil bestätigt werde, der Briefkasten angeschrieben sei und regelmässig Post empfangen werde (act. 8). Dem Schreiben beigelegt war ein Domizilvertrag zwischen der C._____ GmbH und der Berufungsklägerin sowie eine Bestätigung der C._____ GmbH, dass der Mietvertrag (mit der Berufungsklägerin) am eingetragenen Domizil gültig sei (act. 9-10). Am 18. April 2024 teilte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich der Vorinstanz mit, dass bei ihnen die notwendigen Unterlagen für die Behebung des Organisationsmangels nicht eingereicht worden seien (act. 11). Mit Urteil vom 13. Juni 2024 ordnete die Vorinstanz die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Schlieren mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte die Vorinstanz auf Fr. 1'000.00 fest und auferlegte sie der Berufungsklägerin (act. 12 = act. 15 S. 3). Das Urteil wurde wiederum an B._____ versandt und ihr am 1. Juli 2024 zugestellt (act. 13/1). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 (Datum Poststempel: 9. Juli 2024) liess die Berufungsklägerin gegen diesen Entscheid rechtzeitig Berufung erheben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und stellt ein Wiedererwägungsgesuch bzw. bittet um erneute Frist zur Klärung der Angelegenheit (act. 16; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 13/1). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-13). Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 wurde auf den Antrag der Berufungsklägerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten. Es wurde ihr eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 20). Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 teilte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich der Kammer mit, dass die für die Behebung des Organisationsmangels notwendigen Unterlagen am 5. Juli 2024 bei ihnen eingereicht und das eingetragene Rechtsdomizil bestätigt worden sei (act. 22). Am 26. Juli 2024 rief B._____ bei der Kammer an und teilte mit, bis am 6. August 2024 ferienabwesend zu sein (act. 23).

- 4 - Die Verfügung vom 12. Juli 2024 galt als am 24. Juli 2024 zugestellt und die zehntägige Frist der Berufungsklägerin zur Bezahlung des Kostenvorschusses lief bis am Montag, 5. August 2024. Die Berufungsklägerin leistete den Kostenvorschuss nicht, weshalb ihr mit Verfügung vom 7. August 2024 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurde, unter der Säumnisandrohung des Nichteintretens auf die Berufung (vgl. dazu act. 24 S. 2 f.). Die Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 12. August 2024 zugestellt (act. 25). Bis heute ging bei der Obergerichtskasse keine Zahlung der Berufungsklägerin ein. 3. Das Gericht tritt auf ein Rechtsmittel ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören u.a. die Leistung des erhobenen Kostenvorschusses (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Da die Berufungsklägerin auch die am Montag, 19. August 2024, endende Nachfrist ungenutzt verstreichen liess, ist androhungsgemäss gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht einzutreten. 4. Die Berufungsklägerin verlangte in ihrer Eingabe an die Kammer vom 4. Juli 2024 "eine erneute Frist zur Klärung der Angelegenheit" und damit sinngemäss die Wiederherstellung der Frist zur Behebung des Organisationsmangels (act. 16 S. 1, Ziff. 3.). Dies betrifft eine durch die Vorinstanz gesetzte richterliche Frist, weshalb der Antrag um Wiederherstellung bei der Vorinstanz zu stellen gewesen wäre. Die Berufungsklägerin spricht sodann auch von einem "Wiedererwägungsgesuch" (act. 16 S. 2, Ziff. 6.). Auch für die Behandlung eines solchen wäre die Vorinstanz zuständig (Art. 256 Abs. 2 ZPO) und nicht das Obergericht (vgl. Art. 148 ZPO). Auf die Anträge der Berufungsklägerin um Fristwiederherstellung und Wiedererwägung ist deshalb nicht einzutreten. Die Berufungsklägerin hätte sich mit diesen Begehren an die Vorinstanz zu wenden, wobei sie darauf hinzuweisen ist, dass entsprechende Verfahren wiederum mit Kosten verbunden wären.

- 5 - 5. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren, das vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu Domenig/Gür, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168 ff, S. 172). Daran ändert sich auch im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann nichts, wenn dieses durch die mit dem Organisationsmangel behaftete juristische Person selbst (und nicht etwa durch eine allfällig legitimierte Drittperson) ergriffen wird. Dementsprechend ist die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.00 bis maximal Fr. 7'000.00) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 20'000.00 (entsprechend dem Stammkapital, vgl. act. 19 und act. 20 sowie OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV./2. und 4.) sowie unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwandes des Gerichtes und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint es vorliegend angemessen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 500.00 festzusetzen. Eine Partei- resp. Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin entfällt bei diesem Prozessausgang von vornherein. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Auf den Antrag der Berufungsklägerin um Wiederherstellung der Frist zur Behebung des Organisationsmangels und das von ihr gestellte Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Konkursamt Schlieren sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 26. August 2024

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