Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Beschluss vom 3. April 2024 in Sachen A._____, Berufungskläger betreffend Testamentseröffnung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 20. Februar 2024 (EL240012)
- 2 - Erwägungen: 1. Am tt.mm.2024 verstarb B._____. Am 12. Januar 2024 reichte das Notariat Affoltern ZH beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern (nachfolgend Vorinstanz) ein eigenhändiges Testament des Erblassers vom 23. Mai 1995 ein (act. 1- 2), welches die Vorinstanz mit Urteil vom 20. Februar 2024 eröffnete (act. 6 = act. 12 [Aktenexemplar] = act. 14). Sie teilte den Inhalt des Testaments mit und stellte den gesetzlichen Erben die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht (act. 12). Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 15. März 2024 (Datum Poststempel) Berufung bei der Kammer (act. 13). Er führte im Wesentlichen aus, dass auch der Erbvertrag vom 20. März 2017 von der Vorinstanz hätte eröffnet werden müssen (act. 13). Mit Schreiben vom 18. März 2024 wurde dem Berufungskläger der Berufungseingang angezeigt (act. 16). 2. Mit Eingabe vom 22. März 2024 (Datum Poststempel), bei der Kammer eingegangen am 25. März 2024, zog der Berufungskläger seine Berufung zurück (act. 17). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 3. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 3 richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am: