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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.08.2021 LF210049

9. August 2021·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·626 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Bauhandwerkerpfandrecht

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF210049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 9. August 2021 in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. Juni 2021 (ES210009)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (Datum Poststempel) erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. Juni 2021 (act. 29, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 26/1). 2. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren zu leisten (act. 32). Innert Frist teilte die Berufungsklägerin der Kammer mit, dass sich die Parteien zwischenzeitlich aussergerichtlich geeinigt hätten und das Berufungsverfahren damit gegenstandslos sei (act. 34). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 3. Die Berufungsklägerin erklärt, ihr stehe kein Anspruch mehr zu auf die verfahrensgegenständliche Ersatzsicherheit, weshalb diese ohne weiteres an den Berufungsbeklagten herausgegeben werden könne (act. 34). Die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Horgen ist entsprechend anzuweisen, den bei ihr vom Berufungsbeklagten einbezahlten Betrag von Fr. 200'879.75 wieder an den Berufungsbeklagten auszubezahlen. 4. Antragsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 107 lit. e ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1–3, 8 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

- 3 - 2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Horgen wird angewiesen, den bei ihr vom Berufungsbeklagten einbezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 200'879.75 an den Berufungsbeklagten auszubezahlen 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von act. 29 und act. 34, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgerichtes Horgen sowie an dessen Gerichtskasse, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 10. August 2021

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Beschluss vom 9. August 2021 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Horgen wird angewiesen, den bei ihr vom Berufungsbeklagten einbezahlten Betrag in der Höhe von Fr. 200'879.75 an den Berufungsbeklagten auszubezahlen 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von act. 29 und act. 34, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgerichtes Horgen sowie an dessen Gerichtskasse, je gegen Empfangsschein,... 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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