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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.01.2020 LF190086

30. Januar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,537 Wörter·~18 min·9

Zusammenfassung

Erbenaufruf in einem Nachlass Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 13. November 2019 (EN190031)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF190086-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner Urteil vom 30. Januar 2020 in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Berufungskläger,

beide vertreten durch Advokatin Dr. X._____,

betreffend Erbenaufruf im Nachlass von C._____, geboren tt. April 1955, von D._____ ZH, gestorben tt.mm.2019, wohnhaft gewesen in D._____

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 13. November 2019 (EN190031)

- 2 - Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 13. November 2019 "1. Es wird im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie in einer vielgelesenen Tageszeitung in Tschechien je einmal folgender Erbenaufruf publiziert: "Erbenaufruf Am tt.mm.2019 ist in D._____ verstorben: C._____, geboren tt. April 1955, von D._____ ZH, Sohn des E._____ (geb. tt.6.1912, gest. tt.mm.2008) und der F._____ (geb. tt.8.1925, gest. tt.mm.2001), zuletzt wohnhaft gewesen in ... D._____ ZH. Die Grosseltern väterlicherseits waren G._____ (geb. 1877, gest. 1943) und H._____ (geb. tt.3.1875, gest. tt.mm.1967) Die Grosseltern mütterlicherseits waren I._____ (geb. tt.11.1893, gest. tt.mm.1951) und J._____ (Geburtsund Sterbedatum nicht bekannt). Aufgerufen, sich zum Erbgang zu melden, werden alle dem Gericht noch nicht bekannten Nachkommen der Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits, insbesondere Nachkommen der Grosseltern mütterlicherseits, resp. deren Nachkommen, sowie – bei deren Vorversterben – wiederum deren Nachkommen. Die aufgerufenen Personen werden hiermit aufgefordert, sich binnen Jahresfrist von der Veröffentlichung dieses Aufrufes an bei der unterzeichneten Amtsstelle zu melden und ihre Erbberechtigung (mit Urkunden) nachzuweisen, ansonsten sie beim Erbgang ausser Betracht fallen. 2.-4. Kostenfolge / Mitteilungssatz / Rechtsmittelbelehrung" Berufungsanträge der Berufungskläger: " 1. Die Verfügung vom 13.11.2019 soll aufgehoben und von einem Erbenruf abgesehen werden bzw. sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter o/e Kostenfolge."

- 3 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Am tt.mm.2019 zwischen 09.57 Uhr und 18.00 Uhr verstarb C._____ (nachfolgend Erblasser), geboren am tt. April 1955, von D._____ ZH, an seinem letzten Wohnsitz an der K._____-strasse 1, ... L._____ (Gemeinde D._____; act. 6/1 ff.). 2. Die Kantonspolizei Zürich reichte dem Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren (nachfolgend Vorinstanz) am 13. Februar 2019 (Datum Poststempel) einen Polizeirapport über den Todesfall des Erblassers ein (aussergewöhnlicher Todesfall). Darin ersuchte sie die Vorinstanz sinngemäss darum, erbgangssichernde Massnahmen anzuordnen, da nicht eindeutig sei, wer erbberechtigt sei (vgl. act. 6/1). Am 25. Juli 2019 ordnete die Vorinstanz über den Nachlass des Erblassers die Erbschaftsverwaltung an und beauftragte damit das Notariat Dübendorf. Die Erbschaftsverwaltung wurde zudem angewiesen, der Vorinstanz eine Ausfertigung des Nachlassinventars zuzustellen. Dieses liegt bis dato nicht vor. Die Vorinstanz stellte parallel Bemühungen an, um die gesetzlichen Erben ausfindig zu machen (vgl. act. 6/12 ff. und act. 6/20 ff.). So bat sie beispielsweise eine der Vorinstanz in jenem Zeitpunkt bereits bekannte Erbin, A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin 1), um Informationen über die Verwandtschaftsbeziehungen des Erblassers und Einsendung dazugehöriger Belege. Die Berufungsklägerin 1 kam dieser Aufforderung nach und reichte die ihr zugänglichen Dokumente unter Aufzeichnung eines Stammbaumes ein (act. 6/12 ff. und act. 6/20 ff.). Die Vorinstanz verlangte weiter den Familienausweis des Erblassers beim Zivilstandsamt (act. 6/11) und seine Einbürgerungsunterlagen vom Gemeindeamt ein (act. 6/11a) sowie Personenstandsausweise über die der Vorinstanz (zwischenzeitlich) bekannten Erben B._____ (nachfolgend Berufungskläger 2) und die Berufungsklägerin 1. Sie zog zudem Unterlagen aus dem Verfahren betreffend die Eröffnung eines Erbvertrages und eines Testamentes von E._____, d.h. des Vaters des Erblassers, bei (act. 6/3 ff.). Am 9. Oktober 2019 wandten sich die Berufungskläger über ihre Rechtsvertreterin an die Vorinstanz

- 4 und hielten fest, dass die Tochter von M._____ (d.h. die Tochter von einem vorverstorbenen Cousin des Erblassers), nach der die Vorinstanz suche, N._____ sei. Sie schickten der Vorinstanz einen Auszug einer Website, aus dem ersichtlich ist, dass N._____ bei einer Unternehmung namens O._____ arbeitete. Sie hielten des Weiteren fest, sie wüssten nicht, wo N._____ genau wohne und ersuchten die Vorinstanz darum, entsprechende Abklärungen vorzunehmen (act. 6/22). 3. In der Folge ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. November 2019 den vorstehend wiedergegebenen Erbenaufruf an (act. 6/34 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 5). Die Publikation erfolgte am 13. Dezember 2019 im Amtsblatt des Kantons Zürich (act. 6/36) und am 19. Dezember 2019 in der tschechischen Zeitschrift P._____ (act. 6/38). 4. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 (Datum Poststempel) erhoben die Berufungskläger Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 13. November 2019 und stellten dabei die vorgenannten Anträge (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-39). Ein von den Berufungsklägern in der Folge mit Verfügung vom 7. Januar 2020 (act. 7) einverlangter Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 8 f.). Am 21. Januar 2020 ging eine weitere Eingabe der Berufungskläger ein (act. 10 f.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Berufung ist zulässig gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist weiter vorausgesetzt, dass der Streitwert der vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Anordnung des Erbenaufrufes, der systematisch zur Erbschaftsverwaltung gehört, stellt – wie auch die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung selbst – eine Sicherungsmassregel nach Art. 551 ff. ZGB dar (vgl. etwa BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, 6. A., Art. 555 N 1 f.). Solche Anordnungen werden, wenn sie

- 5 wie im Kanton Zürich von richterlichen Behörden erlassen werden, als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO betrachtet (OGer ZH LF180012 vom 20. März 2018, E. 2), womit unter Einhaltung des entsprechenden Streitwerterfordernisses das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen ist. Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB betreffen regelmässig den ganzen Nachlass. Als Streitwert gilt daher der Bruttowert der Aktiven (DIGGEL- MANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 91 N 30). Die Gemeindeverwaltung D._____ bezifferte das Vermögen des Erblassers gemäss Steuererklärung 2017 mit Fr. 456'000.– (act. 6/8). Selbst wenn davon auszugehen ist, dass dieses Vermögen mit grosser Wahrscheinlichkeit auch die Werte aus der Vorerbschaft im Nachlass des Vaters des Erblassers, E._____, umfasst (vgl. dazu act. 6/3), ist bei dieser Höhe des Vermögens das Streitwerterfordernis als erfüllt zu betrachten. Die Berufung ist daher zulässig. 2. Eine Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Berufungsinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides der Vorinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Berufungsklägern am 12. Dezember 2019 zugestellt (act. 6/35). Die Berufung wurde rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Berufungsinstanz eingereicht (vgl. act. 2). Die Berufungskläger als Erben im Nachlass des Erblassers sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 3. Die Anordnung von erbrechtlichen Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB gilt als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., N 10 vor Art. 551-559 ZGB). In diesen Verfahren gilt nach Art. 255 lit. b ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 2. A., Art. 255 N 2). Dieser wirkt sich nach der Praxis des Bundesgerichts nicht auf das Novenrecht im Berufungsverfahren aus (BGE 142 III 413). Noven sind damit im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Neue Tatsachen werden vor Berufungsinstanz damit nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden

- 6 und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wobei diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, darzutun hat, dass diese Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1). III. Zur Berufung im Einzelnen 1. In der Verfügung vom 13. November 2019 hielt die Vorinstanz fest, die Erbschaft des Erblassers gelange infolge Fehlens von Erben des elterlichen Stammes an den Stamm der Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits, bzw. deren Nachkommen. Sie hielt sodann folgende Nachkommen fest (act. 5 S. 2 E. 2): A. Grosselterlicher Stamm väterlicherseits Nachkommen von G._____ (geb. 1877, gest. 1943) und H._____ (geb. tt.3.1875, gest. tt.mm.1967) - E._____, geb. tt.6.1912, gest. tt.mm..2008 (Vater des Erblassers) - Q._____, geb. tt.8.1913, da am tt.mm.2011 vorverstorben, deren Nachkommen: 1 - B._____, geb. tt.12.1948, von R._____, S._____ 2, ... T._____ ZH, vertreten durch Dr. iur. X._____, Advokation, … [Adresse] 2 - A._____, geb. tt.7.1952, von U._____ ZH, V._____-strasse 3, ... W._____ ZH, vertreten durch Dr. iur. X._____, Advokation, … [Adresse] B. Grosselterlicher Stamm mütterlicherseits Nachkommen von I._____ (geb. tt.11.1893, gest. tt.mm.1951) und J._____(Geburts- und Sterbedatum nicht bekannt) - F._____, geb. tt.8.1925, gest. tt.mm.2001 (Mutter des Erblassers) - AA._____, geb. tt.9.1929, da am tt.mm.2002 vorverstorben, deren Nachkommen: - M._____, geb. tt.3.1953, da am tt.mm.2017 vorverstorben, dessen Tochter: 3 - N._____ (weitere Angaben unbekannt) - AB._____, geb. tt.2.1954, da am tt.mm.2002 vorverstorben, dessen Sohn: - AC._____, geb. tt.5.1977, gest. tt.mm.2002" (...) Die Vorinstanz erwog weiter, da trotz umfangreichen Abklärungen nicht alle Erben hätten ermittelt werden können, sei im Sinne von Art. 555 ZGB ein Erbenaufruf anzuordnen, der einmal zu publizieren sei und zwar im Amtsblatt des Kantons Zürich und in einer vielgelesenen Tageszeitung in Tschechien (act. 5).

- 7 - 2.1 Die Berufungskläger bringen vor, sie seien gesetzliche Erben des Erblassers. Als dritte Erbin komme N._____ in Frage, als Nachkomme des grosselterlichen Stammes mütterlicherseits. Zwischen den Berufungsklägern und N._____ bestehe keinerlei Kontakt. Die Berufungsklägerin 1 habe der Vorinstanz mitgeteilt, wer Erbe sei und habe auch die Parentelen aufgezeichnet. Die Berufungskläger hätten der Vorinstanz am 9. Oktober 2019 mitgeteilt, dass N._____ bei der Unternehmung O._____ arbeite. Wegen des Datenschutzes hätten sie die Adresse nicht herausfinden können. Deshalb hätten sie der Vorinstanz beantragt, dass sie entsprechende Erkundigungen einhole. Dies habe sie offensichtlich nicht gemacht, ansonsten die Adresse aufgeführt worden wäre. Es werde deshalb bestritten, dass aufwändige Bemühungen unternommen worden seien, um die gesetzlichen Erben des Erblassers zu ermitteln und dass intensive Nachforschungen angestellt worden seien. Mittlerweile habe die Berufungsklägerin 1 herausgefunden, dass N._____ verschiedene Grundstücke in der Tschechischen Republik gehörten. In den Katasterplänen stehe die Adresse von ihr: AD._____ .../..., AE._____, ... AF._____ …, Tschechische Republik. Es handle sich dabei ganz sicher um die Erbin N._____, weil die Grundstücke, welche in der Tschechischen Republik vorhanden seien, zu verschiedenen Teilen der verzweigten Familie gehört hätten oder gehören würden, bzw. ihrem in der Schweiz wohnhaften und verstorbenen Vater, M._____. Da nun die Adresse von N._____ bekannt sei, erübrige sich das zeitaufwändige Verfahren betreffend Erbenaufruf. Im Weiteren hätten die Berufungskläger weiter herausgefunden, dass N._____ in AG._____ wohnhaft gewesen sein könnte, bevor sie sich nach Tschechien abgemeldet habe. Sie würden sich also nach der Adresse erkundigen, weshalb eine Publikation ebenfalls nicht notwendig sei. Sie folgern, hätte die Vorinstanz weitere Abklärungen getroffen, hätte sie herausgefunden, wo N._____ wohne (act. 2). 2.2 Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 wandten sich die Berufungskläger abermals an die Kammer. Sie legten dar, sie hätten sich bei der Einwohnerkontrolle AG._____ erkundigt und hätten eine Adressauskunft erhalten. Die Adresse von N._____ sei also bekannt. Sie wohne an der AH._____-strasse ... in ... AG._____. Der Erbenaufruf sei deshalb völlig überflüssig, denn alle anderen Verwandtschaften seien aufgezeichnet worden, nur die Adresse von N._____ soll angeblich

- 8 noch nicht bekannt gewesen sein. Sie würden darum ersuchen, diese Unterlagen als Novum zu den Akten zu nehmen. Diese seien sofort nach Eingang eingereicht worden (act. 10). Der Eingabe der Berufungskläger ist die Adressauskunft von N._____ beigelegt (act. 11). 3. Gesetzliche Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen (Art. 457 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft zunächst an den Stamm der Eltern (Art. 458 Abs. 1 ZGB), danach – wenn der Erblasser auch keine Nachkommen des elterlichen Stammes hinterlässt –, an den Stamm der Grosseltern (Art. 459 Abs. 1 ZGB), wobei die Erbberechtigung der Verwandten mit dem Stamm der Grosseltern aufhört (Art. 460 ZGB). Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft schliesslich an den Kanton, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird (Art. 466 ZGB). Ist die Behörde im Ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, so sind die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zum Erbgang zu melden (Art. 555 Abs. 1 ZGB). Der Erbenaufruf gehört wie bereits dargelegt systematisch zur Erbschaftsverwaltung und ist keine selbständige Sicherungsmassregel, sondern bezweckt die Beseitigung der Unsicherheiten, welche die Anordnung der Erbschaftsverwaltung erforderlich machten (BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 555 N 1 f.; PraxKomm Erbrecht-EMMEL, 4. A., Art. 555 N 1; OGer ZH LF180042 vom 19. Oktober 2018, E. 9; OGer ZH LF140016 vom 31. März 2014 E. II. / 2.3.2). Allerdings kann das Einzelgericht erst dann, wenn es die üblichen Auskünfte zur Abklärung der aus den Zivilstandsregistern ersichtlichen Erben bei den entsprechenden Ämtern eingeholt hat, beurteilen, ob eine Ungewissheit über die Erbberechtigung nach Art. 555 Abs. 1 ZGB (und nach Art. 554 Ziff. 2 ZGB) besteht und daher ein Erbenaufruf anzuordnen ist (OGer ZH LF180042 vom 19. Oktober 2018, E. 9; OGer ZH LF140016 vom 31.3.2014 E. II. / 2.3.2). Da die Durchführung eines Erbenaufrufs den Nachlass für mindestens ein Jahr blockiert, ist diese Massnahmen nur dann anzuordnen, wenn sie im Sinne von Art. 551 Abs. 1 ZGB nötig ist. Ob die Anordnung eines Erbenaufrufs nötig ist, beurteilt sich stets im Einzelfall und unter Einhaltung des

- 9 - Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. OGer ZH LF180042 vom 19. Oktober 2018, E. 9 und OGer ZH PF150058 vom 19. November 2015, E. 3.4. m.H.). 4.1 Die Berufungskläger scheinen in ihren Eingaben davon auszugehen, dass lediglich aufgrund der unbekannten Adresse von N._____ weitere Abklärungen nötig gewesen wären bzw. ein Erbenaufruf einzig deswegen erfolgt sei, weil ihre Adresse unbekannt war, die Berufungskläger im Übrigen aber die Verwandtschaftsverhältnisse vollständig aufgezeigt hätten (vgl. act. 2 und act. 10). Wäre die Vorinstanz tatsächlich davon ausgegangen, dass nur die Adresse von N._____ fehlt, wäre mit den Berufungsklägern davon auszugehen, dass mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz kein Erbenaufruf gerechtfertigt gewesen wäre. Mit dem Ausdruck aus dem Internet liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die nach weiteren (zumutbaren) Abklärungen der Vorinstanz verlangt hätten (act. 6/22 und act. 6/26). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Erbenaufruf auch aus weiteren Gründen erfolgte, worauf sogleich einzugehen sein wird. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es sich bei der neu eingereichten Adressauskunft von N._____ um ein zulässiges Novum handelt. Der guten Ordnung halber ist der Vorinstanz mit diesem Entscheid eine Kopie der Adressauskunft (act. 11) zur Ergänzung der Akten zu übermitteln. 4.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass nicht alle Erben hätten ermittelt werden können, weshalb sie einen Erbenaufruf anordnete (act. 5 E. 2). Sie ging somit davon aus, dass neben N._____ – die als Erbin ja bereits ermittelt war; einzig ihre Adresse war noch nicht bekannt –, und den Berufungsklägern weitere der Vorinstanz noch nicht bekannte Erben vorhanden sein könnten. 4.3 Die Berufungsklägerin 1 zeichnete auf Aufforderung der Vorinstanz den nach Ansicht der Berufungsklägerin 1 vollständigen Stammbaum auf und gab diverse Bestätigungen bzw. Erklärungen dazu ab, nämlich dass - E._____ und F._____ (die Eltern des Erblassers, Anmerkung hinzugefügt) nur ein Kind gehabt hätten, C._____ (der Erblasser, Anmerkung hinzugefügt; act. 6/13);

- 10 - - C._____ (der Erblasser, Anmerkung hinzugefügt) weder vor noch nach 1980 Kinder hinterlassen habe (act. 6/13); - sie mit bestem Wissen und Gewissen bestätigen könne, dass weder I._____ und J._____, geb. J'._____ (die Grosseltern mütterlicherseits, Anmerkung hinzugefügt), noch AA._____ (die Tante mütterlicherseits, Anmerkung hinzugefügt) keine [recte: –] ausserehelich geborenen Kinder hinterlassen hätten (act. 6/21); - sie mit bestem Wissen und Gewissen bestätigen könne, dass ihre Mutter, Q._____, ausser ihrem Bruder, B._____, und ihr, A._____, keine ausserehelich geborenen Kinder hinterlassen hätte (act. 6/21); Zudem reichte die Berufungsklägerin der Vorinstanz diverse Belege (insbesondere Todesurkunden) zu dem von ihr eingereichten Stammbaum ein. Sie legte allerdings auch dar, dass andere Urkunden und Dokumente, die von der Vorinstanz eingefordert worden waren, unauffindbar seien (act. 6/13 und act. 6/21). 4.4 Die Dokumentation, deren Beschaffung aufgrund der weitverzweigten und teilweise in der Tschechischen Republik wohnhaften bzw. verstorbenen Verwandtschaft erheblich erschwert ist, bleibt aber lückenhaft bzw. unvollständig (vgl. act. 6/11a). Die Vorinstanz konnte trotz der Bestätigungen der Berufungsklägerin 1 nicht sicher sein, ob nicht noch weitere Erben vorhanden sind, insbesondere Nachkommen der grosselterlichen Parentel mütterlicherseits, die, wie sich aus den von der Berufungsklägerin 1 eingereichten Dokumenten ergibt, insbesondere in der Tschechischen Republik wohnhaft gewesen sein dürften. Dies ergibt sich denn auch so aus dem vorinstanzlichen Entscheid, wonach insbesondere Nachkommen der Grosseltern mütterlicherseits, resp. deren Nachkommen, sowie bei deren Vorversterben wiederum deren Nachkommen, aufgerufen werden, sich zu melden (act. 5 S. 3 Disp.-Ziff. 1). Es kann bei der Erbenermittlung, insbesondere im internationalen Kontext, kaum je absolute Sicherheit über die Vollständigkeit des Stammbaumes verlangt

- 11 und auch gewonnen werden. Im zu beurteilenden Fall bestand – wie die Berufungsklägerin 1 selbst bereits vor Vorinstanz ausführte –, zu N._____ (bisher) kein Kontakt (act. 6/21). Die Vorinstanz durfte daher mit Blick auf die Kontaktlosigkeit zum grosselterlichen Stamm mütterlicherseits einerseits und andererseits auch aufgrund des Alters der Berufungsklägerin 1 (mit Jahrgang 1952 zwei Generationen jünger als die Grosseltern des Erblassers) zu Recht in Frage stellen, ob sie verlässlich genug und vollständig Auskunft über das Vorhandensein von (vorund/oder ausserehelichen) Nachkommen, insbesondere im grosselterlichen Stamm mütterlicherseits, geben kann. Die Berufungsklägerin 1 gab ihre Bestätigungen denn auch mit dem Vorbehalt "nach bestem Wissen und Gewissen" ab – mehr konnte von ihr in dieser Situation auch nicht verlangt werden. Aus diesen Gründen kommt auch keine eidesstattliche Erklärung vor dem Notar in Frage, in welcher die Berufungskläger erklären könnten, keine sichere Kenntnis von vor-, bzw. ausserehelichen Kindern der Grosseltern des Erblassers zu haben. Darüber hinaus gab die Berufungsklägerin 1 selbst an, dass weitere Dokumente (wie z.B. Heirats-, Geburts- und weitere Todesurkunden etc.) nicht auffindbar seien. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nachdem sie die ihr möglichen Erkundigungen in der Schweiz eingeholt hatte, nicht auch noch bei den (Zivilstands-)Behörden in der Tschechischen Republik (weitere) Erkundigungen eingeholt hat – die unter Berücksichtigung der Geschichte der Tschechischen Republik unter Umständen gar nicht mehr hätten erhältlich gemacht werden können –, sondern direkt einen Erbenaufruf angeordnet hat. Dieser Entscheid erscheint nach dem Gesagten im Rahmen der Ermessensausübung als vertretbar. Auch der Förderung des Verfahrens ist damit gedient. 4.5 Die Anordnung des Erbenaufrufs durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist auf das Folgende hinzuweisen: Die Berufungskläger äusserten Bedenken, dass die Wohnung bereits seit fast einem Jahr leer stehe und die Wohnung fast verwüstet sei und es zu Schäden kommen könnte, z.B. an den anderen Wohnungen, wie sich aus den beigelegten Fotos ergebe (act. 10). Zwar liegen der Eingabe keine Fotos bei, indessen ist dies hier auch

- 12 nicht von Belang. Die (bereits angeordnete) Erbschaftsverwaltung ist zur Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Die Erbschaftsverwaltung, mithin das Notariat Dübendorf, hat somit alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um Schäden an den Nachlassgegenständen zu vermeiden bzw. Schäden zu vermeiden, die von Nachlassgegenständen ausgehen mit negativen finanzielle Konsequenzen für den Nachlass. Die Berufungskläger haben sich daher mit ihren Bedenken an die Erbschaftsverwalterin, das Notariat Dübendorf, zu wenden. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Berufungsklägern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und mit dem von ihnen vorab bezogenen Kostenvorschuss zu verrechnen. Unter Berücksichtigung des Streitwertes und dem Aufwand des Gerichtes ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§§ 12, 8 Abs. 3 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

- 13 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Berufungsklägern 1 und 2 auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, und mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss von Fr. 1'000.– verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von act. 11, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Ochsner versandt am: 31. Januar 2020

Urteil vom 30. Januar 2020 Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 13. November 2019 Berufungsanträge der Berufungskläger: Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte II. Prozessuale Vorbemerkungen III. Zur Berufung im Einzelnen IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Berufungsklägern 1 und 2 auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, und mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss von Fr. 1'000.– verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von act. 11, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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