Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 16. April 2019 in Sachen
A._____, Berufungskläger,
betreffend Erbschein / Abweisung
im Nachlass von B._____, geboren am tt. Juni 1964, von C._____ BE, gestorben am tt.mm.2016, wohnhaft gewesen … [Adresse],
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Januar 2019 (EM190294)
- 2 - Erwägungen: Am tt.mm.2016 starb B._____, die Ehefrau von A._____. Dieser hatte Kenntnis von einem Guthaben der Verstorbenen bei der D._____ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule (im Folgenden: Freizügigkeitsstiftung) und wandte sich deswegen an die Filiale Oerlikon der D._____ in Örlikon. Diese leitete seinen Wunsch um Auszahlung des Guthabens an die Freizügigkeitsstiftung weiter (act. 24/1). Die Freizügigkeitsstiftung schrieb A._____, zur Überweisung des Guthabens an ihn brauche sie verschiedene Unterlagen, darunter einen Erbschein (act. 24/2). A._____ erkundigte sich, wo er das bekomme, und wurde von der Gemeindeverwaltung ans Gericht verwiesen. Dieses wies sein Gesuch um Ausstellung des Erbscheins ab, weil er das Erbe seiner verstorbenen Frau ausgeschlagen hatte (act. 8). Dagegen führte A._____ Berufung (act. 7). Das Obergericht verschaffte sich einen Überblick über die Situation und nahm mit der Freizügigkeitsstiftung Kontakt auf (act. 14, 15). Auf ein erneutes Ersuchen A._____s um Auszahlung des Guthabens (act. 17) erhielt er das Geld auch ohne Erbschein (act. 20/2). Er zog darauf die Berufung zurück, mit dem Ersuchen um möglichst geringe Kostenfolgen (Prot. II S. 2). Sowohl das Verfahren am Einzelgericht (welches eine Gebühr von Fr. 100.-erhob) als auch die Berufung waren aussichtslos: A._____ hat das Erbe seiner verstorbenen Frau ausgeschlagen, und damit kann ihm kein Erbschein ausgestellt werden (Art. 566 und 559 ZGB). Er ist allerdings ein aus dem Libanon stammender Hilfsarbeiter, nicht rechtskundig und der deutschen Sprache kaum mächtig (eine schriftliche Kontaktnahme des Obergerichts [act. 10] beantwortete er nicht, und am Telefon sagte er dem Vorsitzenden: "cha nöd läse, weisch!" [act. 11 unten]). Offenkundig wurde er durch die Mitteilung der Freizügigkeitsstiftung zu dem Gesuch um Ausstellen des Erbscheins veranlasst. Dieser war objektiv nicht nötig, weil die Berechtigung an Vorsorgeguthaben nicht dem Erbrecht folgt (act. 24/3 Ziff. 8, von der Freizügigkeitsstiftung eingereicht). Unter den gegebenen ausserordentlichen Umständen ist es gerechtfertigt, für das Verfahren des Obergerichts auf Kosten zu verzichten.
- 3 - Es bleiben die Fr. 100.-- des Einzelgerichts. A._____ hat mit dem Wunsch um möglichst niedrige Kosten trotz des Rückzugs der Berufung in der Sache sinngemäss an einer Kostenbeschwerde festgehalten. Die Freizügigkeitsstiftung wurde dazu angehört (act. 21, Verfügung vom 5. April 2019) und stellt den Antrag, es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen, "unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers" (act. 23). Sie anerkannt aber gleichzeitig indirekt, dass ihre Formular-Mitteilung, sie brauche einen Erbschein, unrichtig war: sie führt richtig aus, die Berechtigung am Vorsorgeguthaben folge nicht dem Erbrecht (act. 23 S. 2 Ziff. II/2). Ihr Verhalten war also durchaus ursächlich für das unnütze gerichtliche Verfahren. Natürlich gibt es den Grundsatz, dass jedermann das Gesetz kennen muss, und wenn A._____ den Fehler der Freizügigkeitsstiftung erkannt hätte, würde er diese darauf hingewiesen und auf seinem Recht beharrt haben. An eine Freizügigkeitsstiftung dürfen und müssen aber doch höhere Anforderungen gestellt werden als an einen eingewanderten Hilfsarbeiter. Sie hat mit allen mehr und minder gebildeten Schichten der Bevölkerung zu tun, und es ist ihr zuzumuten, ihre Formularbriefe so zu gestalten, dass sie keine Fehler enthalten, für deren Aufdeckung es juristischer Kenntnisse bedarf. Unter diesen Umständen sind ihr in Anwendung von Art. 108 ZPO die Kosten des Einzelgerichts aufzuerlegen. A._____ hatte umgekehrt aber auch keine Aufwendungen, für welche ihn die Freizügigkeitsstiftung entschädigen müsste.
Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung in der Sache wird Vormerk genommen und das Verfahren insoweit abgeschrieben. 2. Die sinngemäss aufrecht erhaltene Kostenbeschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt und der D._____ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule auferlegt."
- 4 - 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme act. 23), an die D._____ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, … [Adresse] sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirks Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Interesse-Wert der Sache beträgt Fr. 52'277.47, derjenige der Kostenauflage Fr. 100.--.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:
Beschluss vom 16. April 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung in der Sache wird Vormerk genommen und das Verfahren insoweit abgeschrieben. 2. Die sinngemäss aufrecht erhaltene Kostenbeschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt und der D._____ Freizügigkeitsstiftung 2... 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme act. 23), an die D._____ Freizügigkeitsstiftung 2. Säule, … [Adresse] sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbscha... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...