Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 15.01.2020 LF200001

15. Januar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,684 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Testamentseröffnung und Entscheidgebühr

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF200001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 15. Januar 2020 in Sachen

1. A._____, Beschwerdeführerin, 2. B._____, Berufungskläger,

betreffend Testamentseröffnung und Entscheidgebühr im Nachlass von C._____, geboren am tt. März 1929, von D._____ AR, gestorben am tt.mm.2019 in Zürich, wohnhaft gewesen in E._____ ZH,

Berufung und Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 18. Dezember 2019 (EL190265)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2019 verstarb C._____ (nachfolgend Erblasser) (act. 10 Rubrum). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 wurde durch das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Erbschaftskanzlei) (nachfolgend Einzelgericht) ein Erbvertrag (act. 2 = Anhang zu act. 10), den der Erblasser, seine Ehefrau und seine Kinder abgeschlossen hatten, eröffnet (act. 7 = act. 10). 1.2. Das Einzelgericht erwog, die Ehefrau des Erblassers sei als Vorerbin und die Kinder seien als Nacherben eingesetzt worden und stellte der Ehefrau eine Erbenbescheinigung in Aussicht (act. 10 S. 1 Abs. 2 und S. 3 Dispositiv-Ziffer 8). Zudem erwog es, der als Willensvollstrecker eingesetzte F._____ (dazu Erbvertrag S. 7 Ziff. V) habe das Mandat nicht angenommen (act. 10 S. 2 Abs. 2). Den als Ersatzwillensvollstrecker im Erbvertrag (S. 7 Ziff. V) aufgeführten B._____ (den Berufungskläger) fragte es nicht an, ob er das Mandat annehmen wolle, und nahm ihn entsprechend auch nicht in die angefochtene Verfügung auf. Es setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– fest und verfügte, dass diese von der Ehefrau des Erblassers und Alleinerbin, A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) auf Rechnung des Nachlasses zu beziehen ist (act. 10 S. 2 Dispositiv-Ziffern 4 f.). 1.3. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 (act. 11), die von der Beschwerdeführerin und vom Berufungskläger unterzeichnet ist, wird dagegen fristgerecht (vgl. act. 8 und act. 11 S. 2 Ziff. 6 f.) eine "Berufung und Beschwerde" geführt. Es geht dabei einerseits um die Einsetzung des Berufungsklägers als Willensvollstrecker (act. 11 S. 2 Ziff. 2, 4); mit seinem Antrag um Ausstellung eines Willensvollstrecker-Zeugnisses (act. 11 S. 3 Antrag 1) stellt der Berufungskläger implizit einen entsprechenden Antrag auf Feststellung oder "Vormerknahme". Andererseits geht es um die der Beschwerdeführerin zulasten des Nachlasses auferlegte Entscheidgebühr (act. 11 S. 3 Antrag 2). Was den Willensvollstrecker angeht, ist angesichts des Nachlassvermögens (vgl. dazu act. 11 S. 2 f. Ziff. 10–12) die Berufung zulässig, die Eingabe deshalb insofern als Berufung des Berufungsklägers entgegenzunehmen. Durch die Kostenauflage ist nicht der Berufungskläger, son-

- 3 dern die Beschwerdeführerin beschwert, weshalb es sich um eine selbständige Kostenbeschwerde (Art. 110 ZPO) handelt. Insofern ist die Eingabe auch als (Kosten-) Beschwerde der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen. 2. 2.1. Der Willensvollstrecker ist legitimiert, gegen ihn betreffende Anordnungen in Testamentseröffnungs-Verfügungen ein Rechtsmittel zu erheben (Karrer/Vogt/ Leu, Basler Kommentar ZGB II, 6. A., Art. 557 N 17 Abs. 2; vgl. auch Künzle, Berner Kommentar, Art. 517–518 ZGB N 482). Zumindest implizit enthält die angefochtene Verfügung eine Anordnung betreffend den Berufungskläger, nämlich dass er nicht als Willensvollstrecker in Frage komme. Der Berufungskläger beanstandet dagegen, er sei als Ersatz-Willensvollstrecker eingesetzt worden und der ersteingesetzte Willensvollstrecker (F._____, Uster) habe das Mandat nicht angenommen (act. 11 S. 2 Ziff. 2–4). Ersteres ergibt sich aus dem Wortlaut des Erbvertrags, auf den das Einzelgericht bei der Eröffnung grundsätzlich verwiesen hat (vgl. dazu BGer 5A_635/2015 Erw. 4 und zu diesem OGer LF150005 Erw. 4.2 und LF160045 Erw. 2.4). Letzteres ergibt sich aus den Erwägungen des Einzelgerichts (act. 10 S. 2 oben) und den Akten (act. 5). Die Berufung ist deshalb gutzuheissen. Anzumerken bleibt, dass auch die durch die Einsetzung eines Willensvollstreckers "belastete" Alleinerbin (die Beschwerdeführerin) mit der Willensvollstreckung und der Person des Willensvollstreckers einverstanden ist; sie hat nämlich die Eingabe an das Obergericht mitunterzeichnet. Der als Ersatzwillensvollstrecker eingesetzte Berufungskläger hat sein Mandat ausdrücklich bereits angenommen (act. 11 S. 2 Ziff. 4 Abs. 2). 2.2. Der Berufungskläger verlangt in seiner Berufung, es sei ihm ein Willensvollstreckerzeugnis in fünffacher Ausfertigung auszustellen (act. 11 S. 3 Antrag 1). Das Einzelgericht wird bei der vorliegenden Sachlage das Willensvollstreckerzeugnis ausstellen. 3. Das Einzelgericht setzte die Eintscheidgebühr auf Fr. 3'000.– fest und auferlegte diese (zuzüglich Kosten für Familienscheine von Fr. 121.–) der Beschwerdeführerin (act. 10 S. 2 Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 1). Diese macht geltend, das Nachlass-

- 4 vermögen betrage nur rund Fr. 723'000.– (act. 11 S. 3 Ziff. 12 Abs. 1), weshalb die Entscheidgebühr tiefer ausfallen müsse. Die Beanstandung ist grundsätzlich berechtigt: Eine Nutzniessung geht mit dem Tode des Berechtigten unter (Art. 748 f. ZGB), fällt also nicht in den Nachlass, ebensowenig das Eigengut des Ehegatten des Erblassers. Die Festlegung der Entscheidgebühr nach § 8 Abs. 3 GebV OG ist jedoch ein Ermessensentscheid, der dem Einzelgericht zu überlassen ist. In Gutheissung der (Kosten-)Beschwerde ist auch die Festsetzung der Entscheidgebühr in Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Einzelgericht zurückzuweisen. Deshalb schadet es auch nicht, dass die Beschwerdeführerin keinen bezifferten Antrag (Art. 84 Abs. 2 ZPO analog) stellt. 4. Die angefochtene Verfügung ist damit aufgrund der Berufung insoweit aufzuheben, als sie die Willensvollstreckung betrifft, und sie ist aufgrund der Beschwerde insoweit aufzuheben, als sie die Entscheidgebühr betrifft. Es rechtfertigt sich, die angefochtene Verfügung insgesamt aufzuheben (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) und den Erlass einer neuen Eröffnungsverfügung dem Einzelgericht zu überlassen. 5. 5.1. Der Berufungskläger und die Beschwerdeführerin beantragen, es sei ihnen "für die, vorab durch das Bezirksgericht Hinwil verursachten, Aufwendungen eine angemessene Entschädigung zuzusprechen" (act. 11 S. 3 Antrag 3.b). Die mit der Eingabe zusammenhängenden Aufwendungen für die Erklärung über die Annahme des Willensvollstreckermandats, Ausführungen zum Nachlasswert und damit zur Entscheidgebühr und das Begehren um Ausstellung eines Willensvollstreckerzeugnisses gehören zur normalen Nachlassabwicklung, die auf Kosten des Nachlasses zu erfolgen hat. Dass diese Erklärungen nun gegenüber dem Obergericht und in der Form eines Rechtsmittels erfolgen (statt im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens), führte nicht zu erheblichem Mehraufwand. Es ist deshalb keine Entschädigung zuzusprechen.

- 5 - 5.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben, da auch die Aufwendungen des Gerichts nicht erheblich über das hinausgingen, was ohnehin im Rahmen der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen nötig ist. Diese Aufwendungen sind durch die vom Einzelgericht neu festzusetzende Entscheidgebühr abgedeckt. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung und der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Erbschaftskanzlei), vom 18. Dezember 2019 (EL190265) aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger und an die Beschwerdeführerin, sowie an das Bezirksgericht Hinwil (EL190265) unter Beilage des Doppels von act. 11 und einer Kopie der act. 13/2–4 sowie der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Nachlasswert beträgt mindestens Fr. 723'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:

Urteil vom 15. Januar 2020 Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2019 verstarb C._____ (nachfolgend Erblasser) (act. 10 Rubrum). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 wurde durch das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Erbschaftskanzlei) (nachfolgend Einzelgericht) ein Erbver... 1.2. Das Einzelgericht erwog, die Ehefrau des Erblassers sei als Vorerbin und die Kinder seien als Nacherben eingesetzt worden und stellte der Ehefrau eine Erbenbescheinigung in Aussicht (act. 10 S. 1 Abs. 2 und S. 3 Dispositiv-Ziffer 8). Zudem erwog ... 1.3. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 (act. 11), die von der Beschwerdeführerin und vom Berufungskläger unterzeichnet ist, wird dagegen fristgerecht (vgl. act. 8 und act. 11 S. 2 Ziff. 6 f.) eine "Berufung und Beschwerde" geführt. Es geht dabei einer... 2. 2.1. Der Willensvollstrecker ist legitimiert, gegen ihn betreffende Anordnungen in Testamentseröffnungs-Verfügungen ein Rechtsmittel zu erheben (Karrer/Vogt/ Leu, Basler Kommentar ZGB II, 6. A., Art. 557 N 17 Abs. 2; vgl. auch Künzle, Berner Kommentar... 2.2. Der Berufungskläger verlangt in seiner Berufung, es sei ihm ein Willensvollstreckerzeugnis in fünffacher Ausfertigung auszustellen (act. 11 S. 3 Antrag 1). Das Einzelgericht wird bei der vorliegenden Sachlage das Willensvollstreckerzeugnis ausste... 3. Das Einzelgericht setzte die Eintscheidgebühr auf Fr. 3'000.– fest und auferlegte diese (zuzüglich Kosten für Familienscheine von Fr. 121.–) der Beschwerdeführerin (act. 10 S. 2 Dispositiv-Ziffer 4 Abs. 1). Diese macht geltend, das Nachlassvermögen... 4. Die angefochtene Verfügung ist damit aufgrund der Berufung insoweit aufzuheben, als sie die Willensvollstreckung betrifft, und sie ist aufgrund der Beschwerde insoweit aufzuheben, als sie die Entscheidgebühr betrifft. Es rechtfertigt sich, die ange... 5. 5.1. Der Berufungskläger und die Beschwerdeführerin beantragen, es sei ihnen "für die, vorab durch das Bezirksgericht Hinwil verursachten, Aufwendungen eine angemessene Entschädigung zuzusprechen" (act. 11 S. 3 Antrag 3.b). Die mit der Eingabe zusamme... 5.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben, da auch die Aufwendungen des Gerichts nicht erheblich über das hinausgingen, was ohnehin im Rahmen der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen nötig ist. Diese Aufwendungen sind ... Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung und der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Erbschaftskanzlei), vom 18. Dezember 2019 (EL190265) aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Entscheidung im Si... 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger und an die Beschwerdeführerin, sowie an das Bezirksgericht Hinwil (EL190265) unter Beilage des Doppels von act. 11 und einer Kopie der act. 13/2–4 sowie der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangssc... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LF200001 — Zürich Obergericht Zivilkammern 15.01.2020 LF200001 — Swissrulings