Art. 144 Abs. 2 ZPO, Erstreckung einer Frist. Die Partei darf sich nicht einfach darauf verlassen, ihr Gesuch werde bewilligt. Je nach den Umständen muss sie beim Gericht nachfragen.
Einer Partei wird im summarischen Verfahren eine Frist von zehn Tagen angesetzt. Mit einer dünnen Begründung verlangt sie eine Erstreckung um fast einen Monat. Das Gericht bewilligt die Erstreckung, aber nur um eine verkürzte Dauer. Die Partei äussert sich am Ende der verlangten Erstreckung, was das Gericht als verspätet nicht beachtet. Die Partei erklärt im Rechtsmittelverfahren, sie habe die Mitteilung über die verkürzte Erstreckung nicht erhalten.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
3.3. Die Vorinstanz betrachtete die Eingabe vom 28. Februar 2020 als verspätet und beachtete sie darum nicht. Ein rechtzeitig, erstmals und in guten Treuen gestelltes Erstreckungsgesuch hat in dem Sinn aufschiebende Wirkung, als die Partei dann auf mindestens kurze Erstreckung vertrauen darf, wenn das Gesuch (wie es in der Praxis häufig vorkommt und sogar fast die Regel ist) am letzten Tag der Frist gestellt wird und der Partei sonst ein Rechtsverlust erwüchse. Wie oben dargestellt, hatte die Berufungsklägerin am 3. Februar 2020 um Fristerstreckung ersucht und macht sie geltend, sie habe die Antwort des Gerichts (die Bewilligung nur bis zum 17. Februar) nicht erhalten. Da die Antwort nicht eingeschrieben versandt wurde, kann eine Zustellung nicht nachgewiesen werden. Insofern ist der Beschwerdeführerin zu folgen. Eine Fristansetzung oder die Vorladung zu einem Termin ist aber grundsätzlich verbindlich - bis zu einem wiedererwägungsweise verfügten Widerruf, einer Verschiebung oder Abnahme der Vorladung, oder der Bewilligung einer Erstreckung. Es ist möglich, dass schon das Gesuch oder aber auch dass die Antwort des Gerichtes verloren ging. Die betreffende Partei, welche ohne Nachricht bleibt, muss daher nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) im Zweifel beim Gericht nachfragen, ob ihr Gesuch bewilligt worden sei und darf nicht untätig bleiben in der Hoffnung darauf, dass ihrem Antrag stattgegeben worden sei (KuKo ZPO-Hoffmann-Nowotny, N. 5 zu Art. 144 ZPO, mit Hinweisen). Hier hat das die Berufungsklägerin unterlassen. Sie hätte dafür umso mehr Anlass gehabt, als ihr die zehntägige Frist grundsätzlich am 3. Februar 2020 ablief (sie hatte die Verfügung vom 14. Januar 2020 am
letzten Tag der siebentägigen Abholfrist auf der Post entgegen genommen, act. 6, und die 10 Tage hatten sich des Wochenendes wegen verlängert), und sie also um eine Erstreckung von 28 Tagen, also fast um das Dreifache ersuchte (der Tag, bis zu dem die Erstreckung verlangt wurde, war ein Samstag). Die Begründung des Gesuches, "zur Begründung des Gesuchs seien Auslandaufenthalt und hohe Arbeitsbelastung zu benennen", war zudem äusserst vage und durch nichts belegt. Unter diesen Umständen durfte sie nicht einfach annehmen, ihr Gesuch sei für die ganze beantragte Dauer stillschweigend bewilligt worden. Das Gericht hat ihre Eingabe mit Fug als verspätet nicht beachtet.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 24. April 2020 Geschäfts-Nr.: LF200025-O/U