Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 23.01.2020 LF190084

23. Januar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·495 Wörter·~2 min·5

Zusammenfassung

Abschluss Nacherbschaftsinventar in einem Nachlass Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. November 2019 (EL190195)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF190084-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner Beschluss vom 23. Januar 2020 in Sachen

A._____, Berufungsklägerin,

vertreten durch Treuhandbüro B._____

betreffend Abschluss Nacherbschaftsinventar im Nachlass von C._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. November 2019 (EL190195)

- 2 - Erwägungen: Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. November 2019 (act. 2). Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde von der Berufungsklägerin ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.– einverlangt (act. 25), den sie fristgerecht leistete (act. 26 f.). Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 (Datum Postaufgabe: 21. Januar 2020) zog sie die Berufung zurück (act. 29). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind auf Fr. 200.– festzusetzen (§§ 4, 8, 10 und 12 GebV OG), der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 200.– verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 3 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'891.96. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Ochsner versandt am: 23. Januar 2020

Beschluss vom 23. Januar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 200.– verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

LF190084 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.01.2020 LF190084 — Swissrulings