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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.05.2020 LF200029

5. Mai 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·709 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Testamentseröffnung, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 31. März 2020 (EL200025)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF200029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss vom 5. Mai 2020

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____, geboren tt. August 1938, von C._____, gestorben tt.mm 2020, wohnhaft gewesen D._____-Str. …, E._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 31. März 2020 (EL200025)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 31. März 2020 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf im Nachlass der am tt.mm 2020 verstorbenen B._____ drei Testamentsfragmente der Erblasserin, die bei ihm eingereicht worden waren. Es stellte den ermittelten vier gesetzlichen Erben die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht und ordnete den Bezug der Kosten bei den Erben an. Mit Schreiben vom 24. April 2020 wendet sich Erbin A._____ an das Obergericht. Sie erklärt, das Urteil nicht zu verstehen und nicht zu wissen, wie sie sich verhalten solle. Sie erkundigt sich, ob es rechtens sei, dass ihre Miterbin F._____ die Sache in die Hand nehme, und möchte wissen, was sie erbe. 2. Das Einzelgericht hat darauf hingewiesen, dass das Obergericht Berufungsinstanz ist und dass der einzelgerichtliche Entscheid innert einer in den Gerichtsferien nicht stillstehenden Frist von 10 Tagen von der Zustellung an beim Obergericht angefochten werden könne, wobei Anträge zu stellen und zu begründen seien. Die Eingabe von A._____ enthält weder einen Antrag, dass der einzelgerichtliche Entscheid abzuändern sei, noch eine Beanstandung des einzelgerichtlichen Entscheides. A._____ hat auch die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen ab der Zustellung des Entscheides (3. April 2020) nicht gewahrt. Sie ficht den einzelgerichtlichen Entscheid nicht an, sondern ersucht um Auskunft. Das beim Obergericht eröffnete Berufungsverfahren ist deshalb ohne Weiterungen abzuschreiben. 3. A._____ wird darauf hingewiesen, dass das Obergericht aus grundsätzlichen Überlegungen keine Rechtsauskünfte erteilt. Hinweise zum Erbgang finden sich jedoch auf den Internetseiten der Notariate, Grundbuch- und Konkursämter des Kantons Zürich sowie der Gerichte des Kantons Zürich: – https://www.notariate.zh.ch/deu/notariat/erbrecht/ – https://www.gerichte-zh.ch/themen/erbschaft/erbgangssicherung/ testamentseroeffnung.html

- 3 - – https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Themen/ Erbschaft/Formulare_und_Merkblaetter/M_Erbschein_allg.pdf Adressen von Rechtsauskunftsstellen finden sich beispielsweise im Internet. Über die Höhe des Nachlasses und dessen Zusammensetzung kann das Obergericht keine Auskunft erteilen. Informationen über das von der Erblasserin versteuerte Vermögen sind allenfalls bei den Steuerbehörden erhältlich. Eventuell findet sich in den Akten des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes ein Hinweis. Im Kanton Zürich gibt es keine Teilungsbehörden. Die Teilung der Erbschaft ist grundsätzlich Sache der Erben. Sind mehrere Personen erbberechtigt, können sie nur gemeinsam über die Erbschaft verfügen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an A._____ und das Einzelgericht s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbestimmt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Beschluss vom 5. Mai 2020 Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 31. März 2020 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf im Nachlass der am tt.mm 2020 verstorbenen B._____ drei Testamentsfragmente der Erblasserin, die bei ihm eingereicht worden waren. Es ... 2. Das Einzelgericht hat darauf hingewiesen, dass das Obergericht Berufungsinstanz ist und dass der einzelgerichtliche Entscheid innert einer in den Gerichtsferien nicht stillstehenden Frist von 10 Tagen von der Zustellung an beim Obergericht ange... 3. A._____ wird darauf hingewiesen, dass das Obergericht aus grundsätzlichen Überlegungen keine Rechtsauskünfte erteilt. Hinweise zum Erbgang finden sich jedoch auf den Internetseiten der Notariate, Grundbuch- und Konkursämter des Kantons Zürich sowi... Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an A._____ und das Einzelgericht s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff....

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