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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.05.2020 LF200022

26. Mai 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·738 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Beschwerde gegen ein Gestaltungsurteil.

Volltext

Art. 103 Abs. 2 lit a BGG, Beschwerde gegen ein Gestaltungsurteil. Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen das eine Gestaltungsklage abweisende Urteil hat keine aufschiebende Wirkung.

Das Obergericht hat die Ungültigkeitsklage eines gesetzlichen Erben abgewiesen. Der Kläger hat das Bundesgericht angerufen, und jenes Verfahren ist pendent. Das Obergericht entscheidet, dass der eingesetzte Alleinerbe nun Anspruch auf einen einzig auf ihn lautenden Erbschein hat (was der Einzelrichter verneinte). (aus den Erwägungen des Obergerichts:)

2.4. Dass es sich bei der (…) Ungültigkeitsklage um eine Gestaltungsklage handelt, ist zutreffend und auch nicht bestritten. Zu klären ist vorliegend lediglich, ob es sich bei einem Entscheid, der eine solche Gestaltungsklage abweist, um ein Gestaltungsurteil im Sinne von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG handelt oder nicht. 2.5. Der Berufungsbeklagte verweist zum Nachweis seines Standpunktes auf eine auch von der Vorinstanz zitierte Literaturstelle, wonach ein Gestaltungsurteil im Sinne von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG vorliege bei einem Entscheid über eine Klage, die auf Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sei (Spühler, DIKE-Komm-BGG, 2. Aufl. 2013, Art. 103 N 5). Dem-gegenüber hält das Bundesgericht explizit fest, bei Gutheissung einer Ungültig-keitsklage ergehe ein Gestaltungsurteil (BGer 5A_702/2016 vom 28. März 2017 E. 2.2; vgl. ferner BGE 81 II 33 E. 3). Auch nach Ansicht des Kommentators von Werdt liegt ein Gestaltungsurteil bei einem Entscheid auf Begründung, Abände-rung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses vor. Er begründet dies damit, dass es bei einer Beschwerde gegen einen entsprechenden Entscheid zu absurden Situationen führen würde, wenn keine aufschiebende Wirkung gelten würde. Als Beispiel führt er die Anfechtung des Scheidungsgrundes beim Bundesgericht auf, wobei ohne die Geltung der aufschiebenden Wirkung bereits geschiedene Ehegatten wieder verheiratet wären (Nicolas von Werdt, Stämpflis Handkommentar, BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 103 N 7). Auch Klett vertritt die Ansicht, bei Gestaltungsurteilen im Sinne von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG handle es sich um Entscheide, die eine neue Rechtslage schaffen würden (BSK BGG-Klett, 3. Aufl. 2018, Art. 103 N 14). Diese vom Bundesgericht und den zuletzt zitierten Autoren vertre-tene

Ansicht überzeugt. Nur wenn mit einem Entscheid die geltende Rechtslage verändert wurde, ist die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen erforderlich, um unsinnige Resultate wie etwa im vom Kommentator von Werdt aufgeführten Beispiel zu vermeiden. Wird eine Gestaltungsklage demgegenüber abgewiesen, ändert sich an der geltenden Rechtslage nichts, weshalb auch die aufschiebende Wirkung nicht als zwingend erforderlich erscheint. Ohnehin kann einem Rechtsmittel gegen einen eine Klage abweisenden Entscheid bereits begrifflich keine aufschiebende Wirkung zukommen, weil es sich nicht um einen eingreifenden Rechtsakt handelt (vgl. Nicolas von Werdt, Stämpflis Handkommentar, BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 103 N 2; ZR 112/2013 Nr. 10). 2.6. Aus dem (…) Entscheid BGer 4A_116/2007 vom 27. Juni 2007 (vgl. act. 29 Rz 8) lässt sich im Übrigen für den vorliegenden Fall nichts ableiten, äussert sich das Bundesgericht in diesem Entscheid doch nicht zur hier zu klärenden Frage. Eine rechtsungleiche Behandlung der Parteien ist dadurch, dass nur der Beschwerde gegen einen gutheissenden Entscheid, nicht aber derjenigen gegen ein abweisendes Urteil aufschiebende Wirkung zukommt, sodann nicht ersichtlich. Denn das Bundesgericht kann gemäss Art. 103 Abs. 3 BGG auf Antrag der betreffenden Partei eine andere Anordnung über die aufschiebende Wirkung treffen als dies vom Gesetz als Normalfall vorgesehen ist. Was schliesslich den Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides des Obergerichts vom 3. Juli 2019 betrifft, wonach der Beschwerde ans Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukomme, so entspricht dies lediglich der Ansicht des Obergerichts im konkreten Fall. Zumindest gegenüber rechtskundigen Parteien vermag ein solcher Hinweis die gesetzliche Regelung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beeinflussen, sodass nicht weiter relevant ist, ob der entsprechende Hinweis oder gar derartige Hinweise in anderen obergerichtlichen Entscheiden korrekt sind oder nicht. 2.7. Zusammenfassend handelt es sich beim Entscheid des Obergerichts (…), mit welchem die Abweisung der Ungültigkeitsklage des Berufungsbeklagten im Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Juni 2018 bestätigt wurde, nicht um ein Gestaltungsurteil im Sinne von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG. Entsprechend gilt Art. 103 Abs. 1 BGG, wonach der Beschwerde gegen den zweitinstanzlichen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Berufungsbeklagte verlangte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung unstrittig nicht). Damit ist die Abweisung der vom Berufungsbeklagten erhobenen Ungültigkeitsklage rechtskräftig, sodass der Ausstellung eines Erbscheins nichts entgegensteht. Die Berufung ist demnach gutzuheissen. Somit ist der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch des Berufungsklägers vom 20. Dezember 2019 um Ausstellung eines Erbscheins gutzuheissen. Die Sache ist zur Ausstellung des Erbscheins an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Obergericht, II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF200022-O/U Urteil vom 26. Mai 2020

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