Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 10. Juli 2024 in Sachen A._____, Berufungskläger betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____, geboren am tt. Juli 1948, von C._____, gestorben am tt.mm.2024, wohnhaft gewesen D._____-str. …, E._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 14. Juni 2024 (EL240076)
- 2 - Erwägungen: A._____ erhebt mit Schriftsatz vom 28. Juni 2024 (Datum Poststempel) bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich "Einspruch" gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 14. Juni 2024 betreffend Testamentseröffnung im Nachlass seines Vaters, B._____. Er wehrt sich gegen die Ausstellung eines Erbscheins an die festgestellte Alleinerbin mit der Begründung, er bestehe auf seinen Pflichtanteil und damit werde dieser verletzt (act. 9 und act. 10). Berechtigungen an der Erbschaft sind durch einen gesetzlichen Erben oder einen aus einer früheren Verfügung Bedachten innerhalb eines Monats beim zuständigen Einzelgericht zu bestreiten und nicht auf dem Rechtsmittelweg gegen die gerichtliche Testamentseröffnung geltend zu machen (Art. 559 ZGB). Die Anfechtung der letztwilligen Verfügung hätte im Übrigen durch Ungültigkeits- oder Erbschaftsklage zu erfolgen. A._____ hat mit seiner "Einsprache" an die Kammer einen unzutreffenden prozessualen Weg eingeschlagen. Auf das Rechtsmittel ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten und die Eingabe vom 28. Juni 2024 ist an die Vorinstanz weiterzuleiten. Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Auf das Rechtsmittel wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 28. Juni 2024 wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und des act. 10 an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
- 3 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbestimmt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 11. Juli 2024