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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.01.2019 LF180092

22. Januar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·993 Wörter·~5 min·11

Zusammenfassung

Testamentseröffnung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. November 2018 (EL171114)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF180092-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A.Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 22. Januar 2019

in Sachen

Kanton Zürich, Berufungskläger,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

A._____, Dr., Berufungsbeklagter,

betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____, geboren tt. Juni 1931, von … und … AG, gestorben zwischen tt. und tt.mm.2017, wohnhaft gewesen … str. …, … Zürich

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. November 2018 (EL171114)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 66 S. 2) "1. Es seien Dispositivziffern 2 und 5 des Urteils vom 20.November 2018 (EL171114) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: ‘2. Der Kanton Zürich als gesetzlicher Erbe ist berechtigt, die Ausstellung des auf ihn lautenden Erbscheins zu verlangen. […] 5. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache des gesetzlichen Erben.’ 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. Erwägungen: 1. Am 20. November 2018 eröffnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) im Nachlass von B._____, geboren am tt. Juni 1931, verstorben zwischen dem tt.mm.2017 und dem tt.mm.2017, ein Testament der Erblasserin vom 3. Oktober 2002 mit Änderungsvermerk vom 18. November 2002 in Form einer Fotokopie, ein Testament der Erblasserin vom 27. Februar 2017 sowie einen maschinengeschriebenen, nicht datierten und nicht unterschriebenen Testamentsentwurf (act. 65 = [act. 67] E. I.1-3). Aufgrund einer vorläufigen Auslegung der eingereichten Testamente, bei der die Vorinstanz eine ihrer Meinung nach versehentliche Lücke im Testament vom 27. Februar 2017 unter Zuhilfenahme des maschinengeschriebenen, nicht datierten und nicht unterschriebenen Testamentsentwurfs füllte, stellte die Vorinstanz sodann A._____ als Alleinerben die Ausstellung einer auf ihn lautenden Erbbescheinigung in Aussicht, sofern seine Berechtigung nicht innert Monatsfrist ab Zustellung des Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht bestritten werde (act. 65 = [act. 67] Disp.-Ziff. 2 und 3). Insbesondere erwog die Vorinstanz diesbezüglich, dass bei fehlender Erbeneinsetzung als subsidiärer gesetzlicher Erbe der Kanton Zürich zur Erbfolge gelangen würde (act. 65 = [act. 67] S. 4, E. III). Zudem hielt sie fest, dass A._____ das Mandat als Willensvollstrecker angenommen habe, schrieb das Geschäft als erledigt ab und hielt fest, dass die Regelung des Nach-

- 3 lasses Sache des eingesetzten Erben sei (act. act. 65 = [act. 67] Disp.-Ziff. 4 und 5). 2. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Kanton Zürich als subsidiärer gesetzlicher Erbe (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 rechtzeitig Berufung und stellte die vorgenannten Anträge. Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 wurde daraufhin A._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 70). Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 anerkannte der Berufungsbeklagte in der Folge die Berufung des Berufungsklägers (act. 74). Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend anerkennungsgemäss abzuändern. Indem der Berufungsbeklagte zudem anerkannt hat, dass die Regelung des Nachlasses Sache des gesetzlichen Erben sei, hat er sinngemäss sein Mandat als Willensvollstrecker niedergelegt. Davon ist Vormerk zu nehmen. Das vorliegende Berufungsverfahren ist gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben 3. Für das vorliegende Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben. Dem Berufungskläger ist infolge Verzichts (vgl. act. 73) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 5 des Urteils des Einzelgerichts in Erbschaftssachen vom 20. November 2018 (Geschäfts-Nr. EL171114-L) werden infolge Anerkennung der Berufung durch den Berufungsbeklagten aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Kanton Zürich als gesetzlicher Erbe ist berechtigt, die Ausstellung des auf ihn lautenden Erbscheins zu verlangen. 5. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache des Kantons Zürich als gesetzlicher Erbe."

- 4 - 2. Es wird Vormerk davon genommen, dass der Berufungsbeklagte sein Mandat als Willensvollstrecker niedergelegt hat. 3. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an: − die Parteien; − an die Vermächtnisnehmer: - C._____, … [Adresse]. - D._____, … [Adresse]. - Kirche E._____, … [Adresse]. - Verein F._____, G._____, … [Adresse]. − die Steuerämter der Stadt und des Kantons Zürich − sowie an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am:

Beschluss vom 22. Januar 2019 Rechtsbegehren: (act. 66 S. 2) Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 5 des Urteils des Einzelgerichts in Erbschaftssachen vom 20. November 2018 (Geschäfts-Nr. EL171114-L) werden infolge Anerkennung der Berufung durch den Berufungsbeklagten aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Kanton Zürich als gesetzlicher Erbe ist berechtigt, die Ausstellung des auf ihn lautenden Erbscheins zu verlangen. 5. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache des Kantons Zürich als gesetzlicher Erbe." 2. Es wird Vormerk davon genommen, dass der Berufungsbeklagte sein Mandat als Willensvollstrecker niedergelegt hat. 3. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an:  die Parteien;  an die Vermächtnisnehmer: - C._____, … [Adresse]. - D._____, … [Adresse]. - Kirche E._____, … [Adresse]. - Verein F._____, G._____, … [Adresse].  die Steuerämter der Stadt und des Kantons Zürich  sowie an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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